7. Abschnitt — Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 61 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1 natürliche und juristische Personen, 2 Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3 Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

§ 61 VwGO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 61 VwGO drankommt

Bahnhofs-Demo mit Hindernissen · SchwerpunktFlüchtlinge in den Leerstand! · Schwerpunkt(Referendar-)Examensklausur: Kommando zurück! · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im VwGO