Erster Abschnitt — Vorschriften für alle Kaufleute · Zweiter Unterabschnitt — Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß · Zweiter Titel — Ansatzvorschriften
§ 249 HGB – Rückstellungen
Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1 im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2 Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Rechtsprechung zu § 249 HGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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