17. Abschnitt — Vollstreckung

§ 172 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

§ 172 VwGO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 172 VwGO drankommt

(Referendar-)Examensklausur: Haftung für den Ministerpräsidenten? · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im VwGO