Zweiter Abschnitt — Kommanditgesellschaft
§ 177 HGB
Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.
Rechtsprechung zu § 177 HGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.