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Schwerpunktklausur zum Betäubungsmittelstrafrecht: „Kokain in Bewegung, Vorrat im Stillstand

ZJS 2026, S. 2062

Sachverhalt

Im Rahmen eines Spätdienstes wird der von P geführte PKW anlassbezogen kontrolliert. Vorausgegangen war ein „Rotlichtverstoß“ an einer innerörtlichen Kreuzung. Diese wurde mit offenkundig überhöhter Fahrgeschwindigkeit trotz einer Rotphase gequert. P wird durch die eingesetzten Beamten aufgefordert, alle erforderlichen verkehrsbezogenen Dokumente auszuhändigen und aus dem Fahrzeug auszusteigen.

Unmittelbar nach Verlassen des Fahrzeugs beginnt P, der weiteren Aufforderung nachzukommen, indem er seine Geldbörse aus der Hosentasche nimmt, um seinen Führerschein auszuhändigen. Dabei fallen aus seiner Bekleidung vier Kugeln aus durchsichtiger Folie zu Boden, in welchen sich jeweils eine weiße, kristalline Substanz befindet. Aufgrund polizeilicher Erfahrung besteht für die eingesetzten Beamten sofort der Verdacht, dass es sich dabei um „Kokain-Kugeln“ handelt. Ein infolgedessen durchgeführter ESA-Schnelltest verläuft tatsächlich positiv auf Kokain. Die gesamte Bruttomenge (gewogen ohne Verpackung) beträgt 1 g Kokain.

Eine Abfrage im polizeilichen Auskunftssystem (POLAS) liefert zudem Hinweise darauf, dass P bereits wegen des Handels mit Betäubungsmitteln polizeilich in Erscheinung getreten ist (POLAS Vermerk: BtM-Händler). Eine Abfrage im Melderegisterdatenspiegel (EMA-Abfrage) ergibt, dass P ganz in der Nähe wohnhaft ist.

Aus den von P ausgehändigten fahrzeugbezogenen Dokumenten ergeben sich keine Anhaltspunkte für etwaige Beanstandungen, auch nicht aus den Ergebnissen der ergänzend dazu veranlassten Datenbankanfragen. Die Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges bleibt ebenfalls ohne Befund. Durch die eingesetzten Beamten wird ein richterlicher Beschluss für die Durchsuchung des P sowie des PKW und dessen Wohnung nach Betäubungsmitteln erwirkt. Während weder bei P selbst noch in dem Fahrzeug weitere strafrechtlich relevante Gegenstände aufgefunden werden, verläuft die Durchsuchung der Wohnung positiv.

Dort werden im Schlafzimmer unter der Matratze des P weitere 15 g Kokain festgestellt. Diese sind zu insgesamt 35 Folienkugeln verpackt, die äußerlich nicht von den zuvor aufgefundenen Kugeln zu unterscheiden sind. Überdies wird neben dem Bett in einer unverschlossenen Schublade des Nachtschrankes eine geladene Schreckschusspistole aufgefunden, die mit dem PTB-Prüfzeichen gekennzeichnet ist.

Nach dem eingeholten Wirkstoffgutachten ergibt sich für das Kokain ein Wirkstoffgehalt von 50 % Kokainhydrochlorid. Zudem weist das Kokain aus dem Pkw exakt dieselbe stoffliche Zusammensetzung wie das in der Wohnung aufgefundene Kokain auf, wodurch sachverständig belegt ist, dass das gesamte Kokain aus einem einheitlichen Vorrat stammt.

Durch weiterführende Ermittlungsmaßnahmen – insbesondere die Vernehmungen von P sowie die Auswertung seines Mobiltelefons – konnten zudem weitere wichtige Erkenntnisse gewonnen werden. P war am Tag der Verkehrskontrolle auf dem Weg zu einem Kunden, um die vier Kokainkugeln an diesen zu verkaufen. Zuvor hatte er in seiner Wohnung das gesamte Kokain verkaufsfertig verpackt. Die Erlöse waren dazu bestimmt, die Kosten für den eigenen Betäubungsmittelkonsum zu decken. Die Schreckschusspistole hatte sich P vor einigen Monaten auf dem Schwarzmarkt besorgt, um sich bei seinen „Geschäften“ sicherer zu fühlen.

Erkenntnisse, wie das Kokain zu P gelangt ist, konnten trotz umfänglicher Ermittlungen nicht gewonnen werden.

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# Lösungsvorschlag

I. Strafbarkeit des P wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

Strafbarkeit des P wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3, 30a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BtMG

Indem P zum Zwecke der späteren Veräußerung 16 g Kokain zu 39 Kokainkugeln portionierte, 35 davon unter seinem Bett lagerte und zugleich eine Schreckschusspistole in seinem Nachtschrank aufbewahrte, könnte er sich wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3, 30a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BtMG strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

aa) Betäubungsmittel

Zunächst müsste es sich bei dem Kokain um ein Betäubungsmittel handeln. Gem. § 1 BtMG sind Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.1 Kokain ist in Anlage III des BtMG gelistet und damit ein verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes.

bb) Handeltreiben, § 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG

Mit diesem Betäubungsmittel müsste P einen Umgang i.S.d. § 29 Abs. 1 BtMG gehabt haben, hier kommt als Umgangsform das Handeltreiben gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung beschreibt der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt.2 Hiervon können auch Tätigkeiten ohne unmittelbaren Betäubungsmittelbezug erfasst sein, etwa die Überwachung von Kurieren oder die Finanzierung des Drogenhandels.3

Diese weit gefasste Begriffsbestimmung ist in der Literatur allerdings nicht unumstritten.4 Beanstandet wird insbesondere, dass der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff des Handeltreibens nahezu jede eigennützige Betätigung im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln erfasst und dadurch die tatbestandlichen Grenzen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erheblich ausweitet. Infolge der ausgeprägten Subjektivierung der Tathandlung sei eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung faktisch aufgehoben.5 Damit werde die Strafbarkeit vielfach in einen Bereich vorverlagert, in dem noch nicht einmal eine abstrakte Gefährdung eines Rechtsguts vorliege, was mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nur schwer in Einklang zu bringen sei.6 Dies wird nicht zuletzt auf die Einordnung des Handeltreibens als unechtes Unternehmensdelikt zurückgeführt, wodurch sich das Betäubungsmittelstrafrecht von den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts entferne.7 Zugleich verschwimmen auch die Grenzen zwischen Täterschaft und Teilnahme, da fördernde Handlungen leicht als täterschaftliches Handeltreiben qualifiziert würden.8 Die Rechtsprechung hält ihre extensive Interpretation indes für geboten, um dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen und den besonderen Strukturen des Rauschgifthandels, der sich häufig durch Tarnung, arbeitsteiliges Zusammenwirken und Verdeckung auszeichnet, angemessen zu begegnen.9 Deshalb ist der von der Rechtsprechung entwickelte und von der herrschenden Lehre übernommene weite Begriff des Handeltreibens der Prüfung zugrunde zu legen. P war unterwegs, um 1 g Kokain an einen unbekannten Kunden zu verkaufen. Dies impliziert, dass das Kokain nicht nur etwa zum Selbstkostenpreis an einen Freund veräußert werden sollte, sondern mit Preisaufschlag und demnach gewinnbringend an einen unbekannten Abnehmer weitergegeben werden sollte. Die weite Auslegung des Rechtsbegriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ermöglicht es, auch Handlungen zu erfassen, die dem eigentlichen Güterumsatz weit vorgelagert sind und nicht zwingend in räumlichem Zusammenhang mit dem Betäubungsmittel stehen.10 Bereits das Verpacken zu einzelnen Konsumeinheiten, spätestens das Einstecken der Kokainkugeln von 1 g in dem belegten Willen, es zu verkaufen, stellt eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit dar. Das Handeltreiben ist kein Erfolgsdelikt, sondern ein (unechtes) Unternehmensdelikt,11 es werden demnach keine Umsatzgeschäfte oder ein tatsächlicher Absatz vorausgesetzt.12 Bereits der Besitz der verkaufsfertig verpackten vier Kokainkugeln mit dem Ziel, diese gewinnbringend weiterzuverkaufen, stellt ein vollendetes Handeltreiben dar.13

Überdies werden in der Wohnung des P weitere 15 g Kokain festgestellt, die bereits verkaufsfertig zu 35 Kokainkugeln verpackt sind. Es stellt sich die Frage, ob insofern eine Verklammerung der beiden Teilmengen im Rahmen des Handeltreibens in Betracht kommt. Nach den Grundsätzen zur tatbestandlichen Bewertungseinheit ist dies selbst bei einem länger andauernden Gesamtgeschehen der Fall, sofern die verschiedenen Betätigungen bzw. Teilakte auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen und diese sich auf dieselbe erworbene oder besessene Betäubungsmittelmenge beziehen.14 Weitere Handlungen zur Umsetzung des angestrebten Betäubungsmittelumsatzes nach erstmaliger Erfüllung des Tatbestands des Handeltreibens begründen keine gesonderte Tatbestandsverwirklichung, sondern gelten als unselbstständige Teilakte desselben einheitlichen Tatgeschehens.15

Zum einen ist aufgrund der Verpackung des aufgefundenen Kokains zu verkaufsfertigen Einheiten sowie der Erkenntnisse über P, dass dieser bereits wegen des Handelns mit Betäubungsmitteln polizeilich in Erscheinung getreten ist, lebensnah davon auszugehen, dass auch diese Menge von 15 g Kokain für weitere Verkaufsgeschäfte gedacht ist. Insofern ist auch der Teilakt des Herstellens von Betäubungsmitteln durch das Verpacken des Kokains durch P in Folienkugeln eine auf den Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Sowohl der Besitz des 1 g Kokain im PKW als auch das Lagern der 15 g Kokain sowie das vorangegangene Herstellen sind demnach auf ein gewinnorientiertes Umsatzgeschäft ausgerichtet.17

Zum anderen weist das im PKW festgestellte Kokain dieselbe stoffliche Zusammensetzung wie das in der Wohnung aufgefundene Kokain auf, sodass der Stoff auf einen einheitlichen Vorrat zurückgeht. Dies führt zur Annahme einer einheitlichen Betäubungsmittelmenge, sodass die Gesamtmenge von 16 g Kokain im Rahmen einer Bewertungseinheit zu erfassen ist. Die Teilakte des jeweiligen Besitzes an verschiedenen Örtlichkeiten sowie das Herstellen des Kokains werden damit verklammert und gehen in einer Tat des Handeltreibens auf. Somit ist ein Handeltreiben gegeben. Gem. § 3 BtMG bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, wer u.a. mit Betäubungsmitteln Handel betreiben will.20 Aus dem Sachverhalt geht keine derartige Erlaubnis für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für P hervor.

dd) Keine Befreiung von der Erlaubnis, § 4 BtMG

Ferner ist nicht ersichtlich, dass P in irgendeiner Form von der Erlaubnispflicht zum Handeltreiben mit Kokain befreit wurde. Mithin ist dieses Merkmal erfüllt. Die Tätigkeit des P fällt somit nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 4 BtMG.

b) Objektiver Tatbestand: Qualifikation, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

P könnte zudem den o.g. Verbrechenstatbestand erfüllen. Dieser stellt das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei gleichzeitigem Mit-sich-Führen einer Schusswaffe unter Strafe.

aa) Nicht geringe Menge

Zunächst müsste es sich bei den 16 g Kokain um eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel handeln. Ein Betäubungsmittel liegt in nicht geringer Menge vor, wenn die darin enthaltene Wirkstoffmenge einen für diese Betäubungsmittelart ermittelten Grenzwert erreicht oder übersteigt.22 Für die Bestimmung des Grenzwerts ist entscheidend auf die spezifische Wirkintensität und -weise des betreffenden Betäubungsmittels abzustellen, wobei insbesondere die äußerst gefährliche, unter Umständen letale Wirkstoffmenge von ausschlaggebender Bedeutung ist.23 Die Wirkstoffmenge errechnet sich nach dem Wirkstoffgehalt der festgestellten Gesamtmenge und wird nicht anhand des Bruttogewichts bestimmt. Bei Kokain beläuft sich die nicht geringe Menge auf 5 g des Wirkstoffs Kokainhydrochlorid.24 Das sichergestellte Kokain weist einen Wirkstoffgehalt von 50 % auf. Dies entspricht bei einer Bruttomenge von insgesamt 16 g einer Wirkstoffmenge von 8 g Kokainhydrochlorid. Demnach handelt es sich hier um eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel.

bb) Schusswaffe

Die aufgefundene Schreckschusspistole könnte als Schusswaffe einzuordnen sein. Die Einordnung orientiert sich ebenso wie bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB an § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG.25 Erfasst sind Gegenstände, die etwa zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.26

Hinweis: § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stellt – anders als § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB – nicht auf eine Waffe allgemein, sondern ausdrücklich auf eine Schusswaffe ab.

vorne austreten und dabei Munitionspartikel mitreißen können.36 Diese Auslegung fügt sich dogmatisch ein, da Schreckschusspistolen zuvorderst zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und über eine abstrakte Verletzungseignung verfügen.37 Hingegen würde eine Einordnung geladener Schreckschusspistolen als bloß „gefährliche Werkzeuge“ zu systematischen Brüchen führen, weil die Gefährlichkeit in diesem Fall allein von der konkreten Verwendungsabsicht im Einzelfall abhängig wäre.38 Dies stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den Waffen- und den Werkzeugbegriff anhand objektiver Kriterien trennscharf abzugrenzen und würde die dem Bestimmtheitsgebot geschuldete Vorhersehbarkeit der Qualifikation bewaffneter Betäubungsmitteldelikte unterminieren. Gleichzeitig trägt diese Auslegung dem erhöhten Gefährdungspotential bewaffneter Betäubungsmitteldelikte Rechnung und gewährleistet eine konsistente Anwendung der Qualifikationstatbestände. Dass die Schreckschusswaffe über eine PTB-Kennzeichnung verfügt, ist unerheblich und nur unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten von Interesse. Mithin handelt es sich bei der geladenen Schreckschusspistole um eine Schusswaffe i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.39

Sekunden die Schublade öffnen und die Schusswaffe zur Hand nehmen, wobei die verkaufsfertigen Betäubungsmittel gleichzeitig ebenfalls nahezu griffbereit sind.

Dabei stellt sich die Frage, ob dem der Umstand entgegensteht, dass P beim geplanten Absatz der vier Kokainkugeln die Schusswaffe überhaupt nicht zur Verfügung stand. Zwar kann sich die mit der geladenen Schusswaffe einhergehende Gefährlichkeit auf dem Weg zum Kunden nicht in waffentypischen Verletzungen realisieren. Doch ist die notwendige räumliche Nähe des Täters zur Schusswaffe in der Regel auch dann vorhanden, wenn sich die Waffe in dem Raum befindet, in dem der Handel mit Betäubungsmitteln erfolgt.46 Vorliegend setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen. Besteht die Tat aus mehreren Teilakten, genügt es nach ständiger Rechtsprechung für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands, wenn der Täter lediglich in einem dieser Teilakte einen gefährlichen Gegenstand mit sich führt.47 Zwar hatte P die Schusswaffe auf dem Weg zur Übergabe der vier Kokainkugeln nicht dabei, doch stand ihm die geladene Schreckschusspistole griffbereit zur Verfügung, als er in seiner Wohnung das Kokain portionierte, in Folie verpackte und vorrätig hielt. Die Schusswaffe muss ihm nicht notwendigerweise auch bei etwaigen Geld- oder Rauschgiftübergaben außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Er hat die Schusswaffe also bei den Einzelakten Besitz und Herstellen in der Wohnung im Rahmen des übergeordneten Handeltreibens im Bereich des Betts verwahrt. Es handelt sich hierbei um Teilakte des Handeltreibens, da sie auf den Umsatz von Betäubungsmitteln abzielende Tätigkeiten darstellen. Damit hatte er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die geladene Schreckschusswaffe situativ zugriffsbereit gehabt, sodass eine räumliche Nähe gegeben ist. In derartigen Konstellationen treten das Risiko der Entdeckung, das Bedürfnis nach Sicherung des Rauschgifts sowie die durch Waffenbesitz belegte Gewaltbereitschaft des Täters in besonderer Weise zusammen.48 Zudem lässt sich nie vollständig ausschließen, dass Kokainhändler wie P im Zusammenhang mit Drogengeschäften z.B. von Geschäftspartnern oder Kunden in ihrer Wohnung aufgesucht werden.

Damit hat P gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BtMG eine Schusswaffe mit sich geführt.

c) Subjektiver Tatbestand bzgl. des Grundtatbestands § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

P müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist das Wollen der Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.49 P war bekannt, dass es sich bei den Substanzen um Rauschgift im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelt. Er hatte zudem Kenntnis von seiner fehlenden Erlaubnis in Bezug auf den Umgang mit dem Kokain sowie der für ihn nicht vorhandenen Ausnahme. Der Vorsatz beim Handeltreiben muss sich weiter auf die eigennützige Förderung des Umsatzes von Betäubungsmitteln beziehen. P hat das Kokain bewusst in verkaufsfertige Kugeln abgepackt und bereitgehalten. Diese Vorbereitungsmaßnahmen traf er in der Motivation, das Kokain an Kunden zu verkaufen und den Absatz von Betäubungsmitteln zu fördern, sowie dem ernsthaften Wollen, Umsätze zu erzielen. Verkaufswille respektive Absatzwille sind daher vorliegend gegeben. Daneben setzt der subjektive Tatbestand das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Eigennützigkeit, also eine besondere Form von Bereicherungsabsicht voraus.

Hinweis: Bei der Eigennützigkeit handelt es sich bei Lichte betrachtet um ein subjektives Merkmal, da es der psychischen Sphäre des Täters entspringt.50 Im wissenschaftlichen Schrifttum wird wegen der Verknüpfung zum objektiven Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens teilweise eine Prüfung im objektiven Tatbestand befürwortet,51 was methodisch gleichermaßen vertretbar ist.

mung aus einer Parallelwertung in der Laiensphäre erschließt.56 P beschaffte sich die Schreckschusswaffe erst vor einigen Monaten auf dem Schwarzmarkt, um sich bei seinen Geschäften sicherer zu fühlen. Auch die anschließende Aufbewahrung direkt neben seinem Betäubungsmitteldepot an seiner Schlafstätte, welche man regelmäßig aufsucht, dürfte P die Existenz der Waffe täglich vor Augen führen und zeigt ebenfalls sein Bewusstsein hinsichtlich der unmittelbaren Verfügbarkeit der Schusswaffe. Dass P die Schusswaffe aus Sicherheitsgründen bereithielt, steht der Tatbestandserfüllung nicht entgegen, da die damit verbundene erhöhte abstrakte Gefährlichkeit ausschlaggebend ist.57 Eine Zweckbestimmung des Täters, den Gegenstand gegebenenfalls auch einsetzen zu wollen, ist als weiteres Vorsatzelement bei dem Merkmal der Schusswaffe nicht erforderlich.58

P handelt somit vorsätzlich bezüglich der Qualifikation des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

2. Rechtswidrigkeit

Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. P handelte rechtswidrig.

3. Schuld

Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe kommen nicht in Betracht. P handelte schuldhaft.

II. Ergebnis

P hat sich wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3, 30a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BtMG strafbar gemacht.

Zur Vertiefung

Nienburg/Meyer, ZJS 2026, S. 2062.