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Schwerpunktbereichsklausur: Frieden für Afrin? Völkerrechtliche Probleme unilateraler Gewalt

ZJS 2018, S. 1244

Sachverhalt

Seit Juli 2012 wird die nordsyrische Region Afrin, die sich an der Grenze zur Türkei befindet, von der syrisch-kurdischen Partei der demokratischen Union (PYD) kontrolliert. Bei der PYD handelt es sich um eine politische Bewegung mit Rückhalt in der lokalen syrischen Bevölkerung, die versucht, demokratische Strukturen in der Region Afrin zu schaffen. Aus Sicht des Nachbarstaats Türkei handelt es sich bei der PYD um eine „terroristische Rebellenallianz“. Tatsächlich engagiert sich ein Teil der PYD, die KKP, im bewaffneten Kampf gegen die türkische Regierung und ist auch verantwortlich für terroristische Anschläge auf dem Territorium der Türkei, die vom Territorium des Staates Syrien aus begangen werden. Im Dezember 2017 nehmen die Anschläge der KKP auf türkisches Territorium vorübergehend zu. Dabei gehen die bewaffneten Gruppen im Wege einer „Nadelstichtaktik“ vor, indem sie wiederholt kleinere Anschläge durch Raketen- und Sprengstoffangriffe begehen, bei welchen zum Teil schwerer Sachschaden entsteht und insgesamt zwei türkische Soldaten ums Leben kommen. Am 13.1.2018 wird auf Drängen der Türkei eine Eilsitzung des VN-Sicherheitsrates einberufen, bei der mit Zustimmung aller Mitglieder die von Russland eingebrachte Resolution 3349 beschlossen wird. Diese stellt in ihren Eingangserwägungen (Präambel) folgendes fest:

„Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner unmissverständlichen Verurteilung der Terroranschläge, die im Dezember 2017 in der Türkei stattgefunden haben, bringt seine Entschlossenheit zum Ausdruck, alle derartigen Anschläge zu verhüten, ferner in Bekräftigung dessen, dass diese Handlungen, wie jede Handlung des internationalen Terrorismus, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen […]“.

Im operativen Teil der Resolution 3349 lauten die Beschlüsse: „1. Der Sicherheitsrat fordert die Mitgliedstaaten auf, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charter der Vereinten Nationen sowie der internationalen Menschenrechtsnormen,

(a) die notwendigen Schritte zu unternehmen, um ihre Bemühungen zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer Handlungen durch terroristische Gruppen zu koordinieren;

(b) die erforderlichen Schritte unternehmen, um die Begehung von Terroranschlägen zu verhindern, unter anderem durch Frühwarnung anderer Staaten auf dem Wege des Informationsaustauschs;

(c) die Finanzierung von Terroranschlägen zu unterbinden und zu verhindern;

(d) unverzüglich Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen derjenigen Personen einzufrieren, die terroristische Handlungen begehen oder zu begehen versuchen oder sich an der Begehung terroristischer Handlungen beteiligen oder diese ermöglichen.“

Nachdem die PYD bereits mehrere Städte unter ihre Kontrolle gebracht hat, holt die Türkei zur militärischen Gegenoffensive aus: Die sog. „Operation Olivenzweig“ beginnt am 20.1.2018 mit einem schweren Bombardement durch die türkische Luftwaffe. Dabei setzt die Türkei ein Viertel seiner gesamten Luftwaffe ein und zerstört Stellungen, Bunker und Tunnelsysteme in Nordsyrien. Am 21.1.2018 überschreitet die türkische Armee die türkisch-syrische Grenze. Am 33. Tag der Operation verlegt die Türkei Spezialeinheiten ihrer Polizei und Gendarmerie in die gleichnamige syrische Stadt Afrin und errichtet eine 20 Kilometer breite Pufferzone auf syrischem Gebiet, die sie seither militärisch besetzt hält.

Die Türkei verweist zur Rechtfertigung ihres militärischen Vorgehens auf die Resolution vom 13.1.2018. Um weitere Angriffe zu verhindern, stehe der Türkei darüber hinaus ein Recht auf Selbstverteidigung gegen terroristische Anschläge zu, insbesondere solche der KKP. Der türkische Staatspräsident weist ferner darauf hin, dass der syrische Staat schon seit geraumer Zeit weder willens noch in der Lage sei, andere Staaten vor terroristischen Angriffen zu schützen, die von syrischem Territorium ausgehen, weshalb es zu einem militärischen Vorgehen überhaupt keine Alternative gebe. Der syrische Staatspräsident widerspricht diesem Vorbringen und verurteilt das militärische Vorgehen der Türkei als Verstoß gegen das Völkerrecht.

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# Lösungsvorschlag

Durch die Bombardierung der nordsyrischen Region Afrin sowie die dortige Stationierung von türkischen Streitkräften könnte die Türkei gegen Völkerrecht verstoßen haben.

I. Deliktsfähigkeit

Die Türkei und Syrien sind als Staaten originäre Völkerrechtssubjekte und somit aktiv und passiv deliktsfähig.

II. Zurechenbarkeit

Die fraglichen Militäroperationen stellen Handlungen dar, die der Türkei nach Art. 4 des ILC-Entwurfs zur Staatenverantwortlichkeit zurechenbar sind.

III. Normverstoß

Fraglich ist, ob die Militäroperationen der türkischen Streitkräfte in Nordsyrien einen Völkerrechtsverstoß begründen. 1. Verstoß gegen das Gewaltverbot, Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta Die türkischen Militäroperationen in Nordsyrien könnten gegen das Gewaltverbot in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verstoßen. Dann müssten die Militäroperationen der türkischen Streitkräfte eine Anwendung oder Androhung von Gewalt darstellen.

a) Anwendung von Gewalt

Die Militäroperationen der türkischen Streitkräfte könnten zunächst als Anwendung von Gewalt im Sinne des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta aufzufassen sein. Das völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Gewaltverbot gehört zu den zwingenden Normen des Völkerrechts (ius cogens).3 Allerdings wird der Gewaltbegriff im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta durch die Charter selbst nicht definiert und ist in seiner genauen Reichweite zum Teil umstritten. Unstreitig ist jedoch, dass nicht jede Gebietsverletzung dem Gewaltverbot unterliegt, zumindest aber jeder militärische Waffeneinsatz gegen einen anderen Staat erfasst wird.4 Als Beleg hierfür lassen sich auch die Aggressionsdefinition (1974)5 und die Friendly Relations Declaration (1970)6 heranziehen.7 Nach Art. 3 lit. a der Aggressionsdefinition gilt jede Invasion des Hoheitsgebiets eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates als Angriffshandlung. Damit stellt bereits das Einfallen von Truppen auf fremdem Staatsgebiet gegen den Willen dieses Staates eine Angriffshandlung im Sinne der Resolution dar.8 Folglich sind die hier von türkischen Streitkräften vorgenommenen militärischen Angriffe gegen kurdische Stellungen in Nordsyrien unproblematisch als Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta anzusehen. b) Internationaler Sachverhalt: Zurechenbarkeit der Angriffe zu einem Staat

Schließlich ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „in ihren internationalen Beziehungen“, dass die Gewaltausübung durch einen Staat gegenüber einem anderen Staat, also zwischenstaatlich, stattfinden muss.9 Private Gewalt, die einem Staat nicht zurechenbar ist, wird vom Gewaltverbot nicht erfasst.10 Hier ging die Gewalt auf dem Hoheitsgebiet des Staates Syrien von türkischen Streitkräften aus. An dem staatlichen und grenzüberschreitenden Charakter dieser Gewaltanwendung bestehen demnach keine Zweifel.

c) Zwischenergebnis

Die Türkei verstößt mit ihren Militäroperationen in Nordsyrien gegen das Gewaltverbot in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta.11 2. Verstoß gegen das zwischenstaatliche Interventionsverbot, Art. 2 Abs. 1 UN-Charta i.V.m. dem Prinzip der souveränen Gleichheit der UN-Mitgliedstaaten

Die Türkei könnte hier durch die Militäroperationen ihrer Streitkräfte auch gegen das zwischenstaatliche Interventionsverbot verstoßen haben. Dem Interventionsverbot kommt jedoch im Rahmen militärischer Einmischung keine eigenständige Bedeutung zu, da Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta spezieller ist.13 Ein Verstoß gegen das Interventionsverbot aus Art. 2 Abs. 1 UN-Charta i.V.m mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit der UN-Mitgliedstaaten tritt insoweit hinter den Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta zurück.

IV. Rechtfertigung

Die türkischen Militäroperationen in Nordsyrien können in Ermangelung einer syrischen Einwilligung nur auf Grundlage des Kapitels VII der UN-Charta gerechtfertigt werden. Zu prüfen ist zunächst, ob die Resolution 3349 des UN-Sicherheitsrates als Rechtsgrundlage in Betracht kommt und ob das Handeln der türkischen Streitkräfte durch die Sicherheitsratsresolution gedeckt ist.14

1. Rechtfertigung durch Resolution 3349 des Sicherheitsrates Ob eine Ermächtigung zur Gewaltanwendung in Resolution 3349 enthalten ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Dass der Sicherheitsrat zu militärischen Maßnahmen ermächtigen darf, ergibt sich aus Art. 42 S. 2, 48 Abs. 1 UN-Charta, der ausdrücklich auf den Einsatz von „Luft-, See- oder Landstreitkräften von Mitgliedern der Vereinten Nationen“ Bezug nimmt.15 Schließlich hat der Sicherheitsrat gemäß Art. 24 UN-Charta die „Hauptverantwortung für die Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit“, die er insbesondere nach den Kapiteln VI (friedliche Streitbeilegung) und VII (Maßnahmen zur Friedenssicherung) wahrnimmt.16 Dabei sind entsprechende Beschlüsse des Sicherheitsrates gem. Art. 25 UN-Charta verbindlich und gehen als „Verpflichtung“ aus der Charter“ gemäß Art. 103 UN-Charta allen übrigen Verpflichtungen der UN-Mitglieder vor.

In ihrer Präambel verweist Resolution 3349 zunächst darauf, dass die terroristischen Anschläge eine „Bedrohung des Friedens“ („threat to international peace and security“) darstellen. Dabei verwendet der Sicherheitsrat die Formulierung aus Art. 39 UN-Charta (Chapter VII). Dies könnte darauf hindeuten, dass der Sicherheitsrat beabsichtigt, militärische Zwangsmaßnahmen gem. Art. 42 UN-Charta zu verhängen. Allerdings ist von der Ermächtigung zu militärischen Maßnahmen auf einem bestimmten Territorium in der Resolution keine Rede. Vielmehr stellt der Sicherheitsrat in der Präambel eine Bedrohung gemäß Art. 39 UN-Charta lediglich fest. Eine solche Feststellung beinhaltet jedoch noch keine Autorisierung militärischer Maßnahmen nach Art. 42 UN-Charta. Die Präambel der Resolution enthält demnach keine explizite Mandatierung kollektiver Militäraktionen gegen die KKP. Vor diesem Hintergrund ist in einem weiteren Schritt der operative Teil auf eine Ermächtigungsgrundlage zu überprüfen.

Im operativen (und damit völkerrechtlich verbindlichen) Teil der Resolution ermächtigt der Sicherheitsrat die Mitgliedstaaten “unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um ihre Bemühungen zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer Handlungen durch terroristische Gruppen zu koordinieren“. Dabei spricht gegen eine Ermächtigung zur Gewaltanwendung, dass in der Praxis des Sicherheitsrates dadurch zur Gewaltanwendung ermächtigt wird, „alle erforderlichen Mittel („all necessary means“) einzusetzen oder „alle erforderlichen Maßnahmen“ („all necessary measures“) zu ergreifen.17 Hier verwendet der Sicherheitsrat keine typische „Kapitel VII-Formulierung“, sondern bekräftigt vielmehr, dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung terroristischer Anschläge im Einklang mit dem Völkerrecht zu erfolgen haben. Damit ermächtigt Resolution 3349 im operativen Teil zwar zu Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, wie etwa der Einfrierung von Konten, spricht aber nicht konkret von militärischen Maßnahmen gegen Aufenthaltsstaaten der Terroristen. Stattdessen ist von der Durchführung von polizeilichen und informationsdienstlichen Maßnahmen die Rede, was eher dafür spricht, dass Terroristen weiterhin als Straftäter behandelt werden sollen. Der Wortlaut spricht somit gegen eine Gewaltermächtigung, erst recht, wenn man verlangt, dass eine Ermächtigung zur Gewaltanwendung wegen ihres Ausnahmecharakters klar und eindeutig gefasst sein muss.18 Die UN-Resolution 3349 bietet folglich keine völkerrechtliche Rechtsgrundlage für (unilaterale) Militäreinsätze in Syrien.

2. Rechtfertigung durch Art. 51 UN-Charta

Als weiterer Rechtfertigungsgrund aus der UN-Charta kommt vorliegend die (unilaterale) Selbstverteidigung gem. Art. 51 S. 1 UN-Charta in Betracht. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen für das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 S. 1 UN-Charta erfüllt sind. Voraussetzung des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 S. 1 UN-Charta ist das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs.

a) Bewaffneter Angriff

Der „bewaffnete Angriff“ ist der Schlüsselbegriff für das Recht auf Selbstverteidigung aus Art. 51 UN-Charta.19 Dessen ungeachtet existiert für das Tatbestandsmerkmal bis heute keine allgemein gültige Definition. Zur genaueren Bestimmung des Merkmals werden deshalb verschiedene Rechtserkenntnisquellen herangezogen, etwa die bereits genannte Aggressionsdefinition (1974)20 sowie die UN-Prinzipienerklärung (1970)21. Erstere stellt als Resolution der Generalversammlung zwar lediglich unverbindliches „soft law“ dar und bezieht sich zudem auf den Begriff der „Angriffshandlung“ in Art. 39 und nicht auf den des „bewaffneten Angriffs“ in Art. 51 UN-Charta,22 wird aber von der Lehre und dem IGH23 regelmäßig für die Auslegung des Angriffsbegriffs in Art. 51 UN-Charta herangezogen.24 Gleiches gilt für die UN-Prinzipienerklärung der aufgrund ihrer einstimmigen Annahme durch die Generalversammlung ein besonderer Rechtscharakter zugesprochen wird und vom IGH zur Bestimmung des Völkergewohnheitsrechts herangezogen wird.25

aa) Intensität des Angriffs

Zunächst müssten die hier in Frage kommenden Anschläge der KKP qualitativ einen bewaffneten Angriff darstellen. Für einen bewaffneten Angriff muss die erforderliche militärische Gewalt einen gewissen Intensitätsgrad (scale and effects) erreichen.26 Einigkeit herrscht darüber, dass aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts der beiden Vorschriften der bewaffnete Angriff im Sinne des Art. 51 S. 1 UN-Charta eine Gewaltintensität voraussetzt, die über die des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta hinausgeht.27 Hieraus ergibt sich, dass es zu Gewaltanwendungen kommen kann, die zwar gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verstoßen, nicht aber die erforderliche Intensität eines bewaffneten Angriffs nach Art. 51 UN-Charta aufweisen um das Selbstverteidigungsrecht auszulösen. Nach Ansicht des IGH fallen unter Art. 51 sogar „nur die schwerwiegendsten Formen der Gewaltanwendung“ („most grave forms“),28 weshalb einzelne terroristische Anschläge oder Grenzscharmützel zwischen staatlichen Streitkräften (sog. „action short of war“), auch wenn sie „nur“ wenige Menschenleben kosten, von Art. 51 ausgenommen sind.29 Als Maßstab könnten die Angriffe von „09/11“ herangezogen werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Intensitätsschwelle mit mehreren tausend Toten ganz sicher überschritten wurde.30

Die Anschläge der KKP werden vom Sachverhalt als „kleinere“ bezeichnet, was eher dafür spricht, diese als nicht besonders schwere Formen der Gewaltanwendung anzusehen. Insbesondere fehlt es an einem den Attentaten vom 11.9.2001 vergleichbaren, singulären Ereignisses.

Problematisch ist grundsätzlich, dass terroristische Anschläge häufig punktuell erfolgen und schnell beendet sind. Dies führt dazu, dass Terroranschläge isoliert betrachtet regelmäßig nicht schwerwiegend genug sind. In der Völkerrechtslehre wird deshalb diskutiert, ob mehrere Angriffe über einen längeren Zeitraum auch kumulativ zu einem Angriff zusammengefast werden können (sog. accumulation of events-Doktrin). Diese Rechtsfigur sei insbesondere dann anzuwenden, wenn terroristische Gruppen über einen längeren Zeitraum hinweg – wie hier – mit einer militärischen Nadelstichstrategie operierten.31 Die Befürworter der accumulation of events-Doktrin, wie Israel oder die Türkei, argumentieren, dass durch die Nadelstichstrategie terroristischer Gruppen betroffene Staaten im Falle einer restriktiven Auslegung des Angriffsbegriffes wehrlos gestellt wären, wenn sich diese aufgrund der geringen Angriffsintensität nicht unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht zur Wehr setzen dürften.32 Diese Argumentation kann jedoch nach dem gegenwärtigen Stand des Völkerrechts nicht überzeugen. Zwar besteht Anlass bei Terrorstrategien über einen solchen Ansatz nachzudenken. Allerdings konnte bislang über die Frage der Einordnung einer „Nadelstichtaktik“ weder in der Völkerrechtslehre Einigkeit erzielt werden, noch eine hierfür in der Staatenpraxis erforderliche opinio iuris herausgebildet werden. Darüber hinaus hat sich der UN-Sicherheitsrat zu oft gegen einen solchen Ansatz ausgesprochen.33 Ein ablehnender Umgang mit einem kumulativen Ansatz erscheint auch angesichts der Missbrauchs- und Eskalationsgefahren von Militäreinsätzen auf internationaler Ebene geboten.34

bb) Gegenwärtigkeit des Angriffs

Selbst wenn man die accumulation of events-Doktrin akzeptieren würde, würden sich weitere Fragen nach der zeitlichen Dauer stellen, in welcher die einzelnen Angriffshandlungen kumulativ zusammengefasst werden dürften. Eine zeitliche Überdehnung würde schnell mit der „Gegenwärtigkeit“ des Angriffs kollidieren – einer weiteren Voraussetzung des Selbstverteidigungsrechts. Insbesondere aus der englischsprachigen Fassung des Art. 51 („if an armed attack occurs“) lässt sich ableiten, dass ein bewaffneter Angriff gegenwärtig sein muss.35 Eine Gewaltausübung als Reaktion auf einen früheren, aber nicht mehr fortdauernden bewaffneten Angriff ist daher unzulässig.36 Ein gegenwärtiger oder noch anhaltender Angriff lässt sich dem Sachverhalt allerdings nicht entnehmen.

(1) Dauergefahr

Entgegen der überwiegenden Auffassung, wonach die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts nur bei Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs zulässig ist,37 wird (u.a. im US-amerikanischen Rechtsraum) vertreten, terroristische Bedrohungen wegen der von ihnen ausgehenden Wiederholungsgefahr als Dauerangriff („ongoing armed attack“) anzusehen.38 Dies habe zur Folge, dass für eine bestimmte Phase der Bedrohung ein „Dauerselbstverteidigungsrecht“ bestehe, welches die Unmittelbarkeit des bewaffneten Angriffs für einen solchen Zeitraum entbehrlich mache.39 Der Konstruktion einer Dauergefahr durch Terroranschläge ist der Sicherheitsrat jedoch hinsichtlich der bereits erwähnten accumulation of events-Doktrin wiederholt entgegengetreten.40 Nicht zuletzt wegen der drohenden Konturenlosigkeit für die Voraussetzungen des Selbstverteidigungsrechts und einer potentiellen Missbrauchsgefahr hat sich für diese Konstruktion weder eine entsprechende Staatenpraxis noch die hierfür erforderliche opinio iuris herausgebildet.41 Andernfalls führte die Annahme eines Dauerangriffs zu einem permanenten Verteidigungszustand, der einer unilateralen Gewaltanwendung regelrecht Vorschub leisten würde.42

(2) Präventive Selbstverteidigung

Die Türkei unternahm hier laut Sachverhalt den Raketenangriff, „um weitere Anschläge zu verhindern“. Fraglich ist deshalb, ob hier möglicherweise ein präventives Vorgehen gegen drohende Anschläge der KKP zulässig war. Die Zulässigkeit einer sog. antizipatorischen (präventiven) Selbstverteidigung wird in der Völkerrechtswissenschaft seit dem berühmten Caroline Case aus dem Jahre 1837 diskutiert. In diesem Konfliktfall mit Großbritannien verwandte der damalige amerikanische Außenminister Webster die (sog. Webster- )Formel, wonach eine Selbstverteidigung dann notwendig sei, wenn die Bedrohung „instant, overwhelming, leaving no choice of means and no moment for deliberation“ sei.44 Selbstverteidigung soll demnach trotz fehlenden gegenwärtigen Angriffs zulässig sein, wenn sich der Gewalt anwendende Staat eines objektiv bestehenden Angriffs ausgesetzt sieht, der unmittelbar bevor steht, überwältigend ist und keine Wahl der Mittel und keinen Augenblick zur Überlegung lässt. Allerdings muss auch hier die Selbstverteidigungshandlung in einem unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit einem bewaffneten Angriff stehen.45 Daher wird die präventive Selbstverteidigung trotz vereinzelter Ablehnung in den hier genannten engen Grenzen heute weitgehend anerkannt.47 Vorliegend ist allerdings von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff der KKP nicht die Rede. Auf die präventive Selbstverteidigung konnte sich die Türkei folglich nicht berufen.

(3) Vorbeugende (präemptive) Selbstverteidigung

Die US-Regierung hat in ihrer Nationalen Sicherheitsstrategie aus dem Jahre 2002 argumentiert, dass das Konzept eines gegenwärtigen Angriffs zu restriktiv sei und die Auffassung vertreten, dass selbst in Situationen, in welchen die Bedrohung eines Angriffs noch weit entfernt sei, ein Recht zu vorbeugenden militärischen Maßnahmen (preemptive strikes) gegen international operierende Terrorgruppen bestehe.48 Die Ausdehnung des Selbstverteidigungsrechts über die engen Grenzen der Webster-Formel hinaus wird zum Teil damit begründet, dass neue Bedrohungen wie asymmetrische Kriegsführung und international agierender Terrorismus nach entsprechenden Antworten verlangten. Dieser Ansicht kann jedoch nicht zugestimmt werden. Würde bereits die abstrakte Gefahr einer ständigen Bedrohung durch Terroristen zur bewaffneten Gewaltanwendung einzelner Staaten ermächtigen, würde dies das von den Vereinten Nationen konzipierte System der Unterscheidung zwischen Bedrohung (Art. 39 UN-Charta) und Vorliegen eines bewaffneten Angriffs (Art. 51 UN-Charta) vermischen. Die so genannte Bush-Doktrin, die einen Erstschlag auch unabhängig von konkreten Anhaltspunkten eines künftigen Angriffs in Betracht zieht, würde das Selbstverteidigungsrecht seiner engen Grenzen berauben. Ein derart konturenloses Recht auf Selbstverteidigung würde nicht nur zu erheblicher Rechtsunsicherheit innerhalb der Staatengemeinschaft führen, sondern auch zum Missbrauch durch einzelne Staaten einladen. Eine Ausweitung präventiver Selbstverteidigung über die Kriterien der Webster-Formel hinaus ist deshalb abzulehnen. Ein bewaffneter Angriff liegt demnach nicht vor.

b) Zurechnung des Angriffs zu einem Staat

Der Wortlaut des Art. 51 UN-Charta bezieht sich zwar auf die Mitgliedstaaten als Adressaten des Selbstverteidigungsrechts, trifft aber keine Aussage darüber, wer tauglicher Angreifer im Sinne von Art. 51 UN-Charta sein kann. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie dem Umstand, dass Art. 51 UN-Charta in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zum Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta steht, ergibt sich jedoch, dass die Norm klassischerweise Staaten als Angreifer in den Blick nimmt. Auch die vom IGH diesbezüglich herangezogene Aggressionsdefinition der UN-Generalversammlung (1974) verlangt in Art. 1, dass die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat erfolgen muss.50 Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass Anschläge privater Akteure keinen „bewaffneten Angriff“ darstellen können, sondern dass die Zurechnung der Anschläge zu einem Staat erforderlich ist.51

Für das Zurechnungserfordernis spricht auch die grundsätzliche Ausrichtung der UN-Charta auf zwischenstaatliche Gewaltausübung. Zur Beantwortung der Zurechnungsfrage können anerkannte Zurechnungstatbestände herangezogen werden, die sich neben der Aggressionsdefinition auch aus dem bereits genannten ILC-Entwurf und der Rechtsprechung des IGH ableiten lassen.52

Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die KKP Organeigenschaft im Sinne der Staatenverantwortlichkeit zukommt, sodass deren Angriffe nicht nach Art. 4 ILC-Entwurf dem syrischen Staat zurechenbar sind. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Kämpfer/- innen der KKP für Syrien hoheitlich gehandelt haben, weshalb eine Zurechnung nach Art. 5 ILC-Entwurf ebenfalls ausscheidet. In Betracht kommt allerdings eine Zurechnung nach Art. 8 ILC-Entwurf. Danach sind auch nicht-staatliche Handlungen einer Person oder Personengruppe einem Staat zurechenbar, wenn diese auf Anweisung, unter der Leitung oder der Kontrolle eines Staates handelt (indirekte Gewalt). Im Nicaragua-Fall entschied der IGH unter Bezugnahme auf Art. 3 lit. g der Aggressionsdefinition,53 dass eine solche Kontrolle durch einen Staat allerdings nur dann vorliege, wenn der Staat die „effektive Kontrolle“ („effective control“) über das Handeln der Privatpersonen ausübe, indem er etwa spezifische Instruktionen für konkrete Handlungen erteile.54 Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die KKP durch den syrischen Staat unterstützt wird. Selbst wenn man die weniger strenge Interpretation des Kontrollbegriffs aus der Tadić-Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) zugrunde legt, wonach eine „allumfassende“ Kontrolle („overall control“) genüge,55 ist eine Zurechnung nach Art. 8 ILC-Entwurf hier nicht möglich.56 Der Sachverhalt bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgten Anschläge der KKP unter der Leitung oder Kontrolle staatlicher Stellen Syriens standen.

aa) Safe-haven-Doktrin

In Betracht käme eine Zurechnung durch die Gewährung eines sicheren Zufluchtsorts nach der sog. „safe-haven-Doktrin“.57 Als Reaktion auf die Anschläge vom 11.9.2001 wurde diese Konstruktion vereinzelt zum Gegenstand der völkerrechtlichen Debatte und eine Unterschlupfgewährung für terroristische Aktivitäten zum ungeschriebenen Zurechnungstatbestand eines „bewaffneten Angriffs“ (Art. 51 UN-Charta) erhoben.58 Danach müsste der Aufenthaltsstaat den nichtstaatlichen Akteuren willentlich ein sicheres Rückzugsgebiet gewähren und deren Angriffe auf fremde Staaten von seinem eigenen Staatsgebiet aus bewusst dulden.59 Im vorliegenden Fall agierten die kurdischen Gruppen zwar vom Territorium Syrien aus. Hinweise darauf, dass der Staat Syrien die Aktivitäten der KKP schützte oder ihnen gar wissentlich einen sicheren Unterschlupf gewährte, sind jedoch nicht ersichtlich. Unabhängig von der zweifelhaften Anerkennung der safehaven-Doktrin als neue völkerrechtliche Zurechnungskonstellation,60 bestehen demnach keine ausreichenden Hinweise dafür, dass Syrien der KKP bewusst ein sicheres Rückzugsgebiet gewährte. Eine Zurechnung auf dieser Grundlage kommt damit nicht in Betracht.

bb) Bewaffneter Angriff nicht-staatlicher Akteure ohne Zurechnung zu einem Staat?

Fraglich ist, ob Anschläge von Privaten auch ohne Zurechnung zu einem Staat einen bewaffneten Angriff i.S.v. Art. 51 UN-Charta darstellen und ein Selbstverteidigungsrecht auslösen können. Seit „09/11“ wird im völkerrechtlichen Diskurs vermehrt die Ansicht vertreten, man müsse sich von der klassischen zwischenstaatlichen Perspektive lösen und das Konzept der Selbstverteidigung auch unabhängig von der Zurechnung zu einem Staat auf die Abwehr eines Angriffes durch nicht-staatliche Akteure erweitern.61 Diese Konstruktion sei erforderlich, weil das Völkerrecht Antworten auf die neuen Bedrohungen finden müsse und die Anschläge des transnationalen Terrorismus ein Ausmaß angenommen hätten, das zwischenstaatlichen Militäroperationen in nichts nachstehe. Voraussetzung sei jedoch die Vergleichbarkeit der Intensität der terroristischen Angriffe mit zwischenstaatlichen Militärschlägen.62 Befürworter dieser Auffassung berufen sich auf die neuere Entscheidungspraxis des UN-Sicherheitsrats. Seit den Terroranschlägen vom 11.9.2001 hat dieser wiederholt festgestellt, dass Akte des Terrorismus eine Bedrohung des Friedens (nach Kapitel VII, Art. 39 UN-Charta) darstellen.63 Damit habe der UN-Sicherheitsrat auf sein bisheriges Erfordernis der Verwicklung eines Staates oder eines De-facto-Regimes in terroristische Aktionen bewusst verzichtet und seine Resolutionspraxis in Bezug auf terroristische Aktionen weiterentwickelt.64

Dem muss allerdings entgegengehalten werden, dass zwischen den Begriffen der „Friedensbedrohung“ (Art. 39 UN-Charta) und einem Verstoß gegen das Gewaltverbot oder gar dem „bewaffneten Angriff“ (Art. 51 UN-Charta) weder eine Vergleichbarkeit im Sinne des Wortlauts noch im qualitativen Sinne besteht.65 Die Tatsache, dass der Sicherheitsrat eine extensive Interpretation der Friedensbedrohung befürwortet, lässt nicht automatisch darauf schließen, diese Ansicht auch auf den bewaffneten Angriff übertragen zu wollen.66 Im Gegenteil führt die Ausdehnung des Begriffs der „Friedensbedrohung“ zu einer wünschenswerten Ausweitung von kollektiven Eingriffsmöglichkeiten der Staatengemeinschaft, die Ausweitung des Begriffs des „bewaffneten Angriffs“ hingegen zu einer Erweiterung unilateraler staatlicher Gewalt. Darüber hinaus berufen sich die Befürworter einer Neuinterpretation von Art. 51 UN-Charta darauf, dass das vom Sicherheitsrat in den Resolutionen 1368 und 1373 angesprochene Selbstverteidigungsrecht als ein den USA zugesprochenes Recht gegen die Terroristen zu verstehen sei. An dieser Interpretation ist kritisch anzumerken, dass es sich bei dem fraglichen Passus aus Resolution 1373 wohl eher um eine allgemeine Bezugnahme des Sicherheitsrates auf das Selbstverteidigungsrecht handelt, das den Staaten im Falle bewaffneter Angriffe stets zusteht („Reaffirming the inherent right of individual or collective self-defence“). Der USA werden darin jedenfalls nicht Selbstverteidigungsmaßnahmen gegen Al-Qaida, die Taliban oder Afghanistan konkret zugestanden. Gegen die Ansicht, die Erwähnung des Selbstverteidigungsrechts in beiden Resolutionen beziehe sich auf die Terroranschläge und damit auf die Terroristen selbst, sprechen insbesondere Wortlaut und Struktur der Resolutionen. In Resolution 1368 und 1373 befindet sich der Hinweis auf das Selbstverteidigungsrechts jeweils im akklamativen Teil. Vom Sicherheitsrat werden jedoch in ständiger Praxis nur im operativen Teil Feststellungen und Maßnahmen nach Art. 48 UN-Charta getroffen, die gemäß Art. 25 UN-Charta für alle UN-Staaten verbindlich sind. Die Systematik der besagten Resolutionen spricht deshalb eher dafür, dass er sich weiterhin auf Staaten als taugliche Adressaten des Selbstverteidigungsrechts bezieht, nämlich solche, die Terroristen beherbergen, ihnen sicheren Rückzugsraum gewähren und diese unterstützen.

Selbst wenn man trotz der hier vertretenen Auffassung ein Selbstverteidigungsrecht gegen Terroristen ohne Zurechnung zu einem Staat bejaht, wird damit nicht die Kollisionslage gelöst, die entsteht, wenn sich nicht-staatliche Akteure – wie die YPG in Syrien – auf „fremdem“ Staatsgebiet befinden, und die Selbstverteidigungsmaßnahme zwangsläufig in Konflikt mit der Souveränität eines anderen Staates gerät.67 Ein solches Ergebnis stünde jedenfalls im Widerspruch zum Konzept des Art. 51 UN-Charta, Verteidigungsmaßnahmen nur gegen den tatsächlichen Angreifer zuzulassen.68

cc) Unable or unwilling-These

Angesichts dieses unbefriedigenden Ergebnisses bringen insbesondere US-amerikanische Völkerrechtler/-innen die Rechtsfigur des „unwilling or unable“-Standards ins Spiel.69 Obwohl diese weder auf einer positiv-rechtlichen Regelung beruht, noch von der Rechtsprechung als anerkannter Grundsatz verstanden wird, setzen einige Stimmen in der Literatur ihr Bestehen ohne nähere Betrachtung voraus.70 Hiernach sollen militärische Anschläge terroristischer Gruppen einem Staat jedenfalls dann zurechenbar sein, wenn dieser entweder „unwilling“ oder „unable“ ist, gegen die Terroristen vorzugehen oder deren Anschläge effektiv zu verhindern. Dies ist zumindest einer der Argumentationsstränge auf die sich die USA bei ihren gegenwärtigen Militäreinsätzen in Syrien stützen.71 Über die Frage der dogmatischen Einordnung besteht indes keine Einigkeit. So wird der Standard sowohl als neue Zurechnungskonstellation, als auch als Duldungspflicht verstanden, wobei sich letztere daraus ergeben soll, dass der Aufenthaltsstaat, der unfähig oder unwillig ist, gegen nichtstaatliche Akteure auf seinem Territorium vorzugehen, entsprechende Selbstverteidigungshandlungen zu dulden hat.72 Auch wenn die Rechtsfigur seit Aufkommen des IS in Irak und Syrien Hochkonjunktur hat, und mehrere Staaten, darunter die USA und Großbritannien, dazu übergegangen sind, neben einer entsprechenden Rechtsauffassung auch eine erforderliche Staatenpraxis zu liefern, kann nicht angenommen werden, dass diese Rechtsfigur – entgegen prominenter Stimmen in der Literatur – bereits gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Während zwar nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Staatenpraxis im Sinne der Unwilling or unable-Doktrin verfestigen und sich damit gleichzeitig die Zulässigkeit von Selbstverteidigungshandlungen gegen nicht-staatliche Akteure auf dem Territorium eines unwilligen oder unfähigen Staates völkerrechtlich durchsetzen wird, lässt sich eine entsprechende Rechtslage für den Zeitpunkt des hier untersuchten Militäreinsatzes der Türkei in Nordsyrien jedenfalls nicht ausmachen. Gegenwärtig ist die Staatenpraxis, die einen solchen Ansatz verfolgt, noch recht überschaubar und in völkerrechtlichen Schrifttum nehmen die Vorbehalte gegenüber einem solchen Ansatzes eher zu als ab.73

Als Zurechnungstatbestand kommt die Unable or unwilling-Doktrin damit – zumindest bislang – auch für die vorliegenden Terroranschläge nicht in Betracht.

3. Zwischenergebnis

Mangels Zurechnung der Gewaltanwendungen der KKP zum Staat Türkei liegt vorliegend kein bewaffneter Angriff vor.

4. Verhältnismäßigkeit

Die türkischen Militäraktionen müssten zudem verhältnismäßig sein. Denn bei Ausübung des Selbstverteidigungsrechts ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.74 Die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts bezweckt die Beendigung des Angriffs. Eine Verteidigungshandlung darf daher grundsätzlich auch über das Maß des Angriffs hinausgehen, soweit dies zur Beendigung des Angriffs notwendig ist. Insbesondere ist der sich verteidigende Staat bei seinen Militäraktionen nicht darauf beschränkt, gegnerische Streitkräfte von seinem eigenen Territorium zurückzudrängen, sondern darf mit eigenen Streitkräften auch auf gegnerisches Territorium vorrücken, sollte dies zur Beendigung notwendig sein.75 Mit der Operation Olivenzweig wurden die Anschläge auf türkischem Gebiet beendet. Die anschließende Besetzung der nordsyrischen Stadt Afrin ging damit über das zur Beendigung des Angriffs erforderliche Maß hinaus und ist damit unverhältnismäßig.

IV. Ergebnis

Aufgrund des Fehlens eines „bewaffneten Angriffs“ kann sich die Türkei wegen der Geschehnisse in Nordsyrien nicht auf ein Selbstverteidigungsrecht berufen. Die türkischen Militäroperationen verstoßen somit gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta.

Zur Vertiefung

Schwarz, ZJS 2018, S. 1244.