Grundstudium · ~300 Min.

Zwischenprüfungsklausur: Verweis für Schulhoftyrannin

ZJS 2024, S. 1901

Sachverhalt

A ist Schülerin am öffentlichen Erna-Berger-Gymnasium (EBG) der nordrhein-westfälischen Stadt D. Neben der Schule arbeitet sie mit großem Erfolg als Influencerin in sozialen Medien, indem sie dort Sportartikel testet und empfiehlt. Allein auf Instagram folgen ihr 250.000 Menschen. Der große Erfolg ihrer Nebentätigkeit steigt A bald zu Kopf. An der Schule schart sie eine Gruppe von Mitschülern um sich, deren sozialer Mittelpunkt sie ist und die an der Schule bald als das „A-Team“ bekannt ist. A und die Mitglieder der Gruppe treten zunächst sehr selbstbewusst und dann zunehmend aggressiver auf, indem sie etwa Mitschüler in der Pause bedrängen, diese von Plätzen in der Cafeteria verjagen, ihnen Süßigkeiten oder Getränke abnehmen oder sie im Unterricht mit hämischen Bemerkungen bloßstellen. Besonders mit B geraten A und ihre Freunde immer wieder aneinander, weil er den Erfolg von A als „kapitalistischen Konsumterror“ kritisiert, sich den Forderungen von A und ihrer Gruppe entzieht und Beiträge von A im Unterricht regelmäßig kritisch kommentiert. Eines Tages wird es A zu bunt. Am 25.1.2024 lauert sie zusammen mit zwei Freunden dem B auf der Herrentoilette der Schule auf. Die beiden Freunde nehmen B „in den Schwitzkasten“ und zwingen ihn in einer Toilettenkabine auf die Knie, woraufhin A den Kopf des B in die Toilettenschüssel drückt, in der das Wasser steht und deren Abfluss A zuvor mit einer Rolle Toilettenpapier blockiert hat. Nach etwa zehn Sekunden, während derer sich B heftig, aber vergebens wehrt, lassen A und ihre Freunde von B ab und ihn durchnässt in der Toilette zurück. Wenige Augenblicke später findet der Hausmeister den geschockten B, der ihm den Vorgang berichtet. Da A und ihre Freunde vor dem Toilettengebäude noch lautstark mit ihrer Tat prahlen, zwingt der Hausmeister sie zur Schulleiterin S, die den Sachverhalt aufnimmt, aber noch nicht weiter mit A und ihren Begleitern erörtert.

S, die vom Verhalten der A und ihrer Gruppe bereits seit geraumer Zeit irritiert ist, sieht die Notwendigkeit, mit einer disziplinarischen Maßnahme auf A einzuwirken, weil sie im Angriff auf B eine Grenzüberschreitung sieht, die deutlich geahndet werden müsse. Nach zehn Tagen Bedenkzeit schließt S in Absprache mit dem stellvertretenden Schulleiter die A mit Bescheid vom 5.2.2024 für zwei Wochen vom Unterricht aus. Der Bescheid lautet wie folgt:

Sehr geehrte Frau A,

1. aufgrund der Vorkommnisse am 25.1.2024 zulasten Ihres Mitschülers B schließe ich Sie hiermit für die Zeit vom 12.2. bis 26.2.2024 vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen aus. 2. Sollte sich ein vergleichbar gravierender Vorfall innerhalb Ihrer Schulzeit wiederholen, drohe ich hiermit die Entlassung von der Schule an.

Mit freundlichen Grüßen

S

A und ihre Eltern sind empört. Nicht nur sind sie erstaunt, dass sie den „äußerst unfreundlichen und knappen“ Bescheid der S eines Tages plötzlich im Briefkasten finden. Sie wundern sich auch darüber, wie die Entscheidung überhaupt zustande gekommen ist. Sie sind zudem der Meinung, dass der Ausschluss vom Unterricht völlig übertrieben sei. Statt einer solchen durchschlagenden „Ordnungsmaßnahme“ hätte zunächst zu einer bloßen „erzieherischen Einwirkung“ gegriffen werden müssen, die nicht gleichermaßen nach außen erkennbar geworden wäre und nicht so sehr in die Rechte der A als Schülerin eingegriffen hätte, etwa ein Tadel in ihrer Akte. Besonders empört ist A, dass der Unterrichtsausschluss sie auch in ihrem künstlerischen Schaffen beeinträchtige. Denn A nimmt aufgrund ihrer besonderen Begabung an einer speziellen Kunstförderklasse teil, in der ausgewählte Schüler einmal in der Woche selbstständig, aber unter Betreuung durch einen örtlichen Künstler, an eigenen Kunstwerken arbeiten. A ist gerade mit der Fertigstellung eines großen Bildes beschäftigt, das am 25.2.2024 in der Jahresausstellung der Kunstförderklasse im EBG gezeigt werden soll. A ist der Auffassung, ihr Werk wegen des Unterrichtsausschlusses nicht mehr nach eigenen Vorstellungen vollenden zu können. Zudem sei es ihr durch den Bescheid verwehrt, das Werk auf der Jahresausstellung präsentieren zu können.

Die Cousine C der A studiert Jura und steht kurz vor dem Examen. Als sie von dem Vorgang erfährt und die entsprechenden Vorschriften des SchulG NRW zu Rate zieht, bekommt sie Zweifel daran, dass der ganze Vorgang den gesetzlichen Vorgaben entsprechend abgelaufen ist. Auch wenn C sich bis zuletzt unsicher ist, ob sie neben den Regelungen im SchulG NRW noch weitere Vorschriften bei der Prüfung zu berücksichtigen hat, bietet C den Eltern der A an, den Fall auf seine rechtlichen Implikationen zu untersuchen. Die Eltern der A sind begeistert. C stellt sich folgende Fragen:

1. Handelt es sich bei dem Bescheid der S um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG NRW? 2. Vorausgesetzt, es handelt sich bei dem Bescheid um einen Verwaltungsakt, ist dieser rechtmäßig?

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# Lösungsvorschlag

Handelt es sich bei dem Bescheid der S um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1

aa) Ermessensüberschreitung wegen Verstoßes gegen das

Ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG NRW ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

I. Behörde

S müsste zunächst als Behörde gehandelt haben. Behörden sind gem. § 1 Abs. 4 LVwVfG NRW alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Nach §§ 1 Abs. 2, 3 und 2 Abs. 1 SchulG NRW verwirklichen die öffentlichen Schulen einen Bildungsauftrag nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Landesverfassung, nehmen also die Schulbildung als Verwaltungsaufgabe wahr. Öffentlich sind solche Schulen, die in der Trägerschaft des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands stehen. Öffentliche Schulen sind daher Behörden i.S.d. § 1 Abs. 4 LVwVfG NRW. Das EBG ist ausweislich des Sachverhalts eine öffentliche Schule und damit Behörde i.S.d. §§ 1 Abs. 4, 35 S. 1 LVwVfG NRW. S ist als Schulleiterin mit der Aufgabe der erzieherischen Leitung der Schule beauftragt, § 59 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW und hat also in behördlicher Funktion gehandelt.

II. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Der Bescheid müsste eine Materie des öffentlichen Rechts betreffen. Erforderlich ist, dass die streitentscheidenden Normen ausschließlich Hoheitsträger berechtigten und verpflichten.1 Streitentscheidend ist § 53 SchulG NRW, der die Schulen als Hoheitsträger berechtigt und verpflichtet. Insbesondere hat das EBG als öffentliche Schule auch nicht in Privatrechtsform gehandelt.

III. Einzelfall

Der Bescheid der S müsste einen Einzelfall betreffen. Dies ist dann gegeben, wenn durch die Maßnahme der Behörde ein konkreter Sachverhalt geregelt wird.2 Anlass der Verfügung ist das Handeln der A gegenüber B. Die ausgesprochenen Rechtsfolgen treffen allein A. Der Bescheid betrifft also einen Einzelfall.

IV. Regelungswirkung

Der Bescheid müsste auch Regelungswirkung haben. Diese besteht immer dann, wenn durch den Bescheid Rechtsfolgen begründet werden. Das ist der Fall bei der Begründung, Aufhebung, Änderung, Feststellung oder Ablehnung von Rechten und Pflichten.3 Im Bescheid wurde zunächst ein Unterrichtsausschluss der A für zwei Wochen verfügt. Dadurch wird A das aus § 1 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW folgende Recht genommen, am Unterricht teilzunehmen. Ein Recht der A wird somit aufgehoben und insoweit entfaltet der Bescheid Regelungswirkung. Darüber hinaus enthält der Bescheid die Androhung der Entlassung. Aus § 53 Abs. 4 S. 3 SchulG NRW ergibt sich im Umkehrschluss, dass grundsätzlich eine solche Androhung Voraussetzung dafür ist, dass A gegebenenfalls vom EGB verwiesen wird. Daher ist auch insoweit das Recht der A aus § 1 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW betroffen und der Bescheid hat Regelungswirkung.

V. Außenwirkung

Diese Regelungen müssten auch mit Außenwirkung erfolgt sein. Das ist der Fall, wenn ihre unmittelbaren Rechtswirkungen dazu bestimmt sind, über den behördeninternen Bereich hinauszureichen.4 An einer solchen Außenwirkung könnte es hier fehlen. A ist als Schülerin zwar nicht Teil der Schule als Behörde. Eine Schule stellt nach § 6 Abs. 3 S. 2 SchulG NRW eine nichtrechtsfähige Anstalt dar, womit die Schüler lediglich Benutzer der Schule sind. Allerdings befinden sich Schüler, ausgehend von der Aufsicht des Staates über das Schulwesen gem. Art. 7 Abs. 1 GG, in einem besonderen Näheverhältnis zu diesem.5 Nach der früher vertretenen Lehre vom „besonderen Gewaltverhältnis“ sollten sich Betroffene innerhalb dieses Verhältnisses prinzipiell nicht auf grundrechtliche Positionen berufen können und Maßnahmen deswegen generell keine Außenwirkung zukommen.6 Dies ließe sich indes mit der vom Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 angeordneten, umfassenden Grundrechtsbindung nicht vereinbaren, weswegen das besondere Näheverhältnis zum Staat heute als „Sonderstatus“ aufgefasst wird.7 Die Frage, wann Maßnahmen innerhalb dieses Sonderstatusverhältnisses Außenwirkung zukommt, wird jedoch weiterhin intensiv diskutiert. Das gilt auch für den Fall des Schulverhältnisses. Während nach einer Auffassung das Schulverhältnis aus dem Kanon der Sonderrechtsverhältnisse ausgenommen sein soll mit der Folge, dass allen Maßnahmen gegenüber Schülern Außenwirkung zukommt,8 wendet vor allem die Rechtsprechung die für das Sonderstatusverhältnis allgemeine Unterscheidung zwischen Grund- und Betriebsverhältnis an.9 Danach hat eine Maßnahme Außenwirkung, wenn sie den individuellen Rechtsstatus des Betroffenen, das sogenannte Grundverhältnis, berührt. Die Außenwirkung fehlt demgegenüber, wenn die Maßnahme lediglich eine organisationsinterne Wirkung hat, sich also auf das sogenannte Betriebsverhältnis beschränkt.10 Auf das Schulverhältnis angewendet folgt daraus, dass Organisationsmaßnahmen, etwa die Bildung von Schulklassen, die Zuweisung eines Schülers zu einer Klasse oder die Festlegung einer Sitzordnung, als Maßnahmen ohne Außenwirkung angesehen werden.11 Von den Maßnahmen, die aus disziplinarischen Gründen ergriffen werden, spricht die Rechtsprechung nur den „Ordnungsmaßnahmen“ i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SchulG NRW grundsätzlich Außenwirkung zu, der „erzieherischen Einwirkung“ nach § 53 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SchulG NRW aber nicht.12

S ordnet einen Ausschluss der A vom Schulunterricht an und droht mit der Entlassung. Beide Maßnahmen haben nicht lediglich organisationsinterne Wirkung innerhalb des Schulbetriebs, sondern betreffen unmittelbar das Recht der A auf Schulbildung aus § 1 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW und damit ihre persönliche Rechtsstellung. Sowohl beim Unterrichtssauschluss als auch bei der Androhung der Entlassung handelt es sich zudem nicht lediglich um Maßnahmen zur erzieherischen Einwirkung, sondern um Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SchulG NRW. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass den Maßnahmen Außenwirkung zukommt.

Ist der Bescheid der S rechtmäßig?

Der Bescheid ist rechtmäßig, wenn die in ihm verfügten Maßnahmen auf Rechtsgrundlagen beruhen, die geeignet sind, die ausgesprochenen Rechtsfolgen zu decken, und sie formell und materiell rechtmäßig sind. Hier wird A erstens vom Schulunterricht ausgeschlossen (I.) und zweitens ein Schulverweis angedroht (II.). Es bietet sich an, die Rechtmäßigkeit der beiden Regelungen separat zu prüfen.

I. Unterrichtsausschluss

1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Ausschluss der A vom Schulunterricht könnte § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SchulG NRW sein.

2. Formelle Rechtmäßigkeit

Der Unterrichtsausschluss ist formell rechtmäßig, wenn die Anforderungen an Zuständigkeit, Verfahren und Form gewahrt sind.

a) Zuständigkeit

S müsste für den Erlass des Unterrichtsausschlusses zuständig gewesen sein. Nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 SchulG NRW ist der Schulleiter für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zuständig. Zur Erfüllung dieses Auftrags zählt auch die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen, § 53 Abs. 6 S. 1 SchulG NRW.

b) Verfahren

Der Unterrichtsausschluss müsste entsprechend der Verfahrensvorschriften ergangen sein. aa) Anhörungspflicht

Nach § 53 Abs. 6 S. 1 SchulG NRW ist der betroffene Schüler anzuhören. Anforderung an eine ordnungsgemäße Anhörung ist, dass dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben wird. Zudem ist nach § 53 Abs. 6 S. 3 SchulG NRW den Eltern und dem Klassenlehrer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwar war A persönlich zugegen, als S den Sachverhalt vom 25.1.2024 aufgenommen hat, dieser wurde indes nicht weiter erörtert. Auch hörte S die A nicht an, bevor sie den Unterrichtsausschluss verfügte. Schließlich gab S weder den Eltern noch dem Klassenleiter der A Gelegenheit zur Stellungnahme. S hat also die Anhörungspflichten nach § 53 Abs. 6 S. 1, 3 SchulG NRW nicht beachtet.

bb) Ausnahmen von der Anhörungspflicht

Die Anhörungen könnten aber nach § 53 Abs. 6 S. 4 SchulG NRW ausnahmsweise verzichtbar gewesen sein, wenn ein dringender Fall vorlag. Ein dringender Fall liegt immer dann vor, wenn ein Abwarten nicht möglich erscheint. Der die Maßnahme begründende Vorfall ereignete sich am 25.1.2024. Bevor S den Unterrichtsausschluss verfügte, nahm sie sich eine Bedenkzeit von zehn Tagen. In dieser Zeit wäre eine Anhörung der A, der Eltern und des Klassenlehrers ohne Weiteres möglich gewesen, sodass kein dringender Fall i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 6 SchulG NRW vorlag.

Fraglich ist, ob neben § 53 Abs. 6 S. 6 SchulG NRW auch die allgemeinen Ausnahmen von der Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG NRW Anwendung finden. Dies beschränkt sich von vornherein nur auf den Anwendungsbereich des § 28 LVwVfG, also die Anhörung der Betroffenen A, und jedenfalls nicht des Klassenlehrers. Zudem setzt eine Anwendbarkeit voraus, dass die speziellere Regelung der ausnahmsweisen Entbehrlichkeit der Anhörung in § 53 Abs. 6 S. 6 SchulG NRW nach dem Willen des Gesetzgebers nicht abschließend sein soll.15 Eine abschließende Beurteilung kann jedoch unterbleiben, wenn keiner der in § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG NRW geregelten Ausnahmen vorliegend einschlägig ist. Diese setzen sämtlich eine gewisse Eilbedürftigkeit oder sonstige, vom Normalfall abweichende Umstände voraus, die ein Interesse begründen, von der Anhörungspflicht abzuweichen. A verletzt mit ihrem Verhalten Rechte und Rechtsgüter anderer Personen, sodass eine Einwirkung auf A in Form einer Ordnungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegen könnte. Ihr Verhalten weicht aber nicht in besonderem Maße von anderen Fällen, in denen Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, ab, sodass keine vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen. Auch eine besondere zeitliche Dringlichkeit ist nicht ersichtlich. Damit stellt sich die Frage der Anwendbarkeit im konkreten Fall nicht. cc) Heilung

Daher könnte allenfalls die Möglichkeit einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG NRW mit der Folge bestehen, dass die Verletzung der Anhörungspflicht unbeachtlich ist. Auch diese Möglichkeit setzt indes voraus, dass die in § 53 Abs. 6 SchulG NRW besonders getroffenen Verfahrensregelungen nicht abschließend sind und die allgemeinen Vorschriften des LVwVfG NRW daneben anwendbar bleiben.16 Dies beurteilt sich nach dem anhand objektiver Kriterien erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Maßgeblich können insbesondere der Detailgrad der spezialgesetzlichen Normierung sein sowie das Bestehen von Ausnahmevorschriften. Eine solche Ausnahmevorschrift ist hier mit § 53 Abs. 6 S. 4 SchulG NRW zwar getroffen, allerdings bezieht sich diese allein auf die Entbehrlichkeit und nicht auf die Möglichkeit einer Heilung. Überhaupt verhält sich das SchulG NRW nicht zu den Folgen von Verfahrensfehlern, sodass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die allgemein im LVwVfG NRW getroffenen Regelungen und so auch die Heilungsvorschrift des § 45 LVwVfG NRW für anwendbar hält.17 Die Heilung nach § 45 LVwVfG NRW setzt voraus, dass die unterbliebenen Anhörungen nachgeholt werden. Solange dies gegenüber A, ihren Eltern und dem Klassenlehrer der A nicht stattgefunden hat, bleibt der Unterrichtsausschluss formell rechtswidrig.

c) Zwischenergebnis

Der Unterrichtsausschluss ist bereits wegen der nicht erfolgten Anhörungen rechtswidrig. Im Weiteren wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme hilfsgutachtlich geprüft.

d) Form

Der Unterrichtsausschluss müsste formgerecht ergangen sein. Nach § 53 Abs. 9 SchulG NRW sind Ordnungsmaßnahmen schriftlich bekanntzugeben und zu begründen. Mit dem Bescheid vom 5.2.2024 ist der Unterrichtsausschluss schriftlich ergangen. Er müsste auch begründet gewesen sein. Wie sich aus den Vorgaben zum allgemeinen Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG NRW ergibt, setzt die Begründung voraus, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, mitgeteilt werden. In ihrem Bescheid verweist S indes lediglich auf die Vorkommnisse am 25.1.2024 zulasten des Mitschülers B. Weder wird ersichtlich, wie sich diese Vorkommisse in tatsächlicher Hinsicht gestalten, noch wird begründet, warum sich S für die Ordnungsmaßnahme des Unterrichtsausschlusses in der verfügten Höhe entschieden hat. Damit ist die Maßnahme hinsichtlich der tatsächlichen und der rechtlichen Gründe unzureichend begründet und deswegen formell rechtswidrig. Auch bezüglich der Begründung ist eine Heilung nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 LVwVFG NRW möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass diese nachgeholt wird, was bislang nicht geschehen ist, weswegen es auch aus diesem Grunde vorerst bei der formellen Rechtswidrigkeit bleibt.

3. Materielle Rechtmäßigkeit

Der Unterrichtsausschluss ist materiell rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage erfüllt sind und das durch sie eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist.

a) Tatbestand der Rechtsgrundlage

Als Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW setzt der Unterrichtsausschluss gem. § 53 Abs. 1 S. 2 SchulG NRW eine Pflichtverletzung voraus. Der Begriff der Pflichtverletzung wird im SchulG NRW nicht weiter definiert. Das für Schüler geltende Pflichtenprogramm ergibt sich vielmehr aus einer systematischen Zusammenschau verschiedener Regelungen des SchulG NRW. So haben nach §§ 42 Abs. 2 S. 1 SchulG NRW die Schüler daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. § 42 Abs. 1 S. 3 SchulG NRW fordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Schule ein. Gem. §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 2 SchulG NRW sind die Würde und Rechte anderer, insbesondere der Mitschüler, beim Schulbesuch zu beachten. Schließlich dienen nach § 53 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW Ordnungsmaßnahmen auch dem Schutz von Personen. Indem A mithilfe ihrer Freunde den Kopf des B in die Toilettenschüssel drückt, hat sie diesem gegenüber nicht nur Gewalt im Sinne körperlich wirkenden Zwangs ausgeübt, sondern ihm auch eine erniedrigende Behandlung zukommen lassen und damit ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis verletzt. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 S. 2 SchulG NRW ist erfüllt.

b) Rechtsfolge, insbesondere Ermessen

Der Erlass einer Ordnungsmaßnahme steht gem. § 53 Abs. 1 S. 2 SchulG NRW im Ermessen des Schulleiters. Die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung ist in einem etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 S. 1 VwGO nicht vollständig zu prüfen, sondern lediglich hinsichtlich ihrer gesetzlichen Grenzen und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Für diese Prüfung wurde die sogenannte Ermessenfehlerlehre entwickelt, die typische Fälle des Überschreitens der gesetzlichen Grenzen in drei Kategorien von Ermessensfehlern einordnet: den Ermessensnichtgebrauch, den Ermessensfehlgebrauch und die Ermessensüberschreitung.18 Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die verfügende Behörde nicht erkannt hat, dass ihr eine Rechtsgrundlage Ermessen einräumt, und sie in der Folge von ihrem Ermessen keinen Gebrauch macht. Beim Ermessensfehlgebrauch lässt sich die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift, sondern (auch) von sachfremden Erwägungen leiten. Bei der Ermessensüberschreitung schließlich wählt die Behörde eine Rechtsfolge, die von der Rechtsgrundlage nicht gedeckt ist.

S hat ihr Ermessen ausdrücklich ausgeübt. Dies erfolgte auch zu den in § 53 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW vorgesehenen Zwecken, die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie die Person des B zu schützen. Mithin liegt kein Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs oder Ermessensfehlgebrauchs vor.

aa) Ermessensüberschreitung wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip Allerdings könnte S mit dem zweiwöchigen Ausschluss die gesetzliche Grenze des Verhältnismäßigkeitsprinzips überschritten haben. Dieses Gebot ist spezialgesetzlich in § 53 Abs. 1 S. 2 SchulG NRW geregelt. Es besagt, dass die getroffene Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, einen legitimen Zweck zu erreichen.19

(1) Legitimer Zweck

Mit dem Unterrichtsausschluss möchte S die Grenzüberschreitung gegenüber B ahnden und dadurch auf A einwirken, um zukünftige Übergriffe durch A zu verhindern. Dies ist als legitimer, d.h. im öffentlichen Interesse liegender Zweck zu erachten.

(2) Geeignetheit

Ein Ausschluss von zwei Wochen wirkt sich empfindlich auf die Möglichkeit der A auf, am Unterricht zu partizipieren und einen Bildungserfolg zu erreichen, was zuallererst in ihrem eigenen Interesse liegt. Zudem ist sie dadurch in ihrer sozialen Situation beeinträchtigt. Daher ist der Ausschluss nicht von vornherein ungeeignet, das Ziel, ein Einlenken im Verhalten der A zu bewirken, zu erreichen. (3) Erforderlichkeit

Die Erforderlichkeit der Maßnahme ist zu bejahen, wenn keine mildere, gleich effektive Maßnahme ersichtlich ist. § 53 Abs. 1 S. 3 SchulG NRW konkretisiert diese Vorgabe dadurch, dass Ordnungsmaßnahmen nur zulässig sind, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Für diese Einwirkung nennt § 53 Abs. 2 SchulG NRW beispielhaft („insbesondere“) verschiedene Maßnahmen, wie die Ermahnung oder die Information der Eltern. Diese Maßnahmen schonen die Rechte der A, insbesondere auf Schulbildung gem. § 1 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW deutlich, sind also milder. Gleichwohl dürften sie nicht im gleichen Maße Eindruck auf A ausüben und insofern nicht gleich effektiv sein. Hierbei steht S eine Einschätzungsprärogative zu, die nicht ersichtlich überschritten ist. Der zweiwöchige Ausschluss ist somit als erforderlich anzusehen.

(4) Angemessenheit

Der Unterrichtssauschluss müsste schließlich angemessen sein. Das bedeutet, dass er nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Bei der Beurteilung sind das Maß der Eingriffsintensität in die Rechte der A einerseits und das Maß der Zweckerreichung andererseits gegenüberzustellen. Mit einer Länge von zwei Wochen hat S das ihr nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW eingeräumte Maß für die Dauer des Unterrichtsausschlusses ausgeschöpft. Dadurch ist A erheblich in ihrem Recht auf schulische Bildung nach § 1 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW, das auch eine verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG findet, beeinträchtigt. Dieses Recht gilt jedoch, wie auch § 1 Abs. 1 S. 2 SchulG NRW ausdrücklich festhält, nicht absolut, sondern kann zur Verfolgung verfassungsrechtlich legitimer Zwecke in angemessener Weise eingeschränkt werden.

Das Verbot bedeutet für A zudem, dass sie gehindert ist, an der wöchentlich stattfindenden Kunstförderklasse teilzunehmen und ein Werk zu vollenden, das Ende Februar in der Jahresausstellung des Kunstvereins von D gezeigt werden soll. Damit könnte der Unterrichtsausschluss besondere Grundrechtsrelevanz aufweisen, wenn die Teilnahme an der Kunstförderklasse und die Arbeit an dem Werk in den Schutzbereich der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG fällt. Auch im grundgesetzlichen Sinne lässt sich Kunst nicht abschließend definieren. Herangezogen werden verschiedene, nebeneinander anwendbare Kunstbegriffe, die entweder auf die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps abstellen (formaler Kunstbegriff), auf die inhaltlichen Kriterien eines künstlerischen Persönlichkeitsausdrucks und die Intention des Künstlers (materieller Kunstbegriff) oder auf die Interpretierbarkeit eines Werks (offener Kunstbegriff). In jedem Fall kann die Bewertung, ob Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG vorliegt nicht rein objektiv vorgenommen werden. Vielmehr ist das entsprechend darzulegende Selbstverständnis des Grundrechtsträgers maßgeblich zu berücksichtigen.20

S ist um die Fertigstellung eines großen Bildes und damit eines klassischen Werktyps bildender Kunst bemüht. Dem Umstand, dass dies im Rahmen einer Schulklasse erfolgt, A also keine formal ausgebildete Künstlerin ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Auf den Willen zur künstlerisch-schöpferischen Gestaltung deutet hin, dass A durch eine besondere Begabung aufgefallen ist, sie das Bild selbstständig anfertigt und dabei unter explizit künstlerischen Aspekten betreut wird und sie das Werk in einer Kunstausstellung präsentieren möchte. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG ist mithin eröffnet. Der Unterrichtsausschluss beschränkt sie in der Möglichkeit, das Bild nach eigenen Vorstellungen fertigzustellen, zudem an der Ausstellung der Kunstförderklasse mitzuwirken. Damit ist A nicht nur im Werkbereich ihrer Kunstfreiheit, dem Vorgang der Herstellung des Kunstwerks betroffen, sondern auch im Wirkbereich, in der von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG ebenfalls geschützten Darbietung des Kunstwerks.21 Es liegt mithin ein Eingriff in den Schutzbereich der Kunstfreiheit vor.

Als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht ist die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs entsprechend anspruchsvoll und setzt voraus, dass er zum Schutz von Gütern mit Verfassungsrang in verhältnismäßiger Weise erfolgt.

Sowohl der ordentliche Schulbetrieb als auch die körperliche Unversehrtheit der Schüler sind nach Art. 7 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Güter von Verfassungsrang und damit bereits abstrakt von erheblichem Gewicht. Die Rechte des B sind durch A in erheblichem Maße beeinträchtigt worden. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass B keinen nachvollziehbaren Grund für die Attacke auf ihn, wie etwa ein aggressives und in sonstiger Weise verletzendes Verhalten gegenüber A seinerseits, gegeben hat und die Behandlung als erniedrigend zu bewerten ist. Das Maß an Aggressivität, das A offenbart hat, lässt es auch als nachvollziehbar erscheinen, dass S Maßnahmen mit erzieherischer Einwirkung nicht für erfolgsversprechend gehalten hat. Angesichts der Tatsache, dass der Übergriff gegenüber B ohne nachvollziehbare Provokation erfolgte, ist insbesondere wahrscheinlich, dass mit weiteren Übergriffen zu rechnen ist. Der zweiwöchige Unterrichtsausschluss stellt nicht nur gegenüber A, sondern gegenüber der gesamten Schule die Schwere der Pflichtverletzung heraus und unterstreicht, die an eine solche Pflichtverletzung geknüpften Folgen.

Dem Eingriffsgewicht der Maßnahme, das dadurch abgemildert wird, dass der Ausschluss vom Unterricht und von der Kunstförderklasse nur vorübergehend ist und es A unbenommen ist, außerhalb der Kunstförderklasse künstlerisch tätig zu werden, steht also nicht nur abstrakt der gewichtige Zweck der Maßnahme, die Rechte des B zu schützen und weitere Übergriffe der A auf ihre Mitschüler zu unterbinden, gegenüber, sondern auch ein effektive Verfolgung dieses Zwecks. Damit stehen Mittel und Zweck hier nicht außer Verhältnis.

bb) Zwischenergebnis

Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor.

c) Ergebnis

S hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

4. Ergebnis

Der Unterrichtsausschluss ist formell rechtswidrig, wobei noch die Möglichkeit der Heilung besteht, und materiell rechtmäßig.

II. Androhung der Entlassung

Als zweite Maßnahme droht S der A eine Entlassung von der Schule an.

1. Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage kann § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SchulG NRW dienen.

2. Formelle Rechtmäßigkeit

Nach § 53 Abs. 7 S. 1 SchulG NRW hatte nicht der Schulleiter über eine Androhung der Entlassung zu entscheiden, sondern eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. S war mithin nicht zuständig. Zudem wären A und ihre Eltern nach § 53 Abs. 8 S. 1 SchulG NRW anzuhören und die Maßnahme nach § 53 Abs. 9 SchulG NRW zu begründen gewesen. Die Möglichkeit einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, 3 LVwVfG NRW besteht, allerdings nur für den Anhörungs- und Begründungsmangel.

3. Materielle Rechtmäßigkeit

In materieller Hinsicht setzt die Androhung einer Entlassung nach § 53 Abs. 4 S. 1 SchulG NRW ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten voraus, das die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Der Übergriff der A auf B war zwar ein einmaliges Ereignis. Gleichwohl dürfte der Übergriff gerade wegen der entwürdigenden Behandlung des B schwer i.S.d. § 53 Abs. 4 S. 1 SchulG NRW gewesen sein. Diese Schwere dürfte der Grund sein, warum auch die Androhung der Entlassung als verhältnismäßig und insgesamt ermessengerecht anzusehen ist.

4. Ergebnis

Die Androhung der Entlassung ist formell rechtswidrig, materiell jedoch rechtmäßig.

III. Gesamtergebnis

Der Bescheid ist bezüglich des Unterrichtsausschlusses und des Betretungsverbots rechtswidrig, allerdings heilbar. Bezüglich der Androhung der Entlassung ist er rechtswidrig.

Zur Vertiefung

Krüper/Jürgensen, ZJS 2024, S. 1901.