XI. — Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 146 GG
Grundgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Rechtsprechung zu Art 146 GG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.