Erster Abschnitt — Offene Handelsgesellschaft · Dritter Titel — Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 129 HGB – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Rechtsprechung zu § 129 HGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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