III. — Der Bundestag
Art 45b GG
Grundgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Rechtsprechung zu Art 45b GG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.