10. Abschnitt — Urteile und andere Entscheidungen

§ 107 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

Rechtsprechung zu § 107 VwGO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BVerfG, Beschluss v. 23.05.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14Es gibt weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten im Dienste einer zwische…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im VwGO