Grundstudium · ~300 Min.
Keine Gene für die Kunst
ZJS 2024, S. 1837
Sachverhalt
K ist begeistert vom künstlerischen Ansatz der „Bio-Art“, bei der Künstler gentechnische Methoden zur Herstellung der Kunstwerke nutzen. Hierzu wird z.B. eine vom Künstler hergestellte dreidimensionale Skulptur mit ebenfalls vom Künstler gentechnisch veränderten Bakterien besiedelt, die in unterschiedlichen Farben leuchten. K will „Bio-Art“ nutzen, um z.B. Eindrücke von Tag/Nacht, Hell/Dunkel, Licht/Schatten umzusetzen und um damit persönliche Gefühle, aber auch gesellschaftliche Phänomene künstlerisch darzustellen. Für die theoretischen Konzepte hierzu wurde K bereits auf einem Kunstfestival ausgezeichnet.
Ermöglicht wird „Bio-Art“ dadurch, dass gentechnische Methoden durch den technischen Fortschritt so vereinfacht worden sind, dass deren Anwendung auch außerhalb professionalisierter, institutionalisierter Labore möglich ist. Die benötigten Geräte, Substanzen, Anleitungen werden legal über das Internet vertrieben. K sieht ihr Handeln neben der Kunstfreiheit auch von der Berufsfreiheit gedeckt und beginnt mit der praktischen Umsetzung an fünf „Bio-Art“ Kunstwerken, die sie später verkaufen möchte. Obwohl ihr das Ausleben der Kreativität wichtig ist, möchte sie den Erlös auch zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten verwenden. Dass von den gentechnisch veränderten Bakterien bei unsachgemäßer Handhabung schädliche Auswirkungen für Menschen und die Umwelt ausgehen können, ist K nicht bewusst.
Die für Durchführung des Gentechnikrechts zuständige Landesbehörde erfährt von den Arbeiten der K. Formell rechtmäßig ordnet die Behörde gegenüber K auf Grundlage von § 26 GenTG an, dass K die bereits hergestellten Kunstwerke in Übereinstimmung mit dem GenTG und weiterem Abfallrecht auf eigene Kosten vernichten muss. Die Behörde begründet den erlassenen Verwaltungsakt rechtlich und tatsächlich zutreffend unter anderem damit, dass bei den Arbeiten der K gesundheitsund umweltschädliche gentechnisch veränderte Organismen (GVO) i.S.v. § 3 Nr. 3 GenTG entstünden. Die Herstellung eines GVO sei gem. § 8 Abs. 1 S. 1 GenTG i.V.m. § 3 Nr. 4 GenTG nur in gentechnischen Anlagen zulässig, eine Voraussetzung, die das Atelier der K nicht erfüllen würde. Zudem habe K keine Ausbildung zum angemessenen Umgang mit GVO.
Schließlich führt die Behörde aus, ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt zu haben, dass die Tätigkeit der K sowohl in den Schutzbereich der Kunst- als auch der Berufsfreiheit falle. Jedoch sei die Anordnung, mit Verweis auf die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten und durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankerten Schutzwecke, trotzdem verhältnismäßig. Der Widerspruch der K gegen den Verwaltungsakt sowie der anschließend von ihr beschrittene Verwaltungsrechtsweg bleiben erfolglos. Auch das letztinstanzliche Gericht bestätigt nach umfassender Prüfung in seiner Entscheidung den ursprünglichen Bescheid.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
(1)
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(3)
(c)
K kann Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG erheben. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde, wie hier, zumindest auch gegen die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichts und wird dieser stattgegeben, hebt das Bundesverfassungsgericht gem. § 95 Abs. 2 BVerfGG die letztinstanzliche Entscheidung auf und verweist die Sache an das zuständige Gericht zurück.
Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Das BVerfG ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, § 13 Nr. 8a BVerfGG für die Entscheidung über Individualverfassungsbeschwerden zuständig.
Beschwerdefähigkeit
Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG ist jedermann, also alle grundrechtsfähigen Personen beschwerdefähig. K ist als natürliche Person Trägerin von Grundrechten und somit beschwerdefähig.
III. Prozessfähigkeit
Obwohl die Prozessfähigkeit nicht im BVerfGG geregelt ist, wird vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, selbst oder durch einen selbstbestimmten Vertreter, Prozesshandlungen vorzunehmen.2 Von der Prozessfähigkeit der K ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen.
IV. Tauglicher Beschwerdegegenstand
Es muss ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jeder Akt öffentlicher Gewalt, also i.S.v. Art. 1 Abs. 3 GG Akte der Exekutive, Legislative oder Judikative, tauglicher Beschwerdegegenstand sein. K möchte sich insbesondere, also unmittelbar, gegen das letztinstanzliche Urteil (einen Akt der Judikative) wenden. Zumindest mittelbar jedoch auch gegen den an sie gerichteten Verwaltungsakt sowie den betreffenden Widerspruchsbescheid (Akte der Exekutive). Folglich liegen taugliche Beschwerdegegenstände vor.
V. Beschwerdebefugnis
Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG muss K geltend machen können, in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Die pauschale Behauptung einer Grundrechtsverletzung genügt nicht.3 Im Sinne der Möglichkeitstheorie muss dies zumindest möglich erscheinen, also nicht von vornherein ausgeschlossen sein.4 Ferner muss K selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.5
1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
K wurde behördlich angewiesen, die bereits vorhandenen, von ihr unter Verwendung gentechnischer Methoden erzeugten Werke zu vernichten. K meint daher, in der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die von K hergestellten und durch Methoden der „Bio-Art“ gestalteten Skulpturen stellen die in einem kreativen Prozess entstandene Umsetzung verschiedener Eindrücke der Künstlerin dar. Folglich könnte es sich um Kunst handeln. Somit scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass K in der Kunstfreiheit verletzt ist. Darüber hinaus will K den zu erwartenden Verkaufserlös zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten verwenden, weshalb auch eine Verletzung der Berufsfreiheit möglich erscheint.
instanzliche gerichtliche Entscheidung den sie belastenden Verwaltungsakt bestätigt. Dieser wirkt fort und bedarf keines weiteren Umsetzungsakts. Folglich besteht eine gegenwärtige und unmittelbare Beschwer.
VI. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde nur nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Es liegt eine letztinstanzliche Entscheidung vor. K hat alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Somit hat K die Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes erfüllt.
VII. Form und Frist
Ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht ist nach den §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG schriftlich einzureichen und zu begründen.
Gem. § 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG muss die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach der letztinstanzlichen Entscheidung erhoben werden. Nach § 93 Abs. 2 S. 2 BVerfGG beginnt die Frist mit Zustellung der Entscheidung zu laufen.
VIII. Zwischenergebnis
Eine Verfassungsbeschwerde der K ist bei form- und fristgerechter Erhebung zulässig.
B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit das letztinstanzliche Urteil K in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. K kann in der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG sowie der gem. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit verletzt sein.
I. Grundrechtsverletzung durch Entscheidungsergebnis
1. Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG
a) Schutzbereich
aa) Sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich der Kunstfreiheit kann eröffnet sein. Dazu muss es sich zunächst bei den von K hergestellten Arbeiten um künstlerische Werke i.S.d. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG handeln. Das BVerfG hat im Laufe seiner Rechtsprechung unterschiedliche Kunstbegriffe entwickelt. Diese sind weit auszulegen und schließen einander nicht aus, da eine trennscharfe Definition von Kunst nicht möglich ist.10 Damit soll insbesondere das Entstehen eines „staatlichen Kunstrichtertums“ ausgeschlossen werden.11
Nach dem formalen Kunstbegriff sind nur Arbeiten klassischer Werkformen (etwa Poesie, Malerei und Bildhauerei) umfasst.12 Zwar entspricht der Gebrauch gentechnisch veränderter Bakterien allein keiner solchen Kunstform, jedoch dienen diese nur der weiteren Gestaltung der zuvor durch K hergestellten Skulpturen, also Werken der Bildhauerei. Mithin ist bei einer weiten Auslegung von Kunst im Sinne des formalen Kunstbegriffs auszugehen.
Bei den von der K hergestellten und gestalteten Skulpturen handelt es sich somit um Kunst i.S.v. Art. 5 Abs. 3 S. Var. 1 GG.
Allerdings ist fraglich, ob auch der von K beabsichtigte Verkauf ihrer Kunstwerke durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG geschützt wird. Der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG umfasst zum einen den „Werkbereich“, also Verhaltensweisen im Kontext der Schaffung von Werken. Darüber hinaus fällt auch der „Wirkbereich“, also Tätigkeiten im Kontext der Darbietung, in den Schutzbereich.16 Zum Wirkbereich gehören neben der reinen Präsentation auch Verkaufstätigkeiten, soweit sie im Zusammenhang mit der Präsentation der Kunstwerke stehen.17 Folglich sind auch Tätigkeiten der K zum Verkauf der von ihr hergestellten Werke vom sachlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG erfasst. Der sachliche Schutzbereich der Kunstfreiheit ist somit eröffnet.
bb) Persönlicher Schutzbereich
Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich K als natürliche Person und Schöpferin der „Bio-Art“ Skulpturen berufen kann.
b) Eingriff
Der durch die letztinstanzliche Entscheidung bestätigte Verwaltungsakt kann einen Eingriff in die Kunstfreiheit der K darstellen. Im Sinne des modernen Eingriffsbegriffs stellt jede dem Staat zurechenbare Maßnahme, die unmittelbar oder mittelbar ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erschwert oder unmöglich macht, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff dar.18 Nach „klassischem“ Verständnis ist ein staatliches Handeln, welches final, unmittelbar und mit Zwang durch Rechtsakt wirkt, notwendig.
die Kunstfreiheit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (verfassungsimmanente Schranken) bzw. dessen einfachgesetzlichen Ausgestaltungen einschränkbar.
Somit müssen sowohl Beschränkungen des Werk- als auch des Wirkbereichs stets durch oder auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen, welches dem Schutz eines Rechtsguts von Verfassungsrang dient. Die Behörde erließ ihren Bescheid auf Grundlage von § 26 GenTG. Das GenTG hat gem. § 1 Nr. 1 GenTG unter anderem den Zweck, Leben und Gesundheit von Menschen zu schützen. Nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen verfassungsrechtlich garantiert. Die körperliche Unversehrtheit umfasst auch die Gesundheit in einem biologisch-physiologischen Sinn.20 Der außerdem verfolgte Zweck des Schutzes der Umwelt und der Tiere vor negativen Auswirkungen hat nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang.
bb) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
§ 26 GenTG muss als dem Einzelakt als Rechtsgrundlage dienende Norm verfassungsgemäß sein. Von der Verfassungsmäßigkeit der Norm ist auszugehen.
cc) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Ferner muss auch der Einzelakt, also der gerichtlich bestätigte Verwaltungsakt, verfassungsgemäß sein.
(1) Prüfungsmaßstab
Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz und prüft im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.21 Eine solche Verletzung liegt vor, wenn bei der Anwendung des § 26 GenTG, die Bedeutung eines Grundrechts, hier der Kunstfreiheit, nicht hinreichend gewürdigt wurde.
(2) Verkennung eines Grundrechts
Eine Grundrechtsverletzung kann darin bestehen, dass bei der Entscheidung die Bedeutung eines Grundrechts verkannt wird. Die Behörde hat aber zutreffend erkannt und im Rahmen der Ermessensausübung beachtet, dass es sich bei den Arbeiten der K um Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG handelt. Darüber hinaus ist die Behörde von der Eröffnung des Schutzbereichs der Berufsfreiheit ausgegangen. Zwar richtet sich die Verfassungsbeschwerde der K nur mittelbar gegen den behördlichen Verwaltungsakt und unmittelbar gegen die letztinstanzliche Entscheidung, jedoch hat das Gericht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestätigt. Eine Verkennung von Grundrechten, insbesondere auch im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung auf Ermessensfehler, ist nicht ersichtlich. (3) Verhältnismäßigkeit
Die Anordnung, die vorhandenen Arbeiten zu vernichten, kann außerdem unverhältnismäßig sein. (a) Legitimer Zweck
Die Maßnahme muss einem legitimen Zweck, also einem Gemeinwohlinteresse, dienlich sein. Die Behörde will verhindern, dass durch die verwendeten gentechnisch veränderten Bakterien Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sowie schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, Tiere und Pflanzen (vgl. § 1 Nr. 1 GenTG) entstehen. Die Verhinderung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen dient dem Schutz von durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern und ist somit jedenfalls ein legitimer Zweck. Umwelt-, Tier- und Pflanzenschutz sind in Art. 20a GG als Staatszielbestimmung festgehalten und folglich auch ein Interesse des Gemeinwohls. (b) Geeignetheit
Ferner muss der von der Behörde erlassene und gerichtlich bestätigte Verwaltungsakt zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sein. Das ist der Fall, wenn er den legitimen Zweck zumindest in irgendeiner Weise fördert. Die Anordnung hat zur Folge, dass die Zahl der im Umlauf befindlichen gentechnisch veränderten Bakterien verkleinert bzw. nicht erhöht wird. Damit werden die von GVO ausgehenden Risiken zumindest gemindert. Folglich sind die Anforderungen an die Geeignetheit erfüllt. (c) Erforderlichkeit
Außerdem muss die Anordnung erforderlich sein. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn kein gleich wirksames, also zumindest ebenso effektives, milderes Mittel zur Verfügung steht. Ein milderes Mittel könnte die Verpflichtung darstellen, das Atelier in einer den Anforderungen einer gentechnischen Anlage i.S.d. § 8 GenTG entsprechenden Weise umzubauen. Ferner könnten Bedingungen der Lagerung der Skulpturen und Sicherungsmaßnahmen bei Ausstellung dieser entsprechend den Anforderungen des § 8 GenTG angeordnet werden. Zudem könnte die Behörde von K einen Nachweis einer Schulung zum Umgang mit GVO verlangen. Diese alternativen Mittel würden jedoch anders als das von der Behörde gewählte Mittel nicht sofort wirken, sondern allenfalls in einer unbestimmten Zukunft. In der Zwischenzeit würden die Gefahren für Gesundheit und Umwelt weiter bestehen. Mithin wären solche Maßnahmen nicht gleich wirksam wie der erlassene Verwaltungsakt.
(d) Angemessenheit
Darüber hinaus muss die Entscheidung angemessen sein, also darf der Eingriff in die Kunstfreiheit nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Hier besteht ein Eingriff mit höchster Intensität. K wird angewiesen die Kunstwerke zu vernichten. Der verfolgte Zweck, der Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen, ist in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Andere Lebewesen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen, hat nach Art. 20a GG Verfassungsrang. Dem Lebens- und Gesundheitsschutz von Menschen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kommt eine überragende Bedeutung zu. Die hier verbriefte staatliche Schutzpflicht hat im grundgesetzlichen Gefüge einen „Höchstwert“, da sie für die Menschenwürde sowie alle anderen Grundrechte die „vitale Basis“ darstellt.22
Die in Art. 20a GG formulierten Staatsziele können grundsätzlich der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen dienen.24 Allerdings ist ihre Wirkung bei schrankenlos gewährleisteten Grundrechten fraglich, da Staatszielbestimmungen stets durch die verfassungsmäßige Ordnung begrenzt werden.25 Die von K verfolgten Darstellungsmethoden sind ohne die Verwendung der Bakterien nicht möglich. Entsprechend besteht ein sachlicher Grund, warum K diese verwendet und so eine Gefahr für die Beeinträchtigung von Tieren und Umwelt schafft.
Folglich kann es sein, dass Art. 20a GG keine hinreichende Grundlage für eine Rechtfertigung bietet. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, soweit der Eingriff anderweitig verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Eine Grundlage einer Rechtfertigung kann sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergeben. Von den durch die von K verwendeten gentechnisch veränderten Organismen gehen Gefahren für die Gesundheit von Menschen aus. Mithin kann der unsachgemäße Kontakt mit den Bakterien sogar lebensgefährliche Folgen haben.
K ist im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen nicht geschult. Es ist davon auszugehen, dass sie als Laiin nicht in der Lage ist, Gefahren richtig einzuschätzen und adäquate Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere besteht in ihrem Atelier auch nicht die Möglichkeit, hinreichende Bedingungen zu schaffen. Die von den Werken ausgehende Gefahren sind darüber hinaus für außenstehende Betrachter der Kunst nicht zu erkennen.
Für die Verhältnismäßigkeit spricht zudem, dass die behördliche Maßnahme darauf abzielt, den unsachgemäßen Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen allgemein und nicht nur zu künstlerischen Zwecken zu unterbinden.
Folglich ist die an K gerichtete Anordnung hinsichtlich des Eingriffs in die Kunstfreiheit angemessen und ferner somit verhältnismäßig.
dd) Zwischenergebnis
Der Eingriff in die Kunstfreiheit der K ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
d) Zwischenergebnis
K ist in der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG nicht verletzt.
2. Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
Des Weiteren kann K in der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein.
a) Grundrechtskonkurrenzen
Allerdings ist fraglich, ob bei Berufskünstlern, also Künstlern, die durch den Verkauf ihrer Werke ihren Lebensunterhalt verdienen, die Berufsfreiheit neben der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG anwendbar ist. Teilweise wird argumentiert, dass bei einer beruflich ausgeübten künstlerischen Tätigkeit die Kunstfreiheit als lex specialis der Berufsfreiheit vorgeht.26 Zwischen zwei Grundrechten besteht ein Spezialitätsverhältnis, wenn eines der Grundrechte alle Tatbestandsmerkmale des anderen sowie darüber hinausgehend weitere Merkmale beinhaltet.27 Eine den Verkauf von Kunstwerken beeinträchtigende hoheitliche Maßnahme kann jedoch nicht nur den durch die Kunstfreiheit geschützten Wirkbereich betreffen, sondern bei beruflich tätigen Künstlern auch die Schaffung der Lebensgrundlage behindern. Dabei kommen insbesondere auch solche Beeinträchtigungen in Betracht, die wie z.B. ein Verbot des Ausstellens von Werken in Galerieräumen mit Verkaufsmöglichkeit in direktem Zusammenhang mit der künstlerischen Vermittlung an Dritte stehen. Diese zusätzlich mögliche Dimension der Beeinträchtigung von Berufskünstlern, im Vergleich zu Personen, die beispielsweise nur zu Hobbyzwecken künstlerisch tätig sind, würde durch die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses zwischen Kunstfreiheit und Berufsfreiheit verkannt.28 Folglich können bei beruflich ausgeübter künstlerischer Tätigkeit die beiden Grundrechte der Berufsfreiheit und der Kunstfreiheit in Idealkonkurrenz nebeneinanderstehen.29
GVO nicht zu einer evident sozialschädlichen Verhaltensweise und ändert folglich nichts am Berufscharakter der künstlerischen Tätigkeit von K. Mithin ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet.
c) Eingriff
Ferner muss die gerichtlich bestätigte behördliche Anordnung einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Dazu ist erforderlich, dass der erlassene Verwaltungsakt eine berufsregelnde Tendenz aufweist. Der Anwendungsbereich des zugrundeliegenden § 26 GenTG ist nicht auf einen oder mehrere Berufe beschränkt. Stattdessen wird generell der Umgang mit GVO geregelt. Allerdings wird durch die in Form eines Verwaltungsakts erlassene Anordnung der Behörde K unmittelbar rechtlich verpflichtet, die vorhandenen „Bio-Art“ Kunstwerke zu vernichten. Damit wird es ihr zunächst zumindest mittelbar unmöglich, die Werke auszustellen oder zu verkaufen und dadurch mit ihnen ein Einkommen zu generieren. Folglich handelt es sich um eine unmittelbar in die Berufsfreiheit eingreifende hoheitliche Maßnahme.
d) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit ist im Sinne der Drei-Stufen-Theorie im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen (1. Stufe) Berufsausübungsregeln (dem „Wie“ der beruflichen Tätigkeit) sowie (2. Stufe) subjektiven und (3. Stufe) objektiven Berufswahlregelungen (dem „Ob“) zu unterscheiden.37 Berufsausübungsregelungen sind bereits durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.38 Die Anordnung der Behörde betrifft nur Kunstwerke, die durch Bioart-Technik hergestellt wurden und ist somit eine Berufsausübungsregelung. Ferner ist nicht ersichtlich, dass abseits der verwendeten Bioart-Technik keine ausreichenden Möglichkeiten zu beruflicher künstlerischer Tätigkeit für K bestehen. Wie bereits ausgeführt dient die gerichtlich bestätigte Anordnung, schädliche Auswirkungen auf die vom GenTG geschützten und verfassungsrechtlich verankerten Rechtsgüter durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern. Folglich dient die gerichtlich bestätigte Anordnung einem hinreichenden Gemeinwohlinteresse. Die Ausführungen zur Abwägung im Rahmen der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in die Kunstfreiheit gelten entsprechend. Somit ist der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG in Anbetracht des Schutzes von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) sowie Umwelt und Tieren (Art. 20a GG) verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
3. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG
Die allgemeine Handlungsfreiheit ist zu spezielleren Freiheitsrechten, hier der Kunst- und der Berufsfreiheit, subsidiär.
II. Grundrechtsverletzung durch Entscheidungsverfahren
Etwaige Grundrechtsverletzungen durch das Entscheidungsverfahren sind nicht ersichtlich.
C. Ergebnis
Eine Verfassungsbeschwerde der K ist bei Beachtung der Form- und Fristerfordernisse zwar zulässig, allerdings nicht begründet. Somit hat sie keine Aussicht auf Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht würde die Entscheidung nicht gem. § 95 Abs. 2 BVerfGG aufheben. Andere prozessuale Möglichkeiten der K sind nicht ersichtlich.
Zur Vertiefung
Freise/Faltus, ZJS 2024, S. 1837.