Erster Abschnitt — Vorschriften für alle Kaufleute · Zweiter Unterabschnitt — Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß · Zweiter Titel — Ansatzvorschriften

§ 249 HGB – Rückstellungen

Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1 im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, 2 Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. (2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

Rechtsprechung zu § 249 HGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im HGB