Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften
§ 343 HGB
Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
(2) (weggefallen)
§ 343 HGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 343 HGB drankommt
Rechtsprechung zu § 343 HGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.