Grundstudium · ~300 Min.

Zwischenprüfungsklausur: „Promotion leicht gemacht

ZJS 2017, S. 1127

§ 53 StGB

Sachverhalt

A hat von seinem Onkel eine Druckerei geerbt und schmiedet gemeinsam mit B den Plan, neben dem „offiziellen“ Geschäft künftig regelmäßig Universitäts-Abschlusszeugnisse zu fälschen, um sich durch den Verkauf etwas nebenbei zu verdienen. Weil A und B für die Herstellung täuschend echt aussehender Fälschungen ein Universitätssiegel benötigen, weihen sie den C in ihren Plan ein, der A noch einen großen Gefallen schuldet. C erklärt sich bereit, ein Duplikat des Siegels herzustellen und auch ansonsten gelegentlich auszuhelfen, falls einmal „Not am Mann“ ist, was A und B ermuntert, ihren Plan in die Tat umzusetzen. Als Gegenleistung hierfür fordert C jedoch, selbst ein Zeugnis der Universität X über die bestandene Promotion in Rechtswissenschaft zu erhalten, weil er sich (wie er A und B erzählt) erhofft, hierdurch seine ansonsten aussichtslose Situation bei der Wohnungssuche zu verbessern. Sodann fertigt er das Duplikat an und übergibt es A und B.

Als A und B eines Abends das Zeugnis für C gedruckt und gesiegelt haben, will B es entsprechend dem Plan mit „Prof. Dr. Y, Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät“ unterzeichnen, bricht dabei jedoch aus Ungeschicktheit die Spitze seines Füllfederhalters ab und hinterlässt einen großen Tintenfleck auf dem Zeugnis, bevor er es unterschreiben kann. Im selben Moment gerät ein Metallteil in die Druckmaschine und zerstört diese irreparabel. Über beides geraten A und B in Streit, woraufhin A dem B einen Hieb versetzt, sodass dieser mit dem rechten Ohr gegen die Hallenwand geschleudert wird. Infolge des schmerzhaften Aufpralls wird B auf dem rechten Ohr taub.

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# Lösungsvorschlag

A. Strafbarkeit von A und B

I. Nach §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Abs. 4, 22, 25 Abs. 2 StGB

A und B könnten sich nach §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Abs. 4, 22, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie das Zeugnis druckten, siegelten und B begann, das Zeugnis mit „Prof. Dr. Y, Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät“ zu unterzeichnen.

1. Vorprüfung

Die Tat wurde nicht beendet, da mangels Unterschrift keine Urkunde entstanden ist; der Versuch ist strafbar gem. § 267 Abs. 2 bzw. §§ 267 Abs. 4, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB.

2. Tatentschluss

A und B müssten zu einer banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung entschlossen gewesen sein, d.h. sie müssten Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehabt und alle besonderen subjektiven Merkmale aufgewiesen haben.1

a) Bezogen auf den Grundtatbestand

aa) Vorsatz bzgl. des Grundtatbestands

Sie müssten Vorsatz bezüglich des Herstellens einer unechten Urkunde gehabt haben.

Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).2 Das Zeugnis sollte die Erklärung verkörpern, dass C sich ordnungsgemäß dem Promotionsverfahren der Universität X unterzogen und die Prüfung bestanden hat und dem Beweis hierüber im Rechtsverkehr dienen. Als Aussteller sollte, erkennbar an Stempel und Unterschrift, die Universität X, vertreten durch Prof. Dr. Y, gelten. Bei dem Zeugnis hätte es sich also um eine Urkunde gehandelt.

Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht vom angeblichen Aussteller stammt.3 Tatsächlich sollte das Zeugnis nicht von der Universität X, sondern von A und B, also nicht vom angeblichen Aussteller stammen, wäre also unecht gewesen. Herstellen ist jede zurechenbare Verursachung der Existenz der Urkunde,4 sodass A und B sie durch das Unterschreiben des Zeugnisses hergestellt hätten.

Damit hatten A und B Vorsatz bezüglich des Herstellens einer unechten Urkunde.

bb) Zur Täuschung im Rechtsverkehr

Ferner müsste ihr Entschluss auf ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr gerichtet gewesen sein, also darauf, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und hierdurch zu einem rechtlich erheblichen Verhalten veranlasst wird.5 A und B wussten aufgrund seiner Schilderung sicher, dass C das gefälschte Zeugnis potentiellen Vermietern vorlegen würde, um diese zu einem Vertragsschluss mit ihm zu bewegen; dies war der alleinige Zweck des Wunsches des C. Damit handelten A und B zur Täuschung im Rechtsverkehr.

cc) Zwischenergebnis

A und B waren somit zu einer (einfachen) Urkundenfälschung entschlossen.

b) Bzgl. der banden- und gewerbsmäßigen Begehung, § 267 Abs. 4 StGB

Ferner könnten sie auch entschlossen gewesen sein, gewerbsund bandenmäßig im Sinne des § 267 Abs. 4 StGB zu handeln.

aa) Gewerbsmäßig

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will.6

(1) A und B wollten künftig regelmäßig Zeugnisse fälschen und sich hierdurch einen Nebenverdienst sichern. Problematisch ist, dass sie nicht unmittelbar aus der Fälschung des Promotionszeugnisses Einnahmen generieren wollten, sondern diese als Zwischenstadium dienen sollte, um in den Besitz des von C hergestellten Siegels zu gelangen und dieses zur Herstellung weiterer Zeugnisse zu nutzen, aus deren Verkauf sie sich Gewinne versprachen. Für gewerbsmäßiges Handeln ist es indes nicht erforderlich, dass der Täter die Einnahmen unmittelbar aus der Urkundefälschung selbst erzielt. Vielmehr genügt es, dass die Urkundenfälschung dazu dient, mit Hilfe anderer Straftaten Gewinne zu erzielen. Ansonsten liefe das Merkmal der gewerbsmäßigen Tatbegehung bei Nicht-Vermögensdelikten nämlich leer. Insoweit genügt auch ein bloß mittelbarer Vorteil des Täters, d.h. die Tat muss nicht selbst zur Einnahme führen, sondern lediglich notwendige Zwischenstufe hierfür sein.7 Bei der ersten Fälschung handelte es sich um einen solchen notwendigen Zwischenschritt, denn nur aufgrund dieser würden A und B (nach ihrer Vorstellung) weitere Zeugnisse fälschen können, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Somit handelten sie gewerbsmäßig.

(2) Dass es aufgrund der Zerstörung der Druckmaschine letztlich nicht zur wiederholten Tatbegehung kam, ist für die Gewerbsmäßigkeit irrelevant, da es insoweit ausschließlich auf die Absicht des Täters bei der Tat ankommt.

Anmerkung: Dies wird in Klausuren häufig übersehen, sodass von einer wiederholten Begehung ohne Weiteres auf die Gewerbsmäßigkeit geschlossen oder diese – umgekehrt – abgelehnt wird, weil es letztlich nur zu einer Tat kommt.

bb) Bandenmäßig

Des Weiteren müssten sie entschlossen gewesen sein, als Mitglieder einer Bande zu handeln, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugs- oder Urkundendelikten verbunden hat. Der Begriff der Bande im Sinne des § 267 Abs. 4 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse entsprechende Taten zu begehen.8 A und B hatten vor, künftig regelmäßig Zeugnisse zu fälschen, C wollte das hierfür erforderliche Siegel anfertigen und ihnen ansonsten bei Bedarf gelegentlich behilflich sein. Fraglich ist, ob diese (jedenfalls in Bezug auf die geplanten regelmäßigen Taten) eher untergeordnete Form der Beteiligung des C für das Vorliegen einer Bande genügt. Während dies teilweise verneint wird, weil es sich bei einer bandenmäßigen Tatbegehung um ein „Mehr“ gegenüber der Mittäterschaft handeln müsse,9 ist es überzeugender, dass auch derjenige Mitglied einer Bande sein kann, „dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen“.10 Denn die Strafschärfung der bandenmäßigen Begehung rührt daher, dass aufgrund der getroffenen Abrede ein ständiger Anreiz zur Begehung weiterer Taten besteht. Dies gilt jedoch unabhängig von der Beteiligungsform der Bandenmitglieder, sodass auch ein Gehilfe Mitglied einer Bande sein kann.11 Damit wollten A und B auch als Mitglieder einer Bande handeln.

Anmerkung: (1) Zu trennen ist der beabsichtigte Beitrag zu der konkreten Tat von der (hier relevanten) beabsichtigten Mitwirkung an den geplanten regelmäßigen Taten. Während C konkret einen sehr erheblichen Beitrag leistet (siehe unten), sollte sich sein Beitrag in Zukunft (d.h. in Bezug auf die weiteren Taten der Bande) nur auf Hilfeleistungen („aushelfen“) beschränken.

(2) Anders als etwa im Fall des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist es für die bandenmäßige Urkundenfälschung nicht erforderlich, dass der Täter bei der Tatausführung „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ handelt.

c) Zwischenergebnis

Somit waren A und B zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung entschlossen.

Anmerkung: Selbstverständlich kann der Vorsatz bezüglich einer bandenmäßigen Begehung ebenso gut verneint werden. Dann ist im Anschluss an die Prüfung des strafbefreienden Rücktritts kurz festzuhalten, dass A und B das Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 S. 2 Var. 1 StGB verwirklicht haben.

3. Unmittelbares Ansetzen

Ferner müssten sie nach ihrer Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt haben. Das ist der Fall, wenn die Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreiten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzen, sodass ihr Tun nach ihrer Vorstellung ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht.12

Anmerkung: Von zentraler Bedeutung ist es, bei der Versuchsprüfung allein auf die Vorstellung des Täters von der Tat (und nicht die tatsächlichen Umstände) abzustellen. Es kommt lediglich darauf an, ob der Täter glaubt, sein Tun werde ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergehen, nicht darauf, ob dies bei ungestörtem Fortgang tatsächlich der Fall wäre. Hierbei handelt es sich um einen häufigen Fehler.

Zum Zeitpunkt des Defekts der Maschine war das Zeugnis schon fertig gedruckt und gesiegelt und musste lediglich noch unterzeichnet werden, womit B im Einvernehmen mit A gerade begann. Ein unmittelbares Ansetzen von A und B ist deshalb zu bejahen.

4. Rechtswidrigkeit, Schuld

A und B handelten rechtswidrig und schuldhaft.

Anmerkung: Wenn – wie hier und häufig – auf Rechtswidrigkeits- und Schuldebene keinerlei Probleme ersichtlich sind, sollte das rechtswidrige und schuldhafte Handeln lediglich in einem Satz festgestellt werden.

5. Strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 2 S. 1 Var. 1 StGB Da die Maschine irreparabel beschädigt wurde, war es A und B nicht mehr möglich, den Erfolg mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln herbeizuführen und der Versuch somit fehlgeschlagen;13 ein strafbefreiender Rücktritt war deshalb nicht möglich.

II. Ergebnis

A und B haben sich nach §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Abs. 4, 22, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit des C

I. Nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB

C könnte sich gem. § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Duplikat des Universitätssiegels herstellte. Das Siegel selbst enthielt jedoch keine verkörperte Gedankenerklärung, sondern sollte erst gemeinsam mit der Unterschrift den Aussteller des noch anzufertigenden Zeugnisses erkennen lassen. Somit handelte es sich hierbei nicht um eine Urkunde. C hat sich deshalb nicht nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht.

Anmerkung: Um nicht vorschnell die Urkundeneigenschaft zu bejahen, sind die Definitionsmerkmale – Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion – stets zumindest gedanklich zu prüfen.

II. Nach §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Abs. 4, 22, 25 Abs. 2 StGB

C könnte sich nach §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Abs. 4, 22, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er für A und B das Duplikat des Siegels herstellte und zusagte, gelegentlich bei der Fälschung der Zeugnisse auszuhelfen.

1. Vorprüfung

Zu einer Tatvollendung kam es nicht (siehe oben), und der Versuch ist strafbar (siehe oben).

2. Tatentschluss

a) Bzgl. § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB

C müsste zu einer mittäterschaftlichen Urkundenfälschung entschlossen gewesen sein. Er wollte, dass A und B für ihn ein Zeugnis fälschten, damit er es bei einem potentiellen Vermieter vorlegen könnte. Fraglich ist, ob er Vorsatz bezüglich einer gemeinschaftlichen Begehung hatte, mit der Folge, dass ihm das Verhalten von A und B nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen wäre.

Dafür hätte er zunächst innerhalb eines gemeinsamen Tatplans einen hinreichenden Mitverursachungsbeitrag erbringen wollen müssen. C lieferte A und B das benötigte Universitätssiegel und bestärkte beide durch die Zusage, auch künftig behilflich zu sein, in ihrem Tatentschluss.

Nach der Tatherrschaftslehre hätten diese Handlungen dem C Tatherrschaft verleihen müssen. Das heißt, er hätte das Tatgeschehen planvoll-lenkend in Händen halten müssen. Zwar wäre es ohne die Mitwirkung des C nicht zur Tatausführung gekommen, sodass ihr ein erhebliches Gewicht beizumessen ist, jedoch sollte sich seine Mitwirkung auf die im Vorfeld der Tat liegende Lieferung des Siegels beschränken. Während teilweise vertreten wird, dass Handlungen im Vorbereitungsstadium zur Begründung von Tatherrschaft nicht ausreichen können, weil eine Tat nicht beherrschen könne, wer nicht „dabei“ sei,14 ist es überzeugender, Tatherrschaft auch dann anzunehmen, wenn das „Minus“ in der Phase der Tatausführung durch ein „Plus“ in der Vorbereitungsphase, d.h. die Bedeutung des Tatbeitrags für die Gesamttat, kompensiert wird.15 Anderenfalls würden gerade Hintermänner von Straftaten, als deren Werk diese erscheinen, die sich jedoch nicht an der Ausführung beteiligen, stets nur als Teilnehmer angesehen. Da Cs Mitwirkung von erheblicher Bedeutung für die Tatbegehung sein sollte, ist hiernach von Vorsatz bezüglich einer Tatherrschaft verleihenden Handlung und damit einer mittäterschaftlichen Begehung auszugehen. Nach der subjektiven Theorie der Rechtsprechung genügt in objektiver Hinsicht jeder beliebige Beitrag zur Tat, und die Abgrenzung zwischen Täter und Teilnehmer bestimmt sich nach dem Willen des Beteiligten, der nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Täter ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer hingegen, wer lediglich eine fremde fördern will. Kriterien für die Bestimmung des Täterwillens können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder der Wille hierzu sein.16 C wollte unbedingt in den Besitz des Zeugnisses gelangen, weil er davon ausging, ohne das gefälschte Zeugnis keine Aussicht auf eine neue Wohnung zu haben, hatte also ein immens hohes Interesse am Erfolg der Tat. Zudem hatte sein Beitrag große Bedeutung für das Gelingen der Tat, und C hatte aufgrund dessen Tatherrschaft (siehe oben). Er wollte die Tat also als eigene.

Anmerkung: Folgt man der Ansicht, nach der eine Tatbeteiligung im Ausführungsstadium erforderlich ist, ist Vorsatz bezüglich einer mittäterschaftlichen Begehung abzulehnen. Dann ist im Folgenden die Strafbarkeit wegen Anstiftung zu prüfen. Entsprechend den folgenden Ausführungen fehlt es bei C am gewerbsmäßigen Handeln, sodass er gem. §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2, 22, 25 Abs. 2, 26 StGB strafbar ist.

Darüber hinaus handelte er zur Täuschung im Rechtsverkehr und hatte folglich Tatentschluss bezüglich einer mittäterschaftlichen einfachen Urkundenfälschung.

b) Bzgl. § 267 Abs. 4 StGB

Ferner müsste C Tatentschluss hinsichtlich der banden- und gewerbsmäßigen Begehung gehabt haben. Da er mit A und B verabredet hatte, sich auch künftig an Urkundenfälschungen zu beteiligen, handelte er als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugs- oder Urkundendelikten verbunden hat (siehe oben).

Fraglich ist jedoch, ob er auch gewerbsmäßig handelte. Dabei handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB,17 sodass es bei C selbst vorgelegen haben müsste. C wollte die Taten nicht begehen, um sich eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, sondern weil er A einen Gefallen schuldete und in den Besitz eines falschen Promotionszeugnisses kommen wollte. Einnahmen versprach er sich hingegen nicht von den Taten. Folglich hatte er keinen Tatentschluss bezüglich § 267 Abs. 4 StGB.

3. Unmittelbares Ansetzen

C müsste nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt haben. Während nach der sog. Einzellösung der Versuchsbeginn jedes Beteiligten gesondert zu bestimmen ist,18 sprechen die besseren Argumente dafür, das unmittelbare Ansetzen eines Mittäters den übrigen zuzurechnen (sog. Gesamtlösung). Denn die Mittäterschaft ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass die aufgrund eines gemeinsamen Tatplans erbrachten Tatbeiträge den Beteiligten wechselseitig zugerechnet werden. Somit ist C das unmittelbare Ansetzen von A und B (siehe oben) zuzurechnen.

4. Rechtswidrigkeit, Schuld

C handelte rechtswidrig und schuldhaft.

5. Besonders schwerer Fall, § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB

Indem er als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugs- oder Urkundendelikten verbunden hat, handelte (siehe oben), erfüllte C das Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB. Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl kein besonders schwerer Fall vorliegt, sind nicht ersichtlich.

6. Ergebnis

C ist strafbar nach §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2, 22, 25 Abs. 2 StGB.

C. Strafbarkeit des A

I. Nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB

A könnte sich nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er B einen Hieb versetzte, sodass dieser gegen die Hallenwand geschleudert und in der Folge auf dem rechten Ohr taub wurde.20

1. Tatbestand

a) §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 StGB (Grundtatbestand)

aa) Objektiver Tatbestand

(1) Körperverletzung

Hierfür müsste A den B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt;21 Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.22 Aufgrund des Aufpralls gegen die Wand erlitt B Schmerzen, ferner wurde er hierbei erheblich verletzt, sodass beide Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB

Fraglich ist, ob diese Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, d.h. eines Gegenstands begangen wurde, der aufgrund seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung geeignet war, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Zwar spricht der Zweck der Norm, nämlich die Sanktionierung gefährlicher Begehungsweisen, für die Erfassung auch unbeweglicher Gegenstände wie der Hallenwand, wenn sie vom Täter bewusst eingesetzt werden, um eine erhebliche Körperverletzung zu erreichen.24 Hierdurch würde jedoch der Wortlaut der Norm überdehnt, da nach der natürlichen Wortbedeutung dem Begriff „Werkzeug“ lediglich solche Gegenstände unterfallen, die durch menschliche Kraft in Bewegung gesetzt werden können.25 Die (unbewegliche) Hallenwand stellt danach kein gefährliches Werkzeug dar.

Anmerkung: Die Gegenauffassung ist ebenso gut vertretbar.

(3) §§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Jedoch könnte A die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen haben. Nach der Rechtsprechung genügt hierfür die objektive Eignung zur Gefährdung des Lebens,26 während nach anderen Auffassungen eine konkrete Gefährdung oder eine konkrete Eignung, d.h. eine abstrakte Gefährdung des Lebens unter Ausschluss konkreter Ungefährlichkeit, erforderlich ist. Da über die Wucht, mit der B gegen die Wand gestoßen wurde, nichts bekannt ist, kann von einer auch bloß objektiven Eignung nicht ausgegangen werden.

Anmerkung: Eine andere Sachverhaltsdeutung, wonach das Versetzen des Hiebs geeignet war, das Leben zu gefährden, erscheint vertretbar, sodass man mit der Rechtsprechung § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejahen kann.

bb) Subjektiver Tatbestand

A handelte in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale und damit vorsätzlich.

b) § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB (Erfolgsqualifikation)

Ferner könnte A eine schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB verursacht haben. Dann müsste B durch die Körperverletzung das Gehör verloren haben. Nach der allgemeinen Wortbedeutung setzt ein „Verlust“ keinen kompletten Verlust voraus; es genügt vielmehr bereits, wenn lediglich „eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt“.30

Zwar ist B aufgrund der Tat auf dem rechten Ohr taub. § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB setzt jedoch – anders als § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, der den Verlust des Sehvermögens auf nur einem Auge genügen lässt – den Verlust des Gehörs, d.h. des gesamten Gehörs voraus.31 Der Wortlaut stellt insoweit eine unübersteigbare Hürde dar. § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB ist deshalb nicht erfüllt.

2. Rechtswidrigkeit, Schuld

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

II. Ergebnis

A hat sich gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

D. Ergebnis/Konkurrenzen

Die versuchte Urkundenfälschung und die Körperverletzung durch A wurden durch selbständige Handlungen begangen und stehen daher in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. A ist strafbar nach §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Abs. 4, 22, 25 Abs. 2; 223 Abs. 1; 53 StGB.

B ist strafbar nach §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Abs. 4, 22, 25 Abs. 2 StGB.

C ist strafbar nach §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2, 22, 25 Abs. 2 StGB.

Zur Vertiefung

Stam, ZJS 2017, S. 1127.

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