III. — Der Bundestag

Art 45b GG

Grundgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Rechtsprechung zu Art 45b GG

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BVerfG, Urteil v. 03.05.2016 – 2 BvE 4/141. Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz e…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im GG