Schwerpunkt · ~300 Min.
Schwerpunktbereichsklausur: Neptune’s Navy
ZJS 2018, S. 1188
Sachverhalt
Der Pazifikstaat Ahab hat dem privaten „Institut für Walforschung“ (InWaFo) eine Genehmigung erteilt, im Sommer 2017 auf der hohen See nahe der Antarktis Walfang zu wissenschaftlichen Zwecken zu betreiben. Die Flotte des InWa-Fo besteht aus Fangschiffen, die unter der Flagge von Ahab registriert sind. Als die Fangflotte des InWaFo unter der Führung der MV Maru Maru im Juli 2017 gerade eine Schule von Zwergwalen verfolgt, erscheint die MY Paul Watson, ein Schiff der nichtstaatlichen Umweltschutzorganisation Neptune’s Navy, das unter der Flagge des Staates Poseidonien registriert ist. Die Mitglieder von Neptune’s Navy, bei denen es sich um Aktivisten verschiedener Nationalitäten handelt, haben sich dem Schutz der Meeresumwelt und insbesondere auch dem Schutz der Wale verschrieben. Nach Ansicht von Neptune’s Navy nimmt die Staatengemeinschaft ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Meere nicht hinreichend wahr, weshalb auch NGOs dazu berufen seien, die Wale zu schützen. Mit ihren Aktionen wollen die Aktivisten die öffentliche Aufmerksamkeit auf das Problem des Walfanges lenken, wovon wiederum auch die Spendengelder abhängen, mit denen Neptune’s Navy seine Schiffe und Besatzungen finanziert. Der Besatzung der MY Paul Watson gelingt es nach einiger Zeit, die Schiffsschraube der MV Maru Maru mit hierzu bestimmten Vorrichtungen (sog. „propeller foulers“) zu beschädigen und das Schiff so vorübergehend manövrierunfähig zu machen. Die MV Maru Maru muss daraufhin für mehrere Stunden ihre Walfangaktivitäten unterbrechen und entgeht mehrfach nur knapp einer Kollision mit Eisbergen.
Kurz darauf erreicht die Fregatte der ahabischen Marine FS Floréal, die aufgrund eines zuvor abgesetzten Notrufs der MV Maru Maru eine Übung in der Nähe abgebrochen hat, den Ort des Geschehens. Der Kapitän der FS Floréal zögert nicht lange und gibt den Befehl, die MY Paul Watson wegen „Piraterie“ aufzubringen. Bei dem hierfür durchgeführten Manöver kommt es zu einer Kollision, bei der die MY Paul Watson schwer beschädigt wird. Spezialkräfte von Ahab betreten daraufhin die MY Paul Watson und setzen das Schiff mitsamt allen Besatzungsmitgliedern fest. Neptune’s Navy klagt daraufhin vor dem zuständigen ahabischen Gericht gegen die Maßnahmen, die gegen die MY Paul Watson und ihre Besatzung ergriffen wurden. Das Gericht teilt jedoch bereits bei Prozessbeginn mit, dass aufgrund der Überlastung der ahabischen Gerichtsbarkeit und der „niedrigen Priorität der Sache“ mit einer Prozessdauer von bis zu 10 Jahren zu rechnen sei.
Die poseidonische Regierung ist über die „folgenschwere Missachtung der Freiheit der Schifffahrt“ durch die FS Floréal empört. Allein Poseidonien stehe in diesem Fall die Ausübung von Hoheitsgewalt über die MY Paul Watson zu. Daher verlangt nun auch Poseidonien die Freigabe der MY Paul Watson und ihrer Besatzungsmitglieder. Zudem verlangt Poseidonien von Ahab Schadensersatz für die an der MY Paul Watson entstandenen Schäden, welche von unabhängigen Fachleuten auf 1.000.000 USD beziffert werden. Ahab hält dem entgegen, dass es sich bei dem Angriff der MY Paul Watson auf die MV Maru Maru um einen „Akt der Piraterie“ gehandelt habe, der von der gesamten Staatengemeinschaft geahndet werden könne. Und selbst wenn ein Anspruch auf Schadensersatz bestünde, so stünde dieser jedenfalls nicht Poseidonien, sondern Neptune’s Navy zu.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Eine Klage Poseidoniens gegen Ahab auf die Freigabe der MY Paul Watson und ihrer Besatzungsmitglieder sowie auf Schadensersatz hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit („jurisdiction“)
1. Zugang zur SRÜ-Gerichtsbarkeit
Der durch Teil XV des SRÜ errichtete obligatorische Streitbeilegungsmechanismus müsste Ahab und Poseidonien offen stehen. Dies ist gem. Art. 279 ff. SRÜ der Fall, wenn die beiden Staaten Vertragsparteien des SRÜ10 oder eines anderen völkerrechtlichen Vertrages sind, der auf Teil XV verweist.11 Ersteres ist der Fall, weshalb hier der Zugang zur SRÜ-Gerichtsbarkeit eröffnet ist.
2. Sachliche Zuständigkeit („jurisdiction ratione materiae“) Des Weiteren müsste die vorliegende Streitigkeit in die sachliche Zuständigkeit im Rahmen von Teil XV des SRÜ fallen. Gem. Art. 288 Abs. 1 SRÜ besteht eine sachliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des SRÜ.12 Eine „Streitigkeit“ ist eine Meinungsverschiedenheit über Tatsachen oder Rechtsauffassungen, bei der die Behauptung einer Streitpartei aktiv von der anderen Streitpartei bestritten wird.13 Ahab und Poseidonien vertreten gegensätzliche Auffassungen bezüglich der rechtlichen Vereinbarkeit des Aufbringens der MY Paul Watson einschließlich der Verhaftung der Besatzungsmitglieder mit Verpflichtungen aus dem SRÜ sowie bezüglich des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Schadensersatzanspruches wegen der Schäden an der MY Paul Watson. Im Kern ist also die Auslegung und Anwendung der Art. 87, 92, 101 ff. und 110 SRÜ zwischen den Parteien strittig. Damit liegt eine Streitigkeit im Sinne des Art. 288 Abs. 1 SRÜ vor, für die eine sachliche Zuständigkeit nach Teil XV des SRÜ gegeben ist.14
3. Zuständiges (Schieds-) Gericht
Darüber hinaus ist zu klären, welches der in Teil XV vorgesehenen (Schieds-) Gerichte für die vorliegende Streitigkeit zuständig ist. Streitigkeiten, die – wie von Art. 280 SRÜ ausdrücklich erlaubt – einvernehmlich durch friedliche Mittel eigener Wahl beigelegt wurden, können im Rahmen des obligatorischen Streitbeilegungsmechanismus klageweise beigelegt werden. Art. 287 Abs. 1 SRÜ bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit, bei Beitritt zum SRÜ (oder zu einem späteren Zeitpunkt) durch schriftliche Erklärung eines der folgenden vier Streitbeilegungsmittel zu wählen: den ISeeGH, den IGH, ein Schiedsgericht nach Anlage VII oder ein besonderes Schiedsgericht nach Anlage VIII. Auch die Wahl mehrerer (oder aller) Streitbeilegungsmittel in verschiedenen Kombinationen ist möglich.15 Hat eine Vertragspartei keine Erklärung nach Art. 287 Abs. 1 SRÜ abgegeben, die die betreffende Streitigkeit erfasst, so wird gem. Art. 287 Abs. 3 SRÜ vermutet, dass sie insoweit ein Schiedsgericht nach Anlage VII ausgewählt hat. Wenn beide Streitparteien für die betreffende Streitigkeit dasselbe Streitbeilegungsmittel ausgewählt haben, ist nach Art. 287 Abs. 4 SRÜ die Klage vor diesem (Schieds-) Gericht zu erheben, wenn sich die Streitparteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsmittel verständigen. Für den Fall, dass keine übereinstimmenden Erklärungen abgegeben wurden, begründet Art. 287 Abs. 5 SRÜ die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach Anlage VII des SRÜ. Hier haben Poseidonien und Ahab unterschiedliche Streitbeilegungsmittel gewählt, nämlich den IGH bzw. den ISeeGH. Somit ist hier grundsätzlich ein Schiedsgericht nach Anlage VII des SRÜ zuständig.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn für die vorliegende Streitigkeit eine Sonderzuständigkeit des ISeeGH gegeben ist. In diesem Fall wäre die Klage vor dem ISeeGH zu erheben. Für die „Freigabe“ der MY Paul Watson und ihrer Besatzung könnte Art. 292 SRÜ einschlägig sein, der eine Zuständigkeit des ISeeGH für Entscheidungen über die sofortige Freigabe von Schiffen und Besatzungen vorsieht. Dieser vom Wortlaut des Titels der Vorschrift erweckte Eindruck täuscht allerdings. Art. 292 SRÜ greift ausweislich seines ersten Absatzes nur bei der Geltendmachung einer ausdrücklich im SRÜ verankerten „Pflicht zur sofortigen Freigabe“ (vgl. etwa Art. 73 Abs. 2 SRÜ für die Festnahme von Schiffen bei der Durchsetzung des Fischereirechts in der ausschließlichen Wirtschaftszone [AWZ]).16 Eine solche Regelung existiert aber nicht für das Aufbringen von Schiffen bei Verdacht auf Piraterie. Somit ist Art. 292 SRÜ bereits nicht einschlägig. Darüber hinaus begründet Art. 292 SRÜ auch keine ausschließliche Sonderzuständigkeit des ISeeGH, sondern lediglich ein zusätzliches und in der Praxis auch häufig genutztes, beschleunigtes Verfahren zur Durchsetzung ausdrücklicher normierter Freigabepflichten.17 Mangels Sonderzuständigkeit des ISeeGH greift somit die allgemeine Zuständigkeitsregelung des Art. 287 SRÜ. Folglich ist die Klage vor einem Schiedsgericht nach Anlage VII zu erheben. Hinweis: Eine ausschließliche Sonderzuständigkeit des ISeeGH (bzw. seiner Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten) besteht für Streitigkeiten, die Tätigkeiten im „Gebiet“, also auf dem Meeresboden jenseits staatlicher Hoheitsgewalt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Teil XI des SRÜ) betreffen (vgl. Art. 186 ff., 287 Abs. 2 SRÜ).
II. Zulässigkeit („admissibility“)
1. Klagebefugnis („standing“ bzw. „locus standi“)
Poseidonien müsste in Anbetracht der ausdrücklichen Rüge Ahabs, die geltend gemachten Ansprüche stünden allenfalls Neptune’s Navy, nicht aber Poseidonien zu, klagebefugt sein. Dies ist der Fall, wenn Poseidonien ein eigenes rechtliches Interesse („legal interest“), d.h. die Verletzung einer eigenen subjektiven Rechtsposition in Bezug auf alle geltend gemachten Ansprüche, darlegen kann.18
a) Anspruch auf Freigabe der MY Paul Watson und Freilassung der Besatzung
Zunächst müsste Poseidonien ein eigenes rechtliches Interesse im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Freigabe der MY Paul Watson und die Freilassung der Besatzung des Schiffes haben. Hierfür macht Poseidonien Verletzungen seiner Freiheit der Schifffahrt in der hohen See (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. a SRÜ) bzw. seiner hieraus abgeleiteten ausschließlichen Hoheitsgewalt als Flaggenstaat der MY Paul Watson (vgl. Art. 92 Abs. 1 SRÜ) geltend.19 Hierbei handelt es sich jeweils um eigene Rechte des Flaggenstaates aus dem SRÜ.20 Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass sich Ahabs Maßnahmen gegen die Besatzung eines privaten Schiffes richteten, bei der es sich um Privatpersonen unterschiedlicher Nationalität handelt. Hierzu ist anzumerken, dass sich die Hoheitsgewalt des Flaggenstaates nach ständiger Rechtsprechung der SRÜ-Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht nur auf das Schiff erstreckt, sondern auch unabhängig von ihrer Nationalität auf alle Personen an Bord sowie auf den Schiffseigner und alle anderen Personen mit einem Interesse an den Aktivitäten des Schiffes „als Einheit“.21 Es handelt sich letztlich also auch in solchen Fällen um eine Geltendmachung eigener Ansprüche des Flaggenstaates, für die eine Klagebefugnis desselben besteht.22 Poseidonien ist somit klagebefugt.
b) Anspruch auf Schadensersatz
Poseidonien müsste auch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz klagebefugt sein. Dieser Anspruch könnte sich aus Art. 110 Abs. 3 SRÜ oder Art. 106 SRÜ ergeben. Beide Normen sehen Schadensersatzansprüche bei rechtswidrigen Eingriffen in den Schiffsverkehr auf der hohen See vor. Es ist allerdings fraglich, ob Poseidonien auch selbst anspruchsberechtigt ist. Nach dem Wortlaut von Art. 110 Abs. 3 SRÜ ist der Schaden nicht dem Flaggenstaat, sondern dem Schiff zu ersetzen.23 Art. 106 SRÜ spricht demgegenüber ausdrücklich von einer Haftung gegenüber dem Flaggenstaat.24 Richtigerweise handelt es sich aber auch bei Art. 106 SRÜ um Schadensersatzansprüche der Geschädigten,25 die allerdings wie auch die Ansprüche aus Art. 110 Abs. 3 SRÜ auf zwischenstaatlicher Ebene und vor internationalen Gerichten nur vom Flaggenstaat auf Basis seiner eigenen Rechtsverletzung geltend gemacht werden können.26 Im Ergebnis ist Poseidonien also auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs klagebefugt.27 Hinweis: Gute Bearbeiter/-innen sollten anhand der Hinweise im Sachverhalt das Problem der Klagebefugnis erkennen und vertretbar lösen. Dies kann sowohl im Rahmen der Zulässigkeit unter dem Punkt „Klagebefugnis“ als auch im Rahmen der Begründetheit unter dem Punkt „Aktivlegitimation“ oder „Anspruchsberechtigung“ geschehen.
2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs („exhaustion of local remedies“)
Poseidonien müsste gem. Art. 295 SRÜ grundsätzlich vor Klageerhebung auch das Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs des beklagten Staates erfüllt haben. Art. 295 SRÜ beschränkt die Klagemöglichkeiten von Vertragsstaaten des SRÜ dahingehend, dass eine Streitigkeit erst dann einem (Schieds-)Gericht nach Teil XV zur Entscheidung vorgelegt werden darf, wenn zuvor der innerstaatliche Rechtsweg des Beklagten Staates „entsprechend den Erfordernissen des Völkerrechts“ erschöpft wurde. Art. 295 SRÜ begründet somit kein eigenes Erfordernis, sondern verweist auf das allgemeine Völkerrecht. Damit ist insbesondere das völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Erfordernis zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs gemeint,28 wie es z.B. im Fremdenrecht bei der Ausübung diplomatischen Schutzes durch den Heimatstaat besteht.29 Zweck dieser Regel ist es, die Souveränität des beklagten Staates dahingehend zu respektieren, dass ihm zunächst die Möglichkeit verschafft wird, die Streitigkeit durch eigene Mittel zu klären und ggf. den Ansprüchen der Betroffenen abzuhelfen.30
Fraglich ist, ob in der vorliegenden Konstellation, in der Poseidonien als Flaggenstaat eigene Ansprüche bzw. eine Verletzung eigener Rechte geltend macht,31 nach dem allgemeinen Völkerrecht überhaupt ein Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs gilt. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist der innerstaatliche Rechtsweg grundsätzlich zu erschöpfen, weil (wie unter A. II. 1. bereits angemerkt) der Flaggenstaat zumindest auch Rechtsverletzungen und Ansprüche Privater geltend macht.32 Dies wird auch damit begründet, dass Art. 295 SRÜ sonst leer liefe, was gegen die Regel verstieße, völkerrechtliche Verträge so auszulegen, dass allen enthaltenen Vorschriften ein Sinn zukommt.33 Demgegenüber ist nach ständiger Rechtsprechung der seevölkerrechtlichen Gerichtsbarkeit, die vornehmlich den Flaggenstaat in den Blick nimmt, das Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs aus Art. 295 SRÜ auf Ansprüche wie die von Poseidonien geltend gemachten nicht anwendbar.34
Die Entscheidung des Streits könnte jedoch dahinstehen, wenn das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung aus einem anderen Grund entfiele. In Betracht kämen hier das Fehlen eines Jurisdiktions-Konnexes zwischen Ahab und der MY Paul Watson sowie einer Ausnahme aufgrund der Umstände des konkreten Falles.
a) Ausnahme wegen des Fehlens eines Jurisdiktions-
Konnexes zwischen Ahab und der MY Paul Watson
Damit hier das Erfordernis einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs besteht, müsste ein Jurisdiktions-Konnex zwischen Ahab und der MY Paul Watson existieren. Das ist der Fall, wenn Ahab tatsächlich Hoheitsgewalt über die MY Paul Watson ausüben durfte. Grund für dieses Erfordernis ist, dass der Verletzerstaat anderenfalls mangels Hoheitsgewalt kein legitimes Interesse daran hat, dass der Streit im Rahmen seiner nationalen Gerichtsbarkeit entschieden wird.35 Dies ist allerdings eine genuine Frage der Begründetheit, die nicht bereits im Rahmen der Zulässigkeit zu klären ist.36 Aus diesem Grund fällt hier das Erfordernis einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nicht bereits wegen des Fehlens eines Jurisdiktions-Konnexes zwischen Ahab und der MY Paul Watson weg.
b) Ausnahme aufgrund der Umstände des konkreten Falles Möglicherweise gilt aber aufgrund der Umstände des konkreten Falles eine Ausnahme vom Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs. Es ist für Fälle, in denen die staatliche Gerichtsbarkeit sich weigert, über eine Sache zu entscheiden oder das Verfahren unzumutbar lang herauszögert, anerkannt, dass auf die Rechtswegerschöpfung verzichtet werden kann.37 Grund hierfür ist, dass es einem Staat nicht freistehen kann, einseitig eine Klärung von Schadensersatzansprüchen sowohl durch seine nationale als auch durch die internationale Gerichtsbarkeit zu verhindern, indem der Zugang zu nationalen Gerichten verwehrt wird.38 Die von Neptune’s Navy vor der nationalen Gerichtsbarkeit Ahabs angestrengte Rechtssache ist noch bei der ersten Instanz anhängig. Ahabs Gericht hat angekündigt, dass es sich mit der Sache vorläufig wegen Überlastung und wegen der behaupteten niedrigen Priorität des Falles nicht befassen könne und daher mit einer Prozessdauer von bis zu 10 Jahren zu rechnen sei. Hierbei handelt es sich um eine unzumutbare und ggf. sogar bewusste Verzögerung des Verfahrens. Es gilt folglich eine Ausnahme vom Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs.
Im Ergebnis ist bereits zweifelhaft, ob der innerstaatliche Rechtsweg überhaupt erschöpft werden muss. Jedenfalls aber wäre selbst im Falle einer Anwendbarkeit der Regel eine Ausnahme aufgrund der konkreten Umstände des Falles gegeben.
III. Ergebnis
Eine Klage Poseidoniens gegen Ahab vor einem Schiedsgericht nach Anlage VII des SRÜ wäre zulässig.
B. Begründetheit
Eine Klage Poseidoniens wäre auch begründet, wenn die geltend gemachten Ansprüche im behaupteten Umfang bestehen.
I. Anspruch auf Freigabe der MY Paul Watson und Freilassung ihrer Besatzungsmitglieder
Poseidonien müsste gegen Ahab einen Anspruch auf Freigabe der MY Paul Watson und Freilassung ihrer Besatzungsmitglieder haben. Als Anspruchsgrundlage kommt zunächst Art. 106 SRÜ in Betracht. Diese Vorschrift betrifft aber ausdrücklich die Haftung für einen „Verlust oder Schaden“ durch ein rechtswidriges Aufbringen, also wohl nur Schadensersatz. Ein Anspruch auf Freigabe und Freilassung kann sich aber jedenfalls aus den Regeln des allgemeinen Völkerrechts zur Staatenverantwortlichkeit ergeben (vgl. Art. 304 SRÜ). In Betracht kommt ein Anspruch auf Wiedergutmachung in Form der Wiederherstellung (vgl. Art. 31 Abs. 1, 35 der Artikel zur Staatenverantwortlichkeit [ASR]).39 Hierzu müsste es sich bei dem Aufbringen der MY Paul Watson und der Festnahme ihrer Besatzung um völkerrechtswidrige Handlungen Ahabs handeln. Dies ist der Fall, wenn diese Maßnahmen Ahab zurechenbar sind und zudem eine Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung darstellt (vgl. Art. 2 ASR).
1. Zurechenbare Handlung
Das Aufbringen der MY Paul Watson und die Festnahme ihrer Besatzung müssten Ahab zurechenbar sein. Nach den allgemeinen Zurechnungsregeln muss sich Ahab Maßnahmen seiner Marine und damit auch des ahabischen Kriegsschiffes FS Floréal als Verhalten eines Staatsorgans zurechnen lassen (vgl. Art. 4 Abs. 1 ASR).
2. Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
Weiterhin müsste durch das Aufbringen der MY Paul Watson und die Festnahme ihrer Besatzung eine völkerrechtliche Verpflichtung verletzt worden sein. In Betracht kommt eine Verletzung von Poseidoniens Freiheit der Schifffahrt in der hohen See (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. a SRÜ), die von der hieraus abgeleiteten ausschließlichen Hoheitsgewalt Poseidoniens als Flaggenstaat der MY Paul Watson (vgl. Art. 92 Abs. 1 SRÜ) geschützt wird. Der Grundsatz der ausschließlichen Hoheitsgewalt des Flaggenstaates besagt, dass nur der Staat, unter dessen Flagge ein Schiff fährt, auf hoher See Hoheitsgewalt über dieses Schiff und die sich an Bord befindlichen Personen und Sachen ausüben darf.40 Andere Staaten sind dazu verpflichtet, die ausschließliche Hoheitsgewalt – und damit auch die Freiheit der Schifffahrt – Poseidoniens zu respektieren.
Die Hoheitsgewalt des Flaggenstaates gilt jedoch nicht absolut, sondern ausdrücklich nur „mit Ausnahme der besonderen Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesem Übereinkommen vorgesehen sind“ (Art. 92 Abs. 1 SRÜ). Für die Piraterie finden sich mit dem Recht zum Betreten (vgl. Art. 110 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 SRÜ) und mit dem Recht zum Aufbringen von Piratenschiffen (vgl. Art. 105 SRÜ) im SRÜ zwei Ausnahmen vom Grundsatz der ausschließlichen Hoheitsgewalt des Flaggenstaates. Art. 110 Abs. 2 SRÜ erlaubt jedoch nur das Anhalten, Betreten und Kontrollieren eines der Piraterie verdächtigen Schiffes, nicht aber das Aufbringen desselben nach Bestätigung des Verdachts.41 Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit Art. 105 SRÜ hierfür eine speziellere Rechtsgrundlage vorliegt. Die Vorschrift erlaubt ausdrücklich sowohl das Aufbringen von Piratenschiffen als auch die Festnahme von sich an Bord befindlichen Personen. Ahab kann das Aufbringen der MY Paul Watson also auf Art. 105 SRÜ stützen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Piratenschiff
Es müsste sich bei der MY Paul Watson um ein Piratenschiff im Sinne des Art. 103 SRÜ handeln. Dies ist dann der Fall, wenn sie von den Personen, unter deren tatsächlicher Gewalt sie steht, zum Zwecke der Piraterie im Sinne des Art. 101 lit. a SRÜ genutzt wird.
aa) Rechtswidrige Gewalttat
Hierfür müsste die MY Paul Watson zunächst für eine rechtswidrige Gewalttat im Sinne des Art. 101 lit. a SRÜ genutzt worden sein. Umfasst sind sowohl Gewalt gegen Personen als auch Gewalt gegen Sachen.42 Dem Merkmal der „Rechtswidrigkeit“ kommt demgegenüber keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu.43 Die Besatzung der MY Paul Watson setzte „propeller foulers“ ein und beschädigte damit die Schiffsschraube der MV Maru Maru. Aufgrund der beschädigten Schiffsschraube war die MV Maru Maru vorübergehend manövrierunfähig und mehrfach der Gefahr einer Kollision mit Eisbergen ausgesetzt. Von einer rechtswidrigen Gewalttat gegen eine Sache, mit der zusätzlichen Folge einer Gefahr für Personen, kann daher ausgegangen werden.44
bb) Zu privaten Zwecken
Des Weiteren müsste die rechtswidrige Gewalttat „privaten Zweckenim Sinne des Art. 101 lit. a SRÜ gedient haben. Was unter „privaten Zwecken“ zu verstehen ist, ist umstritten. Einigkeit besteht jedenfalls dahingehend, dass eine Bereicherungsabsicht nicht erforderlich ist,45 obwohl eine solche historisch regelmäßig das leitende Motiv von Piraterie gewesen sein dürfte.46
Nach einer engen Auffassung sind politische Zwecke wie z.B. Umwelt- oder Tierschutz nicht als „private Zwecke“ zu verstehen.47 Das Handeln von Neptune’s Navy ist von deren persönlichen Vorstellungen von Umweltschutz geleitet. Andererseits wird auch durch medienwirksame Aktionen versucht, für Aufmerksamkeit zu sorgen und für Spenden zu werben.48 Angesichts dessen, dass der monetäre Aspekt hinter den umweltpolitischen Motiven zurücktritt, wäre das Handeln der Aktivisten von Neptune’s Navy nach der engen Auffassung keine Piraterie im Sinne des Art. 101 lit. a SRÜ. Nach einer weitergehenden Auffassung handelt es sich bei jeglicher Gewaltanwendung, sofern nicht staatlich autorisiert oder gesteuert, um ein Verhalten zu privaten Zwecken.49 Insbesondere seien persönliche, moralische und philosophische Gründe als private Zwecke im Sinne des Art. 101 SRÜ einzustufen.50 Die Aktivitäten von Neptune’s Navy erfolgten ohne die Zustimmung oder Steuerung eines Staates und wären demzufolge nach dieser Auffassung als Piraterie zu klassifizieren.
Die beiden Ansätze kommen hier zu verschiedenen Ergebnissen, weshalb es einer Entscheidung des Streites bedarf. Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 101 lit. a SRÜ sind die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln (vgl. Art. 31 f. WVK). Der Wortlaut „privat“ kann sowohl als Gegensatz zu politischen Zwecken als auch als Gegensatz zu staatlichen bzw. hoheitlichen Zwecken verstanden werden und lässt somit beide Ansichten zu.51 Während sich in der Systematik des SRÜ keine Stütze für die eine oder andere Ansicht findet, könnte eine teleologische Auslegung die weite Auffassung stützen. Die Regelungen zur Piraterie können so verstanden werden, dass sie den Sinn und Zweck verfolgen, größtmögliche Sicherheit auf hoher See zu gewährleisten.52 Dieses Ziel lässt sich am effektivsten dadurch verfolgen, dass jegliche nicht staatlich autorisierte Gewalttat auf hoher See ein Recht aller Staaten zum Aufbringen, Verhaften und Betreten zur Folge hat. Würde man private Zwecke jedoch eng auslegen, wären politisch motivierte Gewalttaten, welche die Sicherheit auf hoher See in gleichem Maße wie nicht politisch motivierte Gewalttaten bedrohen, lediglich im engen Rahmen der Selbstverteidigung bzw. Nothilfe bekämpfbar, soweit nicht andere völkerrechtliche Verträge weitergehende Regelungen treffen. Es sprechen auch Erwägungen der Rechtssicherheit für die weitere Auffassung, da in aller Regel die Motive von Gewaltanwendern auf hoher See ex ante äußerlich nicht erkennbar sind.53
Zieht man die Entstehungsgeschichte von Art. 101 SRÜ im Wege der ergänzenden Auslegung heran (vgl. Art. 32 WVK), wird diese teleologische Auslegung bestätigt. Das Kriterium „zu privaten Zwecken“ findet sich schon in Dokumenten des Völkerbundes.54 Seitdem zieht sich dieser Begriff durch alle Definitions- und Kodifizierungsversuche bis hin zur Vorschrift des Art. 15 des Genfer Übereinkommens über die Hohe See,56 die als Vorlage für Art. 101 SRÜ diente.57 Aus den genannten Dokumenten lässt sich entnehmen, dass es historisch nicht der Sinn des Kriteriums „private Zwecke“ war, jegliches politisch motivierte Verhalten auszuschließen. Vielmehr sollte lediglich für die konkreten innenpolitischen Fälle eines Bürgerkriegs oder einer Rebellion eine Ausnahme gelten.58
Eine Betrachtung der relevanten Staatenpraxis (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. b, 32 WVK) zeigt zudem, dass sich der weiten Ansicht inzwischen auch einige staatliche Gerichte angeschlossen haben. Sowohl Gerichte in den USA59 als auch der belgische Kassationshof sahen jeweils in umweltpolitisch motivierten Aktionen von Greenpeace und Sea Shepherd Conservation Society Gewalttaten zu privaten Zwecken. Weiter ist anzumerken, dass auch andere Staaten wie z.B. Japan Umweltaktivisten regelmäßig der Piraterie beschuldigen und ihnen mit strafrechtlicher Verfolgung drohen.61 Zwar kam es außer in den genannten Fällen trotz der Drohungen soweit ersichtlich nie zu Verurteilungen. Das kann jedoch auch auf politische Erwägungen zurückgeführt werden, sodass nicht zwingend auf einen Mangel an Rechtsüberzeugung zu schließen ist.62
Aus didaktischen Gründen wird der vorliegenden Falllösung ein weites Verständnis von „privaten Zwecken“ zugrunde gelegt. Das Verhalten von Neptune’s Navy kann somit als Gewalttat zu privaten Zwecken klassifiziert werden (a.A. sehr gut vertretbar).
Hinweis: Selbst von sehr guten Bearbeitern/-innen können hier keine Detailkenntnisse über die Entstehungsgeschichte von Art. 101 SRÜ und die relevante Staatenpraxis erwartet werden. Innerhalb des Erwartungshorizonts liegt aber eine Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und dem Telos der Vorschrift.
cc) Begehung durch die Besatzung eines privaten Schiffes
Gem. Art. 101 lit. a Nr. i SRÜ müsste die in Rede stehende Gewalttat von der Besatzung eines privaten Schiffes begangen worden sein. Hier haben Besatzungsmitglieder der MY Paul Watson gehandelt. Diese steht im Eigentum der NGO Neptune’s Navy und ist damit ein privates Schiff. Folglich hat hier die Besatzung eines privaten Schiffes gehandelt.
dd) Gegen ein anderes Schiff
Die rechtswidrige Gewalttat richtete sich zudem gegen die MV Maru Maru und damit gegen ein anderes Schiff im Sinne des Art. 101 lit. a Nr. i SRÜ.
ee) Auf der hohen See (Art. 101 lit. a Nr. i SRÜ)
Die Gewalttat müsste zudem auf hoher See begangen worden sein. Die MY Paul Watson und die MV Maru Maru befanden sich zur Zeit des Angriffes auf hoher See (vgl. Art. 86 SRÜ), weshalb auch diese Voraussetzung erfüllt ist.
ff) Zwischenergebnis
Im Ergebnis handelt es sich bei der MY Paul Watson um ein Piratenschiff (a.A. sehr gut vertretbar).
b) Berechtigung zum Aufbringen
Um das Recht eines jeden Staates aus Art. 105 SRÜ, das Piratenschiff MY Paul Watson aufzubringen, ausüben zu dürfen, müsste es sich gem. Art. 107 SRÜ bei der FS Floréal um ein Kriegsschiff (vgl. Art. 29 SRÜ) oder anderes staatliches Schiff mit entsprechender Autorisierung gehandelt haben. Als Kriegsschiff der ahabischen Marine erfüllt die FS Floréal diese Voraussetzung.
c) Zwischenergebnis
Folglich kann sich A auf Art. 105 SRÜ als Ausnahme des vom Grundsatz der ausschließlichen Hoheitsgewalt des Flaggenstaates berufen. Somit hat Ahab Poseidonien weder in seiner Freiheit der Schifffahrt aus Art. 87 Abs. 1 lit. a SRÜ noch in seiner Flaggenhoheit aus Art. 92 Abs. 1 SRÜ verletzt. Mangels einer Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung durch Ahab scheidet ein Anspruch Poseidoniens auf Freigabe der MY Paul Watson und Freilassung der Besatzung (vgl. Art. 31 Abs. 1, 35 ASR) aus (a.A. sehr gut vertretbar).
II. Anspruch auf Schadensersatz für die Schäden an der MY Paul Watson
Poseidonien könnte gegen Ahab einen Anspruch auf Ersatz der Schäden an der MY Paul Watson haben. Als Anspruchsgrundlagen kämen Art. 106 SRÜ und Art. 110 Abs. 3 SRÜ in Betracht. Art. 106 SRÜ gewährt einen Anspruch auf Ersatz des durch das Aufbringen eines Schiffes entstandenen Verlustes oder Schadens, wenn dies wegen eines Verdachts auf Piraterie ohne hinreichenden Grund erfolgte. Daneben gewährt Art. 110 Abs. 3 SRÜ einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die beim Anhalten, Betreten und Überprüfen eines Schiffes entstanden sind, wenn sich der Verdacht der Piraterie als unbegründet erweist. Es bietet sich an, Art. 106 SRÜ gemeinsam mit Art. 110 Abs. 3 SRÜ zu lesen, da das Anhalten und Betreten eines mutmaßlichen Piratenschiffes ein notwendiger Zwischenschritt des Aufbringens ist.63 Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz sind letztlich identisch.64 Erforderlich ist demnach, dass Poseidonien anspruchsberechtigt ist und Ahab durch ein unrechtsmäßiges Anhalten, Betreten und Aufbringen der MY Paul Watson kausal einen Schaden herbeigeführt hat.
Hinweis: Die Art. 110 Abs. 3, 106 SRÜ weichen nicht oder jedenfalls nicht wesentlich von den völkergewohnheitsrechtlichen Regeln zur Staatenverantwortlichkeit ab,65 weshalb es sich im Ergebnis kaum auf die Lösung der Klausur auswirkt, wenn der Anspruch stattdessen auf die gewohnheitsrechtliche, in Art. 31 Abs. 1, 36 ASR kodifizierte Regel gestützt wird (vgl. auch Art. 304 SRÜ).66
1. Anspruchsberechtigung
Poseidonien ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches berechtigt.67
2. Durch das Anhalten, Betreten und Aufbringen kausal herbeigeführter Schaden
Durch das Anhalten, Betreten und Aufbringen der MY Paul Watson kam es zu einer Kollision mit der FS Floréal, bei der der MY Paul Watson ein Schaden von 1.000.000 € entstand.
3. Unrechtmäßiges Anhalten, Betreten und Aufbringen
Das Anhalten, Betreten (und ggf. Aufbringen) der MY Paul Watson müsste nach Art. 110 Abs. 3 SRÜ „unbegründet“ gewesen bzw. nach Art. 106 SRÜ „ohne hinreichenden Grund“ erfolgt sein. Beide Voraussetzungen werden im SRÜ nicht genauer definiert. Fest steht, dass es sich bei Art. 106, 110 Abs. 3 SRÜ um Fälle einer sog. „strict liability“ handelt, also einer Haftung, die kein Verschulden voraussetzt.68 Es bietet sich auch hier eine gemeinsame Auslegung der Vorschriften an. Der detailliertere Art. 110 Abs. 3 SRÜ nimmt eine ex post-Perspektive ein und fragt danach, ob sich der Verdacht im Nachhinein als unbegründet erweist. Für das spätere Aufbringen eines Piratenschiffes nach (angenommener) Bestätigung des Verdachtes muss dies erst Recht gelten. Bei der aufgebrachten MY Paul Watson handelt es sich um ein Piratenschiff im Sinne des Art. 103 SRÜ, das mithin auch im Sinne des Art. 110 Abs. 1 lit. a i.V.m. 101 lit. a SRÜ Piraterie betreibt. Der Verdacht erwies sich folglich als begründet (a.A. sehr gut vertretbar). Zudem wurden die Maßnahmen von der FS Floréal, einem Kriegsschiff im Sinne des Art. 110 Abs. 1, 107 SRÜ durchgeführt, so dass auch insoweit kein Fehler ersichtlich ist.
Ein Schadensersatzanspruch Poseidoniens gegen Ahab scheidet somit aus (a.A. sehr gut vertretbar).
Hinweis: Wer oben eine Klassifizierung der MY Paul Watson als Piratenschiff abgelehnt hat, muss sich hier noch mit der Frage auseinandersetzen, ob das Schiff nicht dennoch eine den Verdacht rechtfertigende Handlung im Sinne des Art. 110 Abs. 3 SRÜ begangen hat. Ist dies der Fall, entfällt der Anspruch auf Schadensersatz vollständig.69 Der Maßstab für eine den Verdacht rechtfertigende Handlung ist nicht klar definiert. Angesichts der Tatsache, dass jedenfalls eine rechtswidrige Gewalttat vorlag und über die genaue Einstufung des Motivs von Neptune’s Navy keine absolute Sicherheit herrschen konnte, liegt die Bejahung eines solchen „Mitverschuldens“ nahe.70 Folglich stünde der MY Paul Watson (und damit auch Poseidonien) trotz unrechtmäßigem Aufbringens wegen Piraterie kein Anspruch auf Schadensersatz zu (a.A. sehr gut vertretbar).
III. Zwischenergebnis
Die von Poseidonien geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Eine Klage wäre somit unbegründet (a.A. sehr gut vertretbar).
C. Ergebnis
Eine Klage Poseidoniens vor einem Schiedsgericht nach Anlage VII des SRÜ wäre zulässig, aber unbegründet und hätte damit keine Aussicht auf Erfolg (a.A. sehr gut vertretbar).
Zur Vertiefung
Schatz/Heuschen, ZJS 2018, S. 1188.