Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenhausarbeit: „Unruhe im Altmühltal
ZJS 2025, S. 1948
Sachverhalt
Anfang Juni 2024 stellt der hauptberufliche Landwirt Ludwig (L) fest, dass auf seiner Weide im Landkreis Eichstätt (E) im Regierungsbezirk Oberbayern zwei seiner als Nutztiere gehaltenen Schafe gerissen worden sind. Nach einer Genanalyse stellt sich heraus, dass ein Wolfsrüde (genetischer Code: „GW2377m“) verantwortlich ist, der sich nachweislich seit Oktober 2023 auf dem Gebiet des Landkreises aufhält. In den vergangenen Monaten war es bereits zu mehreren Riss- und Verletzungsereignissen von Wild- und Nutztieren gekommen, die allesamt dem besagten Wolf zugeordnet werden konnten. Im Einzelnen waren im Winter 2023 ein Rothirsch und zwei Rehkitze gerissen worden sowie Mitte April 2024 zwei Lämmer. Mitte Mai 2024 wurde zudem eine Ziege verletzt, der Wolf flüchtete jedoch, nachdem er aus ca. 30 m Entfernung mit einer Taschenlampe angeleuchtet worden war (Abstand zum nächsten Haus, das Teil eines Siedlungsgebietes ist, 40 m). Die Gehege der Nutztiere waren jeweils mit einem – den amtlichen Empfehlungen entsprechenden – elektrischen Herdenschutzzaun umgeben.
Seit Ende 2023 befindet sich zudem auch eine Wolfsfähe (genetischer Code: „GW1612f“) auf dem Gebiet des Landkreises. Dieser konnte bisher nur ein Rissereignis im Frühjahr 2024 an einem zwei Wochen alten Fohlen zugeordnet werden.
Im März 2024 war zudem einmal ein Wolf im Ortszentrum der Gemeinde Walting (Landkreis Eichstätt, ca. 2.300 Einwohner) gesichtet worden. Die Identität des Wolfes ließ sich allerdings im Nachhinein nicht feststellen.
L ist – wie auch einige andere Landwirte in E – entsetzt. Es könne nicht sein, dass man „diese Raubtiere“ einfach gewähren lasse. Gegen den Wolf hätten seine Weidetiere keine Chance. Auch in Zukunft seien massive Schäden zu befürchten. Zudem sei es angesichts der Sichtungen in Siedlungsnähe nur eine Frage der Zeit, bevor auch Menschen verletzt würden. Hier müsse man schnellstens tätig werden – der Wolf habe in Bayern nichts verloren. Auf Antrag des L, der auch Inhaber eines Jagdscheins ist, erlässt die Regierung von Oberbayern (O) daher folgenden Bescheid:
„1. L wird die artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt,
a) den schadenstiftenden Wolfsrüden (genetischer Code: „GW2377m“) zielgerichtet letal zu entnehmen,
b) die schadenstiftende Wolfsfähe (genetischer Code: „GW1612f“) zielgerichtet letal zu entnehmen.
2. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheids wird angeordnet.“
Zur Begründung der – auf § 2 Abs. 1 und 2 Wolfsverordnung (WolfV) gestützten – Ausnahmegenehmigungen wird angeführt, dass beide Wölfe in der Vergangenheit in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang Wild- und Nutztiere gerissen hätten. Zur Annahme eines ernsten landwirtschaftlichen Schadens genüge dabei gem. § 2 Abs. 2 WolfV bereits der Riss eines einzigen Nutztiers oder Equiden. Ohnehin zeichne sich bzgl. des Wolfsrüden jedoch eine gefestigte Jagdstrategie ab. Das Überwinden eines elektrischen Herdenschutzzauns sei – was zutrifft – ein gesicherter Hinweis darauf, dass der Wolf gelernt habe, dass es sich bei Weidetieren um leicht erreichbare Beute handele, auf die er aufgrund der zahlreichen Rissereignisse nun konditioniert sei. Weitere Rissereignisse an landwirtschaftlichen Nutztieren seien daher zu erwarten. Zumutbare Alternativen zu einer Entnahme der beiden Wölfe seien nicht ersichtlich. So seien – was zutrifft – insbesondere Vergrämungsmaßnahmen bei Übergriffen auf Nutztiere nicht sinnvoll möglich und auch ein Fang und die Unterbringung in Gehegen nicht umsetzbar, da sich erwachsene, freilebende Wölfe nicht mehr an ein Leben in Gefangenschaft anpassen könnten. Die hier einzig möglichen Herdenschutzmaßnahmen hätten gerade keinen Erfolg gezeitigt. Schließlich sei – was ebenfalls zutrifft – nicht zu befürchten, dass sich der Erhaltungszustand der Population verschlechtere und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindert werde. Die angeordnete sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse.
Der Bescheid wird am 1.1.2024 in zwei Ausführungen zur Post gegeben und sowohl an L als auch an den U e.V. – eine örtlich aktive, nach § 3 UmwRG für Bayern anerkannte Naturschutzvereinigung, die sich in ihrer Satzung u.a. dem Artenschutz verschrieben hat – adressiert. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.
Der U möchte das nicht hinnehmen. Der Wolf (canis lupus) erfülle im Ökosystem eine wichtige Funktion. Nicht zu Unrecht werde er als „Gesundheitspolizei“ des Waldes bezeichnet, da er häufig auch kranke und schwache Tiere fresse und somit den Bestand seiner Beutetiere „gesund“ halte. Daher stehe er in Deutschland gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. a, Nr. 14 lit. a, b BNatSchG und in Europa gem. Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie Art. 2 Abs. 1 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) i.V.m. Anhang IV lit. a FFH-Richtlinie auch unter besonders strengem Schutz und dürfe nach Art. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie grundsätzlich nicht getötet werden. Der dementsprechend restriktiv auszulegende Art. 16 FFH-Richtlinie sehe vor, dass Ausnahmen vom Tötungsverbot nur als ultima ratio nach der Prüfung von Alternativen erteilt werden dürften. Auch § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG stelle hierfür hohe Anforderungen auf. Insbesondere könne ein einzelnes Rissereignis noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit zukünftiger ernster Schäden begründen. Das sähe auch der Leitfaden des Landesamts für Umwelt so. Es könne doch nicht sein, dass in Bayern andere Rechtsnormen gölten und die beiden Wölfe dadurch von der Behörde einfach direkt zum Abschuss freigegeben würden. Die Verordnung sei daher rechtswidrig. Auch eine andere Rechtsgrundlage für die Ausnahmen sei nicht ersichtlich. Das Reißen ungeschützter Tiere stelle nur normales Beutefangverhalten dar. Die Sichtung im Ort sei schon wegen der mangelnden Zuordnung zu einem der beiden Wölfe belanglos und zudem nur ein einziges Mal vorgekommen. Im Übrigen sei ein Nicht-Vermeiden menschlicher Strukturen kein Hinweis darauf, dass der Wolf auch Menschen selbst nicht meiden würde. Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nachvollziehbar. Der Vorstand (V) des U geht daher am 15.7.2024 in seiner Mittagspause zum Amtsgericht München, das praktischerweise ganz in der Nähe der Zentrale des U liegt. Dort beantragt er im Namen des U zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle „einstweiligen Rechtsschutz“ durch das Verwaltungsgericht München gegen die artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen der O vom 1.7.2024. Eine artenschutzrechtliche Ausnahme sei – jedenfalls bei völkerrechtskonformer Auslegung – ein „Vorhaben“ i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG, sodass der U in der Sache auch antragsbefugt sei. Das Protokoll geht am 16.7.2024 beim Verwaltungsgericht München ein. Eine Woche später, am 24.7.2024, erreicht auch die postalisch versandte Klageschrift des U für die Hauptsache das Verwaltungsgericht.
Fallfrage
Hat ein Antrag des U auf einstweiligen Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
(c)
(c)
(a) Ausnahmegrund („zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher
(c)
Die Anträge des U gegen die Ausnahmegenehmigungen haben Aussicht auf Erfolg, wenn ihre Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit sie begründet sind.
II. Statthafte Antragsart
1. Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Antragsbegehren, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. In Betracht kommen im von dem U verfolgten Eilrechtsschutz grds. Anträge nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO sowie § 123 Abs. 1 S. 1, S. 2 VwGO, wobei erstere gem. § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig sind. Fraglich ist also, ob ein Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO statthaft ist, mithin ob in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben ist, deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 VwGO entfiele.
Vorliegend begehrt der U die Aufhebung der zwei naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen. Bei diesen handelt es sich jeweils um behördliche Einzelfallregelungen mit Außenwirkung, also Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG, gegen die die Anfechtungsklage statthaft ist, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Deren aufschiebende Wirkung würde hier wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.
rechtlich anerkannten und geschützten Interessen, wobei maßgeblich auf die durch das einfache Recht verfolgte Interessenrichtung abzustellen sei.11
Die Vorschriften des Artenschutzrechts selbst vermitteln dem U kein subjektives Recht (siehe unten) – andernfalls bedürfte es nicht des Instruments der Verbandsklage in § 2 UmwRG. Ein rechtlich geschütztes Interesse des U könnte allerdings im satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbands zu erblicken sein. Ist die Umweltschutzvereinigung in diesem betroffen, so kann sie über das Verbandsklagerecht den Staat nämlich zur Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben anhalten. Als anderer Ansatzpunkt käme in Betracht, den Begriff des subjektiven Rechts so aufzuweiten, dass von vornherein schon Fälle der funktionalen Subjektivierung – wie besonders Verbandsklagerechte – mit umfasst sind.12 Gestützt wird das durch die Erwägung, dass einer (hier wegen § 2 UmwRG) möglichen Klage grds. ein korrespondierendes Recht als „Prius“ vorauszugehen hat.13 Schließlich sind im Kontext des § 65 Abs. 2 VwGO auch die qualifizierten Beteiligungsrechte der Umweltverbände im Verwaltungsverfahren bereits als „rechtliche Interessen“ angesehen worden.14
Andererseits deutet der Name der „altruistischen“ Verbandsklage darauf hin, dass das Instrument nur im Allgemeinwohl besteht, den Umweltverbänden als „Anwälten des Umweltrechts“ bzw. als bloßen Sachwaltern mithin gerade kein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse zukommt.15 Die Umweltverbände machen nur überindividuelle Interessen geltend; es fehlt ihnen an einer zur Disposition stehenden materiellen „Stammposition“.16
Auf diese Erwägungen kommt es im Ergebnis allerdings gar nicht an, da richtigerweise bereits jede faktische Belastung eines Dritten genügt. Dafür spricht schon der Regelungszweck des § 80a VwGO, der es gebietet, den einstweiligen Rechtschutz gegen Verwaltungsakte in tripolaren Verwaltungsrechtsverhältnissen umfassend und abschließend zu regeln.17 Zudem bliebe nur bei weiter Auslegung der Drittwirkung ein eigener Raum für den (engeren) Filter der Antragsbefugnis.18 Dementsprechend ist letztlich jeder gerichtliche Antrag eines Dritten gegen artenschutzrechtliche Ausnahmen als ein solcher nach § 80a Abs. 3 VwGO zu behandeln. Das entspricht schließlich auch dem Wortlaut des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der – anders als § 80a Abs. 2 VwGO – selbst gar nicht verlangt, dass tatsächlich ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung vorliegt.19
c) Die Begünstigung des Adressaten (L) und die Belastung des Dritten (U) sind auch wechselseitig verknüpft.
tisiert wird.20 Entsprechende Ausführungen sind daher besonders zu honorieren. Eine a.A. ist mit entsprechender Begründung gut vertretbar. Ohnehin hat die Entscheidung für oder gegen § 80a VwGO keine weiteren Auswirkungen.21
dienen allein objektiven Belangen, insbesondere dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG. Damit kann der U hier keine mögliche Verletzung in eigenen Rechten geltend machen.
Das kann im Ergebnis jedoch nicht überzeugen. In den Gesetzesunterlagen finden sich keinerlei Anhaltspunkte für ein einschränkendes Begriffsverständnis.31 Maßgeblich soll vielmehr alleine sein, „ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden sind“32, was hier mit § 44 BNatSchG der Fall wäre.
bb) Gestützt wird das durch eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift. Nach Ansicht des EuGH in der Rechtssache Slowakischer Braunbär sind Vorschriften des nationalen Prozessrechts gerade im Bereich des europarechtlich determinierten Artenschutzes – im konkreten Verfahren ging es um einen Braunbären (ursus arctos), der ebenfalls wie der Wolf eine streng zu schützende Art i.S.d. Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) darstellt – so auszulegen, dass sie zur Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen des Art. 9 Abs. 3 AK stehen.33 Umweltverbänden sei es zu ermöglichen, abschließende Verwaltungsentscheidungen, die möglicherweise im Widerspruch zu Umweltunionsrecht stehen, vor einem Gericht anzufechten.
Diesem Erfordernis wird vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass auch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, der u.a. Art. 16 FFH-RL in deutsches Recht umsetzt, als „Vorhaben“ i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG anzusehen ist.34 Das wird dem Umstand gerecht, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorhaben vom 29.5.2017 gerade bezweckt hat, Art. 9 Abs. 3 AK vollständig im deutschen Recht umzusetzen.35
b) Übrige Voraussetzungen
Darüber hinaus müssten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1–3 und S. 2 UmwRG gewahrt sein. Insofern hier von „Geltendmachen“ gesprochen wird, gelten die gleichen Voraussetzungen wie in § 42 Abs. 2 VwGO, d.h. die sog. Möglichkeitstheorie.38
aa) Erforderlich ist zunächst eine mögliche Verletzung von entscheidungsrelevanten Vorschriften, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG. Gemeint sind damit alle materiellen Rechtssätze, also insb. Gesetze, Verordnungen und Satzungen.39 Dabei muss es sich gem. S. 2 um eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften handeln. Für die Entscheidungserheblichkeit genügt ein Kausalzusammenhang, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verletzung auch zur Aufhebung der Entscheidung führt.40 Eine Verletzung entscheidungserheblicher, umweltbezogener Rechtsvorschriften (vgl. § 1 Abs. 4 UmwRG, § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG) erscheint hier jedenfalls mit Blick auf § 45 BNatSchG sowie Art. 16 FFH-RL möglich.
bb) Der U kann auch geltend machen, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG. Die Entnahme von Wölfen läuft dem Artenschutz, der Teil des sachlichen, in der Satzung festgelegten Aufgabenbereichs des U ist (vgl. § 57 Abs. 1 BGB), unmittelbar zuwider. In räumlicher Hinsicht sind keine – hier entgegenstehenden – Einschränkungen des in der Satzung festgelegten Aufgabenbereichs ersichtlich. cc) § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG ist nicht einschlägig.
c) Zwischenergebnis
Der U ist damit antragsbefugt gem. § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO, § 2 Abs. 1 UmwRG.
c) Ebenfalls dahinstehen kann die Frage, ob § 42 Abs. 2 VwGO vorliegend wegen Art. 47 GRCh und Art. 9 Abs. 3 AK unangewendet gelassen werden muss.45
Ein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde ist daher nicht notwendig. Mit Klageerhebung am 24.7.2024 war diese Frist gewahrt.
b) Die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 S. 1 UmwRG ist wegen der individuellen Bekanntgabe an den U nicht anwendbar. Der Zweijahresfrist des § 2 Abs. 3 S. 2 UmwRG kommt wegen der deutlich engeren Frist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO keine eigene Bedeutung zu.
VII. Ordnungsgemäße Antragstellung
Schließlich müsste der Antrag auch ordnungsgemäß gestellt worden sein, §§ 81, 82 VwGO analog.55 Nach § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO ist ein Antrag dabei grds. schriftlich zu erheben.56 Dieses Erfordernis dient der Klarheit und Sicherheit im Prozess; es garantiert vor allem, dass Authentizität und Übermittlungswille des Antragstellers vorliegen.57 Nach S. 2 kann ein Antrag zudem zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle „bei dem Verwaltungsgericht“ erhoben werden.
Fraglich ist, wie damit umzugehen ist, dass V den Antrag hier stattdessen zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG München, also eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit, erhoben hat. Über § 173 S. 1 VwGO gelten ergänzend zu den Vorschriften der VwGO die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der ZPO. Hier ist das § 129a Abs. 1 S. 1 ZPO, der bestimmt, dass Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, vor der Geschäftsstelle „eines jeden Amtsgerichts“ zu Protokoll abgegeben werden können. Im Verwaltungsstreitverfahren heißt dies konkret, dass ein Antragsteller auch die Geschäftsstelle eines örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts wie auch die eines Amtsgerichts in Anspruch nehmen kann.58 Die Antragstellung vor dem Urkundsbeamten des AG München wahrt also die Anforderungen des § 81 Abs. 1 VwGO analog. Der Antrag ist damit ordnungsgemäß gestellt worden.
VIII. Zwischenergebnis
Die relevanten Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor.
B. Antragshäufung, §§ 44 VwGO
Es ist ein Fall der objektiven Klagehäufung gem. § 44 VwGO gegeben.
C. Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO
Der gem. § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligten- und gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, §§ 2, 104 ff. BGB prozessfähige L ist hier notwendigerweise beizuladen, § 65 Abs. 2 VwGO.
1. Zuständigkeit
Zuständig ist die O als Behörde, die auch den ursprünglichen Verwaltungsakt (Ziff. 1 lit. a) erlassen hat, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
2. Verfahren
Fraglich ist, ob es einer Anhörung des U zur geplanten Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurft hätte. Mangels Regelung handelt es sich bei der Sofortvollzugsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern einen bloßen Annex, sodass Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht direkt anwendbar ist.63 Möglicherweise ist wegen der ähnlich belastenden Wirkung jedoch eine Anhörung analog Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG notwendig. Es fehlt angesichts der umfassenden Regelung in § 80 Abs. 3 VwGO insofern allerdings bereits an einer Regelungslücke.64 Zudem besteht auch keine vergleichbare Interessenlage, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in Bestandskraft erwachsen kann und der Betroffene etwaige Einwände damit auch später noch vortragen kann.65 Schließlich wäre eine Anhörung ohnehin regelmäßig nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich.
Folglich ist es unschädlich, dass der U nicht gesondert zur Anordnung der sofortigen Vollziehung angehört worden ist.
des Verwaltungsakts selbst Bezug genommen werden kann.69 Nichtsdestotrotz genügt der bloße Verweis darauf, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt, nicht.70 Die Begründung muss erkennbar eine eigenständige Rolle neben der des Verwaltungsakts selbst einnehmen.71
Daher fehlt es hier an einer ordnungsgemäßen Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG. Auf eine solche kann auch nicht etwa nach S. 2 verzichtet werden, da es insofern schon an der Bezeichnung als Notstandsmaßnahme fehlt. Auch eine Heilung analog Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG ist angesichts der verfolgten Warnfunktion nicht möglich.72
ginären Interessenabwägung des Gerichts zu ermitteln, wobei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein Indiz für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses darstellen (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO analog). Denn wenn die Maßnahme rechtswidrig ist, kann an ihr kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen.78
1. Zulässigkeit der Hauptsacheklage
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage gegen die Anordnung bestehen keine Bedenken, da die Voraussetzungen im Wesentlichen mit denen des einstweiligen Rechtsschutzes übereinstimmen. Insbesondere könnte die Klage auch fristgemäß erhoben werden (siehe Rechtsschutzbedürfnis).
2. Begründetheit in der Hauptsache
Bei einer umweltrechtlichen Verbandsklage richtet sich die Begründetheit nicht nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, sondern nach § 2 Abs. 4 UmwRG. Erforderlich ist demnach neben der Passivlegitimation des Beklagten, dass ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften vorliegt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UmwRG.
a) Passivlegitimation
Passivlegitimiert ist gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Freistaat Bayern (siehe oben).
b) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
Die angegriffene naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist rechtmäßig, wenn sie sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen kann (= Vorbehalt des Gesetzes) und die Behörde die formellen und materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage im Einzelfall eingehalten hat (= Vorrang des Gesetzes).
umweltbezogenen Rechtsvorschriften weit zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften des materiellen Umweltrechts, sondern auch solche des umweltbezogenen Verfahrensrechts.81 im Verordnungswege Anwendung findet.85 Anderes folgt jedoch aus dem systematischen Zusammenhang.86 § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sieht als – unionsrechtlich vorgegebene, vgl. Art. 12 Abs. 1 FFH-LR – gesetzliche Grundregel vor, dass wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nicht getötet werden dürfen. Ausnahmen stehen daher nicht im allgemeinen Ermessen der Landesregierungen. Im Gegenteil: Art. 16 FFH-RL sieht Ausnahmen nur unter engen Voraussetzungen vor – es muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese konsequenterweise auch bei Ausnahmen im Wege von Rechtsverordnungen gewahrt wissen wollte. Erforderlich ist daher, dass der in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 WolfV bestimmte Ausnahmetatbestand auch den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG gerecht wird.
einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände an; eine schematische Prüfung, insbesondere durch eine pauschale Mindestrissanzahl, verbietet sich.90
Mit diesem Prognosemaßstab ist § 2 Abs. 2 WolfV nicht zu vereinen. Ein einziger Riss erlaubt keine hinreichenden Rückschlüsse auf eine gefestigte Jagdstrategie, die auch künftige Riss- und Verletzungsereignisse befürchten lässt, die zudem ein ernstes Gewicht erreichen müssten. Ohne weitere Ereignisse lässt sich kein enger zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang herleiten. Auch fehlt es in § 2 Abs. 2 WolfV an Einschränkungen, die „normales“ Beutefangverhalten, insb. gegenüber nicht durch Herdenschutzmaßnahmen geschützten Tieren, ausnehmen.
§ 2 Abs. 2 WolfV verstößt mithin gegen § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BNatSchG und ist daher nichtig (sog. Nichtigkeitsdogma).
(b) Vereinbarkeit mit § 45 Abs. 7 S. 2 BNatschG
(aa) § 2 Abs. 2 WolfV könnte überdies gegen § 45 Abs. 7 S. 2 Alt. 1 BNatSchG verstoßen. Demnach darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Zwar findet sich diese Voraussetzung auch in § 2 Abs. 1 S. 1 WolfV. § 2 Abs. 2 WolfV bestimmt allerdings, dass „die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1“ insbesondere gegeben sind, wenn ein Wolf ein Nutztier oder einen Equiden verletzt oder tötet. Damit fingiert die Norm, dass keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen.91 Mithin ist § 2 Abs. 2 WolfV auch mit § 45 Abs. 7 S. 2 Alt. 1 BNatSchG nicht vereinbar.
(c) Vereinbarkeit mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL
§ 2 Abs. 2 WolfV könnte ferner mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL unvereinbar sein. Dieser bestimmt, dass Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Tötungsverbot des Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL u.a. „zur Verhütung ernster Schäden [...] in der Tierhaltung“ (S. 1 lit. b) und „im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit“ (S. 1 lit. c) vorsehen können, sofern es „keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt“ und „die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“.
ob nicht Vorschriften des nationalen Rechts richtlinienkonform ausgelegt werden können.97 Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 2 WolfV ist angesichts von dessen klarem Wortlaut hier nicht möglich. Eine solche Auslegung hat sich nämlich im Rahmen der nationalen Auslegungsmethoden zu bewegen und darf insbesondere nicht zu einer Auslegung contra legem führen.98 Allerdings kann § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG entsprechend ausgelegt werden. Wie bereits ausgeführt, stellt dieser Anforderungen nicht nur an den Erlass von Einzelfallausnahmen, sondern auch an Ausnahmen im Verordnungswege. Über diesen Mechanismus, der sich durch nationale Auslegungsmethoden ermitteln lässt (siehe oben) und sich nunmehr auch durch Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gestützt sieht, können die Vorgaben der Richtlinie Einfluss ins nationale Recht finden und so zum Maßstab für § 2 Abs. 2 WolfV werden (siehe oben).
Auf eine unmittelbare Wirkung des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL kommt es hier damit nicht an.99 gleichbleibendem Tenor regelmäßig keine Probleme bereitet, liegt bei Ermessensentscheidungen mit Blick auf die unterschiedlichen zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkte regelmäßig eine Wesensänderung vor.106 Das ist nur dann nicht der Fall, wenn sich der Ermessensrahmen der beiden Normen so sehr gleicht, dass der Austausch der Rechtsgrundlage letztlich nur als Korrektur einer „falschen Hausnummer“ zu verstehen ist.107
Das ist hier der Fall. Nachdem § 2 Abs. 2 WolfV die Regelung in § 2 Abs. 1 WolfV (und mit dieser die des § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG) konkretisieren möchte, liegt es nahe, dass der Gesetzgeber insofern auch dieselben Ermessensmaßstäbe angewendet wissen wollte. Zudem gibt für alle drei Normen letztlich Art. 16 Abs. 1 FFH-RL den wesentlichen Rahmen vor. Sie verfolgen demnach denselben Zweck, in engem Umfang Ausnahmen vom strengen Regime des Artenschutzes zuzulassen. Die insoweit anzustellenden Ermessenserwägungen gleichen sich.
(5) Zwischenergebnis
Zwar ist § 2 Abs. 2 WolfV, auf den die Behörde die Ausnahmegenehmigung gestützt hat, nichtig. Als alternative Rechtsgrundlage kommen allerdings § 2 Abs. 1 WolfV und § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4, S. 2 BNatSchG selbst in Betracht.
bb) § 2 Abs. 1 WolfV als Rechtsgrundlage
(1) Rechtsgrundlage
Die Ausnahmegenehmigung könnte möglicherweise auf § 2 Abs. 1 WolfV als Rechtsgrundlage gestützt werden.
(cc) Ob eine Ausnahmegenehmigung nur auf Antrag erteilt wird,115 kann hier dahinstehen, da ein solcher jedenfalls vorliegt.
(c) Form
Die für die Ausnahmegenehmigung als schriftlichen Verwaltungsakt erforderliche Begründung, Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG, ist gegeben. Unschädlich ist, dass die Behörde ihren Bescheid auf die objektiv falsche Rechtsgrundlage gestützt hat. Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verlangt lediglich die Angabe der tatsächlich maßgeblichen Gründe.116 Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist zudem davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 3 S. 1 BayVwVfG gewahrt sind.
werden, dass er gelernt hat, diese gezielt zu überwinden, um Weidetiere als leichte Beute zu fangen und auch künftig darauf zurückgreifen wird.124 Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt nach dem VG Düsseldorf bei im Regelfall maximal vier Wochen vor.125
Bzgl. des gegenständlichen Wolfsrüden ist zunächst festzuhalten, dass der Riss des Rothirsches sowie der zwei Rehkitze im Winter 2023 nicht weiter beachtlich sind. Das Reißen von Wildtieren stellt normales Beutefangverhalten des Wolfes dar.126 Auch waren diese Tiere nicht durch einen Zaun geschützt, sodass sich auch keine Schlüsse für entsprechende Nutztierrisse ziehen lassen. Anders verhält es sich bzgl. der drei Nutztierereignisse, bei denen der Wolfsrüde jedes Mal – und damit mehr als die geforderten zwei Male – den amtlichen Empfehlungen entsprechende Herdenschutzzäune überwunden hat. Sämtliche Rissereignisse fanden im räumlichen Zusammenhang auf dem Gebiet des Landkreises E statt. Der zeitliche Abstand zwischen den Riss- und Verletzungsereignissen hat sich überdies tendenziell verringert und jeweils ca. vier Wochen betragen (Mitte April 2024 – Mitte Mai 2024 – Anfang Juni 2024). Das wiederholte Überwinden der Herdenschutzzäune zur Beutegewinnung deutet auf ein Lernverhalten des Wolfes hin; die Beutefangmethode scheint sich verfestigt zu haben, sodass der Wolf auf den Riss von Nutztieren verstärkt konditioniert ist.
Es stehen also auch in Zukunft Schäden an Nutztierbeständen wie denen des L zu erwarten. Da L hauptberuflich Tierhaltung betreibt, wäre der in Rede stehende Schaden auch ohne Weiteres als landwirtschaftlich zu qualifizieren. Darüber hinaus müsste er jedoch auch „ernst“ sein. Insofern kann auf die Diskussion zu § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BNatSchG Bezug genommen werden. Bis 13.3.2020 sprach das Gesetz dort von „erheblichen“ Schäden, was von der Rspr. z.T. sehr restriktiv ausgelegt worden war.127 Nach der Änderung zu „ernst“ kann hieran nicht mehr festgehalten werden.128 Ausweislich der Gesetzesbegründung genügt jeder Schaden, der „mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht“129 ist. Des Vorliegens einer unzumutbaren Belastung, wie beispielsweise einer Existenzgefährdung, bedürfe es gerade nicht mehr.130 Die Rechtsprechung bejaht nunmehr einen ernsten Schaden, wenn er die Höhe „eines gewissen Umfangs“ erreicht hat, es sich also nicht um bloße Bagatellen handelt.131 Zur Konkretisierung dieses Maßstabs wird die Anzahl der gerissenen Tiere, die Art der gerissenen Tiere (Pferde und Rinder als sog. Großtiere) und/oder der Wert der gerissenen Tiere betrachtet.132 Dabei handelt es sich jedoch nicht (nur) um eine rein wirtschaftlich-monetäre Betrachtung. Art. 16 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie, der in § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BNatSchG und § 2 Abs. 1 S. 1 WolfV umgesetzt wird, trägt dem grundrechtlichen Schutz des Privateigentums, nicht seinem monetären Wert Rechnung.133
Bzgl. des Wolfsrüden spricht vorliegend gegen einen zukünftigen ernsten Schaden, dass der Wolfsrüde bisher keine Großtiere gerissen hat, sondern mit den Lämmern nur zwei Jungtiere sowie mit der Ziege und den zwei Schafen drei ausgewachsene kleinere Weidetiere. Für einen künftigen ernsten Schaden spricht hingegen, dass der Wolf sich bzgl. der Art der Tiere bereits von Jungtieren zu ausgewachsenen Tieren gesteigert hat. Schäden auch an Großtieren können bei weiterer Steigerung daher erwartet werden.
Im Ergebnis ist ein Ausnahmegrund i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 WolfV somit anzunehmen.
Hinweis: Anders als in verwaltungsrechtlichen Klausurgestaltungen typisch ist hier wohl keine Verhältnismäßigkeitsprüfung (i.S.e. Prüfung der Verletzung des Übermaßverbotes) durchzuführen. Entsprechende Erwägungen wären – sofern überhaupt ersichtlich – vielmehr im Rahmen der „zumutbaren Alternativen“ unterzubringen.137
ist schon fraglich, welche Bedeutung diesem mangels Zuordnung zum Wolfsrüden zukommen kann. Unabhängig davon ist das Nicht-Vermeiden menschlicher Strukturen kein Hinweis darauf, dass der Wolf auch Menschen selbst nicht meiden würde. Im Übrigen beschränkte sich die Sichtung auf ein einziges Mal. Damit liegt kein Ausnahmegrund nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG vor.
(4) Zwischenergebnis
§ 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4, S. 2 BNatSchG kann als alternative Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden.
c) Zwischenergebnis
Die Ausnahmegenehmigung bzgl. des Wolfsrüden (Ziff. 1 lit. a) kann rechtmäßigerweise auf § 2 Abs. 1 WolfV gestützt werden. Ein Verstoß gegen entscheidungserhebliche, umweltbezogene Rechtsvorschriften liegt demnach nicht vor. In der Hauptsache ist daher von keinem Erfolg einer Klage des U auszugehen. Dementsprechend überwiegt das an der Ausnahmegenehmigung bestehende Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des U.
3. Weitere Gesichtspunkte für Interessenabwägung
Für die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte ist neben (eindeutiger) materiell-akzessorischer Prüfung nach überzeugender Ansicht grds. kein Raum.138 Auch der positiven Feststellung eines besonderen Dringlichkeitsinteresses bedarf es i.R.v. §§ 80a Abs. 3 und 1 Nr. 2 Alt. 1, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO nicht.139 Ohnehin wäre ein solches angesichts der drohenden Gefährdung weiterer Nutztiere gegeben.
I. Passivlegitimation
Passivlegitimiert ist analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Freistaat Bayern als Rechtsträger der O.
II. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 2 des Bescheids ist formell rechtswidrig (siehe oben).
III. Interessenabwägung (Vollziehungs- vs. Aussetzungsinteresse)
Im Übrigen ist der Eilantrag begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (hier: U) das Vollziehungsinteresse der Behörde und des Dritten (hier: L) überwiegt. Dies ist anhand einer originären Interessenabwägung des Gerichts zu ermitteln, wobei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein Indiz für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses darstellen (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO analog).
1. Zulässigkeit der Hauptsacheklage
Die entsprechende Hauptsacheklage wäre zulässig (siehe oben).
2. Begründetheit in der Hauptsache
Begründet wäre sie, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, vorläge sowie der Verstoß Belange berührte, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UmwRG.
a) Passivlegitimation
Passivlegitimiert ist gem. § 78 I Nr. 1 VwGO der Freistaat Bayern (siehe oben).
b) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
Die angegriffene naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist rechtmäßig, wenn sie sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen kann (= Vorbehalt des Gesetzes) und die Behörde die formellen und materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage im Einzelfall eingehalten hat (= Vorrang des Gesetzes).
aa) Zwar ist § 2 Abs. 2 WolfV, auf den die Behörde die Ausnahmegenehmigung gestützt hat, nichtig. Als entsprechende Rechtsgrundlage kommt allerdings § 2 Abs. 1 WolfV in Betracht (siehe oben). bb) Von der formellen Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung ist auszugehen.
cc) Fraglich ist, ob sie auch materiell rechtmäßig ist.
Bzgl. der des Ausnahmegrundes, also der „Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden“, ist eine Gefahrenprognose anzustellen. Nach den oben erläuterten Grundsätzen kann ein einzelnes Rissereignis allerdings nicht genügen (siehe oben). Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – das gerissene Tier nicht durch Herdenschutzmaßnahmen gesichert war.
Damit ist die Ausnahmegenehmigung bzgl. der Wolfsfähe materiell rechtswidrig.
dd) Auch auf § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG („Interesse der Gesundheit des Menschen“) kann die Ausnahmegenehmigung nicht gestützt werden, da keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Menschen vorliegen (siehe oben).
c) Subjektive Rechtsverletzung
Zwar bedarf es hier keiner subjektiven Rechtsverletzung des U. § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UmwRG verlangt allerdings über die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung hinaus, dass sich diese aus umweltbezogenen Rechtsvorschriften ergibt und der Rechtsverstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (siehe oben). Diese Voraussetzungen sind hier gewahrt. Die verletzte, entscheidungserhebliche umweltbezogene (vgl. § 1 Abs. 4 UmwRG, § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG) Rechtsvorschrift ist § 2 Abs. 1 WolfV. Die berührten Belange sind solche des Artenschutzes, welcher den U nach seiner Satzung auch fördert.
Zur Vertiefung
Stadter/Wilkens, ZJS 2025, S. 1948.