12. Abschnitt — Berufung

§ 130a VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 130a VwGO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 16.11.2020 – NotZ (Brfg) 4/20Zum Vorliegen eines Restitutionsgrundes gemäß § 580 Nr. 8 ZPO.…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im VwGO