Grundstudium · ~300 Min.

Missionar am Steuer

ZJS 2026, S. 2060

§ 117 VwGO

Sachverhalt

J ist deutscher Staatsangehöriger mit iranischen Wurzeln und lebt in Bochum, wo er seit mehreren Jahren als selbstständiger Taxifahrer tätig ist. Vor einem Jahr ist J vom Islam zum Christentum konvertiert. Seinen Glauben sieht er nach dem Durchleben mehrerer Schicksalsschläge als wichtigste Stütze zur Lebensbewältigung an. Er fühlt sich verpflichtet, die heilende Kraft des christlichen Glaubens in jeder Lebenslage in die Welt zu tragen, um insbesondere Menschen in Krisensituationen Hoffnung zu geben. Um sich dies stets zu vergegenwärtigen, trägt J auch während der Arbeitszeit stets eine Rosenkranzkette über seinem Hemd. Eines Tages beschloss er, seine religiöse Überzeugung nach außen hin für andere Personen noch stärker sichtbar zu machen.

Deshalb erwarb J im Internet einen Aufkleber, auf dem der Bibelvers 14:6 des Johannesevangeliums abgedruckt ist. Dieser lautet: „Jesus – ich bin der Weg. Die Wahrheit und das Leben“. Den Aufkleber platzierte er am unteren Ende der Heckscheibe seines PKW über dem Taxi-Schriftzug auf der Kofferraumklappe. Der Aufkleber misst 3 cm x 30 cm und kann daher nur aus geringem Abstand zum Taxi gelesen werden. Mit dem so präparierten Fahrzeug beförderte J mehrere Monate lang Kundschaft im ganzen Ruhrgebiet. Regelmäßig kam er dabei aufgrund des Aufklebers mit Fahrgästen ins Gespräch über seinen Weg zum Christentum. Negative Reaktionen auf den Aufkleber gab es während der gesamten Nutzungsdauer weder durch Fahrgäste noch durch andere Verkehrsteilnehmer. Im Rahmen einer bahnstreikbedingten Taxifahrt entdeckt eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung zufällig den Aufkleber am Taxi des J. Die zuständige Ordnungsbehörde gibt J wenig später gestützt auf § 14 Abs. 1 OBG NRW schriftlich auf, den aufgeklebten Bibelspruch zu entfernen. Der Aufkleber stelle eine evidente Missachtung der Regelung des § 26 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) dar, welche als Teil der objektiven Rechtsordnung im Sinne der öffentlichen Sicherheit zu schützen sei. Ein Einschreiten sei im Einzelfall auch in Ansehung möglicherweise betroffener Grundrechte des J geboten, weil Taxen Teil der Daseinsvorsorge seien und es deshalb zu verhindern gälte, dass auf eine Beförderungsleistung angewiesene Personen mit unerwünschten religiösen oder politischen Botschaften identifiziert werden. Zudem seien religiöse Botschaften generell, aber insbesondere aktuell aufgrund der angespannten weltpolitischen Lage ein denkbarer Auslöser von Auseinandersetzungen an Taxiständen oder sogar im fließenden Verkehr.

J meint, die Gestaltung seines Taxis sei als Teil seiner unternehmerischen Freiheit geschützt und gehe den Staat überhaupt nichts an. Sein Aufkleber stelle schon keine Werbung dar, weil solche üblicherweise an den Seitentüren platziert werde. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine persönliche Stellungnahme handele, welche dem Ausdruck seines Glaubens diene, ohne andere zu beeinträchtigen. Zudem sei der Aufkleber sein überregional bekanntes Markenzeichen geworden, sodass eine Entfernung nachteilige Auswirkungen auf seine Betätigung als Taxifahrer hätte. Nach erfolgloser Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs legt J eine zulässige Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung, welche die Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Verfügung bestätigt, ein.

Fallfrage

Ist die Verfassungsbeschwerde des J begründet?

Bearbeitungshinweise

1. Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf. hilfsgutachtlich – einzugehen. 2. Die formelle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsgrundlage ist zu unterstellen und es bedarf keiner Prüfung von Gleichheitsrechten.

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

§ 26 Kenntlichmachung

(1) [...]

(2)1 Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. 2Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW)

§ 14 Voraussetzungen des Eingreifens

(1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

Vorbemerkung

Der Sachverhalt der vorliegenden Hausarbeit orientiert sich grob an einem Verwaltungsverfahren der Stadt Essen.1 Die Konstellation weist Parallelen zur Schächten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf, weshalb der Schwerpunkt der Aufgabenstellung in der sauberen Abgrenzung der betroffenen Grundrechte sowie dem Umgang mit Grundrechtskonkurrenzen liegt. Gefragt war weiterhin ein souveräner Umgang mit der Einschränkbarkeit vorbehaltloser Grundrechte. Hinsichtlich der prozessualen Einkleidung in eine Urteilsverfassungsbeschwerde galt es v.a., den eingeschränkten Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts im Gutachten abzubilden und konsequent zu berücksichtigen. Die Hausarbeit wurde im Sommersemester 2025 an der Ruhr-Universität ausgegeben und von 303 Studierenden bearbeitet. Die erzielte Durchschnittsnote betrug 6,05 Punkte und die Misserfolgsquote lag bei 19,5 %.

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c) Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesanwendung: Letztinstanzliche

Zu prüfen ist, ob die Verfassungsbeschwerde des J begründet ist. Dies ist der Fall, wenn das angegriffene Urteil ihn in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt, vgl. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.

A. Prüfungsmaßstab

Im Rahmen von Urteilsverfassungsbeschwerden gilt es zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung (vgl. Art. 95 Abs. 1 GG) keine „Superrevisionsinstanz“ ist und daher seinen Prüfungsumfang gegenüber den Fachgerichten auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Es prüft insoweit insbesondere, ob bereits die normative Grundlage der Fachgerichtsentscheidungen verfassungswidrig ist, oder ob die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Einschlägigkeit von Grundrechten übersehen oder erkannte Grundrechte nicht hinreichend gewichtet haben. Außerhalb dieser Grenzen bleibt die Verfassungsbeschwerde unbegründet, selbst wenn die Fachgerichtsentscheidungen bezogen auf das einfache Recht gesetzeswidrig sein sollten.4

ist es, aufgrund einer abweichenden Bewertung oder des generellen Postulats des Prüfungsvorrangs vorbehaltsloser Grundrechte mit der Prüfung der Religionsfreiheit zu beginnen.

Somit ist der Schutzbereich der Berufsfreiheit auch in sachlicher Hinsicht und damit insgesamt eröffnet.

2. Eingriff

Es müsste weiterhin ein Eingriff in den Schutzbereich, d.h. eine dem Staat zurechenbare Freiheitsverkürzung, vorliegen. Nach klassischem Verständnis ist ein Eingriff jede unmittelbare, bewusste und zielgerichtete Verkürzung des grundrechtlichen Schutzbereiches durch einen verbindlichen staatlichen Rechtsakt.13 Die angegriffene Gerichtsentscheidung stellt ausweislich des § 117 VwGO rechtsförmiges Staatshandeln dar, welches über die Herbeiführung der Bestandskraft die Verbindlichkeit der behördlichen Regelung verfestigt. Somit ist der geschützte Freiheitsraum des J durch die Aufrechterhaltung der behördlichen Verfügung (weiterhin) unmittelbar beeinträchtigt. Eingedenk der Tatsache, dass die bestätigte Verfügung ausschließlich die Unterlassung beruflicher Außendarstellung betrifft, stellt die resultierende Beeinträchtigung auch das Ziel des Staatshandelns und nicht nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge dar. Somit liegt ein Grundrechtseingriff im klassischen Sinne vor.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der soeben festgestellte Eingriff wäre gerechtfertigt, wenn die Berufsfreiheit einschränkbar ist und eine taugliche Eingriffsgrundlage existiert, welche ebenso wie die Gesetzesanwendung im Einzelfall verfassungskonform ist.

a) Einschränkbarkeit (Schranken)

Gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Diese Abweichung von der ansonsten überwiegend gebrauchten Schrankenterminologie bedeutet nicht, dass die Legislative entsprechend der Art. 4 Abs. 3 S. 2, 12a Abs. 2 S. 3 GG nur zum Erlass konkretisierender Verfahrensvorgaben ermächtigt ist, sondern wird heute mit Blick auf die Konfliktträchtigkeit der Berufsfreiheit als einfacher Gesetzesvorbehalt verstanden.21 Entgegen der Binnensystematik der Berufsfreiheit erstreckt sich der Regelungsvorbehalt zudem anknüpfend an das oben hergeleitete einheitliche Schutzbereichsverständnis sowohl auf Fälle der Berufswahl als auch auf solche der Berufsausübung. Eingriffe in die Berufsfreiheit können nach alledem durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. § 14 Abs. 1 OBG NRW ist als Parlamentsgesetz folglich eine taugliche Eingriffsgrundlage für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG.

gerichtlichen Überprüfung ist. Diese Frage kann anknüpfend an die Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts bei abstrakten Normenkontrollen bejaht werden.26 Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde erscheint es indes vorzugswürdig, die inhaltliche Vereinbarkeit der Verordnung mit ihrer parlamentsgesetzlichen Grundlage als nicht vom gerichtlichen Prüfungsumfang umfasste Frage der Auslegung des einfachen Rechts anzusehen.27

Korrekturhinweis: Mit Blick auf das allgemein anerkannte und praxisgerechte Ergebnis sind hier im Sinne der Schwerpunktsetzung keine vertieften Ausführungen veranlasst. Auch hinsichtlich der in Bezug genommenen Norm des § 26 Abs. 2 S. 2 BOKraft bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Normbestimmtheit.32

aa) Legitimes Ziel

Als legitimes Ziel eines Grundrechtseingriffs kommen prinzipiell alle Gemeinwohlbelange, welche nicht ausnahmsweise verboten sind, in Betracht. Das Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen dient der Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs.42 Es soll Störungen des Taxenverkehrs durch denkbare Auseinandersetzungen wegen politischer und religiöser Parolen an Taxen verhindern.43 Die Sicherheit des Taxenverkehrs ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut, das den Gesetzgeber zu Eingriffen in die Berufsfreiheit berechtigt.44

cc) Erforderlichkeit

Erforderlich im verfassungsrechtlichen Sinne ist eine Maßnahme, wenn sie das mildeste unter gleich geeigneten Mitteln darstellt. Als mildere Mittel kommen generell Appelle an die Vernunft sowie toleranzfördernde Maßnahmen bei gleichzeitiger Zulassung konfliktträchtiger Werbung in Betracht. Jedenfalls mit Blick auf die regelmäßig kurzfristige Emotionalisierung wegen abgelehnter Botschaften stellen sich diese Alternativmaßnahmen als nicht annähernd gleich effektiv dar, sodass die Verbotsregelung auch erforderlich ist.

dd) Angemessenheit

Die Angemessenheit staatlicher Maßnahmen ist gegeben, wenn bei einer Gesamtwürdigung die Schwere des Eingriffs in einem zumutbaren Verhältnis zur Bedeutung und Dringlichkeit des verfolgten Ziels steht. Mit Blick auf die zur Begründung des Eingriffs herangezogenen Regelungen spricht für die Zumutbarkeit, dass § 14 Abs. 1 OBG NRW durch die Verwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe sowie die Einräumung eines behördlichen Ermessensspielraums („können“) die Möglichkeit bietet, die im Einzelfall konfligierenden Interessen in einen sinnvollen Ausgleich zu bringen. Die Regelung ist daher auch angemessen und somit verhältnismäßig.

dungen, beschränkt sich die Prüfung an dieser Stelle auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die fehlerhafte Gewichtung der betroffenen Grundrechte.

weise spricht jedoch das Fehlen verlässlicher Maßstäbe zur gutachterlichen Umsetzung und insbesondere die Gefahr einer Umgehung der qualifizierten Einschränkungsvoraussetzungen.56 Berufsausübung betroffen ist und J prinzipiell weiterhin als (gläubiger) Taxifahrer seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, sodass das Ausmaß der konkreten Betroffenheit geringfügig ist. Demgegenüber muss das dem gerichtlich bestätigten Werbeverbot zugrundeliegende Konfliktpotential religiöser Werbung als nach wie vor aktuell angesehen werden, sodass die Durchsetzung des gesetzgeberischen Ziels dringend geboten erscheint. Soweit der Aufkleber des J in concreto noch nicht zu Auseinandersetzungen geführt hat, ist zu berücksichtigen, dass die Präsentationsdauer von wenigen Monaten einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Zudem sprechen aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen, namentlich die angespannte weltpolitische Lage sowie die realistische Möglichkeit einer viralen Verbreitung kontroverser Botschaften wie dem Bibelvers des J über soziale Netzwerke mit der eingehenden Gefahr der Konfliktentladung im realen Leben, für eine zutreffende Gewichtung der betroffenen Interessen durch das letztinstanzliche Gericht.

Die gerichtliche Bestätigung des Verbots religiöser Werbung führt folglich nicht zu einer übermäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit des J59 und stellt daher keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dar.

mit der wohl herrschenden Meinung von der Idealkonkurrenz zwischen Berufs- und Religionsfreiheit auszugehen ist.63

Nutzung von Gewalt, List oder Drohung der Rahmen lauterer geistiger Kommunikation verlassen wird. Der am Taxi des J aufgeklebte Bibelvers stellt eine symbolische Präsentation christlicher Botschaften im Rahmen geistiger Kommunikation dar und ist somit vom Forum Externum der Religionsfreiheit umfasst.

aa) Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV

Ein Gesetzesvorbehalt könnte zunächst in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV vorgefunden werden. Diesem inkorporierten Verfassungsrecht könnte seinem Sinngehalt nach ein einfacher Gesetzesvorbehalt entnommen werden. Dafür spricht, dass Art. 136 Abs. 1 WRV aufgrund der in Art. 140 GG vorgenommenen Inkorporation formal vollgültiges Verfassungsrecht ist. Allerdings ist dagegen einzuwenden, dass die Beschränkung der Religionsausübung durch einfaches Gesetz ursprünglich in Art. 135 S. 3 WRV geregelt war. Diese Norm wurde aber gerade nicht in das Grundgesetz übernommen. Dies lässt vermuten, dass der verfassungsgebende Gesetzgeber diese Einschränkung gerade nicht wollte. Darüber hinaus sprechen auch systematische Gründe gegen einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Zunächst sind die jeweiligen Beschränkungsmöglichkeiten ansonsten jeweils im konkreten Artikel lokalisiert, wie z.B. Art. 5 Abs. 2 GG als Schranke für die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG belegt. Zudem befindet sich Art. 136 Abs. 1 WRV wegen Art. 140 GG im XI. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen und nicht wie Art. 4 GG im I. Abschnitt – die Grundrechte. Letztendlich wären auch die Folgen eines einfachen Gesetzesvorbehalts, mit dem die Religionsfreiheit eingeschränkt werden könnte, nicht nachvollziehbar. Denn Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV sieht keine Beschränkungsmöglichkeit für die Weltanschauungs- oder Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG vor. Diese wären also in jedem Falle vorbehaltslos gewährleistet. Aufgrund des einheitlichen Schutzbereichs von Religion- und Weltanschauungsfreiheit wäre es wertungswidersprüchlich, unterschiedliche Gesetzesvorbehalte heranzuziehen, je nachdem, ob ein transzendentes Element vorhanden wäre oder nicht. Insgesamt sprechen nach hiesigem Verständnis die besseren Gründe dafür, dass die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG nicht dem einfachen Gesetzesvorbehalt aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV unterliegt.74

güter (sog. verfassungsimmanenter Schranken) ausgeht.78 Als geschütztes Gut von Verfassungsrang kann vorliegend daher nicht ohne weiteres erneut die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs angeführt werden, sondern es bedarf einer normativen Anknüpfung des Schutzgutes an eine Bestimmung des Grundgesetzes. Denkbar erscheint insoweit ein Rückgriff auf die Kompetenzbestimmung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG, welche insbesondere die Abwehr drohender Gefahren für Teilnehmer des Straßenverkehrs umfasst.79 Hiergegen lässt sich jedoch einwenden, dass die Kompetenzbestimmungen der Art. 70 ff. GG über die Zuständigkeitsverteilung hinaus keine inhaltliche Aussage treffen und die gleichwohl erfolgte Heranziehung solcher Normen durch die Rechtsprechung sich soweit ersichtlich im Sinne einer bereichsspezifischen Sonderdogmatik auf die strukturverschiedene Konstellation staatlichen Informationshandelns beschränkt.81 Soweit jedoch auch die Verhinderung von Auseinandersetzungen wegen politischer und religiöser Parolen an Taxen intendiert ist, erscheint aufgrund des realistischen Drohens von Gewalttätigkeiten eine Anknüpfung an die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 bzw. Art. 14 GG möglich, sodass ein schützenswertes Interesse von Verfassungsrang vorliegt.

c) Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesanwendung

Näherer Betrachtung bedarf indes noch die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesanwendung, d.h. die Frage, ob die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung auch dem Gewicht der Religionsfreiheit hinreichend Rechnung getragen hat.

Die durch das Werbeverbot betroffene Religionsfreiheit stellt ausweislich ihrer vorbehaltslosen Gewährleistung sowie ihrer identitätsstiftenden Funktion eine schon abstrakt besonders wichtige Gewährleistung dar. In konkreter Hinsicht spricht für ein erhöhtes Eingriffsgewicht, dass es J als Konsequenz der angegriffenen Gerichtsentscheidung während der Betätigung als Taxifahrer untersagt ist, für seinen Glauben zu werben. Diese Beeinträchtigung erweist sich aufgrund ihrer Dauer sowie des Sozialbezugs der vorgenommenen Tätigkeit als nicht unerheblich.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass das staatliche Handeln nur einen Teilausschnitt der Religionsausübung betrifft. Dies gilt zunächst insofern, als J, wie bereits erwähnt, nicht daran gehindert wird, außerhalb der Arbeitszeiten für seinen Glauben zu werben und somit keiner generellen Pflicht zur religiösen Neutralität unterliegt. Zudem bestehen sogar während der Betätigung als Taxifahrer Möglichkeiten, seinen Glauben auszuleben. Namentlich das Tragen sichtbarer religiöser Symbole am Körper wurde von den staatlichen Institutionen im Einklang mit dem eindeutig sachbezogenen Zuschnitt des § 26 Abs. 2 S. 2 BOKraft nicht beanstandet. Ebenfalls wird J vom Staat nicht daran gehindert, in Gesprächen mit Fahrgästen für seinen Glauben zu werben. J verbleibt damit noch ein Raum für die religiöse Entfaltung auch in der beruflichen Lebenslage, sodass sich das gerichtlich bestätigte Verbot im Ergebnis nur geringfügig auswirkt.87

Aus diesem Grund stellt die gerichtliche Annahme des Überwiegens der entsprechend den obigen Ausführungen dringend gebotenen Sicherung des Taxiverkehrs sowie der damit zusammenhängenden Verfassungsziele keine mangelhafte Gewichtung der Religionsfreiheit des J dar.

Eingriffsziel gerade die Beeinträchtigung der fraglichen Nutzungsmöglichkeit ist oder vermögenswerte Aspekte der Eigentumsnutzung im Vordergrund stehen. Vorliegend bezweckt das staatliche Handeln nicht primär die Unterbindung der kommerziellen Nutzung des PKW als Beförderungsmittel, sondern zielt auf die Regelung seiner äußeren Gestaltung ab. Dieser Aspekt dürfte indes auch unter Berücksichtigung des von J behaupteten Wiedererkennungswertes keinen vermögenswerten Aspekt darstellen und deshalb von den oben geprüften Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG mitumfasst sein. Eine Verletzung der Eigentumsfreiheit scheidet daher aus.92 Korrekturhinweis: Der vorstehende Hinweis erscheint zum Beleg des Verständnisses der Subsidiarität sinnvoll, ist aber nicht zwingend erforderlich. Negativ ins Gewicht fallen muss die ausführliche Prüfung der allgemeinen Handlungsfreiheit im Falle der vorherigen Annahme der Eröffnung des Schutzbereichs eines besonderen Freiheitsrechts.

Zur Vertiefung

Engelbrecht, ZJS 2026, S. 2060.