Schwerpunkt · ~300 Min.
Rückforderung von Entschädigungsleistungen wegen Stasi-Mitarbeit
ZJS 2017, S. 1106
Sachverhalt
Im Sommer 1981 bereitete K – damals 23 Jahre alt und Staatsangehöriger der DDR – seine Flucht aus der DDR vor. Er beabsichtigte, über die Ostsee nach Schleswig-Holstein zu fliehen. Hierzu entwendete er aus dem Gartenhaus seines Nachbarn ein Ruderboot. Noch bevor K seinen Plan in die Tat umsetzen konnte, wurde er festgenommen und von einem Strafgericht der DDR wegen Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt, Diebstahls privaten Eigentums und Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die letztgenannten Delikte wirkten sich dabei nur unerheblich auf die Strafzumessung aus. K verbüßte die Freiheitsstrafe während der Jahre 1981 bis 1984 in einem Gefängnis der DDR.
Nach der Wiedervereinigung erfuhr K davon, dass ehemaligen politischen Häftlingen ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung – eine sogenannte „Eingliederungshilfe“ nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) – zustehen könne. Daraufhin stellte K im März 1990 bei der zuständigen Behörde B des Landes L die entsprechenden Anträge. Dabei gab er seine in der DDR verbüßte Haftzeit an. Unter dem Punkt „Haftgrund“ verwies er lediglich auf den Straftatbestand der Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt. Außerdem unterschrieb er ein umfassend erläutertes Formular, womit er bestätigte, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 HHG vorliege. Im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften stellte B mit Bescheid vom 1.2.1991 zunächst die Leistungsberechtigung des K fest und übersandte dem K eine entsprechende Bescheinigung. Auf dieser Grundlage wurde dem K mit Bescheid vom 1.3.1991 eine Eingliederungshilfe in Höhe von 9.050 DM bewilligt und eine Woche später ausgezahlt.
Im August 2011 wurden B vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) Dokumente übersandt, aus denen sich ergab, dass K während und auch noch nach seiner Haftzeit als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR tätig gewesen war. Laut den Aufzeichnungen des MfS hatte sich K zu Beginn seiner Haftzeit schriftlich verpflichtet, im Gegenzug für Haftvergünstigungen detaillierte Angaben über seine Mitgefangenen zu machen. Dieser Verpflichtung war K in über hundert von ihm verfassten Einzelberichten nachgekommen, wobei er sich stets in besonderem Maße darum bemüht hatte, „operativ interessante“ Personen zu kontaktieren. Weiter ergibt sich aus den Berichten, dass K nach seiner Haftentlassung im Gegenzug für regelmäßige finanzielle Zuwendungen weiter als Spitzel tätig war und bis zum Zusammenbruch des DDR-Regimes regelmäßig und „sehr eifrig“, wie es in den Unterlagen des MfS heißt, Informationen über Verwandte, Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen weitergab. Aufgrund seiner Informationen wurden gegen zwei seiner Bekannte Strafverfahren eingeleitet und mehrere Wohnungen durchsucht.
Infolge einer innerbehördlichen Umstrukturierung bei B geriet der Fall des K jedoch einstweilen in Vergessenheit. Erst im Juni 2015 wird der Vorgang weiterbearbeitet. Mit Schreiben vom 1.9.2015 informiert B den K darüber, dass sie die Aufhebung der Bescheide vom 1.2.1991 und vom 1.3.1991 sowie den Erlass der entsprechenden Rückforderungen beabsichtige, und fordert K zur Stellungnahme auf. K bringt vor, dass er noch sehr jung gewesen sei, als er die Zusammenarbeit mit dem MfS aufgenommen habe und ihm seine Spitzeltätigkeit daher subjektiv nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Die Eingliederungshilfe habe er überdies sofort nach Erhalt ausgegeben. Außerdem sei es unbillig, diesen Vorgang nach so vielen Jahren nochmals aufzurollen. B selbst habe die Bearbeitung um Jahre verzögert und damit all ihre Befugnisse in dieser Sache verwirkt. Mit Bescheid vom 1.2.2016 nimmt B den Bescheid über die Feststellung der Leistungsberechtigung vom 1.2.1991 sowie den Bewilligungsbescheid vom 1.3.1991 zurück und fordert die Rückgewähr der erteilten Bescheinigung über die Leistungsberechtigung sowie die Rückzahlung der gewährten Eingliederungsleistungen in Höhe von 9.050 DM (= 4.627,19 EUR). B verweist in der Begründung darauf, dass K durch seine Spitzeltätigkeit dem DDR-Regime Vorschub geleistet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass auf K ein unerträglicher Druck ausgeübt worden sei. Dass der Vorgang lange in die Vergangenheit zurückreiche, sei für einen Fall der vorliegenden Art typisch.
Nach ordnungsgemäßer, aber erfolgloser Durchführung des erforderlichen Widerspruchsverfahrens klagt K ordnungsgemäß und fristgerecht vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Teil 1: Die Rücknahme des Feststellungsbescheids A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dies setzt voraus, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Streitentscheidend sind vorliegend die Regelungen der §§ 48 ff. VwVfG sowie des HHG, also Normen, die als ein Zuordnungssubjekt ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen haben und damit im Sinne der Sonderrechtstheorie (modifizierten Subjektstheorie)1 öffentliches Recht darstellen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist gegeben.
Die Streitigkeit ist auch, wie § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO weiter voraussetzt, nichtverfassungsrechtlicher Art. Abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Somit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers. K strebt vorliegend die gerichtliche Aufhebung der durch B unter dem 1.2.2016 verfügten Aufhebung des Bescheids vom 1.2.1991 an, mit dem die Leistungsberechtigung des K nach dem HHG festgestellt worden war. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG, sodass gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die Anfechtungsklage statthaft ist.
III. Klagebefugnis
K muss gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein. Da gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt dies voraus, dass die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten substantiiert geltend gemacht wird. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG erscheint jedenfalls dann möglich, wenn der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist (sog. Adressatentheorie).2 Da K durch die Aufhebung des Feststellungsbescheids die Leistungsberechtigung nach dem HHG aberkannt wird, handelt es sich um einen rechtsverkürzenden und damit belastenden Verwaltungsakt. Eine hierin liegende rechtswidrige Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit, ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. K ist folglich klagebefugt.
IV. Vorverfahren
Wie nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich, hat K ordnungsgemäß, aber erfolglos Widerspruch gegen den angegriffenen Verwaltungsakt eingelegt.
V. Klagegegner
Richtiger Klagegegner ist nach dem Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, von dem das Landesrecht keine Abweichung vorsieht, das Land L.
VI. Klagefrist
Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 1 VwGO ist eingehalten.
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
K ist als natürliche Person nach § 61 Nr. 1 Var. 1 VwGO beteiligtenfähig und nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Beteiligtenfähigkeit des Landes L als juristischer Person ergibt sich aus § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO, seine Prozessfähigkeit aus § 62 Abs. 3 VwGO in analoger Anwendung.
VIII. Zwischenergebnis
Da im Übrigen am Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen keine Zweifel bestehen, ist die Klage zulässig.
B. Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründet, soweit die Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 1.2.1991 rechtswidrig ist und den K in seinen Rechten verletzt.
I. Rechtswidrigkeit
1. Rechtsgrundlage
Als Rechtsgrundlage kommt § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht.
2. Formelle Voraussetzungen
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich bei B um die nach § 48 Abs. 5 i.V.m. § 3 VwVfG zuständige Behörde handelt. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung ist durch die Aufforderung zur Stellungnahme vom 1.9.2015 durchgeführt worden. Ein Verstoß gegen sonstige Formerfordernisse ist nicht ersichtlich.
3. Materielle Voraussetzungen
a) Rechtswidriger Verwaltungsakt
Wie nach § 48 Abs. 1 VwVfG erforderlich, handelt es sich bei dem aufgehobenen Bescheid um einen Verwaltungsakt, welcher im Zeitpunkt der Aufhebung wirksam war. Fraglich ist allein, ob der Feststellungsbescheid vom 1.2.1991 auch rechtswidrig war.3 Dies ist der Fall, wenn die Leistungsberechtigung des K nach den Vorschriften des HHG nicht hätte anerkannt werden dürfen.
aa) § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG
In Betracht kommt zunächst ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. K ist, wie nach dieser Vorschrift erforderlich, deutscher Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des HHG. Seine Inhaftierung zu DDR-Zeiten stellt auch eine Ingewahrsamnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HHG dar. Fraglich ist allein, ob K aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen inhaftiert worden ist. Dies ist mit Blick auf die Verurteilung wegen Vorbereitung einer Flucht aus der DDR unproblematisch zu bejahen. Allerdings ist zu bedenken, dass K u.a. auch wegen Diebstahls an privatem Eigentum und Hausfriedensbruchs, also allgemeinen Kriminalunrechts, verurteilt wurde und es sich bei der Entwendung eines Ruderboots von einem Nachbarsgrundstück auch nicht – anders als z.B. bei der Sachbeschädigung von Grenzanlagen – um ein typisches Begleitdelikt einer Flucht handeln.4 Ausschlaggebend wäre dies aber nur, wenn die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe hierdurch erheblich beeinflusst worden wäre,5 was hier laut Sachverhalt nicht der Fall war. Im Wesentlichen beruhte die Freiheitsentziehung auf der Begehung einer politischen Straftat. K wurde daher aus nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zu vertretenden Gründen inhaftiert und war somit im Grundsatz leistungsberechtigt.
bb) § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG sind sämtliche Leistungsgewährungen ausgeschlossen, wenn K dem herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet hat.
Einem politischen System Vorschub zu leisten, erfordert eine Tätigkeit, die dazu bestimmt und objektiv geeignet ist, herrschaftsverfestigend zu wirken. Im vorliegenden Fall steht die Zusammenarbeit des K mit dem Ministerium für Staatssicherheit infrage, also mit einer Institution, die für die Sicherung des Machtapparates der DDR unentbehrlich war. K unterstützte des MfS durch Weitergabe von Informationen über Menschen, mit denen er in Kontakt stand. Da er dies bewusst tat, war seine Spitzeltätigkeit dazu bestimmt, die SED-Herrschaft zu festigen. Sie war überdies auch objektiv hierzu geeignet, wie insbesondere die auf seine Informationen zurückgehenden Strafverfolgungsmaßnahen zeigen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG muss es sich darüber hinaus um ein „erhebliches“ Vorschubleisten handeln. Lediglich beiläufige oder gelegentliche Tätigkeiten, die dazu beitrugen, den Herrschaftsanspruch des SED-Regimes zu untermauern, führen daher noch nicht zum Leistungsausschluss.6 Es muss sich also um eine gesteigerte, nicht gänzlich unbedeutende Form des Vorschubleistens handeln, damit der Ausschlussgrund greift. Zu klären bleibt daher, ob das Verhalten des K die Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Die Zusammenarbeit begann während der Haftzeit des K und wurde erst mit dem Zusammenbruch des DDR-Regimes beendet. Unter zeitlichem Aspekt handelt es sich also um eine dauerhafte und nicht nur gelegentliche Unterstützung, die K erbrachte. Was die Intensität der Zusammenarbeit anlangt, so hat K während seiner Haftzeit über hundert Einzelberichte über Mitgefangene verfasst, wobei er sich in besonderem Maße bemühte „operativ interessante“ Personen zu kontaktieren. Nach seiner Haftentlassung leitete K regelmäßig und laut den Berichten des MfS „sehr eifrig“ Informationen über Verwandte, Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen an das MfS weiter. Auch die Art und Weise der Zusammenarbeit ist daher im Gesamtbild nicht nur als beiläufig zu bewerten, sondern stellt ein „erhebliches“ Vorschubleisten dar.
Auch ein erhebliches Vorschubleisten kann aber nach Sinn und Zweck des HHG nur dann zum Leistungsausschluss führen, wenn diese Tätigkeit auch subjektiv vorwerfbar ist.7 Zu prüfen bleibt daher, ob auf K möglicherweise ein die Freiwilligkeit ausschließender Druck ausgeübt wurde, so dass ihm seine Spitzeltätigkeit im Ergebnis subjektiv nicht vorgeworfen werden kann. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn der Druck unerträglich war und vom Betroffenen nicht hätte verlangt werden können, sich zu widersetzen.8 Vorliegend ist insofern zu berücksichtigen, dass die Zusammenarbeit während der Haftzeit des K begann und damit zu einer Zeit, als K dem Regime in besonderer Weise ausgesetzt war. Allerdings wurde K im konkreten Fall nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht, sondern er wurde vielmehr mit der Versprechung angeworben, dass man ihm Haftvergünstigungen gewähren würde. Zwar müssen hierbei sowohl die Haftbedingungen als auch das junge Alter des K in Rechnung gestellt werden. Jedenfalls aber ist mit Blick auf die Spitzeltätigkeit des K nach seiner Haftzeit von einem freiwilligen Verhalten auszugehen. Dass während dieser Zeit irgendein Druck auf ihn ausgeübt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erhielt K im Gegenzug für seine Spitzeldienste finanzielle Zuwendungen.
K hat also dem SED-Regime erheblich und in subjektiv vorwerfbarer Weise Vorschub geleistet. Also war K gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG nicht leistungsberechtigt. Der Bescheid vom 1.2.1991, mit dem B die Leistungsberechtigung festgestellt hatte, war daher rechtswidrig.
Hinweis: Bei der Subsumtion unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist nicht die Kenntnis einzelner Definitionen entscheidend. Es gilt lediglich zu erkennen, dass die Norm eine Erheblichkeitsschwelle enthält und dass der Gesichtspunkt der subjektiven Vorwerfbarkeit eine Rolle spielen muss.
b) Voraussetzungen der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte
Gem. § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG sind die weiteren Voraussetzungen der Abs. 2-4 zu erfüllen, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen wird, was für den Bescheid vom 1.2.1991, der ein Recht des K bestätigte, zutrifft.
aa) Vertrauensschutz
Da der Bescheid vom 1.2.1991 Voraussetzung für eine einmalige Geldleistung – die Eingliederungshilfe i.H.v. 9.050 DM – war, ist dessen Rücknahme an § 48 Abs. 2 VwVfG zu messen. Nach § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG ist die Rücknahme unzulässig, wenn K auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig war. Von Ersterem ist vorliegend auszugehen. Fraglich ist aber, ob das Vertrauen des K auch schutzwürdig ist. Angesichts der Tatsache, dass K die gewährte Geldleistung ausgegeben hat, könnte zu seinen Gunsten die Vermutungsregel des § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG eingreifen. Voraussetzung ist aber, dass kein Tatbestand des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG erfüllt ist.
In Betracht kommt eine arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG. Insofern könnte einerseits an die Angabe des K anzuknüpfen sein, dass Freiheitsstrafe lediglich wegen Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt verbüßt zu haben. Eine Täuschung setzt die Vorspiegelung unrichtiger Tatsachen voraus, was vorliegend der Fall sein könnte, weil K unterschlug, dass er auch wegen Diebstahls an privatem Eigentum und Hausfriedensbruchs verurteilt worden war. Jedoch handelt es sich hierbei um einen Aspekt, der für die Frage der Leistungsberechtigung von so untergeordneter Bedeutung ist, dass er für den Verwaltungsakterlass, wie oben geprüft, gar nicht ausschlaggebend werden konnte. Folglich fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den unterlassenen Angaben und der Erwirkung des Verwaltungsakts. Diesbezüglich scheidet eine arglistige Täuschung daher aus.
Allerdings könnte eine arglistige Täuschung mit Blick auf die Erklärung vorliegen, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 HHG gegeben sei. Mit dieser Angabe hat K die Behörde darüber getäuscht, dass in seiner Person angesichts seiner langfristigen Stasi-Mitarbeit der Ausschlusstatbestand des § 2 HHG erfüllt ist. Arglistig war diese Täuschung dann, wenn K zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Da K seine Tätigkeit für das MfS nicht schlichtweg vergessen haben kann oder als unbeachtlich ansehen durfte, ihm also bewusst sein musste, dass er damit den Ausschlussgrund erfüllte, ist auch von einem arglistigen Verhalten auszugehen. Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Erlass des Feststellungsbescheids besteht auch ein Kausalitätszusammenhang, sodass auch die Voraussetzung des „Erwirkens“ gegeben ist.
Dass K den Feststellungsbescheid überdies mit Blick auf seine lückenhaften Angaben zum Haftgrund durch unvollständige Angaben gem. § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG erwirkt hat, scheidet aus. Denn § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG ist dahin auszulegen, dass die Angaben in wesentlicher Beziehung und nicht nur mit Blick auf ganz untergeordnete Aspekte unvollständig waren, was aber mit Blick auf die besagten Delikte der Fall ist. Daher sind die Angaben als im Wesentlichen vollständig zu werten.
Damit ist lediglich der Tatbestand des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. K kann sich mithin nicht auf die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens berufen. Die Vertrauensschutzvorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG steht einer Rücknahme also nicht entgegen.
bb) Rücknahmefrist
Möglicherweise steht der Rücknahme aber die Fristregelung des § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen. Nach § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres ab behördlicher Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen zulässig. Maßgeblich für die Rücknahme war vorliegend die Tatsache, dass K als inoffizieller Mitarbeiter des MfS tätig war, wovon B seit August 2011 Kenntnis hatte. Der Rücknahmebescheid wurde zwar erst unter dem 1.2.2016 und damit nach Ablauf der Jahresfrist erlassen. Jedoch gilt das Fristerfordernis gem. § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG nicht in den Fällen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG, also u.a. im Fall der arglistigen Täuschung. Da eine solche gegeben ist, war der Rücknahme nicht fristgebunden.
4. Rechtsfolge
Zu prüfen bleibt, ob B von dem durch § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG eingeräumten Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat.
a) Kein atypischer Fall
Dabei ist zu beachten, dass u.a. für den Fall der arglistigen Täuschung § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG die Ermessensausübung konkretisiert. Danach hat die Behörde den Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Aus der ausdrücklichen Anordnung dieses „intendierten Ermessens“10 folgt, dass lediglich in atypischen Fällen von der gesetzlich vorgezeichneten Entscheidung abgewichen werden darf. Denkbar wäre, dass der vorliegende Fall insofern atypisch ist, als seit Erlass der aufgehobenen Entscheidung bereits 25 Jahre verstrichen sind und auch die Stasi-Tätigkeit des K weit in der Vergangenheit zurückliegt. Hier sind jedoch die Besonderheiten des Häftlingshilferechts zu beachten, vor allem was die Aufarbeitung des Stasi-Unrechts anlangt. Für diesen Bereich ist es geradezu typisch, dass die Rücknahmeentscheidungen erst dann getroffen werden können, wenn die entsprechenden Unterlagen des MfS aufgearbeitet worden sind. Dass diese Informationen die zuständige Behörde erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Entscheidung über die Leistungsberechtigung gem. dem HHG erreichen, ist nicht ungewöhnlich.11 Folglich liegt insofern kein atypischer Fall vor, der eine Abweichung von § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG rechtfertigen würde.
b) Kein Verstoß gegen allgemeine Verwaltungsgrundsätze
Ein Ermessensfehler könnte sich aber daraus ergeben, dass B ihre Befugnis im Widerspruch zu den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts ausgeübt hat. Fraglich ist insofern, ob vorliegend abweichend von § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG hätte entschieden werden müssen, weil B ihre Rücknahmebefugnis verwirkt hatte. Dass behördliche Befugnisse verwirkt werden können, folgt aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Ausformung als Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium).12 Der Umstand, dass § 48 Abs. 4 VwVfG eine gesonderte Fristregelung enthält, schließt die Verwirkung der Rücknahmebefugnis nicht aus.13
Von einer Verwirkung ist auszugehen, wenn ein Recht über längere Zeit hinweg nicht ausgeübt wird (Zeitkomponente) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandskomponente).14 Ob die zeitliche Verzögerung hinreichend lang ist, bleibt einer Einzelfallbetrachtung vorbehalten. Jedenfalls aber muss der Zeitraum deutlich über die von der Rechtsordnung vorgesehenen Fristen hinausgehen.15 Vorliegend kann angesichts einer Überschreitung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG um etwa vier Jahre von einer erheblichen Verzögerung der Rechtsausübung ausgegangen werden. Fraglich ist aber, ob weitere besondere Umstände auszumachen sind, die das Verhalten der Behörde widersprüchlich erscheinen lassen. B hat das Verfahren zwar verschleppt, dem K jedoch in keinerlei Weise Anlass gegeben, darauf vertrauen zu können, dass keine Rücknahme mehr erfolgen würde. In der Rücknahmeentscheidung vom 1.2.2016 ist daher kein treuwidriges und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken. Folglich ist die Rücknahmebefugnis nicht verwirkt.
Da sonstige Ermessensfehler nicht ersichtlich sind, ist das Ermessen rechtmäßig ausgeübt worden.
5. Zwischenergebnis
Die Aufhebung des Bescheids vom 1.2.1991 war rechtmäßig.
II. Rechtsverletzung
Mangels Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ist K auch nicht in seinen Rechten verletzt.
C. Ergebnis
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht wird ihr nicht stattgeben.
Teil 2: Die übrigen Anordnungen
A. Zulässigkeit
Was die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für die Klagen des K gegen die Rücknahme des Bewilligungsbescheids, gegen die Rückforderung der Bescheinigung sowie gegen die Rückforderung der ausgezahlten Eingliederungshilfe i.H.v. 4.627,19 EUR angeht, ist diese mit gleicher Argumentation wie oben zu bejahen. Da es sich bei allen drei Regelungen um Verwaltungsakte handelt, ist jeweils die Anfechtungsklage statthaft. Mit Blick auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen ergeben sich ebenfalls keine Unterschiede zur Anfechtungsklage gegen die Rücknahme des Feststellungsbescheids. Alle drei Anfechtungsklagen sind zulässig.
B. Objektive Klagehäufung
Angesichts der Tatsache, dass sich alle Klagen gegen denselben Beklagten richten, zwischen ihnen ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht und dasselbe Gericht zuständig ist, können die insgesamt vier Klagebegehren nach § 44 VwGO mittels einer Eventualklagehäufung in einer Klage verfolgt werden.
C. Begründetheit
Die Begründetheit der Anfechtungsklagen richtet sich jeweils nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
I. Rechtswidrigkeit der Rücknahme des Bewilligungsbescheids
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist ebenfalls § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. In formeller Hinsicht ergeben sich keine Unterschiede zur Rücknahme des Feststellungsbescheids. In materieller Hinsicht bildet der Bescheid vom 1.3.1991 einen tauglichen Aufhebungsgegenstand. Dieser war mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach dem HHG auch rechtswidrig. Die nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG Anwendung findenden Vertrauensschutzvorschriften des § 48 Abs. 2 und 4 VwVfG stehen einer Rücknahme angesichts der arglistigen Täuschung des K nicht entgegen. Von ihrem nach § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG vorgezeichneten Ermessen hat B ebenfalls rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Folglich war die Rücknahme des Bewilligungsbescheids rechtmäßig.
II. Rechtswidrigkeit der Rückforderung der Bescheinigung
Die Rückforderung der Bescheinigung über die Leistungsberechtigung kann auf § 52 S. 1 VwVfG gestützt werden. Ein Verstoß gegen Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formvorschriften ist nicht ersichtlich. Materiell rechtmäßig ist die Rückforderung gem. § 52 S. 1 VwVfG, wenn die Bescheinigung eine Urkunde darstellt und der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Unter einer Urkunde ist eine schriftliche behördliche Erklärung zu verstehen, die in einem Nachweiszusammenhang mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt steht,16 was für die Bescheinigung über das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach dem HHG, die K am 1.2.1991 erteilt worden ist, zutrifft. Da der zugrunde liegende Feststellungsbescheid wirksam zurückgenommen worden ist, sind die Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt. B sind im Anschluss an die obigen Ergebnisse auch keine Ermessensfehler vorzuwerfen. Folglich ist die Rückforderung der Bescheinigung rechtmäßig.
III. Rechtswidrigkeit der Rückforderung der Eingliederungshilfe
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der ausgezahlten Eingliederungshilfe ist § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG. Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig; insbesondere ist die Rückforderung, wie nach § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG erforderlich, schriftlich erfolgt. Auch im Übrigen verstößt die Rückforderung von 4.627,19 EUR angesichts der wirksamen Rücknahme des zugrunde liegenden Bewilligungsbescheids nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist damit ebenfalls rechtmäßig.
IV. Rechtsverletzung
Mangels Rechtswidrigkeit stellt keiner der drei Verwaltungsakte eine Rechtsverletzung dar.
D. Ergebnis
Das Verwaltungsgericht wird keiner der Anfechtungsklagen stattgeben.
Zur Vertiefung
Kruse, ZJS 2017, S. 1106.