Grundstudium · ~300 Min.
Unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum
ZJS 2024, S. 1848
Sachverhalt
Der Rapper A hat nach acht erfolgreichen Alben im Februar 2014 sein neues Album „Criminal Life“ veröffentlicht, das der Musikrichtung Gangsta-Rap zuzuordnen ist. In den 15 Songs des Albums, welches sich innerhalb kürzester Zeit mehr als 100.000-mal verkauft hat, rappt der Künstler über seinen kriminellen Lebenswandel.
Ende Oktober 2014 hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPS), eine Bundesbehörde, ein Indizierungsverfahren nach §§ 17 ff. JuSchG (Jugendschutzgesetz) eingeleitet. In diesem Verfahren wird von einem aus zwölf Personen bestehenden Gremium (Zwölfer-Gremium) darüber entschieden, ob das Album in die Liste der jugendgefährdenden Medien gesetzt wird, was zur Folge haben würde, dass der Verkauf eines Albums an Kinder und Jugendliche verboten ist. Das Gremium unterliegt keinen Weisungen. Es ist zusammengesetzt aus Vertreter:innen der Bereiche der Kunst, der Literatur, des Buchhandels, der Anbieter:innen von Trägermedien, der Jugendhilfe, der Lehrerschaft und der Kirchen. Zur Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bedarf es dabei einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder:innen des Gremiums.
Das zuständige Zwölfer-Gremium hat im Rahmen dieses Indizierungsverfahren auf Grundlage von § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG entschieden, dass das Album „Criminal Life“ in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen wird. In der Begründung heißt es, jeder Titel des Albums enthalte Schilderungen, wie er aus beliebigen Anlässen offen brutale Gewalt anwende, als Drogendealer oder Waffenhändler tätig sei, ohne dafür belangt zu werden. Auch seien die Texte durchsetzt mit Äußerungen, in denen Frauen und Homosexuelle in vulgärer Sprache herabgewürdigt und verächtlich gemacht würden. Diese Darstellung des Inhalts des Albums trifft zu. Aus diesem Befund schließt das Zwölfer-Gremium, die Texte übten mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schädlichen Einfluss auf hierfür empfängliche Minderjährige aus. Gefährdet seien insbesondere Jugendliche, die in einem Umfeld lebten, in dem patriarchalische Verhältnisse und homophobe Einstellungen vorherrschten. Das Album sei daher jugendgefährdend i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG. Die Entscheidung ist formell rechtmäßig. Hiermit ist A nicht einverstanden und hält die Aufnahme seines Albums „Criminal Life“ in die Liste der jugendgefährdenden Medien für rechtswidrig. Er ist der Auffassung, dass seine Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG unverhältnismäßig eingeschränkt werde. Dementsprechend hätte im Rahmen der tatbestandlichen Abwägung dem Aspekt der Kunst gegenüber dem Jugendschutz der Vorrang eingeräumt werden müssen.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bleibt jedoch bei ihrer Einschätzung. Sie betont insbesondere, dass die Entscheidung des Zwölfer-Gremiums schon gar nicht der vollen gerichtlichen Kontrolle unterfalle. Als fachlich besetztes Gremium verfüge dieses im Rahmen der zu treffenden Entscheidung über eine weitaus bessere Fachkenntnis als Verwaltungsrichter:innen.
Fallfrage
A klagt vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Indizierung. Wird das Gericht diese als rechtswidrig einstufen?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
(c)
Das Gericht wird die Aufnahme des Albums „Criminal Life“ des Rappers A in die Liste jugendgefährdender Medien als rechtswidrig einstufen, wenn diese nicht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruht und/oder formell bzw. materiell rechtwidrig ist.
A. Ermächtigungsgrundlage
Zunächst müsste die Aufnahme des Albums in die Liste der jugendgefährdenden Medien auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen. Als Ermächtigungsgrundlage kommt § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG in Betracht.
B. Formelle Rechtmäßigkeit
Die Aufnahme des Albums „Criminal Life“ in die Liste jugendgefährdender Medien ist formell rechtmäßig.
C. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Aufnahme des Albums in die Liste der jugendgefährdenden Medien müsste auch materiell rechtmäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und die Behörde ihr Ermessen – soweit vom Gesetzgeber eingeräumt – fehlerfrei ausgeübt hat.
I. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Zunächst müssten die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen.
1. Vorliegen eines Träger- oder Telemediums gem. § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG
Bei der CD handelt es sich laut des Sachverhalts um ein Trägermedium i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG.
2. Jugendgefährdung gem. § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG
Nach § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen.1
a) Überprüfbarkeit der Voraussetzung der Jugendgefährdung
Fraglich ist, ob das Verwaltungsgericht die Bewertung der Behörde hinsichtlich der Voraussetzung der Jugendgefährdung überhaupt voll überprüfen kann. Eine volle Nachprüfung scheidet dann aus, wenn der Behörde insoweit ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zusteht.2
Dann müsste die Ermächtigungsgrundlage auf der Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und der Behörde müsste insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehen. Mit den Begriffen der Eignung zur Gefährdung der Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit enthält § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG unbestimmte Rechtsbegriffe.3
Zu prüfen ist, wie mit solchen unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite umzugehen ist.4
aa) Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen auf Tatbestandsseite
Nach der wohl herrschenden Rechtsprechung und Lehre sind unbestimmte Rechtsbegriffe regelmäßig vollständig überprüfbar. Dies soll sich aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und dem Schutz der jeweils betroffenen Grundrechte ergeben.5
Ausnahmen werden nur zugelassen, soweit durch das Nachvollziehen und Überprüfen von fachlichen oder wissenschaftlichen Beurteilungen die Rechtsprechung an ihre Funktionsgrenzen stieße. Für bestimmte Fallgruppen des BVerwG6 – so unter anderem in Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnlichen Entscheidungen, bei beamtenrechtlichen Beurteilungen, bei Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen und/oder Interessenvertretern besetzten Ausschüssen, bei Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen vor allem im Bereich des Umweltund Wirtschaftsrecht sowie bei Entscheidungen, die an vorgegebene Ziele und Faktoren im Bereich der Verwaltungs- und der Wirtschaftspolitik anknüpfen und durch diese bestimmt werden – werden dementsprechend der Verwaltung Beurteilungsspielräume eingeräumt.7
bb) Beurteilungsspielraum des Zwölfer-Gremiums
Fraglich ist, ob hier eine der durch die Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen vorliegt. Infrage kommt die Fallgruppe der Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen und/oder Interessenvertreter besetzten Ausschüssen. Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits das Vorliegen dieser Fallgruppe zur Bejahung eines Beurteilungsspielraums führt. Vielmehr müssen die Entscheidungen des Gremiums gerade von einer erhöhten Komplexität zeugen, sodass durch das Fachwissen der Sachverständigen die Einräumung der Letztentscheidungsbefugnis begründet werden kann.8
Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe müssen Entscheidungen hochgradig wertender Art getroffen werden. Diese Entscheidung trifft ein aus zwölf Personen bestehendes Gremium (Zwölfer-Gremium). Das Zwölfer-Gremium unterliegt keinen Weisungen. Es ist zusammengesetzt aus Vertreter:innen der Bereiche der Kunst, der Literatur, des Buchhandels, der Anbieter von Trägermedien, der Jugendhilfe, der Lehrerschaft und der Kirchen. Somit verfügt es durch seine personelle Zusammensetzung über eine Bandbreite an speziellem Fachwissen und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Jugendschutzes. Zudem ist es durch das Erfordernis eines Besetzungsquorums und einer qualifizierten Mehrheit mit einer erhöhte Richtigkeitsgewähr ausgestattet.9
Es handelt sich mithin um ein Gremium, das eine sachverständige, pluralistische und unabhängige Meinungsbildung gewährleistet. Damit liegt ein Fall der Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen und/oder Interessenvertreter:innen besetzten Ausschüssen vor. Somit muss dem Zwölfer-Gremium ein Beurteilungsspielraum zuerkannt werden.10
faktoren ermittelt, gewichtet und in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden müssten. Die Entscheidung in Bezug auf die erforderlichen Feststellungen und Wertungen zur Jugendgefährdung und Kunst würden sich jedoch gerade nicht als übermäßig schwierig erweisen.12
Es ist hier also ebenso gut vertretbar, das Vorliegen eines Beurteilungsspielraum des Zwölfer-Gremiums abzulehnen. Wird der Beurteilungsspielraum des Zwölfer-Gremiums abgelehnt, muss das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen vollumfänglich geprüft werden. Dazu hätte zunächst geprüft werden müssen, ob die CD als Trägermedium gem. § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.13 Dies war vorliegend der Fall. Sodann wäre zu erörtern gewesen, ob die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG einschlägig ist. Danach darf ein Medium nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn es der Kunst dient.14 Im Rahmen dessen hätte eine ausführliche Abwägung zwischen der Kunstfreiheit einerseits und dem Jugendschutz andererseits vorgenommen werden müssen. Das BVerwG geht vorliegend von einem Vorrang des Jugendschutzes aus.15 Dementsprechend würde die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG nicht greifen. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG wären mithin erfüllt gewesen.
d.h. der Schaffungsprozess (Werkbereich), sowie die Darstellung Verbreitung des Kunstwerks (Wirkbereich).18 Danach unterfällt das Album des A dem Begriff der Kunst.19
Hinblick auf die Kunstfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht um eine wesentliche Entscheidung, sodass eine einfach-gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Als solche kann § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG herangezogen werden.
(b) Verhältnismäßigkeit
Zu prüfen ist schließlich, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiten Sinne gewahrt wurde. Dies ist der Fall, wenn der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt sowie geeignet, erforderlich und angemessen ist.25
(aa) Legitimer Zweck
Zunächst müsste ein legitimer Zweck verfolgt werden.26 Die Indizierung des Albums „Criminal Life“ dient dem Jugendschutz, welcher gem. Art. 5 Abs. 2 GG und gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Verfassungsrang genießt.27 Folglich wird ein legitimer Zweck verfolgt.
(bb) Geeignetheit
Das aus der Indizierung folgende Verbreitungsverbot fördert den legitimen Zweck des Jugendschutzes und ist mithin geeignet.28
(cc) Erforderlichkeit
Zudem müsste der Eingriff auch erforderlich sein. Erforderlich ist ein Mittel dann, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber milderes Mittel zur Verfügung steht.29 Das Album „Criminal Life“ ist durchzogen von Schilderungen, wie A aus beliebigen Anlässen offen brutale Gewalt anwendet, als Drogendealer oder Waffenhändler tätig ist, ohne dafür belangt zu werden. Auch sind die Texte durchsetzt mit Äußerungen, in denen Frauen und Homosexuelle in vulgärer Sprache herabgewürdigt und verächtlich gemacht werden. Demnach ist – nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Behörde – davon auszugehen, dass die Indizierung des ganzen Albums auch erforderlich ist.
(dd) Angemessenheit
Zu prüfen ist weiterhin, ob die Indizierung auch angemessen ist.30 Dies ist der Fall, wenn im konkreten Fall dem Jugendschutz der Vorrang vor der Kunstfreiheit des A einzuräumen ist.
Zugunsten der Kunstfreiheit des Rappers A gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist zu berücksichtigen, dass die Kunstfreiheit im Hinblick auf die geistige Entfaltung des Individuums eine überaus bedeutende Gewährleistung ist.
Andererseits ist bzgl. des Jugendschutzes gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten, dass die gesunde Entwicklung von Jugendlichen ebenfalls ein Rechtsgut von besonderem Rang ist. Im vorliegenden Fall wiegen die jugendgefährdenden Einflüsse schwer. Alle Titel des Albums enthalten Schilderungen der Gewaltverherrlichung und Aussagen, in denen Frauen und Homosexuelle in vulgärer Sprache herabgewürdigt und verächtlich gemacht werden. Von daher ist die Beurteilung der Behörde, das Album stelle eine erhebliche Gefahr für Jugendliche, insbesondere solche, die in einem Umfeld leben, in dem patriarchalische Verhältnisse und homophobe Einstellungen vorherrschen, dar, nicht zu beanstanden.31
Dies gilt auch – nicht zuletzt unter Berücksichtigung des gegebenen Beurteilungsspielraums – für die Annahme des Vorrangs des Jugendschutzes gegenüber der Kunstfreiheit des A.
Daher ist die Anwendung der unbestimmten Rechtsgebegriffe, die zur Indizierung des Albums des A geführt hat, angemessen.
(ee) Zwischenergebnis
Die Indizierung des Albums „Criminal Life“ war verhältnismäßig im weiten Sinne.
(c) Zwischenergebnis
Die Grenzen der Einschränkungsmöglichkeiten wurden gewahrt.
(3) Zwischenergebnis
Der Eingriff in den Schutzbereich der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
dd) Zwischenergebnis
Es liegt kein Verstoß gegen die Kunstfreiheit des A gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG vor.
c) Zwischenergebnis
Es liegt kein Beurteilungsfehler in Form des Beurteilungsfehlgebrauchs vor.
3. Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben.
II. Rechtsfolge
Die Behörde müsste zudem die richtige Rechtsfolge gewählt haben. Bei § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. In diesem Fall ist die von der Behörde getroffene Entscheidung regelmäßig dann fehlerfrei, wenn die Behörde die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge gewählt hat. Vorliegend wurde das Album „Criminal Life“ in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Somit wurde die richtige Rechtsfolge gewählt.
III. Zwischenergebnis
Die Aufnahme des Albums „Criminal Life“ in die Liste der jugendgefährdenden Medien ist materiell rechtmäßig.
D. Ergebnis
Das Gericht wird die Aufnahme des Albums „Criminal Life“ in die Liste der jugendgefährdenden Medien gem. § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG als rechtmäßig einstufen.
Zur Vertiefung
Schumacher, ZJS 2024, S. 1848.