Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenklausur: Der falsche Freund
ZJS 2021, S. 1471
Sachverhalt
Die finanzielle Situation des A ist schlecht und er möchte dies schnellstmöglich ändern. Daher beschließt er, den sehr vermögenden O ein wenig „zu erleichtern“ und plant, diesem vor dessen Haus aufzulauern, ihn dort zu überwältigen, in sein Auto zu zerren und auf ein abgelegenes Waldgrundstück zu verbringen. Dort soll O festgehalten und dessen Ehefrau E mittels eines anonymen Briefs zur Zahlung eines Lösegeldes von 1.000.000 Euro aufgefordert werden. Um E schnell zahlungswillig zu machen, soll von Anfang an die Tötung des O angedroht werden.
A möchte die Tat allerdings nicht allein begehen und macht sein Vorhaben von der Zustimmung seines Freundes B abhängig. Als er B um Hilfe bittet, sagt dieser sofort zu, woraufhin A nun keinerlei Zweifel mehr hat und vollständig zur Umsetzung seines Plans entschlossen ist. A und B einigen sich darauf, dem O am Abend des darauffolgenden Tages um 20:00 Uhr vor dessen Haus gemeinsam aufzulauern. Am Tatort wollen sie sich zunächst maskieren und O dann – sobald er sich nähert – nach dem von A entworfenen Plan entführen. Bei erfolgreichem Verlauf soll B die Hälfte des Lösegeldes erhalten.
Als A am nächsten Tag auf dem Weg zum geplanten Tatort ist, gerät er in einen Stau. Nachdem er erkennt, dass der Zeitverlust zu groß ist und er davon ausgeht, dass B den geplanten Tatort bereits unverrichteter Dinge wieder verlassen hat, kehrt er um und fährt voller Ärger über das gescheiterte Vorhaben nach Hause. Tatsächlich hatte sich B aber nie am geplanten Tatort eingefunden, denn entgegen seiner Zusage wollte er mit der Tat in Wahrheit nichts zu tun haben und dachte auch, dass der kräftige A O schon allein überwältigen und auf das Waldgrundstück verbringen können wird. Dabei war ihm auch klar, dass A die Zusage ernst genommen hat und er erst auf deren Grundlage zur Umsetzung seines Plans vollständig entschlossen war.
Eine Woche später erfährt der immer noch über das Scheitern seines Plans frustrierte A, dass seine Freundin ihn verlassen möchte, nachdem sie bereits insgeheim seit einiger Zeit eine Liebesbeziehung mit B hat. Außerdem haben sowohl der Vermieter als auch die Krankenversicherung dem A die Verträge gekündigt, nachdem dieser wegen seiner Geldnöte bereits seit einigen Monaten weder Miete noch Versicherungsbeiträge gezahlt hat. Da A sich trotz seiner Mittellosigkeit vor der Beantragung von Sozialleistungen scheut, beschließt er, sich wegen einer schweren Straftat zu einer langzeitigen Freiheitsstrafe verurteilen zu lassen, um so an eine „kostenlose“ Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung zu kommen. Der damit verbundene Freiheitsverlust stört A kaum und zur Erreichung seines Ziels ist er zum Äußersten bereit.
Als er mit seinem Auto unterwegs ist und sich dem vor ihm fahrenden Radfahrer F nähert, sieht er eine passende Gelegenheit gekommen. In kurzer Distanz zu F beschleunigt A seine Fahrt plötzlich extrem und steuert das Auto direkt auf F zu, um auf ihn aufzufahren und dadurch erheblich zu verletzen. Dabei hält A es ernsthaft für möglich und nimmt billigend in Kauf, dass die Kollision für F auch tödlich enden könnte. F, der den schnell herannahenden A nicht bemerkt hat, wird wenige Sekunden nach Beginn des Beschleunigungsvorgangs von dem Auto bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h am hinteren Rad erfasst. Infolgedessen schlägt F zunächst heftig mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe, prallt dann auf das Fahrzeugdach auf und wird anschließend in hohem Bogen zu Boden geschleudert.
A geht nun davon aus, den nicht mehr bewegungsfähigen und regungslos am Boden liegenden F tatsächlich so getroffen zu haben, dass dieser bereits tot oder zumindest so schwer verletzt ist, dass der Tod binnen weniger Minuten eintreten werde. Er bringt daraufhin sein Auto zum Stillstand und lässt sich von den kurze Zeit später eintreffenden Polizeibeamten widerstandslos in Gewahrsam nehmen. Trotz der durch den Aufprall auf das Auto und den anschließenden Sturz erlittenen lebensgefährlichen Verletzungen überlebt F, nachdem andere Verkehrsteilnehmer sofort einen Rettungswagen herbeigerufen haben und die erforderliche notfallmedizinische Versorgung geleistet werden konnte.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
1. Tatkomplex: Die geplante Entführung des O
I. Strafbarkeit des A wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB
A könnte sich wegen eines versuchten erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er sich auf den Weg zum geplanten Tatort machte.
1. Vorprüfung
Die Vollendung der Tat ist gescheitert, weil es nicht zu einer Entführung des O kam. § 239a Abs. 1 StGB sieht für den erpresserischen Menschenraub eine Mindeststrafe von nicht weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Es handelt sich damit um ein Verbrechen i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB, dessen Versuch gemäß § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar ist.
2. Tatentschluss
Als Tatentschluss ist der auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorsatz einschließlich sonstiger subjektiver Merkmale zu verstehen.1 Tathandlung des § 239a Abs. 1 StGB ist das Entführen oder Sich-Bemächtigen von Menschen, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen. Ein Entführen liegt mit dem Verbringen eines Menschen an einen Ort vor, an dem er dem uneingeschränkten Einfluss des Täters ausgesetzt ist.2 Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Opfers erfolgt.3 A stellte sich vor, den O gemeinsam mit B unter Anwendung von Gewalt auf sein Waldgrundstück zu verbringen und ihn dort gegen dessen Willen festzuhalten. Folglich hatte A den Entschluss zu einer Entführung des O gefasst. Weiterhin wollte er E die Tötung des O in Aussicht stellen, sofern nicht die Zahlung des geforderten Lösegeldes erfolge. Es kam dem A als wesentliches Ziel seiner Handlung also darauf an, die Sorge der E um das Wohl des O zu nutzen, um diese zu einer Vermögensverfügung zu nötigen. A verfügte damit auch über die erforderliche Erpressungsabsicht, sodass der Tatentschluss zur Verwirklichung eines erpresserischen Menschenraubes insgesamt zu bejahen ist.
3. Unmittelbares Ansetzen
Nach § 22 StGB müsste A zum erpresserischen Menschenraub auch unmittelbar angesetzt haben. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung liegt vor, wenn eine Handlung in Gang gesetzt wird, deren ungehinderter Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmündet und der Täter auch subjektiv davon ausgeht, in genau diesem Moment mit der Verwirklichung des Tatbestands zu beginnen.4 A befand sich in seinem Auto auf dem Weg zum geplanten Tatort, wobei er in einen Stau geriet und seine Fahrt jedenfalls nicht ungehindert fortsetzen konnte. Das Zurücklegen des Weges zum Tatort konnte damit nicht unmittelbar in die geplante Überwältigung und Verbringung des O übergehen, sondern stellte sich vielmehr als ein Akt dar, der vor dem Eintritt in das eigentliche Tatgeschehen zu erfüllen war. Durch das nur unvollständige und schließlich abgebrochene Zurücklegen des Weges zum geplanten Tatort hat A nicht unmittelbar zur Entführung des O angesetzt.
4. Ergebnis
A hat sich mangels unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung nicht wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit des A wegen Verabredung zur Begehung eines erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 3 StGB
Durch die vorherige gemeinsame Besprechung und Planung mit B könnte A sich wegen Verabredung zur Begehung eines erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 3 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
Die Strafbarkeit wegen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens gemäß § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB bezieht sich auf das Vorfeld der eigentlichen Deliktsbegehung, d.h. auf den Zeitraum vor dem Eintritt in das Versuchsstadium.5 Wie zuvor festgestellt, hat A nicht zum Versuch des erpresserischen Menschenraubes angesetzt (vgl. I. 3.).
a) Objektiver Tatbestand
aa) Präsumtive Bezugstat
Laut § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB muss sich die Verabredung auf ein Verbrechen i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB beziehen. Dieses muss zudem hinreichend konkretisiert sein.
(1) Verbrechen i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB als präsumtive Bezugstat
Der erpresserische Menschenraub ist aufgrund seiner Mindeststrafandrohung von nicht weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe ein Verbrechen i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB.
(2) Hinreichende Bestimmtheit der Bezugstat
Bei einer Verbrechensverabredung muss die zu begehende Straftat hinreichend konkretisiert sein. Dies ist der Fall, wenn das zukünftige Verbrechen in seinen wesentlichen Grundzügen feststeht, wobei es nicht erforderlich ist, dass schon alle Einzelheiten geplant sind.6 Bei dem Gespräch zwischen A und B wurde festgelegt, dass O am folgenden Tag um ca. 20:00 Uhr vor seinem Haus überwältigt, in das Auto des A gezerrt, auf dessen Waldgrundstück verbracht und dort festgehalten werden sollte. Hinsichtlich der Entführung waren somit das Opfer, der Tatort, die Tatzeit und auch die Art und Weise der Ausführung definiert. Darüber hinaus wurde auch festgelegt, dass E im Anschluss an die Verbringung des O auf das Waldgrundstück zur Zahlung eines Lösegeldes in Höhe von 1.000.000 Euro genötigt werden sollte. Als Nötigungsmittel sollte die Androhung der Tötung des O dienen. Der erpresserische Menschenraub als Bezugstat der Verabredung zwischen A und B war folglich hinreichend konkretisiert.
bb) Verabredung gemäß § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB
Die Verabredung als tatbestandsmäßige Handlung des § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB gilt als Vorstufe der Mittäterschaft und setzt daher eine Willensübereinstimmung von mindestens zwei Personen voraus.7 Demnach müsste für die Begehung der Bezugstat ein arbeitsteiliges Zusammenwirken vorgesehen sein. A und B äußerten sich dahingehend, sämtliche zur Entführung des O erforderlichen Handlungen gemeinsam ausführen zu wollen. Beide wären daher in erheblichem Umfang an der Tat beteiligt gewesen und hätten durch das geteilte Lösegeld auch gleichermaßen von ihr profitiert. Zudem sollte auch die Tatherrschaft bei der Ausführung gleichermaßen zwischen A und B verteilt sein. Diese Umstände sprechen dafür, dass A und B planten, den erpresserischen Menschenraub als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zu begehen. Allerdings wollte B – entgegen seiner Zusage gegenüber A – mit der Tat in Wahrheit nichts zu tun haben, sodass die Verabredung seinerseits nur zum Schein erfolgte. Fraglich ist daher, wie sich dies auf die Annahme einer Verbrechensverabredung bezüglich A auswirkt, der irrtümlich davon ausging, B meine die Zusage ernst. Die rechtliche Einordnung der Konstellation einer Verbrechensverabredung zwischen zwei Beteiligten, von denen sich einer nur zum Schein verabredet, ist umstritten.
(1) Strafbarkeit auch der nur zum Schein erfolgten Zusage
Nach einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht, soll in der betreffenden Konstellation eine Strafbarkeit wegen einer Verbrechensverabredung für den sich ernsthaft Verabredenden trotz der nur scheinbaren Bereitschaft des vermeintlichen Komplizen gegeben sein.8 Argumentiert wird diesbezüglich mit dem Strafgrund der Verbrechensverabredung, der darin bestehe, dass sich zwischen den Beteiligten durch die gegenseitige Zusage eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Realisierung der Bezugstat ergebe, die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung also erhöht werde. Hält der sich ernsthaft Verabredende die Zusage des anderen für ernst, könne es keinen Unterschied machen, ob die Äußerung tatsächlich ernst gemeint oder nur vorgetäuscht ist, denn in beiden Fällen fühle er sich gleichermaßen an seine eigene Zusage gebunden. Im vorliegenden Fall käme demnach für A, trotz der unter innerem Vorbehalt stehenden Zusage des B, eine Strafbarkeit wegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 3 StGB in Betracht.
(2) Straflosigkeit einer nur zum Schein erfolgten Zusage
Nach überwiegend vertretener Ansicht ist in der betreffenden Konstellation eine Strafbarkeit des sich ernsthaft Verabredenden wegen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens gemäß § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB ausgeschlossen.9 Bei der Verbrechensverabredung bestehe die gesteigerte Gefahr für das bedrohte Rechtsgut in der Willensbindung der Beteiligten untereinander, durch die eine Gruppendynamik bzw. ein Motivationsdruck erzeugt würden, was die spätere Ausführung der Tat wahrscheinlicher mache.10 Liegt aber ein Minimum von mindestens zwei tatsächlich zur Begehung der Bezugstat Entschlossenen nicht vor, fehle es an der erforderlichen Willensbindung und somit auch an der charakteristischen gefahrschaffenden Gruppendynamik.11 Zudem fehle es im Hinblick auf die mittäterschaftliche Begehung der Bezugstat an dem notwendigen gemeinsamen Tatentschluss, weshalb die Verabredungsvariante des § 30 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sein könne.12 In Betracht komme für den sich ernsthaft Verabredenden hingegen eine Strafbarkeit wegen der – gerade nicht auf eine spätere Mittäterschaft abzielenden – Varianten des Sich-Bereiterklärens gemäß § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB oder der Annahme des Erbietens gemäß § 30 Abs. 2 Var. 2 StGB je nachdem, ob dieser die gemeinsame Tatbegehung aktiv vorgeschlagen (dann § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB) oder reaktiv darauf geantwortet (dann § 30 Abs. 2 Var. 2 StGB) hat.13 Da es A war, der B die mittäterschaftliche Mitwirkung an dem erpresserischen Menschenraub angetragen hat, wäre eine Strafbarkeit wegen Sich-Bereiterklärens gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 1 StGB anzunehmen.
(3) Streitentscheidung
Die dargestellten Ansichten kommen bezüglich der Strafbarkeit des A zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass der Streit zu entscheiden ist.
Der Ansicht, die eine Strafbarkeit wegen einer Verbrechensverabredung in der hier gegebenen Konstellation annimmt, ist zuzugeben, dass es für den sich ernsthaft Verabredenden bzw. dessen Bindung an den Tatplan praktisch unerheblich ist, wenn der andere seine Bereitschaft zur gemeinsamen Begehung der Bezugstat nur vortäuscht. Nicht berücksichtigt wird dabei aber der entscheidende Umstand, dass eine Verabredung objektiv nicht gegeben sein kann, wenn einer der beiden Beteiligten seine Zusage nicht ernst meint. Erkennt man mit der herrschenden Ansicht an, dass der Strafgrund der Verbrechensverabredung vor allem in der erhöhten Rechtsgutsgefährdung besteht, deren Ursache die aus der gegenseitigen Willensbindung folgende Gruppendynamik ist, muss festgestellt werden, dass es in der hier gegenständlichen Konstellation an dieser Voraussetzung fehlt. Die Bejahung einer Verbrechensverabredung kann auf dieser Grundlage nicht richtig sein. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die entsprechenden Handlungen von den anderen – gleichermaßen strafbewährten – Varianten des § 30 Abs. 2 StGB aufgefangen werden, sodass auch im Hinblick auf die Verhängung der konkreten Sanktion keine widersprüchlichen oder inadäquaten Ergebnisse zu befürchten sind. Aus den genannten Gründen verdient die Ansicht Zustimmung, die eine Strafbarkeit wegen Verbrechensverabredung ablehnt, wenn einer der beiden Beteiligten sich nur zum Schein zur gemeinsamen Begehung der Bezugstat verabredet.
2. Ergebnis
A hat sich mangels Vorliegens einer Verabredung mit B nicht gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 3 StGB wegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit des A wegen Sich-Bereiterklärens zur Begehung eines erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 1 StGB
Da eine Verbrechensverabredung mit B nicht zustande gekommen ist, ist zu prüfen, ob A sich durch die Vereinbarung der Tatbegehung mit B wegen einer Bereitschaftserklärung gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 1 StGB strafbar gemacht hat.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Präsumtive Bezugstat
Wie bereits festgestellt (vgl. II. 1. a) aa), lag mit dem angedachten erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a Abs. 1 StGB eine taugliche und hinreichend konkretisierte Bezugstat vor.
bb) Sich-Bereiterklären gemäß § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB
A müsste sich gegenüber B zur Begehung des erpresserischen Menschenraubes bereit erklärt haben. Erforderlich ist dafür die ernsthafte Kundgabe der Bereitschaft, ein Verbrechen zu begehen oder zu einem solchen anzustiften.14 Eine Bereitschaftserklärung i.S.v. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB ist als aktives Sich-Erbieten sowie als reaktives Sich-Bereiterklären zur Begehung eines Verbrechens möglich,15 wobei Letzterem regelmäßig eine versuchte Anstiftung gemäß § 30 Abs. 1 StGB vorausgeht.16 Im Fall des Sich-Erbietens ist es zudem erforderlich, dass die Fassung des Tatentschlusses von der Zustimmung des Angebotsempfängers abhängig gemacht wird.17 Der an B gerichteten Bitte des A, an der Entführung und dem Festhalten des O auf dem Waldgrundstück mitzuwirken, wohnte zugleich die Kundgabe inne, die Tat begehen zu wollen. Da A aber keinesfalls allein handeln wollte, stand dessen Bereitschaft zum Zeitpunkt der Kundgabe noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch B. Durch die auf eine Verabredung abzielenden Äußerungen hat A sich B gegenüber somit zugleich zur Begehung eines erpresserischen Menschenraubes gemäß § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB erboten.
b) Subjektiver Tatbestand
A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Als Vorsatz gilt der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale.18 Vorsatz muss sowohl im Hinblick auf das Sich-Bereiterklären als auch bezüglich der Vollendung der Bezugstat vorliegen.19
aa) Vorsatz hinsichtlich des Sich-Bereiterklärens
A besprach den erpresserischen Menschenraub mit B sowohl mit dem Willen als auch in dem Bewusstsein, sich diesem gegenüber auf die mittäterschaftliche Begehung der Tat festzulegen. Folglich hatte A Vorsatz bezüglich einer Verabredung i.S.v. § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB. Der Vorsatz umfasste auch das Sich-Bereiterklären zur täterschaftlichen Begehung der Tat gegenüber B, da dies zugleich Bestandteil der Verabredung war.
bb) Vorsatz hinsichtlich der Bezugstat
Wie bereits festgestellt (vgl. I. 2.), war es unmittelbares Ziel des A, die Entführung des O zu einer Erpressung der E – beruhend auf deren Sorge um das Leben des O – auszunutzen. Dabei wollte A im Fall der Zusage der mittäterschaftlichen Begehung durch B, den Tatentschluss endgültig fassen und sich ihm gegenüber verbindlich auf die Vollendung des erpresserischen Menschenraubes festlegen. A verfügte damit auch über einen hinreichenden Vorsatz zur Vollendung der Bezugstat.
2. Rechtswidrigkeit
A handelte rechtswidrig.
3. Schuld
A handelte auch schuldhaft.
4. Kein Rücktritt
Im Fall des Sich-Bereiterklärens zur Begehung eines Verbrechens ist ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB möglich. Voraussetzung ist jedoch die endgültige und freiwillige Aufgabe des Vorhabens.20 Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Ausführung des Plans durch einen vom Willen des Täters unabhängigen Umstand unmöglich wird und er insoweit scheitert.22 Aufgrund des Zeitverlustes, der sich für A durch den Stau auf dem Weg zum vereinbarten Tatort ergeben hat, konnte er nicht mehr zur vereinbarten Zeit am Tatort sein und ging davon aus, seinen Komplizen B dort nicht mehr antreffen zu können. A hielt das Vorhaben daher für gescheitert, woraufhin er die weitere Ausführung abbrach und nach Hause fuhr. Ein Rücktritt von der Bereitschaftserklärung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB lag daher nicht vor.
5. Ergebnis
A hat sich durch die Vereinbarung der Tatbegehung mit B wegen einer Bereitschaftserklärung zur Begehung eines erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 1 StGB strafbar gemacht.
Hinweis: Denkbar wäre es, sich im Anschluss an die Prüfung der Strafbarkeit wegen Sich-Bereiterklärens auch mit der Strafbarkeit des A wegen versuchter Anstiftung des B zum erpresserischen Menschenraub gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Es wird sich jedenfalls begründen lassen, dass den auf Erzielung einer Verbrechensverabredung gerichteten Äußerungen des A auch die Intention innewohnte, bei B einen entsprechenden Tatentschluss hervorzurufen, denn regelmäßig beinhaltet eine Verbrechensverabredung auch Elemente des gegenseitigen Hervorrufens oder Bestärkens des Tatentschlusses bei den zukünftigen Mittätern. In dem Fall der nicht zustande gekommenen Verbrechensverabredung käme bei einem „ersatzweisen“ Schuldspruch allein wegen einer Bereitschaftserklärung nicht hinreichend zum Ausdruck, dass weitere Personen zur Begehung des angedachten Verbrechens motiviert werden sollten.23 Vor diesem Hintergrund sei eine Idealkonkurrenz zwischen versuchter Anstiftung und Sich-Bereiterklären hinsichtlich derselben Bezugstat denkbar.24 Der BGH hingegen lehnte in einer solchen Konstellation die Anwendbarkeit der versuchten Anstiftung unter Berufung auf die hinsichtlich des Verhältnisses von Mittäterschaft und Anstiftung für das Ausführungsstadium geltenden Grundsätze ab, wonach eine Anstiftung gegenüber der schwereren Beteiligungsform der Mittäterschaft subsidiär sei.25 Für die Vorbereitungshandlungen des § 30 StGB hat der BGH daraus geschlussfolgert, dass derjenige, der sich selbst zur Begehung der Tat nach § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB bereit erkläre nicht zugleich auch die versuchte Anstiftung eines anderen gemäß § 30 Abs. 1 StGB zu derselben Bezugstat unternehmen könne.26 Wird das Problem gesehen und i.S.d. Literaturstimmen entschieden, wäre mit entsprechender Begründung im vorliegenden Fall für A eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB vertretbar. Diese stünde dann zur Bereitschaftserklärung in Tateinheit gemäß § 52 StGB.
IV. Strafbarkeit des B wegen Annahme eines Sich-Erbietens zur Begehung eines erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 2 StGB
B könnte sich durch die Zusage zur gemeinsamen Entführung des O und dessen Festhalten auf dem Waldgrundstück wegen der Annahme eines Sich-Erbietens zur Begehung eines erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 2 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Präsumtive Bezugstat
Der geplante erpresserische Menschenraub gemäß § 239a Abs. 1 StGB war eine taugliche Bezugstat die auch hinreichend konkretisiert war (vgl. II. 1. a) aa).
bb) Annahme eines Erbietens gemäß § 30 Abs. 2 Var. 2 StGB Die Annahmeerklärung nach § 30 Abs. 2 Var. 2 StGB bildet das Gegenstück zum Sich-Erbieten (= aktive Bereitschaftserklärung) und dient dazu, bei dem Sich-Erbietenden den endgültigen Entschluss zur Begehung der Bezugstat hervorzurufen.27 Auf die Bitte des A hin äußerte B sofort sein Einverständnis hinsichtlich der Mitwirkung an der Verbringung des O auf das Waldgrundstück des A und dem dortigen Festhalten. Infolgedessen war A vollständig zur Umsetzung seines Plans entschlossen. Eine Annahmeerklärung gemäß § 30 Abs. 2 Var. 2 StGB lag damit vor.
b) Subjektiver Tatbestand
B müsste sowohl Vorsatz bezüglich der Annahmeerklärung als auch bezüglich des erpresserischen Menschenraubes gehabt haben.
aa) Vorsatz hinsichtlich der Annahme des Erbietens
Als B A gegenüber die Mitwirkung an der geplanten Tat zusagte, war ihm bewusst, dass dies zu einem vollständigen Tatentschluss bei A führen und dieser sich damit auf die täterschaftliche Begehung des geplanten erpresserischen Menschenraubes festlegen würde. Dies nahm B auch billigend in Kauf. B hatte damit Vorsatz hinsichtlich seiner Annahmeerklärung.
bb) Vorsatz hinsichtlich der Bezugstat
B müsste auch vorsätzlich in Bezug auf den erpresserischen Menschenraub als Bezugstat seiner Annahmeerklärung gegenüber A gehandelt haben. Fraglich ist daher, wie es sich auswirkt, dass B in Wahrheit mit der Tat überhaupt nichts zu tun haben wollte. Geht der das Erbieten Annehmende in solch einem Fall davon aus, dass der andere die Annahmeerklärung ernstnehmen und auf deren Grundlage die Bezugstat dennoch vollenden wird, liegt insofern ein ausreichender Eventualvorsatz vor und der gegen die Verwirklichung der Bezugstat bestehende Vorbehalt stellt lediglich eine unbeachtliche Mentalreservation dar.28 Der Vorbehalt des B, wonach er den erpresserischen Menschenraub nicht wollte, schließt demnach den Vorsatz nicht aus. Vielmehr ging B davon aus, dass der kräftige A O schon allein überwältigen und auf das Waldgrundstück verbringen können wird. B hielt die Vollendung des erpresserischen Menschenraubes damit jedenfalls für möglich und nahm diese auch billigend in Kauf.
2. Rechtswidrigkeit
B handelte rechtswidrig.
3. Schuld
B handelte auch schuldhaft.
4. Kein Rücktritt
Für den Fall der Annahme des Erbietens sieht § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Rücktrittsmöglichkeit vor, wenn die Verwirklichung der Bezugstat freiwillig verhindert wird. Dies erfordert regelmäßig ein für die Verhinderung kausales aktives Tun.29 Ein bloßes Untätigbleiben kann allenfalls dann ausreichen, wenn der Zurücktretende zutreffend davon ausgeht, dass die Bezugstat ohne seine Mitwirkung nicht begangen werden wird.30 Eine Handlung, um A von dem erpresserischen Menschraub abzubringen, hat B ersichtlich nicht vorgenommen. Darüber hinaus konnte B nicht davon ausgehen, dass A die Tat nicht auch ohne ihn hätte durchführen können. Vielmehr dachte er, dass der kräftige A den O notfalls auch allein überwältigen und auf das Waldgrundstück verbringen können würde. Durch sein bloßes Untätigbleiben und sein bloßes Nichterscheinen am Tatort konnte B nicht strafbefreiend von seiner Annahmeerklärung gegenüber A zurückgetreten.
5. Ergebnis
B hat sich wegen Annahme des Erbietens des A zur Begehung eines erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 2 StGB strafbar gemacht.
Hinweis: Die Prüfung eines Sich-Bereiterklärens – als mitverwirklichter Bestandteil der auf Erzielung einer Verbrechensverabredung gerichteten Kommunikation – des B gegenüber A zur Begehung des erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 1 StGB ist im Rahmen der Lösung aus Zeitgründen nicht zu erwarten. Sollte die Prüfung dennoch erfolgen, ist die diesbezügliche Strafbarkeit des B abzulehnen, denn dieser erklärte sich nur zum Schein bereit, sodass es ihm an dem Vorsatz zur eigenen täterschaftlichen Begehung der Bezugstat fehlte. Da es sich bei dem Sich-Bereiterklärenden zugleich um den präsumtiven Täter handelt, muss die Erklärung ernst gemeint sein.31
Neben der Bejahung des Vorliegens einer Strafbarkeit nach §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 2 StGB kommt eine gesonderte Prüfung der Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung gemäß § 30 Abs. 1 StGB zu derselben Bezugstat nicht in Betracht. Die Annahmeerklärung nach § 30 Abs. 2 Var. 2 StGB ist praktisch die auf ein vorausgegangenes Sich-Erbieten nach § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB zugeschnittene spezielle Variante für das Hervorrufen des Tatentschlusses bei dem präsumtiven Täter.
V. Konkurrenzen und Ergebnis zum 1. Tatkomplex
Durch die Vereinbarung zur Begehung eines erpresserischen Menschenraubes hat A sich wegen einer Bereitschaftserklärung gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 1 StGB strafbar gemacht, während B durch seine Zusage eine Annahme des Erbietens zur Begehung eines erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 2 StGB verwirklicht hat.
2. Tatkomplex: Die Kollision mit F32
I. Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes gemäß §§ 212, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB
A könnte sich durch das Auffahren auf F wegen versuchten Mordes gemäß §§ 212, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Vorprüfung
Die Tat ist nicht vollendet, da F den Sturz überlebt hat. Mord ist ein Verbrechen i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB, sodass der Versuch gemäß § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar ist.
2. Tatentschluss
A müsste zur Tötung des F bei gleichzeitigem Vorliegen von Mordmerkmalen entschlossen gewesen sein.
a) Tötung eines Menschen
A fuhr mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gezielt auf den vor ihm fahrenden Radfahrer F auf. Dabei kam es ihm darauf an, F durch den Aufprall mindestens so schwer zu verletzen, dass daraus die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe resultieren würde. Da A darüber hinaus aber sogar billigend in Kauf nahm, F durch die Kollision zu töten, verfügte er über einen bedingten Tötungsvorsatz. A war damit zur Tötung des F entschlossen.
b) Mordmerkmal Heimtücke
In Betracht kommt zunächst das Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB. Als Heimtücke wird das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bezeichnet.33 Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines lebensbedrohlichen oder gegen seine körperliche Integrität gerichteten Angriffs seitens des Täters versieht.34 A kam es darauf an, durch das plötzliche Beschleunigen seines Autos in unmittelbarer Nähe zu dem vor ihm fahrenden F eine Situation herbeizuführen, in der F die drohende Kollision nicht mehr bemerken konnte und somit im Zustand der Arglosigkeit überrascht würde. Wehrlos ist das Opfer, wenn es sich aufgrund der Arglosigkeit überhaupt nicht oder nur eingeschränkt gegen den Angriff verteidigen kann.35 Da F die Kollision nicht bemerken sollte, wäre es ihm auch unmöglich gewesen, sich dem Angriff seitens A durch ein Ausweichen zu entziehen. A handelte diesbezüglich in vollem Bewusstsein und machte sich die Arg- und Wehrlosigkeit des F gezielt zunutze, um die beabsichtigte Kollision herbeizuführen. Er war daher zur heimtückischen Begehungsweise entschlossen.
c) Mordmerkmal Habgier
Fraglich ist, ob A zudem aus Habgier gemäß § 211 Abs. 2 Gr. 1. Var. 3 StGB handelte. Das Mordmerkmal der Habgier erfordert ein ungehemmtes, überzogenes und rücksichtsloses Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen um jeden Preis, also auch um den eines Menschenlebens.36 Dabei muss sich das Vermögen des Täters objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung durch den Tod des Opfers entweder unmittelbar vermehren oder daraus eine ansonsten nicht bestehende Aussicht auf eine Vermögensvermehrung resultieren.37 A stellte sich vor, durch die aus der Verletzung bzw. Tötung des F folgende Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt langfristig eine staatlich finanzierte Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung zu erhalten. Im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt gegenwärtige Mittel- und Wohnungslosigkeit hätte sich somit für A die Aussicht auf eine Verbesserung seiner Vermögenslage ergeben.38 Dass der erstrebte Vermögensvorteil dabei nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Opfers, sondern aus staatlichen Versorgungsleistungen herrühren sollte, steht der Habgier nicht entgegen.39 Dass das Handeln des A auch enorm rücksichtslos war, zeigt sich darin, dass er F spontan aus der Gelegenheit heraus als Opfer auswählte und dessen physische Integrität als Mittel zum Zweck der Inhaftierung und Versorgung in einer Justizvollzugsanstalt instrumentalisierte. Es lag damit ein erhebliches Missverhältnis zwischen der billigend in Kauf genommenen Vernichtung eines Menschenlebens und dem Tatmotiv des Erreichens eines eigenen Vermögensvorteils in Form von staatlicher Grundversorgung vor.
Fraglich ist allerdings, ob der langzeitige Freiheitsverlust und die für A mit der Inhaftierung verbundenen massiven persönlichen Einschränkungen gegen die Annahme von Habgier sprechen können. Dies ist jedoch abzulehnen, denn trotz der in Aussicht stehenden Nachteile war das Handeln des A maßgeblich von der Motivation der Vermögensmehrung geprägt, während ihn der drohende Verlust der Freiheit weniger störte.40
Ebenso steht der Annahme von Habgier nicht entgegen, dass A zur Sicherung seiner Grundversorgung alternativ staatliche Versorgungsleistungen hätte in Anspruch nehmen können und es dafür nicht der Verletzung bzw. Tötung des F bedurft hätte, denn eines Zusammenhangs zwischen Tötung und Vermögensmehrung derart, dass die Tötung das einzige Mittel zur Erlangung des erstrebten Vorteils ist, bedarf es nicht.41 Dass A die Möglichkeit hatte, sein Ziel auf einem alternativen rechtmäßigen Weg zu erlangen und er dennoch die Tötung des F billigend in Kauf nahm, spricht vielmehr sogar deutlich für das Vorhandensein seiner verwerflichen Motivation, einen Menschen zur Erlangung eines Vermögensvorteils zu töten. A handelte daher aus Habgier.
A war zur Tötung eines Menschen aus Habgier und in heimtückischer Begehungsweise entschlossen.
Hinweis: Entgegen der Wertung des 4. Strafsenats ist die Verneinung des Mordmerkmals der Habgier durchaus vertretbar. Diesbezüglich gute Argumente zeigen Mitsch, NStZ 2020, 733 f. und Jäger, JA 2021, 167 ff. auf. Es wäre dann an die Prüfung der sonstigen niedrigen Beweggründe, § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB, zu denken. Da A sich finanziell in einer äußerst schwierigen Situation befand und durch den Verlust seiner Wohnung praktisch auf der Straße stand, spräche im Ergebnis, nach Würdigung der Gesamtumstände, Vieles für die Ablehnung einer nach rechtlich-sittlicher Bewertung auf tiefster Stufe stehenden und besonders verachtenswert erscheinenden Motivation.42
3. Unmittelbares Ansetzen
Das plötzliche extreme Beschleunigen und zeitgleiche Zusteuern des Autos auf F führte nach wenigen Sekunden zur verletzungsursächlichen Kollision. A hat damit gemäß § 22 StGB unmittelbar zur Tötung des F angesetzt.
4. Rechtswidrigkeit
A handelte rechtswidrig.
5. Schuld
A handelte auch schuldhaft.
6. Kein Rücktritt
Für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB dürfte der Versuch zunächst nicht fehlgeschlagen sein. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter annimmt, den tatbestandsmäßigen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht ohne eine bedeutende zeitliche Zäsur erreichen zu können.43 Nach der Kollision ging A davon aus, F tödlich verletzt zu haben. Der Versuch war daher aus seiner Sicht nicht fehlgeschlagen. Als beendet gilt ein Versuch, wenn der Täter annimmt, zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs bereits alles Erforderliche unternommen zu haben und er den Erfolgseintritt für möglich hält.44 So liegt der Fall hier, denn nach seiner Sicht hatte A nach der letzten Ausführungshandlung, d.h. mit der Herbeiführung der Kollision, alles Erforderliche getan, um F tödlich zu verletzen. Für den Fall des beendeten Versuchs fordert § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB das Verhindern der Vollendung der Tat. A hätte demnach den von ihm für möglich gehaltenen Tod des F aktiv verhindern müssen. Das lediglich passive Verbleiben in seinem Auto bis zum Eintreffen der Polizei konnte demnach keine taugliche Rücktrittshandlung darstellen. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Mordes kommt daher nicht in Betracht.
7. Ergebnis
Durch das gezielte Kollidieren mit F hat A sich wegen versuchten Mordes gemäß §§ 212, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB
A könnte sich durch die von ihm herbeigeführte Kollision mit F zudem wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB
Der Grundtatbestand der Körperverletzung setzt das Vorliegen der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen voraus. Als körperliche Misshandlung gilt eine üble, unangemessene Behandlung, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlempfindens oder der körperlichen Unversehrtheit führt.45 Durch den heftigen Aufprall auf das Auto und den anschließenden Sturz erlitt F so erhebliche Verletzungen, dass er sich anschließend nicht mehr selbst bewegen konnte und notfallmedizinisch versorgt werden musste. Seine körperliche Unversehrtheit war somit erheblich beeinträchtigt, sodass mit der Kollision eine körperliche Misshandlung vorlag. Eine Gesundheitsschädigung ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, d.h. in dem Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei diese nicht dauerhaft sein muss und es ebenso wenig auf ein Schmerzempfinden des Opfers ankommt.46 Die bei F eingetretenen schweren physischen Verletzungen führten u.a. dazu, dass er sich nicht mehr selbst bewegen konnte. Damit lag eine nachteilige Abweichung vom normalen Gesundheitszustand und eine Beeinträchtigung der körperlichen Funktionen vor, sodass eine pathologische Verfassung des F durch die Kollision und den anschließenden Sturz herbeigeführt wurde. Der objektive Grundtatbestand der Körperverletzung wurde daher in beiden Varianten erfüllt.
bb) Gefährliches Werkzeug, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB Durch den Einsatz des Autos könnte A die Verletzung des F möglicherweise mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB begangen haben. Als gefährliches Werkzeug kommt jeder bewegliche Gegenstand in Betracht, der nach seiner objektiven Beschaffenheit sowie der Art der Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, dem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen.47 Ein Auto ist ein beweglicher Gegenstand, der jedenfalls objektiv so beschaffen ist, dass ein Mensch damit erheblich verletzt werden kann. Das Auto des A kommt damit als Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB in Betracht und wurde von diesem durch das gezielte Auffahren mit hoher Geschwindigkeit auch als solches verwendet, um F zu verletzen. Durch die Kollision erfolgte auch eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des F, denn bereits das heftige Aufschlagen mit dem Kopf auf die Windschutzscheibe und das Aufprallen auf das Fahrzeugdach bei einer Auffahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h verursachte einen Teil seiner Verletzungen. A verwendete das Auto demnach als gefährliches Werkzeug gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB.
cc) Hinterlistiger Überfall, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Fraglich ist, ob in dem Auffahren von hinten auch ein hinterlistiger Überfall lag. Ein hinterlistiger Überfall i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein unerwarteter Angriff, bei dem der Täter die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers dadurch erschwert, dass er planmäßig seine Verletzungsabsicht verdeckt.48 Bei dem Auffahren auf F handelte es sich jedenfalls um einen Angriff. Allerdings hat A dabei seine Angriffsabsicht nicht planmäßig verdeckt, sondern das Überraschungsmoment ausgenutzt, das er durch das plötzliche extreme Beschleunigen seines Fahrzeugs herbeiführte. Da allein das Ausnutzen eines Überraschungsmoments noch nicht zu einem hinterlistigen Vorgehen führt,49 wurde die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB hier nicht verwirklicht.
dd) Das Leben gefährdende Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Mit dem Auffahren auf F könnte schließlich auch das Qualifikationsmerkmal des § 244 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht worden sein. Als tatbestandsmäßig gelten solche Behandlungen, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet sind, das Leben des Opfers zu gefährden.50 Eine weiter gehende Ansicht fordert darüber hinaus, dass sich aus der zur Lebensgefährdung geeigneten Behandlung auch eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer ergibt.51 A kollidierte mit dem vor ihm auf einem Fahrrad fahrenden F bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h. Durch die dabei wirkenden Kräfte wurde F von seinem Fahrrad gerissen und schlug mit dem Kopf heftig auf die Windschutzscheibe des Autos auf. Anschließend prallte er noch auf das Autodach auf und wurde sodann in hohem Bogen auf die Straße geschleudert. Es ergaben sich somit sehr intensive physische Einwirkungen auf den gesamten Körper des F, die in der konkreten Situation geeignet waren u.a. schwere Frakturen und Verletzungen von Organen und Gliedmaßen hervorzurufen. Durch das heftige Aufschlagen mit dem Kopf auf die Windschutzscheibe war zudem ein besonders empfindliches Körperteil betroffen. Da F infolge der Kollision und des anschließenden Sturzes tatsächlich lebensgefährlich verletzt war, erfüllt die Ausführung der Tat das Qualifikationsmerkmal des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nach allen Ansichten.
b) Subjektiver Tatbestand
A wusste, dass er F durch das Auffahren mit seinem Auto verletzen würde. Da es ihm darauf auch als Ziel seiner Handlung ankam und ihm zudem bewusst war, dass er sein Auto als Werkzeug einsetzt und die Verletzungen für F lebensgefährlich sein können, handelte er sowohl im Hinblick auf den Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB als auch auf die Qualifikationsmerkmale des § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB vorsätzlich.
2. Rechtswidrigkeit
A handelte rechtswidrig.
3. Schuld
A handelte auch schuldhaft.
4. Ergebnis
A hat sich durch die von ihm herbeigeführte Kollision mit F einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB strafbar gemacht.
III. Konkurrenzen und Ergebnis zum 2. Tatkomplex
Durch die Kollision mit F hat A sich wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212, 211, 22, 23 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, 52 StGB strafbar gemacht.
Konkurrenzen und Gesamtergebnis
A hat sich wegen einer Bereitschaftserklärung zur Begehung eines erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 1 StGB strafbar gemacht. In Tatmehrheit gemäß § 53 StGB steht dazu die Strafbarkeit wegen versuchten Mordes und tateinheitlich hinzutretender gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212, 211, 22, 23 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, 52 StGB.
B hat sich wegen Annahme eines Erbietens zur Begehung eines erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239a Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 2 StGB strafbar gemacht.
Zur Vertiefung
Piazena, ZJS 2021, S. 1471.