Schwerpunkt · ~300 Min.
Schwerpunktbereichsklausur: Zwielichtige Dienstreisen in Kolonien
ZJS 2020, S. 1365
Sachverhalt
Da die Wirtschaft des Entwicklungslandes Äquatorien schwächelt, entschließt sich die äquatorische Regierung, künftig verstärkt auf die Förderung von Erdöl auf dem äquatorischen Festlandsockel durch ausländische Investoren zu setzen. Hiervon verspricht sich die Regierung wichtige Devisen durch die Vergabe von Lizenzen zur Erdölförderung sowie Investitionen zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums. Um der neuen wirtschaftspolitischen Strategie gerecht zu werden, wird die äquatorische Verfassung im Januar 2018 dahingehend geändert, dass dem Ressourcenminister eine umfassende Außenvertretungskompetenz zukommt, die es ihm erlaubt, in den Angelegenheiten seines Ressorts anstelle des Außenministers aufzutreten.
Im September 2018 besucht der aktuelle äquatorische Ressourcenminister R die ehemalige Kolonialmacht Äquatoriens – Kolonien –, um mit der Regierung von Kolonien ein bilaterales Abkommen über die Rahmenbedingungen für die Förderung von Erdöl sowie verbindliche Schutzgarantien für kolonische Investoren auszuhandeln. R nutzt diese Reise aber nicht ausschließlich im Interesse Äquatoriens, sondern auch dazu, in seinem Heimatland veruntreute Staatsgelder in repräsentative Immobilien in der Hauptstadt von Kolonien zu investieren, in denen künftig seine Familie leben soll.
Als R im August 2019 nach seinem Ausscheiden aus dem Amt des Ressourcenministers erneut nach Kolonien reist, um seinen Ruhestand in einer der im Jahr 2018 erworbenen Stadtvillen zu genießen, wird er auf die Strafanzeige einer Bürgerrechts-NGO hin von der kolonischen Polizei verhaftet. Die kolonische Staatsanwaltschaft klagt R in Verbindung mit den während seiner Reise im Jahr 2018 getätigten Geschäften wegen Geldwäsche an. Die äquatorische Regierung interveniert im Gerichtsverfahren vor der kolonischen Strafgerichtsbarkeit und macht geltend, dass die Klage aufgrund der Immunität des R unzulässig sei. Die Immunität des R als äquatorischer Ressourcenminister gelte absolut und hieran könne auch das zwischenzeitliche Ausscheiden des R aus seinem Amt nicht rückwirkend etwas ändern. Hiervon unbeeindruckt verwirft das kolonische Strafgericht den Immunitätseinwand Äquatoriens, erklärt die Klage der Staatsanwaltschaft für zulässig und leitet das Hauptverfahren ein. Daraufhin bestellt Äquatorien die kolonische Botschafterin ein, um auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Die Verhandlungen kommen aber nach mehreren Anläufen innerhalb der folgenden sechs Monate zu einem Stillstand.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
zu Aufgabe 1a)
I. Anspruch auf Einstellung des Gerichtsverfahrens gegen R
Zu klären ist, ob Äquatorien gegen Kolonien einen Anspruch auf Einstellung des Gerichtsverfahrens gegen R vor der kolonischen Strafgerichtsbarkeit hat.
Nach den völkergewohnheitsrechtlichen Regeln zur Staatenverantwortlichkeit besteht ein solcher Anspruch auf Einstellung,3 wenn die Durchführung des Gerichtsverfahrens eine völkerrechtswidrige Handlung Koloniens gegenüber Äquatorien darstellt.4 Dies ist der Fall, wenn die Durchführung des Gerichtsverfahrens Kolonien zurechenbar ist (vgl. Art. 2 lit. a ARSIWA) und eine völkerrechtliche Verpflichtung verletzt (vgl. Art. 2 lit. b ARSIWA).
1. Zurechenbares Handeln
Die Zurechenbarkeit eines Handelns zu einem Staat richtet sich nach den allgemeinen völkergewohnheitsrechtlichen Zurechnungsregeln (vgl. auch Art. 4 ff. ARSIWA). Insbesondere ist einem Staat hiernach das Handeln seiner Staatsorgane zuzurechnen (vgl. Art. 4 Abs. 1 ARSIWA).5 Die Zulässigkeit des Strafverfahrens gegen R wurde von einem kolonischen Strafgericht bejaht. Dabei handelt es sich um ein Organ der Judikative, dessen Handeln dem Staat Kolonien unmittelbar zuzurechnen ist.
2. Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
Kolonien könnte durch die Durchführung des Gerichtsverfahrens seine Verpflichtung gegenüber Äquatorien, eine mögliche Immunität des R zu respektieren, verletzt haben. Dies ist der Fall, wenn Kolonien seine Gerichtsbarkeit über R ausgeübt hat, obwohl wegen einer Immunität des R diesbezüglich ein Hindernis bestand, aufgrund dessen das kolonische Strafgericht die Zulässigkeit der Klage hätten verneinen und das Verfahren einstellen müssen.
In der Tat folgt aus dem völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 UN-Charta), dass Staaten nicht über andere Staaten zu Gericht sitzen dürfen, da sich andernfalls die zwischen ihnen geltende Gleichheit in ein Über- und Unterordnungsverhältnis verändern würde (par in parem non habet iurisdictionem).6 Dies gilt auch dann, wenn ein Ereignis im Territorium des Staates stattfindet oder die betroffene Person sich dort aufhält, also eigentlich nach dem Grundsatz der territorialen Souveränität dem Staat auch Gebietshoheit und damit Jurisdiktion zusteht.7 Insoweit bedeutet der Grundsatz der Staatenimmunität also zugleich eine Beschränkung der Gebietshoheit.8 Aus den Grundsätzen der souveränen Gleichheit der Staaten und der Staatenimmunität folgt auch der Grundsatz der Immunität staatlicher Funktionsträger fremder Staaten.9 Schließlich handeln Staaten durch ihre Organe, so dass mit denselben Erwägungen auch (alle) Staatsorgane Immunität für ihre hoheitlichen (amtlichen) Handlungen genießen.10 Die Existenz dieses Grundsatzes als Norm des Völkergewohnheitsrechts ist – anders als seine genauen Konturen – allgemein anerkannt.11
Äquatorien kann sich also im streitgegenständlichen Verfahren gegenüber Kolonien auf eine Immunität des R berufen, wenn Äquatorien im Hinblick auf R Immunität ratione personae bzw. betreffend die Handlungen des R Immunität ratione materiae geltend machen kann.
a) Immunität ratione personae
aa) Persönlicher Geltungsbereich der Immunität ratione personae
Zunächst müsste R als äquatorischer Ressourcenminister vom persönlichen Geltungsbereich des Grundsatzes der Immunität ratione personae staatlicher Funktionsträger umfasst sein. Dieser begründet im Hinblick auf alle Handlungen, die auf dem Gebiet eines anderen Staates begangen werden, eine vollständige persönliche Immunität der Betroffenen vor jeder Art gerichtlicher oder strafrechtlicher Inanspruchnahme.12 Es ist anerkannt, dass jedenfalls Staatsoberhäupter während ihrer Amtszeit Immunität ratione personae vor der Gerichtsbarkeit fremder Staaten genießen.13 Ein sich im Ausland aufhaltendes Staatsoberhaupt hat nach Völkergewohnheitsrecht an der Immunität des Staates teil, den es repräsentiert.14 Die Immunität ratione personae schützt hierbei die Person des Staatsoberhauptes als diejenige eines Teilnehmers am internationalen Rechtsverkehr.15 Des Weiteren ist auch die Immunität von Regierungschefs weitgehend anerkannt.16 Nach dem funktionalen Ansatz des IGH, der vor allem die tatsächliche Außenvertretung und nicht lediglich die formale Stellung eines Amtsträgers ins Auge fasst, sollen auch Außenminister aufgrund der Notwendigkeit der Sicherung der effektiven Ausübung ihrer staatlichen Funktionen an der Immunität staatlicher Funktionsträger teilhaben.17 Schließlich ist die völkerrechtliche Repräsentation durch das Staatsoberhaupt in der Praxis weitestgehend eine Fiktion. In der Staatenpraxis repräsentieren vielmehr die Regierungschefs und Außenminister den Staat,18 weshalb für diese auch der gewohnheitsrechtliche Grundsatz der Immunität im gleichen Umfang wie für das Staatsoberhaupt Geltung hat.19 Letztlich deckt sich diese „Troika“ aus Staatsoberhaupt, Regierungschef und Außenminister mit den in Art. 7 Abs. 2 lit a WVK genannten staatlichen Funktionsträgern, denen bereits Kraft ihres Amtes eine Befugnis zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zukommt.20
Es fragt sich indes, ob auch R, der als Ressourcenminister in keine der genannten anerkannten Gruppen fällt, am Grundsatz der Immunität staatlicher Funktionsträger teilhaben kann. Folgt man dem funktionalen Ansatz des IGH zur Begründung der Immunität des Außenministers, so ist es tatsächlich konsequent, die Immunität auch auf solche Regierungsmitglieder auszudehnen, die nach dem innerstaatlichen Recht ihres Staates Funktionen der Außenvertretung wahrnehmen, die mit denen eines Außenministers vergleichbar sind.21 So hat auch der IGH in seiner Kongo vs. Ruanda-Entscheidung festgestellt, dass Staaten in jüngerer Zeit zunehmend auch andere Personen als Staatsoberhäupter, Regierungsoberhäupter und Außenminister mit völkerrechtlicher Vertretungsbefugnis ausstatten. Der IGH nennt beispielsweise Fachminister, die im Rahmen ihres Kompetenzbereichs auch die auswärtigen Beziehungen wahrnehmen.22 Betroffen seien aber gegebenenfalls sogar auch andere Staatsbedienstete.23 In diesem Rahmen seien unter anderem auch Justizminister zur Außenvertretung befugt.24 Folgt man dieser Tendenz in der Rechtsprechung des IGH, so dürften auch Fachminister unter den genannten Umständen nach Art. 7 Abs. 1 lit b WVK außenvertretungsbefugt sein und damit kraft Ihrer Funktion Immunität genießen.26
Diese Rechtsprechung scheint im Zeichen verstärkter Internationalisierung zeit- und sachgerecht. Heutzutage nehmen auch Innen-, Justiz- und Finanzminister ebenso wie sonstige Ressortminister in wesentlich größerem Umfang mit Außenvertretungskompetenz an bilateralen und multilateralen Konferenzen und Zusammenkünften teil und tragen dadurch substantiell zur diplomatischen Kooperation bei.27 Ausgehend von der Funktion der Immunität von Staatsbediensteten liegt der Sinn des Immunitätsschutzes darin, einen effektiven internationalen Austausch zu gewährleisten und nicht durch Strafverfolgungsmaßnahmen oder vergleichbare Beeinträchtigungen zu behindern.28
Auch die Spruchpraxis nationaler Gerichte, die gem. Art. 38 Abs. 1 lit. d IGH-Statut ergänzend herangezogen werden kann, stützt die Einschätzung, dass das Völkergewohnheitsrecht unter den genannten Voraussetzungen auch eine Immunität von Fachministern vorsieht.29 Keine Immunität dürften demgegenüber Staatsbedienstete genießen, die keine Außenvertretungskompetenzen wahrnehmen, so wie beispielsweise ein Geheimdienstchef oder ggf. ein Innenminister.31 Da die Außenvertretung regelmäßig nicht die Hauptaufgabe von anderen Ministern als dem Außenminister ist, gilt der Grundsatz der Immunität staatlicher Funktionsträger nach vorzugswürdiger Auffassung für solche Personen nur, wenn sie (1) ihre staatlichen Aufgaben im Ausland ausüben, (2) Immunität für die Ausübung dieser Aufgaben erforderlich ist und (3) sie im Rahmen dieser Aufgaben eine Außenvertretungskompetenz haben, ihren Staat also völkerrechtlich binden können.
Die äquatorische Verfassung stattet R als Ressourcenminister mit besonders umfangreichen Außenvertretungskompetenzen im Bereich seines Ressorts aus, zu denen auch der Abschluss völkerrechtlicher Abkommen mit anderen Staaten gehört, deren Gegenstand die Förderung von äquatorischen Ressourcen ist. R hielt sich im Jahr 2018 auch gerade zu diesem Zweck in Kolonien auf. Daher erscheint es gerechtfertigt, R im konkreten Fall als vom Grundsatz der Immunität staatlicher Funktionsträger ratione personae umfasst anzusehen (a.A. sehr gut vertretbar).
bb) Zeitliche Geltung der Immunität ratione personae
R war jedoch zu Beginn des Gerichtsverfahrens im Jahr 2019 bereits aus dem Amt des Ressourcenministers ausgeschieden, weshalb sich die Frage nach der zeitlichen Geltung seiner Immunität ratione personae stellt.
Die Immunität erstreckt sich zunächst auf den Zeitraum, in dem ein staatlicher Funktionsträger sein Amt innehat.33 Während der Amtszeit gilt also der absolute Schutz der Immunität ratione personae. Daher darf während der Amtszeit auch keine Unterscheidung zwischen Handlungen, die der Amtsausübung dienen und privaten Handlungen vorgenommen werden.34 Nach Ende der Amtszeit muss indes differenziert werden. Für Handlungen, die erst nach dem Ausscheiden aus dem Amt vorgenommen werden, besteht von vornherein keine Immunität ratione personae. Bei Handlungen, die – wie hier – während der Amtszeit vorgenommen wurden, gilt erst nach Ende der Amtszeit keine Immunität ratione personae mehr.35 Somit kann sich Kolonien nicht mehr auf die Immunität ratione personae des R berufen.
b) Immunität ratione materiae
Möglicherweise kann sich Kolonien im Hinblick auf die Handlungen des R, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, aber auf Immunität ratione materiae berufen.
Im Gegensatz zur Immunität ratione personae ist eine Immunität ratione materiae im Hinblick auf Ressortminister mit Außenvertretungskompetenz weitgehend akzeptiert.36 Anders als die Immunität ratione personae gilt die Immunität ratione materiae für Handlungen, die der Amtsausübung dienten, auch nach der Amtszeit fort.37 Die Fortgeltung der Immunität ratione materiae nach Ende der Amtszeit ist unter anderem dadurch gerechtfertigt, dass (1) anderenfalls hochrangige Amtsträger von einer effektiven Amtsausübung abgeschreckt würden, (2) Amtsträger zudem einen Anreiz hätten, so lange wie möglich im Amt zu bleiben, um eine Strafverfolgung zu verhindern und (3) anderenfalls eine volle strafrechtliche Überprüfung staatlichen Handelns durch die Gerichte eines fremden Staates möglich wäre.38
Von der Immunität ratione materiae ausgenommen sind aber kriminelle Handlungen, die lediglich dem Vergnügen bzw. Nutzen des früheren Amtsträgers dienten.39 Diese Einschränkung ist insofern sachgerecht, als der Schutz zugunsten der Würde und Funktionsfähigkeit des Staates und nicht zugunsten der einzelnen Person besteht.40 Für private Handlungen, die während der Amtszeit vorgenommen wurden, gilt deshalb rückwirkend keine Immunität mehr.41 Die in Rede stehenden Handlungen von R – also der Kauf von Immobilien mit veruntreuten Staatsgeldern – sind also darauf hin zu untersuchen, ob sie als hoheitliches Handeln (acta iure imperii) oder privates bzw. gewerbliches Handeln (acta iure gestionis) einzuordnen sind.42 Es kommt also darauf an, ob R in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt, also öffentlich-rechtlich, oder als Privatperson tätig geworden ist. Zwar erwarb R die Immobilien anlässlich seines dienstlichen Aufenthalts in Kolonien – sie standen zu diesem aber in keinem sachlichen Zusammenhang. Auch die Tatsache, dass die von R für den Kauf genutzten Gelder aus dem Staatshaushalt stammten, führt nicht dazu, dass der Kauf von Immobilien zu rein privaten Zwecken zu einer hoheitlichen Handlung wird. Somit handelte R hier privat und nicht hoheitlich. Äquatorien kann sich also hinsichtlich des Kaufes der Immobilien nicht auf eine Immunität ratione materiae des R berufen.
II. Ergebnis
Kolonien hat durch die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit über R nicht die Immunität des R verletzt und folglich auch nicht völkerrechtswidrig gehandelt. Daher hat Äquatorien keinen Anspruch gegen Kolonien auf Einstellung des Gerichtsverfahrens gegen R.
Zur Vertiefung
Hamburg/Khuder, ZJS 2020, S. 1365.