Dritter Abschnitt — Kommissionsgeschäft
§ 385 HGB
Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.
(2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 385 HGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.