Grundstudium · ~300 Min.
Erbe auf Umwegen
ZJS 2024, S. 1850
Sachverhalt
Sören (S) hat als Geschäftsmann ein großes Vermögen angehäuft. Trotz seines hohen Alters ist er noch vollkommen gesund. Seinen potenziellen Erben ist das ein Dorn im Auge, denn sie haben bereits ein Auge auf seine Reichtümer geworfen. S ahnt davon jedoch nichts und lädt seine geliebten Enkel Alwin (A) und Bert (B) in ein Restaurant ein, um einen schönen Abend mit ihnen zu verbringen. Dort nutzen A und B den günstigen Moment in der – vermeintlich – sicheren Atmosphäre und geben unabhängig voneinander gleichzeitig jeweils eine schon für sich tödlich wirkende Dosis desselben Gifts in das Essen. Das flüssige Gift mischt sich dort schnell mit der jeweils anderen Dosis und dem Essen. Beide wissen nichts vom Plan des anderen und bekommen auch nichts davon mit, dass der jeweils andere Gift unter das Essen mischt. S verstirbt kurz nach dem Restaurantbesuch infolge der Einnahme des Gifts, wie es A und B jeweils geplant hatten.
Anders als von A und B erwartet, erben aber nicht sie, sondern ihre Mutter Helga (H) das gesamte Vermögen. Erbost über diese Überraschung beschließt A, auch seine Mutter aus dem Weg zu räumen. Also schenkt er ihr ein Flugticket nach Hawaii, in der Hoffnung, dass das Flugzeug abstürzen und H das nicht überleben würde. H, die schon immer einmal nach Hawaii wollte, tritt den Flug voller Vorfreude an. Zu ihrem Entsetzen bekommt das Flugzeug ohne das Zutun des A über dem Ozean aber Triebwerksprobleme, die zum Absturz des Flugzeugs führen. Dabei kommen alle Passagiere ums Leben. Was A nicht wissen konnte: H wäre wenige Stunden später ohnehin bei einem Wohnungsbrand gestorben.
Einige Wochen später geht A in der Stadt spazieren, um sich von den „Strapazen“ der letzten Wochen zu erholen. Er kann sein Glück, dass seine Mutter ihn tatsächlich zum Alleinerben eingesetzt hatte, noch immer kaum fassen und trägt stolz seine soeben erworbene goldene Rolex zur Schau. Als seine Schwester Erna (E) A aus der Ferne sieht, wie er mit seiner neuen Uhr protzt, wird sie wütend. Sie ahnt, dass bei den Todesfällen in ihrer Familie nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist und beschließt, A deshalb zu konfrontieren. Auf dem Weg zu A läuft E allerdings versehentlich auf eine Baustelle und unter einem Kran entlang. Als diesem Kran eine Palette vom Haken rutscht, gelingt es Karla (K) gerade noch, die Palette so abzulenken, dass sie Erna „nur“ den rechten Oberarm bricht, was mit großen Schmerzen verbunden ist. Hätte K die Palette nicht abgelenkt, hätte sie E erschlagen.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Strafbarkeit des A nach §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB (Verschenken
I. Strafbarkeit des A nach §§ 212 Abs. 1, 211 StGB (Verabreichen des Gifts)
A könnte sich wegen Mordes nach §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 und Gr. 1 Var. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem er S das Gift in das Essen mischte.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
aa) Tod eines anderen Menschen
Mit dem Tod des S ist der Tod eines anderen Menschen eingetreten.
bb) Kausalität
Fraglich ist aber, ob die Handlung des A auch kausal für den Eintritt des Erfolgs wurde. Kausal ist eine Bedingung dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.1 Hier haben A und B jeweils unabhängig voneinander eine schon für sich tödlich wirkende Menge Gift verabreicht. Dächte man also die Handlung des A – das Untermengen des Gifts durch A – hinweg, entfiele der Erfolg nicht, weil auch B eine tödliche Menge Gift verabreichte. Allerdings könnte B denselben Einwand vorbringen, sodass letztlich weder A noch B strafrechtlich für den Erfolg einzustehen hätten, wenn man die conditio-sine-qua-non-Formel unverändert anwendet. Nur durch den Zufall, dass ein anderer zur gleichen Zeit denselben Plan verwirklicht, wären beide Täter dann lediglich wegen eines Versuchs zu bestrafen, obwohl der Erfolg eingetreten ist.2 Das ist schwer nachvollziehbar. Deshalb wird in diesen Fällen die klassische Formel modifiziert. Demnach ist in Fällen der alternativen Kausalität von mehreren Bedingungen jede kausal, die zwar alternativ, nicht jedoch kumulativ hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.3
Das Verabreichen des Gifts durch A und durch B kann zwar jeweils für sich, nicht aber gemeinsam hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des S entfiele. Nach der modifizierten conditio-Formel setzte A damit eine erfolgskausale Bedingung.
restriktiven Auslegung.10 Auf welche Einschränkung dabei abzustellen ist, ist umstritten. Die Rechtsprechung setzte traditionell voraus, dass die Tötung in feindlicher Willensrichtung geschehen müsse, also nicht zum vermeintlich Besten des Opfers geschehe.11 Hier tötete A den S, um sich das Erbe zu verschaffen und handelte damit in feindlicher Willensrichtung. Eine andere Ansicht verlangt einen verwerflichen Vertrauensbruch, was mit der Ausnutzung des vertrauten, familiären Abendessens gegeben ist. Zuletzt verlangen manche Stimmen in der Literatur ein tückisch-verschlagenes Vorgehen, was ein planmäßiges Zunutzemachen bestimmter Tatumstände erfordert.13 Durch die Tötung beim konkreten Abendessen wählte A eine für ihn günstige Alternative und nutzte sie planmäßig zur Zielerreichung aus, sodass auch die Anforderungen der letzten Ansicht erfüllt wären. A handelte im Ergebnis nach jeder Ansicht heimtückisch.
b) Subjektiver Tatbestand
aa) Vorsatz hinsichtlich des Grundtatbestands
A handelte mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung aller Merkmale des objektiven Tatbestands, mithin mit Vorsatz (§ 15 StGB).
bb) Vorsatz hinsichtlich der Heimtücke
A handelte auch vorsätzlich hinsichtlich der objektiven Merkmale der heimtückischen Tötung. cc) Subjektive Mordmerkmale
A könnte außerdem aus Habgier (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) gehandelt haben. Das meint ein rücksichtloses Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis.14 A möchte in die Erbenstellung nach S einrücken. Er tötet, um den Erbfall schneller herbeizuführen und damit schneller an die Reichtümer des S zu gelangen. Damit lebt er sein übersteigertes Gewinnstreben sogar um den Preis eines Menschenlebens aus.
Hinsichtlich seiner Erbenstellung unterlag A zwar einer Fehlvorstellung, denn er wurde tatsächlich nicht Erbe des S. Erbin wurde nur seine Mutter H. Die Habgier ist als Mordmerkmal der 1. Gruppe jedoch subjektiv ausgerichtet. Deshalb muss die Bereicherung nicht objektiv eintreten, sondern es genügt, wenn eine entsprechende Absicht beim Täter vorhanden ist.15 Damit ist auch dieses Mordmerkmal erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit
Er handelte rechtswidrig.
3. Schuld
A handelte auch schuldhaft.
4. Ergebnis
A hat sich durch das Verabreichen des Gifts nach §§ 212 Abs. 1, 211 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit des B nach §§ 212 Abs. 1, 211 StGB (Verabreichen des Gifts)
Auch B könnte sich durch das Untermischen des Gifts nach §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 und Gr. 1 Var. 3 StGB strafbar gemacht haben.
Er wurde nach der modifizierten conditio-Formel in gleicher Weise wie A für den Todeserfolg kausal. Dieser ist ihm auch objektiv zuzurechnen. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft und erfüllte dieselben Mordmerkmale.
B hat sich durch das Beibringen des Gifts nach §§ 212 Abs. 1, 211 StGB strafbar gemacht. seiner konkreten Gestalt maßgeblich ist.16 Der Erfolg in seiner konkreten Gestalt ist nicht der Tod durch den Brand, sondern durch den Flugzeugabsturz.
A hat folglich eine ursächliche Bedingung für den Tod der H gesetzt.
cc) Objektive Zurechnung
Der Tod wäre dem A dann objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtliche missbilligte Gefahr geschaffen hätte, die sich dann auch im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hätte.
Hier ist schon fraglich, ob A überhaupt eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat. Schließlich sind Flugreisen ein übliches Fortbewegungsmittel, dessen Risiken aufgrund des Nutzens für die Gesellschaft allgemein bekannt und akzeptiert sind. Die Gefahren einer Flugreise erschöpfen sich daher im allgemeinen Lebensrisiko. Verwirklicht sich nur dieses allgemeine Risiko einer Flugreise, erscheint der Tod nicht mehr als Werk des Täters, sondern als Werk des Zufalls.17
Außerdem trat H die Flugreise aus freien Stücken an. Sie betrat das Flugzeug selbst. Ihr fehlte kein Wissen, das bei A vorhanden war. Auch sonst lagen keine Gründe vor, welche die Entscheidung der H als Täterin gegen sich selbst (Einwilligungsmaßstab) oder Opfer von sich selbst (Entschuldigungsmaßstab) als unfrei erscheinen lassen.18 Die damit vorliegende freiverantwortliche Selbstgefährdung lässt den Zurechnungszusammenhang entfallen.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
aa) Taterfolg
(1) Körperliche Misshandlung
Es könnte eine körperliche Misshandlung vorliegen. Eine solche ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.19
E erlitt einen Bruch des rechten Oberarmes und große Schmerzen. Jedenfalls durch den bei lebensnaher Auslegung schmerzhaften Kontakt mit der Palette und mit den Schmerzen nach dem Knochenbruch liegt eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens vor, die die Schwelle der Unerheblichkeit übersteigt, mithin eine körperliche Misshandlung.
(2) Gesundheitsschädigung
Darüber hinaus könnte E an der Gesundheit geschädigt worden sein. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Auslösen oder Steigern eines pathologischen Zustands, also eines solchen Zustands, der negativ vom körperlichen Normalzustand abweicht.20
Mit der Fraktur des rechten Oberarmknochens liegt ein solcher pathologischer Zustand vor. Auch eine Gesundheitsschädigung ist also gegeben.
bb) Kausalität
Nach der conditio-Formel wurde das Ablenken des Rohrs durch K kausal für die Schmerzen und den Bruch des rechten Oberarmknochens.
cc) Objektive Zurechnung
Die oben aufgeführten Erfolge müssten K auch objektiv zurechenbar sein. Sie müsste also eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich auch im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklichte. Festzustellen ist deshalb zunächst, ob eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde. Im vorliegenden Fall hat K den Fall der Palette nicht verursacht, sondern nur so abgelenkt, dass es E nicht tödlich trifft. Dadurch wurde sie zwar noch am rechten Oberarm getroffen. Das ist aber gegenüber der ursprünglich tödlich wirkenden Gefahr, also einer Gefahr für das Leben der E, eine geringere Gefahr, nämlich eine solche für die körperliche Unversehrtheit. Eine solche Risikoverringerung stellt keine Schaffung eines neuen, rechtlich missbilligten Risikos dar, sondern nur eine graduelle Verminderung eines bereits dagewesenen Risikos. Die Rechtsordnung will eine solche Abmilderung eines von anderer Stelle gesetzten Risikos nicht verhindern und deshalb auch nicht bestrafen. Die eingetretenen Erfolge sind vielmehr dem Ausgangsrisiko zuzuschlagen.21
K hat deshalb keine eigene, rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen. Die objektive Zurechnung ist zu verneinen.
Zur Vertiefung
Schach/Winter, ZJS 2024, S. 1850.