Grundstudium · ~300 Min.
Das Kopftuch der Richterin
ZJS 2020, S. 1416
Sachverhalt
Bereits seit längerer Zeit wird in Deutschland eine gesellschaftliche Debatte um die Frage geführt, ob Frauen im öffentlichen Dienst ein Kopftuch tragen dürfen oder ob diese Art der Verschleierung zum Schutz der staatlichen Neutralität verboten werden sollte.
Im Januar 2019 beschließt der Landtag NRW das „Justizneutralitätsgesetz“ (JNeutG), welches im selben Monat in Kraft tritt und das äußere Erscheinungsbild von Justizbeschäftigten regelt. Als Justizbeschäftigte gelten unter anderem auch Richterinnen. Das Gesetz verbietet es, wahrnehmbare religiös oder weltanschaulich geprägte Symbole oder Kleidungsstücke in der gerichtlichen Verhandlung zu tragen. Der Gesetzgeber will damit die „Neutralität der Justiz“ stärken. Um den Rechtsfrieden und die Funktionsfähigkeit der Gerichte nicht zu gefährden, dürfe durch die Justizbeschäftigten „nicht der geringste Anschein von Voreingenommenheit“ erweckt werden. Außerdem diene das Gesetz dem Schutz der Verfahrensbeteiligten, die im Gerichtssaal vor der Konfrontation mit Glaubenssymbolen geschützt werden müssten. Die Grundrechte der Justizbeschäftigten hingegen seien nicht verletzt, da diese sich freiwillig in die Sphäre des Staates begeben hätten und sich daher grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen könnten. Außerdem schreibe der Koran ein Kopftuch nicht ausdrücklich vor.
E ist Richterin am Landgericht Köln. Während ihrer zweijährigen Elternzeit hat sie zu ihrem Glauben gefunden und ist zum Islam konvertiert. Nun, nach dem Ende ihrer Elternzeit, ist E wieder in den Dienst zurückgekehrt. Zu ihren Aufgaben als Richterin gehört es insbesondere, die Gerichtsverhandlungen zu leiten.
E sieht sich jedoch nicht mehr in der Lage, dieser Tätigkeit nachzugehen, weil sie – was zutrifft – nach dem JNeutG dabei ihr Kopftuch ablegen müsste, welches sie seit ihrer Konvertierung stets trägt. Sie habe sich als streng gläubige Muslima an die Bekleidungsvorschriften des Korans zu halten und dürfe daher das Kopftuch in der Öffentlichkeit nicht ablegen. Ihr sei bewusst, dass gewisse Islamgelehrte das Kopftuch nicht für zwingend erforderlich halten. Sie sei jedoch fest davon überzeugt, dass nur mit einem Kopftuch den Geboten des Islams genüge getan sei. Von diesen Geboten dürfe auch nicht aus beruflichen Gründen abgewichen werden. Dass das JNeutG ihr verbietet, ein Kopftuch bei der Verhandlung zu tragen, kann E nicht verstehen. Religiöse Richterinnen und Richter könnten genauso neutral und unbefangen handeln und entscheiden wie solche, die keiner Religion angehörig sind.
Sie erhebt deswegen im April 2019 formgerecht eine Verfassungsbeschwerde gegen das JNeutG.
Auszug aus dem Justizneutralitätsgesetz NRW
§ 1 Grundsatz
Die Beschäftigten der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen genießen die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Eine Diskriminierung von Beschäftigten aufgrund ihres Glaubens oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist unzulässig. Zur Wahrung der staatlichen Neutralität sind Beschäftigte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer Tätigkeit zu besonderer Zurückhaltung bei Ausübung des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses verpflichtet. § 3 Verbot religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole und Kleidung
(1) Beschäftigte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter dürfen in der gerichtlichen Verhandlung keine wahrnehmbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Auffassung zum Ausdruck bringen. […]
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
zu Frage 1
Die Verfassungsbeschwerde der E hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist nach der Anmerkung zu unterstellen.
A. Zulässigkeit
I. Beschwerdefähigkeit
Als natürliche Person ist die E Grundrechtsträgerin, damit „jedermann“ im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und beschwerdefähig.
Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die E sich als Richterin in die „Sphäre des Staates“ begeben hat. Grundsätzlich können sich auch Personen, die sich in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat befinden beziehungsweise in den staatlichen Aufgabenbereich eingegliedert sind, diesem gegenüber auf ihre Grundrechte berufen.4 Eine Ausnahme kann nur dort gelten, wo der Betroffene nicht als Person und Bürger, sondern allein als Funktionsträger in seiner Amtsstellung betroffen ist. Hier ist die E zumindest auch in ihrer persönlichen Rechtsstellung betroffen, sodass sie sich auf Grundrechte berufen kann.
II. Beschwerdegegenstand
Tauglicher Beschwerdegegenstand ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Die E wendet sich gegen das Justizneutralitätsgesetz NRW (JNeutG), welches ein Akt der Legislative und damit tauglicher Beschwerdegegenstand ist.
III. Beschwerdebefugnis
Die E müsste beschwerdebefugt sein, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Dazu muss die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zumindest möglich sein und die E müsste selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.5 Die geltend gemachte Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist hier nicht von vornherein und unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
Darüber hinaus muss E durch die Akte der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. E fällt als Justizbeschäftigte in den Anwendungsbereich des Gesetzes und ist damit selbst betroffen. Das Gesetz ist bereits in Kraft getreten und wirkt daher aktuell (und nicht erst in der Zukunft), weswegen für E, die bereits in den Dienst zurückgekehrt ist, auch eine gegenwärtige Betroffenheit vorliegt. Schließlich verändert das JNeutG durch das Verbot religiöser Kleidung die Rechtsstellung der E, ohne dass es eines weiteren Vollzugsakts bedürfte. Es handelt sich um eine sogenannte selbstausführende Norm.6 E ist daher unmittelbar betroffen.
IV. Rechtswegerschöpfung
Da gegen ein Parlamentsgesetz kein Rechtsweg gegeben ist (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG), steht das Gebot der Rechtswegerschöpfung der Zulässigkeit nicht entgegen.
V. Subsidiarität
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung auf keine andere, zumutbare Weise hätte beseitigt werden können.7 Deswegen wird zum Beispiel von Beschwerdeführer/-innen erwartet, dass sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, falls diese Möglichkeit gesetzlich vorgesehen ist. Das JNeutG sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Gegen das Gesetz zu verstoßen, ist der E nicht zumutbar, da dies mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen einhergeht.8
VI. Frist und Form
Die Verfassungsbeschwerde wurde laut Sachverhalt formgerecht (§§ 23, 92 BVerfGG) eingelegt. Die E hat auch die Jahresfrist (§ 93 Abs. 3 BVerfGG) gewahrt, da sie bereits im April 2019 gegen das im Januar 2019 in Kraft getretene Gesetz vorgeht.
VII. Zwischenergebnis
Die Verfassungsbeschwerde der E ist zulässig.
B. Begründetheit: Verletzung der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit E durch § 3 JNeutG in ihren Grundrechten verletzt ist. In Betracht kommt eine Verletzung der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.9
E ist in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt, wenn in nicht gerechtfertigter Weise in den Schutzbereich eingegriffen wurde.
I. Schutzbereich
Dazu müsste zunächst der Schutzbereich eröffnet sein. Bei der Glaubensfreiheit handelt es sich um ein Jedermann-Grundrecht, die E ist also vom persönlichen Schutzbereich erfasst.
In sachlicher Hinsicht schützt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Religionen und Weltanschauungen: Eine Religion beinhaltet eine Sinndeutung der Welt im Ganzen beziehungsweise eine Gesamtansicht über das Leben und nicht bloß Überzeugungen zu Teilaspekten, die sich zum Beispiel auf Fragen der Natur, der Ästhetik, der Moral oder der Politik beschränken. Sie unterschiedet sich von der Weltanschauung durch ihren Gottesbezug.10 Nach diesen Kriterien handelt es sich beim Islam um eine Religion.
Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG beschreiben einen einheitlichen Schutzbereich, der sich auf den inneren Glauben (forum internum), das Bekenntnis und die Religionsausübung (forum externum) erstreckt. Dazu gehört die Freiheit „sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln“.11 Dabei ist das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religionsgemeinschaft und des Grundrechtsträgers zugrunde zu legen. Wichtig ist vor allem eine Konsistenzprüfung beziehungsweise eine Plausibilitätsprüfung. Zu klären ist also, ob sich das Verhalten in plausibler Weise als Glaubensregel verstehen lässt. Dabei ist die Trennung von Staat und Kirche sowie die Neutralitätspflicht des Staates zu berücksichtigen. Der Staat entscheidet grundsätzlich nicht über religionsinterne Fragen, sondern muss vielmehr das Selbstverständnis der Gläubigen respektieren.12
Die E möchte eine von einem großen Teil der gläubigen Muslimas gelebte Bekleidungsvorschrift einhalten und das Kopftuch auch während ihrer Tätigkeit als Richterin tragen. Für sie ergibt sich das Verhüllungsgebot aus dem Koran als verbindliche Regel ihrer Religion. Damit ist hinreichend plausibel dargelegt, dass es sich um eine Glaubensregel handelt. Unerheblich ist, dass der Koran das Kopftuch nicht ausdrücklich erwähnt und im Islam deswegen unterschiedliche Ansichten zum Bedeckungsgebot vertreten werden,13 da religiöse Schriften in der Regel auslegungsbedürftig sind. Damit die gläubige Person eine Verhaltensregel als für sich verbindlich erachtet, ist keine ausdrückliche Formulierung im jeweiligen religiösen Text erforderlich. Dementsprechend stellt sich die von E begehrte Handlung als Ausübung ihres durch Art. 4 GG geschützten Glaubens dar. Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet.
II. Eingriff
In diesen Schutzbereich müsste in einer dem Staat zurechenbarer Weise eingegriffen worden sein. Ein Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die ein grundrechtlich geschütztes Verhalten beeinträchtigt oder unmöglich macht (sog. moderner oder erweiterter Eingriffsbegriff).14 E wird durch das JNeutG vor die Wahl gestellt, für sie zwingende Bekleidungsvorschriften zu missachten oder auf ihre Berufsausübung zu verzichten. Dies erschwert ein grundrechtlich geschütztes Verhalten und stellt daher einen Eingriff dar.15
III. Rechtfertigung
Dieser Eingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein. Dazu müsste er von den Schranken des Grundrechts unter Berücksichtigung der Schranken-Schranken gedeckt sein.
1. Schranken
Fraglich ist, ob Art. 4 Abs. 1 und 2 GG einem ausdrücklichen Schrankenvorbehalt unterliegt oder ob es sich um ein sogenanntes „schrankenlos gewährleistetes Grundrecht“ handelt. Das hängt von der Interpretation des Art. 136 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG ab.
Nach Art. 136 Abs. 1 WRV werden die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Diese nicht ohne weiteres verständliche Norm statuiert letztlich ein Gleichbehandlungsgebot: Alle Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften sollen unabhängig von ihrem Glauben die gleichen Rechte und Pflichten innehaben.18 Diesem Diskriminierungsverbot wird teilweise ein Vorbehalt „allgemeiner“, also nicht zwischen Religionsgemeinschaften differenzierender Gesetze entnommen, was einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt entspräche.19 Eine andere Lesart entnimmt dem Wortlaut einen einfachen Gesetzesvorbehalt, indem sie die „bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ als Schranken der Glaubensfreiheit interpretiert.20 Nach beiden Lesarten ist die Glaubensfreiheit nicht „schrankenlos“ garantiert, sondern steht nach Art. 136 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG unter einem Gesetzesvorbehalt.21
Nach überwiegender Ansicht folgt für die Glaubensfreiheit kein Gesetzesvorbehalt aus Art. 136 Abs. 1 WRV. Die vorbehaltlose Formulierung in Art. 4 GG „überlagere“ einen ggf. aus der WRV zu entnehmenden Vorbehalt.22 Dafür spricht vor allem, dass der verfassungsgebende Gesetzgeber einen zwischenzeitlich angedachten Gesetzesvorbehalt letztlich nicht übernommen hat. Er wollte demnach eine vorbehaltslose Grundrechtsgewährleistung schaffen, was bei der Auslegung maßgeblich zu berücksichtigen ist. Für diesen Willen spricht auch, dass Art. 135 WRV, welcher in seinem Satz 3 einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt enthielt, nicht inkorporiert wurde.23 Art. 136 WRV selbst wurde erst am Ende der Beratungen in die Übernahme des Weimarer Staatskirchenrechts einbezogen, ohne dass seine Auswirkungen auf Art. 4 GG diskutiert worden sind.24 Die Glaubensfreiheit ist daher richtigerweise als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht auszulegen. Dafür spricht aus systematischer Sicht auch, dass ein aus Art. 136 Abs. 1 WRV zu entnehmender Vorbehalt nur für die Glaubens-, nicht aber für die Weltanschauungsfreiheit gelten würde. Dies widerspricht aber der grundgesetzlichen Intention eines gleichmäßigen Schutzes von „religiösen und nicht-religiösen Weltanschauungen“.25 Somit ist Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als sogenanntes vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht zu interpretieren. Auch solche Grundrechte sind einschränkbar, jedoch nur zum Schutze von Rechtsgütern von Verfassungsrang. Darüber hinaus dürfen Eingriffe in vorbehaltlose Grundrechte (ebenfalls) nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Das zu prüfende JNeutG müsste also dem Schutz von Rechtgütern von Verfassungsrang dienen. Hierzu gehören die Grundrechte Dritter sowie andere Rechtsgüter, denen das GG selbst eine besondere Bedeutung beimisst.26
Das JNeutG soll zum einen die negative Glaubensfreiheit der Prozessbeteiligten, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, schützen. Diese stellt als „Grundrecht Dritter“ jedenfalls ein Rechtsgut von Verfassungsrang dar. Zum anderen soll durch die Regelung die „Neutralität der Justiz“ gesichert werden. Dieses Rechtsgut lässt sich insbesondere auf die allgemeine Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität (Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und 4, 137 Abs. 1 WRV) zurückführen und genießt damit ebenfalls Verfassungsrang.
Das JNeutG stellt damit, obwohl es in ein vorbehaltslos gewährleistetes Grundrecht eingreift, eine grundsätzlich taugliche Schranke der Glaubensfreiheit dar.
2. Schranken-Schranken
Allerdings unterliegen grundrechtsbeschränkende Gesetze ihrerseits wiederum verfassungsrechtlichen Beschränkungen (sogenannte Schranken-Schranken). Als erörterungsbedürftig kommt hier allein die Schranken-Schranke der Verhältnismäßigkeit in Betracht. § 3 Abs. 1 JNeutG müsste demnach verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die Norm einen legitimen Zweck verfolgt und zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist.
a) Legitimer Zweck
Dazu müssten die verfolgten Zwecke zunächst legitim sein. Wie vorstehend erläutert soll das JNeutG die Neutralität der Justiz und die negative Religionsfreiheit der Prozessbeteiligten schützen. Diese Zwecke sind als Rechtsgüter von Verfassungsrang legitim.
b) Geeignetheit
Das dazu angewendete Mittel, also das im JNeutG enthaltene Verbot religiöser Symbole, müsste zur Erreichung dieser Zwecke geeignet sein. Geeignetheit meint dabei allein die Effektivität der Maßnahme. Zu prüfen ist, ob sie überhaupt dazu beitragen kann, den angepeilten Zweck zu fördern.27 Hinsichtlich der Neutralitätspflicht gilt, dass der Staat sich nicht mit einzelnen Glaubensrichtungen identifizieren darf. Durch das umfassende Verbot religiöser Kleidung und Symbole ist von vornherein ausgeschlossen, dass eine solche Identifikationswirkung eintritt. Fraglich ist aber, ob eine entsprechende Wirkung überhaupt besteht. Denn nur dann kann das Verbot überhaupt einen positiven Effekt für die justizielle Neutralität bringen. Dies hängt davon ab, ob man das religiöse Symbol, wie z.B. das Kopftuch,28 der Richterin als Privatperson oder als Funktionsträgerin (und damit letztlich dem Staat) zurechnet. Dort wo der Staat einen besonderen Einfluss auf den Ablauf und die äußeren Umstände einer Amtshandlung nimmt, sind ihm die Verhaltensweisen der Amtsträger eher zurechenbar. Das gerichtliche Verfahren ist mit den verschiedenen Prozessordnungen detailliert geregelt. Mit den Vorschriften zur Amtstracht nimmt der Staat Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild der Richter/-innen und betont ihre distanzierte und neutrale Rolle. In dieser formalisierten Umgebung kann ihm das Tragen religiöser Symbole als neutralitätsgefährdend zugerechnet werden.30 Das JNeutG verhindert dies und ist damit zum Schutz der justiziellen Neutralität geeignet.
Fraglich ist, ob das JNeutG auch mit Hinblick auf den Schutz der negativen Glaubensfreiheit der Prozessbeteiligten geeignet ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich das Tragen von religiösen Symbolen durch Richter/-innen als Eingriff in die Grundrechte der Prozessbeteiligten darstellte. Dagegen spricht, dass der reine Anblick von religiösen Symbolen grundsätzlich keinen Eingriff vermitteln kann.31 Es gehört vielmehr zum allgemeinen und gemeinhin akzeptierten Lebensrisiko in einer offenen, pluralistischen Gesellschaft, mit Dingen und Symbolen konfrontiert zu werden, die den eigenen Überzeugungen widersprechen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn staatliche Funktionsträger/-innen religiöse Symbole tragen oder verwenden. Dies ist nämlich unproblematisch, solange Grundrechtsträger/-innen der Konfrontation ausweichen können oder diese nur von geringfügiger Intensität ist. Die Eingriffsschwelle ist jedoch dort überschritten, wo sich Betroffene der Konfrontation nicht mehr entziehen können, weil eine gesetzliche Pflicht dies verhindert (etwa bei Anwesenheitspflichten).32 Dies gilt umso mehr, wenn der Staat in diesem Zusammenhang eine hoheitlich-autoritäre Rolle einnimmt, also entscheidend und ggf. verbietend oder strafend auftritt. Weil in diesen Situationen allein der Staat in der Lage ist, die Konfrontationssituation aufzulösen, trifft ihn hier eine entsprechende Schutzplicht.33 Staatlich geduldete (oder sogar angeordnete)34 religiöse Symbole in Zwangssituationen sind daher als Eingriffe in die negative Religionsfreiheit zu werten.35 Das JNeutG verhindert diese Zwangssituation, fördert damit den Schutz der negativen Glaubensfreiheit und ist daher zum Schutz der Prozessbeteiligten geeignet.
c) Erforderlichkeit
Das JNeutG müsste auch erforderlich sein. Diese Voraussetzung stellt auf die Effizienz der Maßnahme ab, es dürfte also kein milderes, gleich effektives Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich sein.
In Betracht käme hier eine Lösung, nach der religiöse Symbole nur auf Antrag eines Prozessbeteiligten abgelegt werden müssten. Dies wäre weniger eingriffsintensiv, da entsprechende Symbole grundsätzlich getragen werden könnten. Dann bliebe es jedoch in den Fällen, in denen ein entsprechender Antrag nicht gestellt würde, bei der Zurechnung des religiösen Symbols zum Staat. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Prozessbeteiligte ihren Antrag aus taktischen Überlegungen zurückhalten könnten. Die Antragslösung ist nicht gleich effektiv. § 3 Abs. 1 JNeutG ist daher erforderlich.
d) Angemessenheit
Der Eingriff müsste außerdem angemessen sein. Die Eingriffsauswirkungen dürfen also nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.36 Bei der Auflösung dieses Spannungsverhältnisses zwischen verschiedenen Verfassungsgütern kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu.37
Das Verbot religiöser Symbole ist mit einem intensiven Eingriff in die Grundrechte der Justizbeschäftigten – hier der E – verbunden. Die Religionsfreiheit ist eines der bedeutendsten Grundrechte des GG und für ein friedliches Zusammenleben in der pluralistischen Gesellschaft unverzichtbar. Dies wird u. A. durch die vorbehaltlose Gewährleistung in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG deutlich. Ein staatlich verordneter Zwang zu aus religiöser Sicht „falschem“ Verhalten kann erhebliche innere Konflikte bei der gläubigen Person auslösen und stellt Betroffene vor die Entscheidung, ob sie ihrer Religion folgen oder ihren Beruf ausüben wollen. Die Beschränkung auf den Zeitraum der gerichtlichen Verhandlung mildert die Eingriffsintensität. Allerdings ist die mündliche Verhandlung ein wesentlicher und zwingender Bestandteil der richterlichen Tätigkeit. Für Justizbeschäftigte wie die E, die sich einen Verzicht auf religiöse Kleidung auch für kurze Zeiträume nicht vorstellen können, macht das Verbot die Berufsausübung unmöglich.
Bei der Gewichtung des Eingriffs ist außerdem mildernd zu berücksichtigen, dass sich Richter/-innen aktiv und freiwillig für den Dienst in der Justiz entschieden haben.38 Dass dort besonders hohe Neutralitätsanforderungen gelten, was sich auch in der Ritualisierung von Ablauf der Verhandlungen und Kleidung der Richter/-innen und Anwälte widerspiegelt, ist bekannt.
Bei der Gewichtung des Zwecks ist die negative Religionsfreiheit zu berücksichtigen. Im Gerichtssaal mit einem religiösen Symbol konfrontiert zu werden, stellt zwar einen Eingriff in die negative Religionsfreiheit dar, es wird den Betroffenen jedoch kein bestimmter Glaubensinhalt aufgezwungen. Konfrontiert werden diese in erster Linie nur mit dem Anblick des Symbols. Mit weiteren Inhalten der Religion werden sich die Betroffenen nur insoweit auseinandersetzen müssen, wie sie diese dem Symbol selbst zuweisen. Diese inhaltliche Auseinandersetzung, die durch das Symbol allenfalls ausgelöst, aber staatlicherseits keinesfalls aktiv praktiziert wird, kann aber kaum als Argument für einen weitreichenden Eingriff in die positive Religionsfreiheit in Stellung gebracht werden. Dass das „Ansehen-Müssen“ eines religiösen Symbols bei Gericht einen vergleichsweise wenig gewichtigen Eingriff darstellt, zeigt sich auch daran, dass es im Kontext der Schule die Eingriffsschwelle teilweise überhaupt nicht überschreitet.39 Soweit zu dem Tragen des Symbols also kein weitergehendes, insbesondere missionierendes Verhalten hinzukommt – wofür bei Richter/-innen keine Anzeichen vorliegen und was durch das Verbot der Symbole auch nicht verhindert würde – kann dem Zweck, die negative Glaubensfreiheit der Prozessbeteiligten zu fördern, nur geringes Gewicht zukommen.
Darüber hinaus soll das JNeutG aber auch die Neutralität der Justiz schützen. Die religiöse Neutralität des Staates und speziell der Justiz ist ein äußerst wichtiges Gut. Insbesondere darf sich der Staat nicht mit einer bestimmten Religion identifizieren. Bereits ein entsprechender Anschein muss verhindert werden, um die Akzeptanz justizieller Entscheidungen zu wahren. Von Richter/-innen ver- oder abgeurteilt zu werden, die sich während der Verhandlung aktiv zu einer bestimmten Religion bekennen, kann dazu führen, dass die Entscheidung mehr als religiöser denn als justizieller Akt begriffen wird. Dies bringt eine Gefahr für die Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidung sowie – weil die Identifikation dem Staat zugerechnet wird – für die religiöse Neutralität mit sich. Dieser Gefahr versucht der Gesetzgeber durch eine starke Formalisierung und Ritualisierung des Gerichtsprozesses und des Erscheinungsbildes von Richter/-innen entgegenzutreten. Dass der Staat erheblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild und die Kleidung nehmen darf, ist für den Justizdienst charakteristisch und wird in ausländischen Rechtsordnungen teilweise in erheblich höherem Maße praktiziert. Durch religiöse Symbole kann die vom Staat mit der Amtstracht intendierte Wirkung gemindert werden.
Dabei handelt es sich lediglich um abstrakte Gefahren, für deren Eintritt bisher keine Anzeichen ersichtlich sind. Ob solche abstrakten Gefahren – auf die auch das JNeutG abstellt – ausreichen können, um vergleichsweise erhebliche Eingriffe in die positive Religionsfreiheit zu rechtfertigen, ist indes fraglich. Im Zusammenhang mit dem Schulunterricht hatte das BVerfG dies verneint und eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralitätspflicht gefordert.40 Für den Bereich der Justiz ergeben sich andere Maßstäbe. Hier tritt der Staat typischerweise deutlich hoheitlich-autoritärer auf und wird regelmäßig durch eine einzelne Person (der/die Vorsitzende) repräsentiert. Da es sich um hoheitliche Tätigkeit „im Kernbereich“ handelt, kommt der Neutralitätspflicht ein erhöhtes Gewicht zu.41 Staatliche Schutzmaßnahmen können daher bereits im Vorfeld einer konkreten Gefährdung ansetzen.
Im Ergebnis stehen die Eingriffsauswirkungen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Damit ist § 3 Abs. 1 JNeutG angemessen.
IV. Zwischenergebnis
Zwar stellt das Verbot religiöser Symbole bei der mündlichen Verhandlung einen schweren Grundrechtseingriff dar, dieser kann jedoch angesichts der überragenden Bedeutung der religiösen Neutralitätspflicht des Staates gerechtfertigt werden.
C. Ergebnis zu Frage 1
Die Verfassungsbeschwerde der E ist zulässig, aber unbegründet. Sie wird daher keinen Erfolg haben.
Zur Vertiefung
Beaucamp/Thrun, ZJS 2020, S. 1416.