Grundstudium · ~300 Min.

Energiewende im Privathaushalt

ZJS 2026, S. 2059

§ 437 BGB§ 286 BGB§ 254 BGB§ 281 BGB§ 433 BGB§ 349 BGB

Sachverhalt

Die umweltbewusste Eigentümerin E eines Einfamilienhauses möchte ihren Stromverbrauch nachhaltiger gestalten und sich eine Photovoltaikanlage anschaffen. Den produzierten Strom möchte sie ganz überwiegend selbst verbrauchen; nur ganz wenig überschüssigen Strom möchte sie gegen eine Einspeisevergütung ins öffentliche Netz einspeisen. Zu diesem Zweck kontaktiert sie die auf Photovoltaik spezialisierte Firma S, die sog. „Komplett-Energielösungen“ anbietet.

Auf Basis einer umfangreichen Beratung zur Ausgestaltung der Photovoltaikanlage und eines Vor-Ort-Termins mit Begutachtung der Fassade, an der die Paneele angebracht werden sollen, unterbreitet S das Angebot einer standardisierten Komplettlösung. Diese wird immer dann eingesetzt, wenn die örtlichen Gegebenheiten keine aufwendigen Planungs- oder Umbauarbeiten erfordern. Die Anlage ist so konzipiert, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer rückstandslos und mit geringem Aufwand demontiert und recycelt werden kann. Diese standardisierte Lösung enthält laut dem mit „Kaufvertrag“ überschriebenen Formular vom Januar 2021:

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Photovoltaikpaneele (inklusive Unterkonstruktion, Verkabelung) – 12.000 €

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einen Batteriespeicher (Kapazität max. fünf kWh) – 13.000 €

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Montage, Inbetriebnahme und Einweisung – 2.500 €

Gesamtpreis: 27.500 €.

Die vergleichsweise niedrigen Montagekosten erklären sich durch bereits bei einer früheren Sanierung von E ausgeführte Vorarbeiten. Alle technischen Unterlagen werden cloudbasiert bereitgestellt. Nach Einsichtnahme in die Unterlagen unterschreibt E.

Am 1.6.2021 werden erste Anlagenteile geliefert, die Photovoltaikpaneele folgen am 7.6.2021; die Montage ist am 10.6.2021 abgeschlossen. Am 14.6.2021 erfolgt die Inbetriebnahme mit einer ausnahmsweise vereinbarten umfassenden Einweisung durch eine Mitarbeiterin von S.

Im Februar 2022 drosselt der Hersteller per Fernzugriff sämtliche Batteriespeicher der auch bei E verbauten Baureihe auf betriebssichere 70 % ihrer Kapazität, nachdem einzelne Speicher dieser Baureihe in Brand geraten waren. Eine individuelle Prüfung findet nicht statt. E fordert S am 15.2.2022 auf, binnen 14 Tagen Abhilfe zu schaffen. S weist dies zurück: Es liege kein (erheblicher) Mangel vor, die Drosselung sei präventiv, die Speicherfunktion bleibe erhalten, und die Maßnahme sei lange nach Montage der Anlage erfolgt. E erklärt nach Ablauf der Frist den Rücktritt bezüglich des Batteriespeichers.

Ein weiterer Streitpunkt ergibt sich aus der Blendwirkung der Photovoltaikpaneele: In den Monaten September und Oktober reflektieren die Paneele jahreszeitbedingt Sonnenlicht störend auf das höher gelegene Nachbarhaus. Für einen Fachbetrieb wie den des S war dieses Risiko auch beim Vor-Ort-Termin erkennbar und üblicherweise werden bei derartiger Nachbarbebauung deswegen blendungsarme satinierte Paneele verwendet, die S ebenfalls ohne Weiteres hätte liefern können. Tatsächlich wird die Blendwirkung aber erst bemerkt, nachdem im Juni 2022 Nachbar:innen in das vorher leerstehende Haus eingezogen sind. E deckt die Paneele zunächst freiwillig (im September und Oktober 2022) ab und wird später gerichtlich nach einem sachverständigen Blendungsgutachten dazu verpflichtet, die Blendwirkung künftig entsprechend zu reduzieren; dadurch produzieren die Photovoltaikpaneele in diesen beiden Monaten keinen Strom.

S lehnt das Abhilfeverlangen der E vom 13.6.2023 vollständig ab: Aus den bereitgestellten technischen Unterlagen ist die fehlende Satinierung erkennbar; zudem habe E die Blendwirkung spätestens im September 2021 bemerken müssen. Jedenfalls komme E nun zu spät. E entgegnet, sie habe die fehlende Satinierung nicht als Ursache der Blendwirkung erkennen können, zumal S ihr weder den Begriff noch dessen Bedeutung erläutert habe. E besteht weiter auf Beseitigung des Mangels. Zuletzt verlangt sie Erstattung der entgangenen Einspeisevergütung für die Einspeisung des überschüssigen Stroms im September und Oktober 2022 (80 €).

Fallfrage 1

Hat E gegen S einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises bezüglich des Batteriespeichers?

Fallfrage 2

Hat E gegen S die im Sachverhalt geltend gemachten Ansprüche bezüglich der blendenden Photovoltaikpaneele?

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# Lösungsvorschlag

Fallfrage 1: Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises bezüglich des

II. Anspruch von E gegen S auf Ersatz der entgangenen Einspeisevergütung gem.

Fallfrage 1: Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises bezüglich des Batteriespeichers I.

Anspruch von E gegen S gem. §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB

E könnte gegen S gem. §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Batteriespeicher i.H.v. 13.000 € haben.

1. Kaufvertrag, § 433 BGB

Damit E Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB geltend machen kann, müssten E und S zunächst einen Kaufvertrag gem. §§ 145, 147, 433 BGB geschlossen haben. Die bloße Bezeichnung eines Vertrags als Kaufvertrag genügt für dessen rechtliche Einordnung jedoch nicht.1

S und E haben neben Übergabe und Übereignung auch die Montage der gelieferten Photovoltaikanlage und des Batteriespeichers, die Planung der Anlage unter Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten sowie die Einweisung und Inbetriebnahme vereinbart. Dementsprechend könnte es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (vgl. § 434 Abs. 4 BGB) oder um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB handeln.

Die Rechtsprechung grenzt beide Vertragstypen nach dem Schwerpunkt der Leistung ab. Sie berücksichtigt die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses. Maßgeblich ist der vertragsprägende Bestandteil, der das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses gestaltet. Zu unterscheiden ist, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung der zu montierenden Einzelteile (Kaufvertrag) oder eine individualisierte Herstellungspflicht (Werkvertrag) im Vordergrund steht. Weiterhin relevant ist, ob die gelieferten Gegenstände ihrer Art nach aus Serienteilen bestehen, die keiner individuellen, auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnittenen Anfertigung bedürfen, oder aus an die jeweiligen Besonderheiten angepassten typisierten Einzelteilen, die nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar wären.2 Hinsichtlich Photovoltaikanlagen stellt die Rechtsprechung auf den Umfang des Planungs- und Montageaufwands ab. Fällt dieser besonders hoch aus, geht sie von einem Werkvertrag aus.3

Für die Einordnung als Werkvertrag spricht, dass sich S als Anbieter für Komplett-Energielösungen präsentiert, der eben nicht nur Einzelteile liefert. E kam es gerade darauf an, dass die gesamte Anlage passgenau und fachgerecht montiert, installiert und in Betrieb genommen wird.4 Insofern könnte das Werkvertragsrecht dessen Regelungen – insbesondere §§ 647, 648a, 649 BGB – auf länger andauernde Herstellungsprozesse und die damit verbundene Zusammenarbeit der Vertragsparteien zugeschnitten sind, dem Vertragsverhältnis besser Rechnung tragen. Generell sind die Werkvertragsvorschriften darauf ausgelegt, den für die Vertragsparteien zentralen Erfolg, der u.U. erst nach einer gewisser Zeitdauer eintreten kann, zu berücksichtigen.5

Die Montagekosten betragen allerdings nur 10 % des Preises der gelieferten Photovoltaikanlage und des Batteriespeichers, was dafür spricht, dass die Werkleistung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Aus dem Wertverhältnis allein kann ein Werkvertrag noch nicht ausgeschlossen werden. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn eine Anpassung an die besonderen Wünsche des Bestellers erforderlich ist und die gelieferten Teile nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar sind.7 Allerdings handelt es sich bei der von E bestellten Anlage um eine standardisierte Komplettlösung, die lediglich an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden muss.8 Sie erfordert keine aufwendigen Planungs- und/oder Umbauarbeiten. Vielmehr sorgte E bereits durch eigene Vorarbeiten dafür, dass die Anlage einfach montiert werden kann. Am Ende ihrer Lebensdauer kann sie wiederum rückstandslos zurückgebaut und recycelt werden. Zuletzt berücksichtigen die Vorschriften über den Kaufvertrag mit Montageverpflichtung bereits hinreichend, dass ein werkvertragliches Element besteht.

Der von E und S geschlossene Vertrag ist damit ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 433 BGB).

2. Sachmangel bei Gefahrübergang, §§ 437, 434 BGB

Der Batteriespeicher müsste gem. § 437 BGB mangelhaft gewesen sein. Das ist der Fall, wenn ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB bei Gefahrübergang vorliegt.

a) Nachteilige Abweichung von den subjektiven Anforderungen, § 434 Abs. 2 BGB

Dem Batteriespeicher könnte eine vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB fehlen. In Betracht kommt eine Beschaffenheitsvereinbarung über die maximale Speicherkapazität des Batteriespeichers von 5 kWh. Abzugrenzen ist die Beschaffenheitsvereinbarung von einer bloßen Wissensmitteilung.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt voraus, „dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.“9 Entsprechend ist das Erklärungsverhalten der Parteien nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.10 Dabei sind strenge Anforderungen an die Feststellung einer Beschaffenheitsvereinbarung zu stellen, da die üblichen Anforderungen des Käufers bereits über die objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB abgesichert sind.11 Nur in eindeutigen Fällen kann eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung angenommen werden.12

Eine bloße unverbindliche Wissensmitteilung liegt dagegen vor, wenn sich der Verkäufer auf fremdes Wissen beruft: Verweist er bei Kaufvertragsverhandlungen für eine Aussage ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle, bringt er damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Angaben nicht auf eigener Kenntnis beruhen.13

Bei der Angabe der Speicherkapazität verweist S nicht auf den Hersteller und gibt somit zu erkennen, dass er für die maximale Speicherkapazität von 5 kWh vertraglich einstehen möchte. Demnach liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Speicherkapazität vor.

Die vereinbarte Speicherkapazität erreicht der Speicher infolge der vom Hersteller vorgenommenen Drosselung nur noch zu 70 %, sodass ihm die vereinbarte Beschaffenheit einer maximalen Speicherkapazität von 5 kWh fehlen könnte. Zwar wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt angenommen, der Verkäufer habe für ein allgemeines „Technologierisiko“, das eine Ausprägung des allgemeinen Lebensrisikos darstelle, nicht einzustehen. Dieses Technologierisiko soll darin bestehen, dass Batteriespeichern eine immanente Brandgefahr innewohnt.14 Daraus könnte folgen, dass die Angabe einer maximalen Speicherkapazität von 5 kWh nur vorbehaltlich dieses allgemeinen Technologierisikos vereinbart wurde.

Dem steht jedoch entgegen, dass das allgemeine Lebensrisiko üblicherweise ein Risiko ist, das nicht darüber hinausgeht, was im täglichen Zusammenleben ohnehin von allen unter Billigung der Rechtsordnung hingenommen werden muss.15 Insofern ist das allgemeine Lebensrisiko das verbleibende Restrisiko, das sich unabhängig von der Einhaltung von Sorgfaltsnormen verwirklichen kann.16 Der Batteriespeicher der E konnte hingegen erst durch die Drosselung auf 70 % sicher betrieben werden. Wird das Brandrisiko durch diese Drosselung vollständig oder jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, zeigt dies, dass der sichere Betrieb gerade nicht mit der vereinbarten maximalen Speicherkapazität von 5 kWh gewährleistet war. Das Brandrisiko im ungedrosselten Zustand stellt damit kein bloßes allgemeines Technologierisiko dar.17

S kann sich auch nicht damit entlasten, lediglich eine „maximale“ Speicherkapazität zugesagt zu haben, denn erreicht der Speicher infolge der Drosselung niemals die vereinbarte maximale Kapazität, bleibt seine Beschaffenheit hinter der Vereinbarung zurück.18

Hinzu kommt, dass eine Brandgefahr eines Batteriespeichers in oder an einem Wohngebäude eine schwerwiegende Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum darstellt, sodass hier dem allgemeinen Technologierisiko von vornherein besonders enge Grenzen zu ziehen sind. Verbraucher:innen wird es auch regelmäßig an der Kompetenz zur Beurteilung der Gefahr fehlen, weshalb sie einer sich realisierenden Gefahr weder rechtzeitig begegnen noch ihr wirksam ausweichen können. Zuletzt zeigen auch die vom Hersteller ergriffenen weitreichenden Maßnahmen – die Drosselung aller Batteriespeicher der betreffenden Baureihe –, dass es sich nicht lediglich um ein allgemeines Technologierisiko handeln kann. Wäre dies der Fall, wäre das Risiko hinzunehmen gewesen, sodass derart weitreichende Maßnahmen überhaupt nicht erforderlich gewesen wären.19

Die Beschaffenheit des Batteriespeichers weicht für die Käuferin E nachteilig von der vereinbarten Beschaffenheit ab, sodass ein Sachmangel zu bejahen ist.

b) Bei Gefahrübergang

Der Hersteller hat die Speicherkapazität zwar erst lange nach Montage und Inbetriebnahme und damit nach Gefahrübergang (§ 446 S. 1 BGB)20 per Fernzugriff gedrosselt. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass auch der Sachmangel erst nach Gefahrübergang entstanden ist.

Entscheidend ist, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorliegt, unabhängig davon, ob er schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist.21 Es reicht dabei aus, wenn die maßgebliche Ursache für den Mangel bei Gefahrübergang bereits angelegt war.22

Dafür ist nicht erforderlich, dass im Batteriespeicher der E gerade die Batteriezellen verbaut worden waren, die in der Vergangenheit Brände ausgelöst haben.23 Maßgeblich ist vielmehr, dass der Speicher zu der vom Hersteller als brandgefährdet eingestuften Baureihe gehörte. Auf diese Zugehörigkeit stützt der Hersteller die nachträgliche Drosselung der Speicherkapazität.24 Die Ursache für die spätere Drosselung lag somit nicht in einem erst nach Gefahrübergang eingetretenen Umstand, sondern in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Baureihe.

Da der Batteriespeicher der E zu dieser Baureihe gehört, war die spätere Drosselung der Speicherkapazität bereits bei Gefahrübergang angelegt, sodass ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag.

3. Teilrücktritt vom Kaufvertrag

E müsste vom mangelhaften Teil der Leistung zurückgetreten sein. Das setzt voraus, dass ein Teilrücktritt zulässig ist, E ein Rücktrittsrecht zusteht und sie dieses durch Erklärung gegenüber S ausgeübt hat.

a) Zulässigkeit des Teilrücktritts

Die grundsätzliche Möglichkeit eines Teilrücktritts folgt aus § 323 Abs. 5 S. 1 BGB, der den Teilrücktritt voraussetzt.25

Voraussetzung ist zunächst, dass die Leistung wirtschaftlich-gegenständlich bzw. wirtschaftlichrechtlich teilbar ist. Zudem muss die teilweise Abwicklung mit Inhalt und Zweck des Vertrags vereinbar sein. Daran fehlt es regelmäßig, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den fraglichen Vertragsteilen besteht.26

Ob die verschiedenen Teile der geschuldeten Leistung nach dem Parteiwillen eine (juristische) Einheit bilden, wird nach der Rechtsprechung des BGH anhand derselben Kriterien beurteilt wie die Frage, ob mehrere Verträge eine Einheit i.S.d. § 139 BGB bilden.27 Maßgeblich ist, ob die Teile der Leistung miteinander „stehen oder fallen“ sollen.28 Anders als Solarmodule und die zugehörigen Wechselrichter in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall ,29 die erst im Zusammenwirken ihren bestimmungsgemäßen Zweck erfüllen, ist der Batteriespeicher für die technische Funktionsfähigkeit des Systems nicht zwingend erforderlich. Die Photovoltaikanlage kann auch ohne den Batteriespeicher betrieben werden. Zudem umfasst der Vertrag standardisierte und austauschbare Komponenten. Die Leistungspflichten und die hierauf entfallende Gegenleistung sind daher teilbar. Ein Teilrücktritt hinsichtlich des Batteriespeichers ist zulässig.

b) Rücktrittsrecht der E, §§ 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB

Ein Rücktrittsrecht der E könnte sich daraus ergeben, dass S i.S.d. § 437 BGB mangelhaft geleistet hat und trotz Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nacherfüllt hat.

aa) Ablauf einer angemessenen Frist, § 475d BGB

Der Kaufvertrag zwischen dem Unternehmer S (§ 14 BGB) und E, die als Betreiberin einer kleinen Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus mit dem Ziel, den erzeugten Strom selbst zu verbrauchen, als Verbraucherin (§ 13 BGB) einzuordnen ist,30 stellt einen Verbrauchsgüterkaufvertrag i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB dar. Daher muss gem. § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB abweichend von § 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Nachfrist, die mit der Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs zu laufen beginnt,31 lediglich abgelaufen, aber nicht ausdrücklich gesetzt worden sein.

Die erfolglos abgelaufene 14-tägige Frist der E müsste auch angemessen sein. Dem Schuldner müsste die faire Chance eingeräumt werden, den Mangel zu beseitigen.32 Zur gefahrenfreien Wiederherstellung der vollen Speicherkapazität bzw. zur Neulieferung eines anderen Batteriespeichers könnte die Frist zu kurz gewesen sein.33

Diese Frage kann jedoch dahinstehen, wenn S gem. § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat. Anders als bei § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt es nicht darauf an, dass die Nacherfüllung „ernsthaft und endgültig“ verweigert wird.34 Das Bestreiten des Mangels genügt für eine Verweigerung i.S.d. § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB.35 Es reicht daher bereits, dass S erklärt, die Drosselung sei erst nach Gefahrübergang erfolgt. Eine Frist war daher entbehrlich.

bb) Kein Ausschluss des Rücktritts, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

Der Rücktritt ist gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Dies beurteilt sich nach umfassender Interessenabwägung;36 ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert regelmäßig die Erheblichkeit.37 Da S und E eine bestimmte Speicherkapazität vereinbart haben, spricht bereits dies gegen die Unerheblichkeit.

Hinzu kommt, dass der Mangel die zentrale Funktion des Batteriespeichers auf unbestimmte Zeit erheblich beeinträchtigt: E kann überschüssigen Strom nur noch begrenzt speichern und muss Netzstrom in größerem Umfang beziehen.38 Auch der Mangelbeseitigungsaufwand dürfte die von der Rechtsprechung entwickelte 5 %-Grenze des Kaufpreises überschreiten,39 jedenfalls bei Lieferung eines neuen Speichers. Der Mangel ist daher erheblich, sodass § 323 Abs. 5 S. 2 BGB den Rücktritt nicht ausschließt.

c) Rücktrittserklärung, § 349 BGB

E hat gegenüber S den Rücktritt bezüglich des Batteriespeichers gem. § 349 BGB erklärt.

d) Rechtsfolge

Der wirksame Teilrücktritt der E wandelt das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, sodass die Leistungen Zug-um-Zug (§ 348 BGB) zurückzugewähren sind (§ 346 Abs. 1 BGB). E müsste zudem tatsächlich gezogene Nutzungen herausgeben.40 Nutzungen umfassen auch Gebrauchsvorteile (§ 100 Var. 2 BGB), wie den Betrieb des Batteriespeichers, die aber nicht in natura herausgegeben werden können,41 sodass E gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Wertersatz schuldet. Den müsste S aber im Wege der Aufrechnung geltend machen.42

4. Ergebnis

E hat gegen S gem. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Batteriespeicher i.H.v. 13.000 € Zug um Zug gegen Rückgewähr des Batteriespeichers.

II. Anspruch von E gegen S gem. §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB

Ein wirksam ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt nach h.M. die Minderung aus (siehe § 437 Nr. 2 BGB, „oder“),43 sodass E wegen ihres wirksamen Teilrücktritts nicht mehr zur Minderung übergehen kann.

Fallfrage 2: Ansprüche wegen der blendenden Photovoltaikpaneele

I. Anspruch von E gegen S auf Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB

E könnte gegen S einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB in Bezug auf die blendenden Photovoltaikpaneele haben.

1. Anspruch entstanden

a) Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB

Die Photovoltaikpaneele, die E von S käuflich erworben hat (siehe oben), müssten gem. § 437 BGB mangelhaft gewesen sein.

aa) Abweichen von den subjektiven Anforderungen, § 434 Abs. 2 BGB

Die Photovoltaikpaneele könnten sich aufgrund ihrer Blendwirkung gem. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen. Als vereinbarte Verwendung kommt insbesondere eine bestimmte Benutzung oder eine Benutzung an einem bestimmten Ort in Frage.44 Dabei genügt es, dass die Tauglichkeit der Kaufsache zum vertraglich vereinbarten Gebrauch gemindert ist.45

Vorliegend haben die Parteien vereinbart, die Photovoltaikpaneele zur Stromerzeugung an einer bestimmten Hauswand zu montieren. Wegen der störenden Reflexion des Sonnenlichts auf das Nachbarhaus müssen die Photovoltaikpaneele jeden September und Oktober verhängt werden, weswegen sich die Photovoltaikpaneele nicht uneingeschränkt ganzjährig für die Stromerzeugung an dieser Hausfassade eignen.

S weist darauf hin, dass in den digital zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen, in die E vor Kaufvertragsschluss tatsächlich Einsicht genommen hatte, darauf hingewiesen wird, dass die Photovoltaikpaneele nicht satiniert sind. Gem. § 475 Abs. 3 S. 2 BGB ist § 442 BGB nicht anwendbar, sodass E und S allenfalls eine negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben könnten, wonach die Verwendungsmöglichkeit der Photovoltaikpaneele wegen der fehlenden Satinierung eingeschränkt ist.

Bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag i.S.d. § 474 BGB ist eine Vereinbarung, die von den objektiven Anforderungen i.S.d. § 434 Abs. 3 BGB abweicht, nur nach Maßgabe des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB zulässig.

(1) Abweichen von den objektiven Anforderungen, § 434 Abs. 3 BGB

Bei einer solchen Nachbarbebauung, wie sie das Grundstück der E umgab, werden üblicherweise blendungsarme, satinierte Photovoltaikpaneele verbaut. Dementsprechend eignen sich die von S gelieferten Photovoltaikpaneele nicht für die gewöhnliche Verwendung und weisen auch nicht die übliche von der Käuferin zu erwartende Beschaffenheit auf; sie sind daher gem. § 434 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 2 BGB mangelhaft.

(2) Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 BGB

Entsprechend gelten für eine negative Beschaffenheitsvereinbarung die besonderen Transparenzvoraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB.46 Eine wirksame Vereinbarung über die fehlende Satinierung und die damit eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit setzt voraus, dass S die E in Form des § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB informiert und die Vereinbarung in Form des § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB festhält. Damit müsste S die E vor Abgabe ihrer Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt haben, „dass ein bestimmtes Merkmal der Ware“ von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung im Sinne der Nummer 1 müsste im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart worden sein.47 Strittig ist, wie konkret der Verkäufer darauf hinweisen muss, dass diese Beschaffenheit von der üblichen Beschaffenheit abweicht; zum Teil wird zumindest ein Eventualhinweis für erforderlich gehalten.48 Jedenfalls muss der Verkäufer jede einzelne vom objektiven Standard abweichende Beschaffenheit konkret beschreiben.49 Maßgeblich ist schließlich, ob die Information ihre Warnfunktion erfüllen kann.50

Damit diese Warnfunktion erfüllt ist, müsste für die Käuferin E klar sein, welche Bedeutung eine fehlende Satinierung hat. Eine für die Kaufentscheidung bedeutende Abweichung von der üblichen Beschaffenheit ergibt sich nämlich erst dadurch, dass nicht satinierte Photovoltaikpaneele im Zusammenspiel mit den örtlichen Gegebenheiten wegen ihrer Blendwirkung nicht uneingeschränkt das ganze Jahr genutzt werden können. Dabei handelt es sich, wie auch das später beauftragte sachverständige Blendungsgutachten verdeutlicht, um Expertenwissen. Bei einer Laiin wie E kann keineswegs erwartet werden, dass sie diese Schlüsse aus der Information über die fehlende Satinierung zieht. Über die Abweichung hat der Verkäufer daher erst dann informiert, wenn er auf diesen Zusammenhang von fehlender Satinierung, Blendwirkung und möglicher Einschränkung der Nutzung bei einem bestimmten Einfallswinkel hinweist.

Vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände kann nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) keine Verzichtserklärung der Laiin E bezüglich einer ganzjährigen Verwendung der Photovoltaikanlage wegen der Blendwirkung entnommen werden.51 Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung ist mangels Erklärung der E entsprechend schon nach allgemeinem Kaufrecht nicht zustande gekommen, erst recht nicht nach den Anforderungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 2 BGB liegt vor.

bb) Bei Gefahrübergang, § 446 S. 1 BGB

Bereits bei Montage und Inbetriebnahme, also bei Gefahrübergang i.S.v. § 446 S. 1 BGB, lag der Sachmangel vor.

b) Zwischenergebnis

Der Anspruch der E auf Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB ist entstanden. Bis zur Ausübung des Wahlrechts durch E kann S nachbessern oder nachliefern.

2. Anspruch durchsetzbar

Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Nacherfüllung könnte jedoch die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist gem. § 214 Abs. 1 BGB die Vollendung der Verjährung des Anspruchs der E.

a) Erhebung der Verjährungseinrede

Mit der Erklärung, die Forderung komme „zu spät“, hat S die Einrede der Verjährung erhoben, da hierin die Leistungsverweigerung wegen Zeitablaufs zum Ausdruck kommt.52

b) Länge der Verjährungsfrist

In der obergerichtlichen Rechtsprechung und beim BGH ist strittig, inwieweit an Gebäuden montierte Photovoltaikanlagen und ähnliche technische Einrichtungen unter die Fünfjahresfrist fallen.57 Die Frage, welcher Verjährungstatbestand einschlägig ist, kann aber letztlich offenbleiben, wenn E bei Erhebung ihrer Mängelrechte am 13.6.2023 bereits die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB von zwei Jahren gewahrt hat.

c) Fristwahrung

Gem. § 438 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung mit Ablieferung der Kaufsache. Fraglich ist, wann bei einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung Ablieferung vorliegt. Zwar wurden Anlagenteile bereits am 1.6. bzw. 7.6.2021 geliefert, die Montage aber erst am 10.6.2021 beendet und die Anlage am 14.6.2021 durch eine Mitarbeiterin von S in Betrieb genommen und erläutert. Einigkeit besteht jedenfalls darin, dass die Verjährung nicht bereits mit Lieferung der Einzelteile, sondern frühestens mit Abschluss der Montage beginnt.58

Da die Ablieferung ein Ereignis i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB darstellt, wird der Ereignistag nicht mitgerechnet. Bei Fristbeginn mit Montageende liefe die Frist daher ab dem 11.6.2021 und endete gem. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB analog am 12.6.2023, 24 Uhr; bei Fristbeginn mit der Einweisung begänne sie erst am 15.6.2021 und endete am 14.6.2023, 24 Uhr.60 Die Geltendmachung am 13.6.2023 wahrt die Frist daher nur, wenn auf die Einweisung abzustellen ist.

Ratio des Ablieferungserfordernisses ist, dass Käufer:innen tatsächlich die Möglichkeit erhalten, sich von der Funktionstüchtigkeit und Mangelfreiheit der Sache zu überzeugen.61 Dies könnte E bereits ab Vollendung der Montage mithilfe der Bedienungsanleitung tun.

Andererseits könnten S und E auch privatautonom durch Vereinbarung den Ablieferungszeitpunkt zugunsten der E verschoben haben. In diesem Fall besteht kein Schutzbedürfnis des Verkäufers, da er dem Hinausschieben des Ablieferungszeitpunkts selbst zugestimmt hat.62 Mit der Vereinbarung der Einweisung haben S und E die Ablieferung verschoben, sodass das Ablieferungsdatum erst der 14.6.2021 ist. Die Geltendmachung am 13.6.2023 wahrt daher die Frist.

3. Ergebnis

Ein durchsetzbarer Anspruch der E gegen S auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB wegen der Blendwirkung der Photovoltaikpaneele besteht.

II. Anspruch von E gegen S auf Ersatz der entgangenen Einspeisevergütung gem. §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB

E könnte gegen S gem. §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Einspeisevergütung für die Monate September und Oktober 2022 i.H.v. 80 € haben.

1. Anspruch entstanden

a) Pflichtverletzung aus dem Kaufvertrag

aa) Verletzung der Erfüllungspflicht

Mit Lieferung der mangelhaften Photovoltaikpaneele (siehe oben) hat S seine fällige Pflicht zur sachmangelfreien Leistung aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verletzt.

bb) Verletzung der Nacherfüllungspflicht

Auf das Nacherfüllungsverlangen der E vom 13.6.2023 hat S nicht geleistet, sodass er auch die fällige und einredefreie Nacherfüllungspflicht aus § 439 Abs. 1, Abs. 2 BGB verletzt hat.

b) Weitere Voraussetzungen

Fraglich ist, ob auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB oder des § 286 BGB erfüllt sein müssen. Dafür kommt es auf die Schadenskategorie an.

aa) Abgrenzung der Schadenskategorien

Die zeitliche-dynamische Abgrenzung der Schadenskategorien stellt die Testfrage: Würde der geltend gemachte Schaden entfallen, wenn die Leistung jetzt noch erbracht würde bzw. im letztmöglichen Zeitpunkt noch erbracht worden wäre? Ist die Frage zu bejahen, fällt der geltend gemachte Schaden unter die Kategorie des Schadensersatzes statt der Leistung.65 Entfällt der Schaden nicht, ist der Schaden bereits endgültig eingetreten und durch eine Nachleistung des Schuldners nicht mehr zu beheben. Der Schaden kann unabhängig vom Setzen einer Nachfrist liquidiert werden – es handelt sich um Schadensersatz neben der Leistung.

Bei ordnungsgemäßer Leistung des S im hypothetischen letztmöglichen Zeitpunkt wäre der Schaden nicht entfallen. Es handelt sich um einen endgültig eingetretenen Schaden mithin um Schadensersatz neben der Leistung.

Demnach ist zu fragen, ob der Schaden auf dem Sachmangel (einfacher Schadensersatz, § 280 Abs. 1 BGB) oder auf der Verzögerung der Nacherfüllung (§ 286 BGB) beruht. Für eine Einordnung als Verzögerungsschaden spricht, dass andernfalls ein Verkäufer, der gar nicht liefert, einer weniger scharfen Haftung unterliegt als ein Verkäufer, der mangelhaft liefert. Im ersteren Fall greift das Mahnungserfordernis, im zweiteren Fall nicht.66

Die Rechtsprechung und die h.M. in der Literatur, die sich auch auf die Gesetzesbegründung stützen,67 ordnen einen Nutzungsausfallschaden hingegen dem einfachen Schadensersatz zu.68 Für die Annahme eines Falls des einfachen Schadensersatzes spricht, dass der Käufer bei einer mangelhaften Leistung auch besonders schutzbedürftig ist. Ein Mangel bleibt häufig zunächst verborgen, sodass der Käufer auch nicht wie bei einer vollständigen Nichtleistung sofort mit einer rechtzeitigen Mahnung den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallsschadens sichern kann.69

Mit der zeitlich-dynamischen Abgrenzungslehre ist folglich ein Fall des einfachen Schadensersatzes zu bejahen, sodass die Verzugsvoraussetzungen nicht erfüllt sein müssen.70

Die schadensphänomenologische Betrachtung ordnet die einzelnen Schadensposten dem Äquivalenzinteresse oder dem Integritätsinteresse zu. Das Äquivalenzinteresse ist das Interesse an der ungestörten Nutzung des Leistungsgegenstands und an dessen Wert oder die darauf gerichtete Erwartung des Gläubigers.71 Es ist immer dann beeinträchtigt, wenn der Gläubiger nicht die Leistung erhält, derentwegen er sich zur Gegenleistung verpflichtet hat.72 Vom Äquivalenzinteresse sind Substanzausfallschäden und Nutzungs- oder Nutzwertausfallschäden erfasst. Das Integritätsinteresse hingegen, welches der Erhaltung der Rechte und Rechtsgüter des Gläubigers dient, ist dem einfachen Schadensersatz neben der Leistung zuzuordnen.73

Ein Schaden, der dem Äquivalenzinteresse zugeordnet wird, kann hingegen als Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder als Verzugsschadensersatz neben der Leistung (§ 286 BGB) ersatzfähig sein. Einer Differenzierung bedarf es bei Nutzungs- oder Nutzwertausfallschäden, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger die Leistung nicht nutzen kann. Besteht die Leistungspflicht des Schuldners fort, beruhen diese Schäden nicht auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung. Sie sind als Verzugsschaden nach § 286 BGB ersatzfähig. Erst wenn feststeht, dass die Leistung nicht mehr erbracht wird, beruhen die Nutzungs- oder Nutzwertausfallschäden auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung, sodass sie nur noch nach § 281 BGB ersatzfähig sind.

Die entgangene Einspeisevergütung ist demnach als Nutzwertausfallschaden einzuordnen und gehört damit zum Äquivalenzinteresse der Gläubigerin E. Da der Schaden nicht auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht, ist er an sich nach dem schadensphänomenologischen Ansatz als Verzugsschaden einzuordnen, sodass es einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB bedürfte. Gegen die Einordnung des mangelbedingten Nutzwertschadens als Verzugsschaden spricht allerdings der ausdrückliche gesetzgeberische Wille, der in der Systematik des Gesetzes auch Niederschlag gefunden hat, sodass die Rechtsprechung und Vertreter:innen des schadensphänomenologischen Ansatzes diesen doch dem einfachen Schadensersatz zuordnen.74 Vereinzelt wird auch das Mahnungserfordernis nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB generell für entbehrlich gehalten.75 Für die h.M. bzw. zumindest für die Entbehrlichkeit der Mahnung spricht, dass nur diese Lösungen dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen Rechnung tragen. Entsprechend ist auch nach der schadensphänomenologischen Betrachtung zumindest das Mahnungserfordernis entbehrlich.

Beide Abgrenzungsansätze ordnen den Nutzungsausfallschaden entweder dem einfachen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu oder halten zumindest die Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB generell für entbehrlich, sodass keine weitere Abgrenzung vorzunehmen ist.

bb) Zwischenergebnis

Die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB oder § 286 BGB sind nicht erforderlich.

c) Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

S müsste die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Nach der zeitlich dynamischen Abgrenzungslehre kommt es allein auf das Vertretenmüssen der ursprünglichen mangelhaften Leistung an, nach der schadensphänomenologischen Abgrenzungslehre alternativ auch auf das der unterbliebenen Nacherfüllung.76 Soweit der Schuldner S bereits die ursprüngliche mangelhafte Leistung zu vertreten hat, kommt es auf Letzteres nicht mehr an.

Das nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Vertretenmüssen kann S nicht widerlegen, da ihm spätestens seit dem Vor-Ort-Termin als Fachunternehmer die störende Blendwirkung hätte auffallen müssen. Damit ist ihm jedenfalls fahrlässige Unkenntnis des Mangels (§ 276 Abs. 2 BGB)77 vorzuwerfen.

d) Zurechenbarer Schaden

Schließlich müsste der E durch die Pflichtverletzung ein zurechenbarer und ersatzfähiger Schaden entstanden sein.

aa) Entgangene Einspeisevergütung als Schaden

Bei der entgangenen Einspeisevergütung i.H.v. 80 € handelt es sich nach der Differenzhypothese (Vergleich der realen mit der hypothetischen Vermögenslage ohne schädigendes Ereignis)78 um einen Vermögensschaden.

Die von vornherein nicht mögliche Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) führt dazu, dass gem. § 251 Abs. 1 BGB Ersatz in Geld verlangt werden kann. Die entgangene Einspeisevergütung ist als Gewinn i.S.d. § 252 BGB ersatzfähig.

bb) Kürzung um einen Mitverschuldensanteil der E, § 254 BGB

Dieser Anspruch könnte gem. § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens der E zu kürzen sein. In Betracht kommt, dass E die Blendungsproblematik hätte erkennen und S hierauf früher hätte hinweisen müssen, sodass diesem Gelegenheit geblieben wäre, den Eintritt des Schadens abzuwenden. Dafür müsste ein Verschulden der E an der Entstehung oder dem Umfang des Schadens mitgewirkt haben.79 Die Geschädigte muss die ihr in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben (§ 276 Abs. 1 BGB).80 Erforderlich ist, dass die Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor einem Schaden zu bewahren.81 E könnte ihre Warn- und Schadensabwendungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB) verletzt haben.

S war verpflichtet, E über den Begriff der Satinierung und die damit verbundene mögliche Blendwirkung der Photovoltaikpaneele auf Nachbargrundstücke aufzuklären (siehe oben). E durfte daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass besondere Risiken entweder nicht bestehen oder ihr gegenüber offengelegt werden. Allein der Umstand, dass die technischen Unterlagen in einem cloudbasierten Servicebereich abrufbar waren, begründet daher noch keine Obliegenheit der E, diese auf mögliche nachbarrechtliche Risiken hin auszuwerten.

Ein Sorgfaltsverstoß könnte darin liegen, dass E die Anlage bereits ein Jahr betrieb, ohne S auf mögliche Reflexionen hinzuweisen. Für E als technische Laiin war jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar, ob die Reflexionen überhaupt die Schwelle einer nachbarrechtlich erheblichen und unzumutbaren Blendwirkung überschritten. Dies zeigte sich vielmehr erst im gerichtlichen Verfahren durch ein Sachverständigengutachten. Zudem hing die Blendwirkung von der konkreten geographischen Lage sowie dem Anbringungswinkel der Paneele ab und trat lediglich in den Monaten September und Oktober auf.

Hinzu kommt, dass das betroffene Nachbarhaus bis Juni 2022 leer stand. Vor dem Einzug der Nachbarn bestand daher für E kein konkreter Anlass, mögliche Beeinträchtigungen eines Nachbargrundstücks zu beobachten oder zu untersuchen. Anlasslose Beobachtungs- und Prüfpflichten würden die Anforderungen an Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen überspannen. Vielmehr genügt ein anlassbezogenes Tätigwerden.

Nachdem E von der Blendungsproblematik Kenntnis erlangt hatte, reagierte sie durch das Verdecken der Paneele in den Monaten September und Oktober 2022. Die hierdurch entgangene Einspeisevergütung beruht damit auf einer Maßnahme zur Verringerung weiterer Beeinträchtigungen. Eine solche Schadensabwendungs- bzw. Schadensminderungsmaßnahme begründet kein Mitverschulden, sondern spricht gerade gegen einen Sorgfaltsverstoß der E.

Ein Mitverschulden der E i.S.d. § 254 BGB liegt daher nicht vor.

cc) Zwischenergebnis

Die entgangene Einspeisevergütung i.H.v. 80 € ist der E in vollem Umfang gem. §§ 251 Abs. 1, 252 BGB zu ersetzen.

2. Anspruch durchsetzbar

Der Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB verjährt ebenso wie der Nacherfüllungsanspruch am 15.6.2023. Soweit E den Schadensersatzanspruch gleichzeitig mit dem Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht hat, ist er nicht verspätet. Soweit E den Anspruch erst später geltend gemacht hat, ist die Verjährung jedoch gem. §§ 203, 213 BGB gehemmt, da E und S über den Nacherfüllungsanspruch verhandelt haben.83

3. Ergebnis

E hat gegen S gem. §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Einspeisevergütung für die Monate September und Oktober 2022 i.H.v. 80 €.

III. Anspruch von E gegen S aus selbstständigem Beratungsvertrag gem. § 280 Abs. 1 BGB

erfordern, sodass hier kein besonderer Beratungsbedarf besteht, der sich so verselbstständigt haben könnte, dass er neben dem Kaufvertrag einen selbstständigen Beratungsvertrag (§§ 675, 611 BGB) begründet haben könnte.84 Ein Schadensersatzanspruch aus einem selbstständigen Beratungsvertrag scheidet aus.

IV. Anspruch von E gegen S auf Ersatz der Einspeisevergütung gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

E könnte gegen S einen Anspruch auf Ersatz der Einspeisevergütung aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haben, da S sie nicht über die Bedeutung der fehlenden Satinierung aufgeklärt hat.

1. Anwendbarkeit neben dem Gewährleistungsrecht

(§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB), soweit diese Vorschrift nicht durch das Verbrauchsgüterkaufrecht ausgeschlossen ist. Könnte der Käufer sofort auf einen Anspruch aus c.i.c. zurückgreifen, würden diese Regeln unterlaufen werden. Es käme auf ein Nacherfüllungsverlangen oder auf die Kenntnis des Käufers nicht mehr an.91

Demnach käme hier ein Anspruch aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung nur in Betracht, wenn S die Aufklärungspflicht arglistig, d.h. vorsätzlich, verletzte. Die Aufklärungspflicht hat S nur fahrlässig verletzt (siehe oben).

Ein Anspruch aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung ist wegen des Vorrangs des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen.

2. Ergebnis

Ein Anspruch der E gegen S aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB besteht nicht.

Zur Vertiefung

Schmitz/Hartung/Kutz, ZJS 2026, S. 2059.

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