10. Abschnitt — Urteile und andere Entscheidungen
§ 107 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
Rechtsprechung zu § 107 VwGO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.