Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften
§ 348 HGB
Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 348 HGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.