Schwerpunkt · ~300 Min.
Schwerpunktbereichsklausur: Internationales und Europäisches Strafverfahrensrecht
ZJS 2016, S. 1014
Sachverhalt
und Aufgabenstellung
A erhält aus Italien einen Bußgeldbescheid über 300 € wegen eines in Italien begangenen Geschwindigkeitsverstoßes. Aus dem Bescheid geht hervor, dass nach italienischem Recht der Fahrzeughalter für den Verstoß einstehen muss, es sei denn, er weist nach, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen von einer anderen Person gefahren wurde.
I. A meint, ein Bußgeld dürfe gegen ihn nur dann verhängt werden, wenn ihm als Fahrer ein Verstoß nachgewiesen werden könne. Das italienische Recht verstoße gegen die EMRK. Sein italienischer Freund F meint, das gelte möglicherweise für Freiheitsstrafen, aber nicht für Bußgelder. Prüfen Sie, ob die Verhängung des Bußgeldes mit der EMRK vereinbar ist!
II. A möchte den Bescheid gerichtlich anfechten. Auf telefonische Anfrage erläutert ihm der zuständige Beamte in Italien auf Englisch, dass ein Rechtsbehelf nur in italienischer Sprache eingelegt werden könne; ggf. könne A seine Einwendungen auch persönlich mit Hilfe eines Dolmetschers vorbringen. Eine Übersetzung des von A eingelegten Rechtsbehelfs ins Italienische sei jedoch nicht möglich, darum müsse sich A erforderlichenfalls selbst kümmern. Prüfen Sie, ob A aufgrund der einschlägigen EU-Richtlinie (siehe Anhang) einen Anspruch auf Übersetzung seines Rechtsbehelfs hat! Gehen Sie dabei davon aus, dass die Richtlinie auf das italienische Bußgeldverfahren anwendbar und dass die Frist für die Umsetzung in das innerstaatliche Recht abgelaufen ist. III. Nachdem der von A eingelegte Rechtsbehelf unter Verweis auf die nach italienischem Recht bestehende Verantwortlichkeit des Halters zurückgewiesen und der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, geschieht zunächst nichts. Erst nach vier Jahren ersucht die zuständige italienische Behörde die Bundesrepublik Deutschland um Vollstreckung des Bescheides. A meint, das sei zu spät (vgl. §§ 31 ff OWiG); außerdem dürfe Deutschland sich nicht das Ergebnis eines „rechtsstaatswidrigen Verfahrens“ (s.o. I.) zu eigen machen. Treffen diese Einwände zu?
IV. Abwandlung zu III.: A räumt ein, den Geschwindigkeitsverstoß selbst begangen und dabei sogar einen Unfall verursacht zu haben. Durch den Unfall wurde ein aus Belgien stammender Mitfahrer verletzt. Auf dessen Anzeige hin wurde gegen A in Belgien ein Strafverfahren eingeleitet, dieses aber von der dortigen Staatsanwaltschaft gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt; infolge der Zahlung ist in Belgien eine erneute Strafverfolgung ausgeschlossen. A meint, der Bußgeldbescheid aus Italien habe sich damit ebenfalls erledigt. Jedenfalls dürfe dieser nicht mehr in Deutschland vollstreckt werden. Zu Recht?
Anhang: Richtlinie 2010/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. EU 2010 Nr. L 280/1)
Art. 2 – Recht auf Dolmetschleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des betreffenden Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, unverzüglich Dolmetschleistungen während der Strafverfahren bei Ermittlungs- und Justizbehörden, einschließlich während polizeilicher Vernehmungen, sämtlicher Gerichtsverhandlungen sowie aller erforderlicher Zwischenverhandlungen, zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dolmetschleistungen für die Verständigung zwischen verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand in unmittelbarem Zusammenhang mit jedweden Vernehmungen und Verhandlungen während des Verfahrens oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln oder anderen verfahrensrechtlichen Anträgen zur Verfügung stehen, wenn dies notwendig ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Art. 3 – Recht auf Übersetzung wesentlicher Unterlagen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
(2) Zu den wesentlichen Unterlagen gehören jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.
(3) Die zuständigen Behörden entscheiden im konkreten Fall darüber, ob weitere Dokumente wesentlich sind. Verdächtige oder beschuldige Personen oder ihr Rechtsbeistand können einen entsprechenden begründeten Antrag stellen. (4) Es ist nicht erforderlich, Passagen wesentlicher Dokumente, die nicht dafür maßgeblich sind, dass die verdächtigen oder beschuldigten Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, zu übersetzen. […]
(7) Als Ausnahme zu den allgemeinen Regeln […] kann eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Unterlagen anstelle einer schriftlichen Übersetzung unter der Bedingung zur Verfügung gestellt werden, dass eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.
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# Lösungsvorschlag
Lösung
I. Die Vereinbarkeit der Halterhaftung mit der EMRK
Dass A als Halter für den mit seinem Fahrzeug begangenen Geschwindigkeitsverstoß verantwortlich gemacht wird, indem gegen ihn ein Bußgeld verhängt wird, könnte gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) verstoßen. 1. Dies setzt zunächst voraus, dass die Unschuldsvermutung auf das Bußgeldverfahren in Italien Anwendung findet. Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 EMRK ist auf Strafverfahren („einer Straftat angeklagt“) beschränkt; dies könnte so auszulegen sein, dass die Verhängung von Bußgeldern (d.h. keinen Kriminalstrafen) nicht erfasst wird (siehe den entsprechenden Einwand des F).
Der Begriff der „strafrechtlichen Anklage“1 ist allerdings nicht durch den Rückgriff auf das nationale Recht, sondern im Wege der autonomen Auslegung der EMRK zu bestimmen; anderenfalls wäre es den Vertragsstaaten möglich, die Reichweite der in Art 6 EMRK enthaltenen Verfahrensgarantien durch eine entsprechende Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzuschränken.2 Neben der formalen Zuordnung der jeweiligen Sanktion zum Kriminalstrafrecht sind daher auch materielle Kriterien (Natur des Vergehens, abschreckende und ahndende Funktion sowie Art und Schwere der Sanktion) in einer Gesamtschau zu berücksichtigen.3
Das gegen A verhängte Bußgeld von 300 € ist zwar im Vergleich zu freiheitsentziehenden Sanktionen weniger schwerwiegend, allerdings handelt es sich auch dabei bereits um eine empfindliche Buße. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die strafprozessualen Garantien in Art. 6 EMRK nicht notwendig eine Tat von bestimmter Schwere voraussetzen, sondern gerade auch auf Straftaten, die geringeres Unrecht verwirklichten (Vergehen, Übertretungen), anwendbar sind.4 Für eine Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung spricht vor allem die repressive Funktion des Bußgeldes, das der Ahndung eines Verkehrsverstoßes und damit zugleich der Abschreckung anderer Verkehrsteilnehmer dienen soll; dies bestätigt auch die Natur des Vergehens, da das zu Grunde liegende Verbot nicht (wie bei einem Disziplinarverfahren) an einen eingeschränkten Personenkreis, sondern an die Allgemeinheit gerichtet ist.5 Aus diesen Gründen liegt eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 Abs. 2 EMRK vor.6 2. Die Verhängung des Bußgeldes könnte gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, da dem A nicht nachgewiesen wurde, dass er den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß entweder selbst begangen oder sich auf andere Weise daran beteiligt hat, sondern dies aufgrund seiner Stellung als Fahrzeughalter vermutet wurde, wenn es ihm nicht gelingt nachzuweisen, dass sein Fahrzeug gegen seinen Willen von einer anderen Person gefahren wurde.7 Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine solche Umkehr der Beweislast auf der Grundlage einer gesetzlichen Vermutungsregelung jedoch zulässig, sofern sie in einem angemessen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht, eine Würdigung der erhobenen Beweise zulässt und die Rechte der Verteidigung gewahrt sind.8 Das Ziel der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen der Fahrer aufgrund des damit verbundenen Ermittlungsaufwands nicht festgestellt werden kann. Mit Blick auf das Ziel, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, hat der EGMR auch die Haftung des Fahrzeughalters auf der Grundlage einer solchen Vermutungsregelung als verhältnismäßig angesehen, soweit sich diese auf vergleichsweise geringfügige Verstöße beschränkt und die Verteidigungsrechte des Halters dadurch gewahrt bleiben, dass er Einwendungen erheben und auf diese Weise die gesetzliche Vermutung widerlegen kann.9 Diesen Anforderungen genügt auch die italienische Regelung, ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK ist daher nach der Rechtsprechung des EGMR zu verneinen.
Hinweis: A.A. vertretbar. So lässt der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 EMRK auch eine Auslegung zu, die gesetzliche Schuldvermutungen ausnahmslos verbietet.10 Auch der EGMR stellte in einer nachfolgenden Entscheidung eine Verletzung der Unschuldsvermutung fest, nachdem eine Ordnungsbehörde gegen den Fahrzeughalter eine Geldbuße wegen eines Straßenverkehrsdeliktes verhängt hatte und dabei ohne weitere Begründung und Auseinandersetzung mit der schriftlichen Einlassung des Betroffenen davon ausgegangen war, dass dieser den Verstoß selbst begangen habe.11 In diesem Urteil wird allerdings ausdrücklich auf die Entscheidung zur niederländischen Halterhaftung verwiesen; nach Ansicht des EGMR besteht ein maßgeblicher Unterschied darin, dass das niederländische Recht ausdrücklich eine entsprechende gesetzliche Einschränkung der Unschuldsvermutung vorsieht.12
II. Anspruch auf Übersetzung des Rechtsbehelfs
A könnte einen Anspruch auf Übersetzung seines Rechtsbehelfs aus der Richtlinie ableiten, wenn er sich unmittelbar auf diese Richtlinie berufen kann und die Richtlinie einen solchen Anspruch vorsieht. Nach dem Bearbeitervermerk ist davon auszugehen, dass das Verfahren in Italien in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fällt (vgl. insoweit Art. 1 Abs. 1, 3 der Richtlinie).
1. Grundsätzlich sind Richtlinien an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 288 Abs. 3 AEUV), so dass erst mit der Umsetzung in das nationale Recht Pflichten und Rechte des Einzelnen begründet werden. Ausnahmsweise kann sich der Bürger jedoch unmittelbar auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie nicht oder nicht richtig umgesetzt hat, die Umsetzungsfrist abgelaufen ist und sich aus der Richtlinie eine klare und eindeutige Verpflichtung des Mitgliedstaates ergibt, die diesem keinen Umsetzungsspielraum belässt.13
Ob sich der Richtlinie ein klarer und eindeutiger Anspruch auf Übersetzung entnehmen lässt, wird unter 2. zu prüfen sein. Falls diese Frage zu bejahen ist, ist nach der Auskunft des italienischen Beamten davon auszugehen, dass das italienische Recht keinen derartigen Anspruch vorsieht und damit – trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist (siehe den Bearbeitervermerk) – nicht richtig in das italienische Recht umgesetzt worden ist; insoweit liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung also vor.
2. Damit stellt sich die Frage, ob sich aus der Richtlinie ein Anspruch auf Übersetzung von Rechtsbehelfen ergibt. Die Richtlinie unterscheidet insoweit zwischen Dolmetschleistungen, d.h. mündlichen Übersetzungen (Art. 2), und der (schriftlichen) Übersetzung wesentlicher Unterlagen (Art. 3). Ein Anspruch auf Übersetzung von Rechtsbehelfen könnte sich daher aus der letztgenannten Vorschrift ergeben. Wie sich aus der beispielhaften Aufzählung derartiger Dokumente (Art. 3 Abs. 2: Haftbefehl, Anklageschrift, Urteil) und aus der Funktion der Übersetzung (Information des Beschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf, Art. 3 Abs. 4) ergibt, bezieht sich Art 3 der Richtlinie indes allein auf behördliche bzw. gerichtliche Dokumente, nicht aber auf Rechtsbehelfe oder schriftliche Einlassungen des Beschuldigten.14 Die Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten zwar frei, insoweit über die Anforderungen der Richtlinie hinauszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 3 zu weiteren wesentlichen Dokumenten).15 Ein klares und unbedingtes (d.h. von der Ausfüllung eines Umsetzungsspielraums unabhängiges, s.o. 1.) Recht auf Übersetzung von Rechtsbehelfen lässt sich indes nicht aus Art. 3 der Richtlinie ableiten.
Damit stellt sich die Frage, ob sich ein solches Recht aus Art. 2 der Richtlinie ergibt. Dort ist allerdings nur ein Anspruch auf einen Dolmetscher vorgesehen, soweit der Beschuldigte mündlich Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt (Art. 2 Abs. 1) oder einen Rechtsbeistand hinzuzieht, um diesen einen schriftlichen Einspruch einlegen zu lassen (Art. 2 Abs. 2).16 Wie sich aus diesen Regelungen und im Umkehrschluss aus Art. 3 der Richtlinie ergibt, regelt Art. 2 die mündliche Übersetzung, während das Recht auf schriftliche Übersetzung (ausschließlich) in Art. 3 geregelt ist.17 Ein Anspruch auf Übersetzung könnte daher auch nicht aus Art. 2 der Richtlinie abgeleitet werden.
Demgegenüber spricht der Sinn und Zweck des Art. 2 der Richtlinie für eine weite Auslegung, die auch einen Anspruch auf Übersetzung des Einspruchs bzw. ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs in der eigenen Sprache umfasst.18 Der Sinn und Zweck des Anspruchs auf einen Dolmetscher besteht nämlich darin, eine effektive Wahrnehmung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen, und die Reichweite dieser Unterstützung kann nicht davon abhängen, ob der Angeklagte sich mündlich oder schriftlich verteidigt oder ob er hierzu einen Verteidiger (und für dieses Gespräch einen Dolmetscher erhält) hinzuzieht oder nicht.19 Zwar ist einzuräumen, dass die Richtlinie insoweit deutlich zwischen mündlicher (Art. 2) und schriftlicher (Art. 3) Übersetzung unterscheidet; wie die Regelungen über mündliche Zusammenfassung von Schriftstücken zeigt, überschneiden sich die Anwendungsbereiche.20 Die Systematik der Vorschriften steht daher einer weiten (teleologischen) Auslegung des Art. 2 nicht entgegen. Bei dieser Auslegung verbleibt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Art. 2 der Richtlinie kein Umsetzungsspielraum mehr, so dass auch die Voraussetzungen einer unmittelbaren Wirkung vorliegen. A hat daher einen Anspruch auf Übersetzung seines Rechtsbehelfs.
Hinweis: A.A. vertretbar. So kann ein Anspruch auf Übersetzung mit dem EuGH verneint oder – ebenfalls auf der Grundlage einer teleologischen Auslegung auch auf Art. 3 der Richtlinie gestützt werden.21 In diesem Fall wird allerdings ebenfalls eine Auseinandersetzung mit der Binnensystematik des Art. 3 der Richtlinie erwartet.
III. Vollstreckung des Bußgeldbescheids in Deutschland
Die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, die in einem anderen Mitgliedstaat verhängt worden sind, richtet sich nach den §§ 87 ff. IRG, die den allgemeinen Vorschriften über die vertragslose Vollstreckungshilfe (§§ 48 ff. IRG) vorgehen (§ 87 Abs. 1 S. 2 IRG). Nach dem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckungshilfe vorliegen, insbesondere liegt ein italienisches Ersuchen vor (§ 87a IRG).22
1. Die Vollstreckung des italienischen Bescheids könnte jedoch nach § 87b Abs. 3 Nr. 6 IRG unzulässig sein, weil die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist. Nach deutschem Recht beträgt die Verjährungsfrist für die Vollstreckung eines in Deutschland ergangenen Bußgeldbescheides über 300 € drei Jahre (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Diese Frist wäre im vorliegenden Fall abgelaufen, da nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. § 34 Abs. 3 OWiG) bereits vier Jahre verstrichen sind. Allerdings setzt das Vollstreckungshindernis nach § 87b Abs. 3 Nr. 6 IRG – anders als § 49 Abs. 1 Nr. 5 IRG – voraus, dass für die zu Grunde liegende Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist. Da es sich um eine Auslandstat handelt, ist diese Voraussetzung zu verneinen (§ 5 OWiG).23 Die Vollstreckung ist daher nicht nach § 87b Abs. 3 Nr. 6 IRG unzulässig.
2. Eine Vollstreckung könnte allerdings mit Blick auf die im italienischen Recht vorgesehene Halterhaftung unzulässig sein. Eine Berufung auf den ordre-public-Vorbehalt scheidet insoweit aus, da für den Vollstreckungshilfeverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten der europäische ordre public maßgeblich ist (§ 73 S. 2 IRG i.V.m. Art. 6 EUV). Die Halterhaftung ist mit Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar (vgl. Art. 6 Abs. 3 EUV, siehe insoweit oben zu Aufgabe I.), und dieses Verständnis der Unschuldsvermutung liegt auch Art. 48 Abs. 1 EU-GRC zugrunde (siehe insoweit Art. 6 Abs. 1 EUV).24 Allerdings könnte § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG einer Vollstreckung des italienischen Bußgeldbescheides entgegenstehen. Danach ist die Vollstreckung unzulässig, wenn die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte, einzuwenden, für die mit der Geldsanktion geahndete Tat nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht. Der Bußgeldbescheid ist gegen A erlassen worden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich gegen den erhobenen Vorwurf zu verteidigen. Zwar konnte A mit seinem Rechtsbehelf Einwände gegen seine Verantwortlichkeit erheben, aber in der Sache wurde ihm durch die italienische Regelung der Einwand abgeschnitten, nicht selbst gefahren zu sein und deshalb nicht für den Geschwindigkeitsverstoß verantwortlich zu sein. Gerade um die Vollstreckung von Geldsanktionen zu vermeiden, die auf einer verschuldensunabhängigen Haftung beruhen und diesem den Einwand abschneiden, nicht für die Tat verantwortlich zu sein, hat der Gesetzgeber das Vollstreckungshindernis nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG eingeführt.25 Da auch die gerichtliche Verwerfung des von A eingelegten Rechtsbehelfes auf die Halterhaftung gestützt wurde und A sich mit dem Verweis auf das „rechtsstaatswidrige Verfahren“ auf diesen Umstand beruft, liegen die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG vor. Die Vollstreckung des italienischen Bußgeldbescheides ist daher unzulässig.
IV. Vollstreckungshilfe und Strafklageverbrauch
Die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe richtet sich auch in der Abwandlung nach den §§ 87 ff. IRG (s.o. III.). Die Vollstreckung des italienischen Bußgeldbescheides könnte wegen der in Belgien ergangenen Einstellungsentscheidung und den dadurch (in Belgien) eingetretenen Strafklageverbrauch ausgeschlossen sein. Als Vollstreckungshindernis kommt insoweit § 87b Abs. 3 Nr. 5 Alt. 2 IRG in Betracht. Danach ist eine Vollstreckung unzulässig, wenn wegen derselben Tat in einem anderen als dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist. Soweit es sich bei diesem Staat – wie im vorliegenden Fall – um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt (Belgien), beruht das Vollstreckungshindernis auf dem grenzüberschreitenden Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ bzw. Art. 50 EU-GRC.26
Der
grenzüberschreitende
Strafklageverbrauch
nach
Art. 54 SDÜ setzt eine rechtskräftige Aburteilung voraus. Zwar legt der Wortlaut eine enge Auslegung nahe, die nur gerichtliche Entscheidungen (Urteile) erfasst.27 Der EuGH hat gleichwohl auch Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft als rechtskräftige Aburteilungen angesehen, soweit das Strafverfahren damit endgültig abgeschlossen und die Tat mit Zahlung der Geldauflage geahndet wird.28 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, welcher in Art 54 SDÜ seinen Ausdruck finde, gebiete es daher, dass die anderen Mitgliedstaaten auch nicht-richterliche Entscheidungen als Verfolgungshindernis anerkennen.29 Schließlich sei eine solche Auslegung auch in Hinblick auf das Freizügigkeitsrecht (Art . 21 AEUV) geboten, da ein Unionsbürger, dessen Strafverfahren auf die beschriebene Weise abgeschlossen wurde, ansonsten befürchten muss, in einem anderen Mitgliedstaat erneut verfolgt zu werden.30 Bei einer teleologischen Auslegung darf indessen nicht allein auf die individualschützende Funktion des Art. 54 SDÜ, insbesondere in Hinblick auf das Freizügigkeitsrecht, abgestellt werden. Vielmehr ist auch danach zu fragen, ob der Strafklageverbrauch auch der objektiven Funktion des Art. 54 SDÜ, der Effektivität der transnationalen Strafrechtspflege, entspricht. Dafür ist zu fordern, dass die verfahrensabschließende Entscheidung gewisse Mindestanforderungen erfüllt, welche die Richtigkeit dieser Entscheidung gewährleisten und damit dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse der anderen Mitgliedstaaten ausreichend Rechnung tragen. Eine staatsanwaltliche Einstellungsverfügung bleibt in dieser Hinsicht (Umfang der Aufklärungspflicht, mündliche Verhandlung, Begründungspflicht) deutlich hinter einer gerichtlichen Entscheidung („Urteil“) zurück.31 Dem öffentlichen Interesse an der Möglichkeit, die verfahrensabschließende Entscheidung bei schweren Verfahrensfehlern noch korrigieren zu können, kann jedoch durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Urteilsstaat entsprochen werden. Eine rechtskräftige Aburteilung liegt damit auch bei einer staatsanwaltschaftlichen Einstellung vor, die nach dem innerstaatlichen Recht einen (zumindest eingeschränkten) Strafklageverbrauch begründet. Selbst wenn man einer engeren Auslegung des Art. 54 SDÜ folgen wollte, wäre im Rahmen des § 87b Abs. 3 Nr. 5 IRG zu berücksichtigen, dass der Begriff der „Entscheidung“ dort in einem weiten Sinne verstanden wird, der insbesondere auch behördliche Entscheidungen einschließt (§ 87 Abs. 2 Nr. 2 und 3 IRG).32
Der in Italien ergangene Bußgeldbescheid und die verfahrensabschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Belgien müssten dieselbe Tat betreffen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist im Rahmen des Art. 54 SDÜ von einem unionsrechtlichen Tatbegriff auszugehen, wonach die Tat durch einen einheitlichen Komplex unlösbar verbundener Tatsachen bestimmt wird.33 Zwar erstreckte sich der Gegenstand des in Belgien geführten Ermittlungsverfahrens auch auf die Verletzung des belgischen Opfers; diese beruhte jedoch auf einer Handlung, die zugleich Gegenstand des in Italien geführten Bußgeldverfahrens war. Damit liegt ein Komplex unlösbar verbundener Tatsachen, mithin eine einheitliche Tat vor.
§ 87b Abs. 3 Nr. 5 Alt. 2 IRG setzt schließlich voraus, dass die Entscheidung bereits vollstreckt worden ist (siehe auch Art. 54 SDÜ).34 Auch diese Voraussetzung ist erfüllt, da A die Geldauflage bereits gezahlt hat (s.o.).35 Selbst wenn man in der Geldauflage keine vollstreckbare Sanktion sieht, ergibt sich nichts anderes, da das Vollstreckungselement in diesem Fall (d.h. bei fehlender Verhängung einer Sanktion) keine Anwendung findet (Art. 54 SDÜ: „im Fall einer Verurteilung“).37
Die Vollstreckung des italienischen Bußgeldbescheids ist daher nach § 87b Abs. 3 Nr. 5 Alt. 2 IRG unzulässig.
Zur Vertiefung
Böse, ZJS 2016, S. 1014.