Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften

§ 353 HGB

Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

§ 353 HGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 353 HGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Der Friseur in der Viruskrise · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im HGB