7. Abschnitt — Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 61 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1 natürliche und juristische Personen,
2 Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3 Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
§ 61 VwGO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.