Zweiter Abschnitt — Kommanditgesellschaft
§ 167 HGB – Verlustbeteiligung
Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 167 HGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.