Zweiter Abschnitt — Kommanditgesellschaft
§ 174 HGB
Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.
Rechtsprechung zu § 174 HGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.