Zweiter Abschnitt — Kommanditgesellschaft

§ 167 HGB – Verlustbeteiligung

Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 167 HGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 23.02.2021 – II ZR 184/191. Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten noch offene Einlageverpflichtung ist grundsätzlich unabhängig von ihrer Fälligkeit eine rüc…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im HGB