Siebenter Abschnitt — Handelsvertreter
§ 92 HGB
Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Rechtsprechung zu § 92 HGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 24.07.2025 – VII ZR 176/241. Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft nach § 87c Abs. 3 HGB über eine Information, die nicht im Buchauszug enthalten ist, besteht n…BGH, Urteil v. 25.07.2024 – VII ZR 145/23Der Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 92 Abs. 2 HGB i. V. mit § 87c Abs. 2 HGB umfasst auch Angaben zu pr…