Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften
§ 350 HGB
Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
§ 350 HGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 350 HGB drankommt
Rechtsprechung zu § 350 HGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.