1. Abschnitt — Gerichte

§ 5 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Rechtsprechung zu § 5 VwGO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BVerfG, Beschluss v. 23.05.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14Es gibt weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten im Dienste einer zwische…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im VwGO