Grundstudium · ~300 Min.
Staatsorganisationsrecht – Nichtanerkennungsbeschwerde
ZJS 2014, S. 858
Sachverhalt
Nach dem überraschenden Scheitern der Großen Koalition löst der Bundespräsident den Bundestag am 16.2.2014 auf und es werden für den 13.4.2014 Neuwahlen zum Bundestag angesetzt. Am 4.3.2014 vor 18:00 Uhr erreichen den Bundeswahlleiter unter anderem die Beteiligungsanzeigen der Altherrenpartei Lebensfroher Tagträumer (ALT), der Bierkonsumentenpartei (BKP) und der Vereinigung Kaisertreuer Monarchisten (VKM). Die Vereinigung für Elitenförderung, Rechtsstaat, Erblastenbeseitigung, basisdemokratische Initiative, politische Nichtverantwortung, staatliche Investitionskultur, Gentrifizierung, Unternehmertum, Naturschutz und Globalisierung (VEREINIGUNG) hatte ihre Beteiligung bereits am 2.3.2014 angezeigt. Der Bundeswahlausschuss entscheidet in seiner Sitzung am 12.3.2014 über die Zulassung zur Bundestagswahl.
Bei der ALT handelt es sich um eine Gruppierung, welche schon lange an den Wahlen zum Deutschen Bundestag teilnimmt und über einen Bundesverband sowie sechs Landesverbände verfügt. Ihre Wahlziele sind die Anhebung der Renten,
eine
restriktivere
Ausgestaltung
der
BGB-
Verbraucherschutzvorschriften und die Einführung eines allgemeinen Tempolimits auf Autobahnen von 80 km/h. Der Beteiligungsanzeige wird keine Satzung beigelegt. Der Bundeswahlleiter fordert die ALT daher auf, ihre Unterlagen bis zur Sitzung des Bundeswahlausschusses zu vervollständigen. Da die ALT ihre oberste Priorität darin sieht, ihren Wahlkampf vorzubereiten, verlässt sich die Leitung des Bundesverbandes der ALT darauf, in der Sitzung des Bundeswahlausschusses „schon alle Zweifel an ihrer Partei- und Politikfähigkeit ausräumen zu können“. Eine Komplettierung der Unterlagen seitens der ALT erfolgt in der Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 12.3.2014 nicht, da die Leitung der ALT im Trubel der Wahlvorbereitungen vergisst, zu dieser Sitzung zu erscheinen. Der Bundeswahlausschuss lehnt daraufhin die Zulassung der ALT zur Bundestagswahl ab. Die BKP verfügt neben einem Bundesverband über 16 Landesverbände. Trotz einer treuen Stammwählerschaft kam sie bei früheren Wahlen nie über 0,5 % der Stimmen hinaus. Nach dem nun endlich erwarteten Wahlsieg sollen die Abschaffung von Biersteuer und Sperrstunden forciert werden, sowie umfangreiche Subventionen für die Gerste anbauenden Bauern „gegenüber Brüssel durchgeboxt werden“. Das auf allen Dokumenten verwendete Logo der Partei ist ein freundlich zuprostender Biertrinker auf dessen Glas groß „BKP“ zu lesen steht. Die Beteiligungsanzeige der BKP enthält ebenso wie das beiliegende Programm stets nur das Kürzel „BKP“ und nirgends den vollen Parteinamen „Bierkonsumentenpartei“, mit dem sie in die Wahl gehen will. Der Bundeswahlleiter weist die BKP nach Eingang der Beteiligungsanzeige darauf hin, dass die Nennung des Parteinamens in der Beteiligungsanzeige zwingend erforderlich sei. Eine Nachbesserung dahingehend könne bis zur Sitzung des Bundeswahlausschusses erfolgen. Der Bundesvorsitzende hält dem entgegen, es könne doch nicht sein, dass „solch ein Formalismus“ die vereinigten Biergenießer von der demokratischen Partizipation auf höchster Ebene abzuhalten vermöge. Darüber hinaus sei die Partei auch unter ihrer Abkürzung bundesweit ein Begriff und „ein fester Bestandteil der deutschen Parteienlandschaft, ähnlich wie CDU und SPD“. Eine Mitteilung an den Bundeswahlleiter über den vollständigen Parteinamen unterbleibt. Daraufhin lehnt der Bundeswahlausschuss auch hier die Zulassung zur Bundestagswahl ab.
Die VKM strebt die Wiedereinführung der Monarchie in Deutschland mit einem Staatsoberhaupt aus dem Hause Hohenzollern an. Die republikanische Ausgestaltung des Grundgesetzes soll mittelfristig beseitigt werden. Ein detaillierteres Programm wurde bislang nicht ausgearbeitet. Man möchte das Volk erst einmal allgemein für die Rückkehr zur Monarchie begeistern. Dabei soll zunächst nur ein kleiner Kreis der wirklich Interessierten angesprochen werden. Für die Ideale der VKM können sich immerhin bundesweit 19 Mitglieder begeistern. Darunter sind acht Staatsangehörige des Königreichs Swasiland, die als „politische Aufbauhelfer“ mit ihren praktischen Erfahrungen aus dem politischen Alltag einer der letzten absoluten Monarchien der Welt die VKM voran bringen wollen. Neben dem Bundesverband existiert ein Landesverband mit Namen „Landesverband Hessen-Nassau“. Ihre Vorstellungen kann die Gruppierung „leider“, so der „Reichsvorsitzende“, aufgrund der „derzeit angespannten Mitgliedersituation nur durch Internetauftritte“ kommunizieren, in denen sie ihre Wahlbewerber und politischen Ziele vorstellt. Wahlkampfauftritte in der Öffentlichkeit müssten daher unterbleiben. Der Bundeswahlausschuss spricht der VKM die Parteieigenschaft ab und stellt ihre Nichtzulassung zur Bundestagswahl mit dem Hinweis des Bundeswahlleiters fest, „eine solche republikfeindliche Truppe“ könne man nicht für die Wahl zum Deutschen Bundestag zulassen. Im Übrigen spräche der deutliche Anteil an ausländischen Mitgliedern gegen die Qualifizierung als Partei.
Die VEREINIGUNG strebt an, „das politische Establishment aufzumischen“ und mit den Mitteln der Satire politische Missstände im Land aufzudecken. Es existieren ein Bundesverband und neun Landesverbände. Ihre Ziele verbreitet die VEREINIGUNG auf ihrer eigenen Website, durch die Abfassung von E-Mail-Newslettern und Kommunikation innerhalb verschiedener Blogs, in denen der Vorstand mit Mitgliedern und Interessenten über die Programminhalte diskutiert. Daneben führt sie einige Wahlkampfveranstaltungen durch, um mit ihren themen- und parteibezogenen Botschaften auch potentielle
Neuwähler
zu
erreichen.
Auch
bei
der
VEREINIGUNG verläuft die Sammlung der Unterlagen chaotisch, so dass der ansonsten ordnungsgemäßen Beteiligungsanzeige nur die Satzung und ein Parteiprogramm folgen. Daraufhin erteilt der Bundeswahlleiter den Hinweis, den fehlenden Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes bis zum Ende der Anzeigefrist am 4.3.2014 bis 18 Uhr nachzureichen. Eine Vervollständigung der Unterlagen gelingt der VEREINIGUNG am 3.3.2014. Damit nun nichts mehr „schief geht“ werden die Unterlagen im Büro der VEREINIGUNG in Berlin gelassen. Sie sollen am nächsten Tag vom Bundesvorsitzenden persönlich beim Bundeswahlausschuss abgegeben werden. In der Nacht zum 4.3. wird das Büro in Berlin und werden mit ihm sämtliche für die Mängelbeseitigung vorgesehenen Unterlagen durch einen Brand zerstört. Dieser war von dem Vermieter des Bürohauses ohne das Wissen seiner Mieter gelegt worden, mit der Absicht, die daraus resultierenden Versicherungsleistungen zu erhalten. Nach Ablauf der Anzeigefrist gelingt der VEREINIGUNG die Beschaffung einer weiteren Ausfertigung des Nachweises, welche sie dem Bundeswahlleiter am 5.3.2014 zuleiten kann. Dennoch lehnt der Bundeswahlausschuss am 12.3.2014 im Rahmen seiner Sitzung die Beteiligungsanzeige mit Verweis auf den nicht rechtzeitig behobenen Mangel als ungültig ab. Die VEREINIGUNG meint, dies dürfe nicht zu ihren Lasten gehen, da (was zutrifft) die Unterlagen ohne den Vorfall der Nacht nach den Vorgaben des Bundeswahlleiters hätten vorgelegt werden können. Der Bundesvorsitzende ist zudem der Auffassung, es müsse doch „im Wahlrecht eine Abhilfemöglichkeit für Fälle geben, in denen die Parteien die nicht rechtzeitige Vorlage der Unterlagen gar nicht selbst zu verantworten hätten“.
Über die Ablehnung der Zulassung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses sind die ALT, die VKM und die VEREINIGUNG empört und daher fest entschlossen, „der Willkür des Bundeswahlleiters“ mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts Einhalt zu gebieten. Sie stellen am 14.3.2014 detailliert begründete Anträge beim BVerfG. Die BKP stellt ihren Antrag erst am 17.3.2014. Der Antrag an das Bundesverfassungsgericht der ALT wird dabei auf Bitte des wahlkampfbedingt abwesenden Bundesvorsitzenden durch ihren Kassenprüfer gestellt, der einfaches Mitglied der ALT ist. Haben die Anträge Aussicht auf Erfolg?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Lösung
Die Anträge der ALT, BKP, VKM und VEREINIGUNG haben Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind.
A. Zulässigkeit
Die Anträge der ALT, der BKP, der VKM und der VEREINIGUNG zum BVerfG sind zulässig, wenn das BVerfG in der Sache zuständig ist und alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
I. Zuständigkeit des BVerfG
Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich hier aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, §§ 13 Nr. 3a, 96a ff. BVerfGG.
II. Beschwerdegegenstand
Es müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Gemäß § 13 Nr. 3a, 96a Abs. 4a BVerfGG ist Beschwerdegegenstand die Nichtanerkennung einer Vereinigung als Partei für die Wahl zum Deutschen Bundestag aufgrund von § 18 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BWG. Keine der Vereinigungen war im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten. § 18 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BWG scheidet damit aus. Daher bedarf es der Feststellung der Parteieigenschaft nach § 18 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BWG. Der Bundeswahlausschuss versagt der VKM wegen fehlender Parteieigenschaft sowie der ALT, der BKP und der VEREINIGUNG aus formellen Gründen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien zur Bundestagswahl nach § 18 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BWG. Somit besteht ein tauglicher Beschwerdegegenstand.
III. Beschwerdeberechtigung und Verfahrensfähigkeit (ordnungsgemäße Vertretung)
Die Vereinigungen müssten beschwerdeberechtigt sein. Gemäß § 96a Abs. 1 BVerfGG sind Parteien und Vereinigungen beschwerdeberechtigt, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Abs. 4 BWG versagt wurde. Der Bundeswahlausschuss hat allen vier Vereinigungen die Anerkennung nach § 18 Abs. 4 BWG versagt. Alle Vereinigungen sind damit beschwerdeberechtigt.
Neben der Beschwerdeberechtigung ist weiterhin eine Verfahrensfähigkeit bzw. eine ordnungsgemäße Vertretung der Partei Zulässigkeitsvoraussetzung. Unter Verfahrensfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Prozesshandlungen aus eigenem Recht selbst oder durch einen Bevollmächtigten vorund entgegenzunehmen.3 Die Verfahrensfähigkeit (Prozessfähigkeit) bei juristischen Personen richtet sich nach einfachgesetzlichen Vertretungsregeln.4 Mangels anderer Regelungen wird hier auf die Vorschriften zum Parteiverbotsverfahren des § 13 Nr. 2 BVerfGG, insb. § 44 BVerfGG zurückgegriffen.5 Nach § 44 S. 1 BVerfGG bestimmt sich die Vertretung der Partei nach den gesetzlichen Vorschriften hilfsweise der Satzung der Vereinigung. § 11 Abs. 3 S. 2 PartG i.V.m. § 26 Abs. 2 BGB bestimmen, dass die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Partei durch ihren satzungsmäßigen Vertreter oder wenn die Satzung keine Regelung trifft, durch den Vorstand erfolgt.6 Werden Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung nicht ausgeräumt, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.7 In Betracht gezogen werden kann auch eine analoge Anwendung der speziellen Vertretungsregelung des § 18 Abs. 2 S. 3 BWG, so dass eine wirksame Vertretung vorliegt, wenn der Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstands persönlich und handschriftlich unterzeichnet worden ist, die auch die Beteiligungsanzeige unterzeichnet haben.8
1. Verfahrensfähigkeit der ALT
Hier könnte eine ordnungsgemäße Vertretung der ALT problematisch sein. Die Unterzeichnung des Antrags erfolgte allein durch den Kassenprüfer. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstands. Gesetzliches Vorstandsmitglied ist zum Beispiel ein speziell mit Finanzangelegenheiten befasstes Vorstandsmitglied nach § 19 Abs. 1 S. 2 PartG oder § 25 Abs. 1 S. 3 PartG (meist der sog. Bundesschatzmeister); nicht jedoch der Kassenprüfer, welcher die Mittelverwendungen prüft, diese aber nicht verwaltet. Eine satzungsmäßige Vorstandsbesetzungsregelung, die von gesetzlichen Vorschriften abweicht und den Kassenprüfer als Vorstand umfasst, ist bei der ALT auch nicht gegeben. Schließlich scheidet auch eine analoge Anwendung der Vertretungsregelung des § 18 Abs. 2 S. 3 BWG aus, da die Unterzeichnung des Antrags nicht von weiteren drei Vorstandsmitgliedern erfolgte. Damit war der Kassenprüfer der ALT nicht vertretungsberechtigt. Die ALT ist somit mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch den Vorstand nicht verfahrensfähig.
2. Verfahrensfähigkeit von BKP, VEREINIGUNG und VKM Die BKP, die VEREINIGUNG und die VKM sind dagegen mangels anderweitiger Angaben im Sachverhalt ordnungsgemäß vertreten und daher verfahrensfähig.
IV. Beschwerdebefugnis
Zu prüfen ist, ob die Vereinigungen auch beschwerdebefugt sind. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 18 Abs. 4a BWG. Danach ist eine Partei oder Vereinigung beschwerdebefugt, wenn sie durch die Entscheidung des Bundeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert ist.
Bei keiner der Vereinigungen erging eine positive Feststellung nach § 18 Abs. 4 BWG, so dass sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen zum Deutschen Bundestag gehindert sind.
Damit sind, BKP, VKM und die VEREINIGUNG beschwerdebefugt.
V. Frist und Form
Des Weiteren müsste die Antragsfrist eingehalten worden sein. Die Beschwerde gegen die Feststellung des Bundeswahlausschusses ist gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG, § 18 Abs. 4a S. 1 BWG binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlleiters in der Sitzung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 S. 2 BWG) zu erheben und zu begründen. Fraglich ist, ob die Anträge fristgemäß erfolgten. Die VKM und die VEREINIGUNG stellen ihren Antrag zum BVerfG am 14.3.2014. Die BKP stellte ihren Antrag am 17.3.2014.
Die Fristberechnung ist im Verfassungsprozessrecht so nicht geregelt, daher erfolgt der Rückgriff auf die im Übrigen auch im Bereich des Öffentlichen Rechts anwendbaren Vorschriften der §§ 187 ff. BGB.10 Der Beginn der Frist ergibt sich daher aus § 187 Abs. 1 BGB. Das fristauslösende Ereignis ist gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG i.V.m. § 18 Abs. 4 S. 2 BWG die Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Zulassung zur Bundestagswahl durch den Bundeswahlleiter. Diese Bekanntgabe geschieht in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 12.3.2014. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB beginnt die vom Ereignis ausgelöste Frist mit dem nächsten Tag zu laufen. Fristbeginn ist daher der 13.3.2014. Das Fristende ist nach § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des letzten Tages der Frist erreicht. Damit endet hier die Frist am 16.3.2014. Der 16.3.2014 ist ein Sonntag. Aus prozessualer Sicht ist damit § 222 Abs. 2 ZPO zu beachten. Fällt danach das Ende einer Frist auf einen Sonntag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Antragsfrist zum BVerfG endet daher mit dem Ablauf des 17.3.2014. Es müsste schließlich die ordnungsgemäße Form des Antrags gegeben sein. Gemäß §§ 96a Abs. 2, 23 Abs. 1 BVerfGG müsste das Erfordernis der schriftlichen Einreichung und Begründung der Beschwerde eingehalten sein. Mangels anderweitiger Angaben im Sachverhalt ist von der Einreichung schriftlicher und unterschriebener Anträge auszugehen. Alle Vereinigungen haben ihre jeweiligen Anträge damit frist- und formgemäß gestellt.
VI. Rechtsschutzbedürfnis
Fraglich ist, ob ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Verfahrens besteht. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht immer dann, wenn das verfolgte Ziel nicht einfacher erreicht werden kann. Als weitere Möglichkeit stünde den Beschwerdeführern, wie vor der Verfahrensnovelle 2012, auch das zweistufige Wahlprüfungsverfahren nach vollzogener Bundestagswahl offen. Das Wahlprüfungsverfahren ist als objektives Verfahren darauf gerichtet die gesetzmäßige Zusammensetzung des Bundestages zu überprüfen.11 Aufgrund des Bestandschutzes des gewählten Parlaments hilft die Wahlprüfungsbeschwerde nur bei für die Mandatsverteilung relevanten Wahlfehlern.12 Eine automatische Nichtigkeitserklärung der Bundestagswahl zur Sicherung der Chancengleichheit der konkurrierenden Parteien kann so nicht erreicht werden. Nur die Nichtzulassungsbeschwerde vor der Wahl kommt hier den Interessen der Beschwerdeführer entgegen und entspricht der Chancengleichheit der Parteien zur Bundestagswahl am 13.4.2014.
VII. Gesamtergebnis zur Zulässigkeit der Anträge
Die Nichtzulassungsbeschwerde der ALT ist unzulässig und wird daher verworfen werden. Die Anträge der BKP, der VKM sowie der VEREINIGUNG sind zulässig.
B. Begründetheit
Die Anträge der BKP, der VKM sowie der VEREINIGUNG sind begründet, wenn die Vereinigungen entweder als Partei im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (§ 18 Abs. 4 S. 1 Nr. 1) oder nach § 18 Abs. 2 BWG ihre Beteiligung angezeigt haben und für die Wahl als Partei anzuerkennen sind (§ 18 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BWG).
I. Anerkennung nach § 18 IV 1 Nr. 1 BWG
§ 18 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BWG ist nicht einschlägig, da weder BKP, VKM noch die VEREINIGUNG im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.
II. Anerkennung nach § 18 IV 1 Nr. 2 BWG
Zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen der Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 und Abs. 3 BWG gewahrt sind und ob die Gruppierungen alle Parteieigenschaften erfüllen, so dass sie für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.
1. Formelle Anforderungen
Die formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige ergeben sich aus § 18 Abs. 2 und Abs. 3 BWG. Die schriftliche Beteiligungsanzeige beim Bundeswahlleiter ist gem. § 18 Abs. 2 S. 1 BWG i.V.m. der Verordnung des BMI v. 17.2.2014 spätestens 40 Tage vor der Wahl (siehe Bearbeitervermerk) an den Bundeswahlleiter zu richten. Nach § 18 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 BWG muss die Beteiligungsanzeige die Parteibezeichnung enthalten.
a) BKP
(1) Rechtzeitiger Eingang der Beteiligungsanzeigen
Die BKP hat ihre Beteiligungsanzeige am 4.3.2014 eingereicht.
Gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 BWG i.V.m. der Verordnung über die Änderung der Fristen des BMI nach § 52 Abs. 3 BWG (siehe Bearbeitervermerk) müssten die Beteiligungsanzeigen den Bundeswahlleiter spätestens am 40. Tage vor der Wahl erreicht haben. Die Bundestagswahl wurde vom Bundespräsidenten (nach § 16 S. 1 BWG) auf den 13.4.2014 bestimmt. Der 40. Tag vor der Wahl ist der 4.3.2014. Damit hat die BKP ihre Beteiligung rechtzeitig dem Bundeswahlleiter angezeigt.
(2) Ordnungsgemäße Bezeichnung der Parteien
Die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 3 BWG müssen gegeben sein. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 BWG liegt eine gültige Anzeige nicht vor, wenn die Parteibezeichnung fehlt. Problematisch könnte sein, dass die Beteiligungsanzeige der BKP einschließlich des Briefkopfes nur ihr Kürzel „BKP“ und nicht den Parteinamen enthielt. Fraglich ist, ob die Abkürzung „BKP“ als Parteibezeichnung verstanden werden kann. Dafür könnte der grundgesetzliche Auftrag nach einem demokratischen Parteienwettbewerb sprechen, bei dem auch kleinen und insbesondere weniger politikerfahrenen oder organisationsstarken Vereinigungen die Teilnahme an der demokratischen Willensbildung nicht übermäßig erschwert werden darf. Daher ist das Verfahren der Parteienzulassung in seiner Gesamtheit als ein sehr fehlertolerantes Verfahren ausgestaltet. Auch viele nicht im Parlament vertretene Parteien sollen eine wirksame Beteiligungsanzeige abgeben können, damit die Möglichkeit der Einreichung von Wahlvorschlägen nicht an formellen Hürden scheitert.14 Zu hohe Verfahrenshürden würden die Bürger von der demokratischen Partizipation abschrecken und einen kleinen Kreis von etablierten Parteien begünstigen. Sofern die BKP also in ihrem übrigen Auftreten nach außen (etwa bei Wahlkampfauftritten oder im Internet) ihren satzungsmäßigen Namen kundtut, wäre ein alleiniges Abstellen auf das Dokument der Beteiligungsanzeige ein unverhältnismäßig erscheinendes Hindernis. Darüber hinaus spricht der Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 1 S. 2 PartG davon, dass im Wahlverfahren nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden darf. Dies deutet für sich genommen daraufhin, dass im Wahlverfahren, zu dem die Einreichung von Wahlvorschlägen und dem vorgeschaltet auch die Zulassung dazu zu zählen ist, ein Auftreten unter der Kurzbezeichnung statthaft ist.
Dagegen spricht jedoch die Überlegung, dass § 20 Abs. 4 BWG und § 27 Abs. 2 BWG bei der Einreichung von Wahlvorschlägen neben der Parteibezeichnung auch die Angabe der Kurzbezeichnung fordern.15 Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass lediglich eine der beiden Angaben (wenn denn eine Kurzbezeichnung existiert) für die Teilnahme am Wahlverfahren eben nicht ausreichend ist. Gegen den Einwand des unverhältnismäßigen Formalismus lässt sich vorbringen, dass der Beteiligungsanzeige hinsichtlich ihres Absenders eine Informations- und Klarstellungsfunktion zukommt.16 Dem kann nur Genüge getan werden, wenn aus ihr der Name hervorgeht unter dem die Vereinigung als Partei in der Wahl auftreten will.
Aus der Beteiligungsanzeige der BKP ging ihr satzungsmäßiger Name „Bierkonsumenten Partei“ nicht hervor. Anders hätte der Fall freilich gelegen, wenn im Briefkopf oder Logo der Partei auf der Beteiligungsanzeige der volle Name gestanden hätte. Dies nicht zu berücksichtigen, hätte eine unangemessene Überstrapazierung der formellen Anforderungen bedeutet.17 Das Logo der Partei enthielt jedoch ebenfalls nur die Abkürzung „BKP“. Damit fehlt in der Beteiligungsanzeige der BKP die nach § 18 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 BWG erforderliche Parteibezeichnung, mit der Folge, dass diese ungültig war. Die Beteiligungsanzeige entsprach im Zeitpunkt des Ablaufs der Anzeigefrist nicht der gesetzlich geforderten Form. Damit konnte die BKP keine wirksame Beteiligungsanzeige erbringen. Nach Ablauf der Anzeigefrist kann der Formmangel auch im Verfahren vor dem BVerfG nicht mehr behoben werden.18 Die Nichtanerkennungsbeschwerde bleibt erfolglos.
b) VKM
Die VKM hat am 4.3.2014 ihre Beteiligungsanzeige fristgemäß dem Bundeswahlleiter zugeleitet. Die weiteren formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige wurden von der VKM erfüllt.
c) Die VEREINIGUNG
Zu prüfen ist, ob die formellen Anforderungen, die an die Beteiligungsanzeige zu stellen sind, eingehalten worden sind.
(1) Rechtzeitiger Eingang der Beteiligungsanzeige
Die VEREINIGUNG hat dem Bundeswahlleiter am 2.3.2014 ihre Beteiligungsanzeige zugeleitet. Die Anzeigefrist ist gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 BWG i.V.m. der Verordnung des Bundesministeriums des Innern über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz vom 17.2.2014 (siehe Bearbeitervermerk)19 am 4.3.2014 um 18:00 Uhr verstrichen. Die Beteiligungsanzeige ist damit zunächst fristgemäß erfolgt.
(2) Ordnungsgemäßer Nachweis über die satzungsmäßige Bestellung
Problematisch könnte sein, dass es der VEREINIGUNG nicht gelang, den Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes gemäß § 18 Abs. 2 S. 5 BWG rechtzeitig zu erbringen, da sie die Unterlagen zum spätmöglichsten Termin, nämlich dem Ende der Anzeigefrist am 4.3.2014 bis 18:00 Uhr, nicht vorlegen konnte. Dies führt grundsätzlich wegen § 18 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 Hs. 1 BWG zur Ungültigkeit der Anzeige. Etwas anderes könnte sich jedoch aus § 18 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 Hs. 2 BWG ergeben. Dieser revidiert den Ausschlussgrund aus Halbsatz 1, wenn die Anlagen (zu denen der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung zu zählen ist) infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht
rechtzeitig
vorgelegt
werden
können.
Die
VEREINIGUNG wäre ohne den Brand in der Nacht zum 4.3.2014, bei dem das ansonsten in ihrer Verfügungsbefugnis stehende Dokument zerstört wurde, in der Lage gewesen, den vom Bundeswahlleiter angemahnten Mangel innerhalb der kurzen Anzeigefrist durch die persönliche Abgabe der Unterlagen durch den Vorstand zu beseitigen. Fraglich ist, ob die VEREINIGUNG die Zerstörung und damit die nicht rechtzeitige Einreichung der Unterlagen zu vertreten hat. Der Bundeswahlausschuss ist eine Behörde des Bundes, da er mit der Feststellung über die Parteieigenschaft und der damit verbundenen Zulassung zur Bundestagswahl eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt. Der Begriff des Vertretenmüssens ist im für die Behörden einschlägigen Verfahrensrecht des Bundes (VwVfG) nicht näher bestimmt, sodass im Rahmen der Frage der rechtzeitigen Einreichung von Dokumenten, wie im Bereich der Fristberechnung auf die zivilrechtlichen Wertungen kann.20
Die
des
BGB
zurückgegriffen
werden
VEREINIGUNG hat danach Vorsatz und Fahrlässigkeit hinsichtlich der ausgebliebenen Unterlagenvervollständigung zu vertreten. Die VEREINIGUNG hatte beabsichtigt, die vom Bundeswahlleiter angeforderten Unterlagen durch ihre Organe fristgemäß einreichen zu lassen. Sie hat darüber hinaus den Brand nicht selbst gelegt. Ein vorsätzliches Unterlassen der angemahnten Mängelbeseitigung scheidet damit aus. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Zerstörung der Unterlagen erfolgte durch die Brandlegung des Vermieters des Bürohauses, der sich hierdurch die Versicherungsleistungen sichern wollte. Die Zerstörung der Unterlagen kann der VEREINIGUNG damit nicht zugerechnet werden. Mit der Brandlegung durch ihren Vermieter musste die VEREINIGUNG auch nicht rechnen. Die „kriminellen“ Absichten waren der VEREINGUNG nicht bekannt. Darüber hinaus kann auch eine Pflicht zur Einreichung der fehlenden Unterlagen bereits am 24.3.2014, also kurz nach Komplettierung der Unterlagen, angenommen werden, da es den Vereinigungen freigestellt bleibt, eine gesetzte Frist zur sorgfältigen Zusammenstellung der Unterlagen auszuschöpfen. Ein sorgfaltswidriges Handeln in Bezug auf die Zerstörung der Unterlagen durch die Organe der VEREINIGUNG ist damit nicht festzustellen. Die VEREINIGUNG hat die Umstände, die zur nicht rechtzeitigen Vorlage der fehlenden Unterlagen führten, i.S.d. § 18 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 BWG nicht zu vertreten. Zu beachten ist hier ganz besonders die außerordentliche zeitliche Dichte, mit der sich die Ereignisse in der Konstellation einer vorzeitigen Neuwahl abspielen. Hier ist es regelmäßig wegen Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG (Neuwahl innerhalb von 60 Tagen) nicht möglich, große Zeiträume zwischen Bestimmung des Wahltermins und Ende der Anzeigefrist zu schaffen. Das Zusammentragen der einzelnen Unterlagen für den Bundeswahlausschuss wird gerade kleine und neue Vereinigungen ohne Berufspolitiker und hauptamtliches Personal vor große organisatorische Herausforderungen stellen. Daher ist hier besonders darauf zu achten, das Wahlrecht beteiligungsfreundlich auszulegen ohne aber die reibungslose Durchführung der Wahl zu gefährden.21 Im normalen Wahlzyklus mag der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 Hs. 1 BWG sehr begrenzt sein,22 unter diesen Bedingungen erscheint er jedoch geboten. Die versäumte Handlung, nämlich das Nachreichen des Nachweises über die satzungsgemäße
Bestellung
des
Vorstandes,
wurde
von
der
VEREINIGUNG unverzüglich am 5.3.2014 nachgeholt. Der Bundeswahlleiter hätte damit die Anzeige als gültig annehmen und mit der Prüfung der materiellen Kriterien fortfahren müssen.
2. Materielle Anforderungen
Maßgeblich für die materiellen Voraussetzungen der Parteieigenschaft ist Art. 21 Abs. 1 GG, der durch § 2 Abs. 1 S. 1 PartG in verfassungsgemäßer Weise konkretisiert wird, diesen jedoch nicht abschließend definieren kann.24 Die Parteieigenschaft nach dem Wahlrecht knüpft damit an den Parteibegriff aus § 2 PartG an.25 Parteien sind danach Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen. Die VKM sowie die VEREINIGUNG müssten daher die in § 2 PartG verankerten drei Merkmale der Parteieigenschaft verwirklicht haben.
a) VKM
(1) Vereinigung von Bürgern
Bei der VKM müsste es sich zunächst um eine Vereinigung von Bürgern handeln. Konstitutive Elemente einer Vereinigung sind eine körperschaftliche und mitgliedschaftliche Struktur sowie eine ideelle Zielsetzung. Von bestehenden Strukturen bei der VKM ist wegen des Hinweises auf den Bundes- und Landesverband auszugehen. Die politische Zielsetzung auf die Wiedererrichtung der Monarchie in Deutschland ist ebenfalls unverkennbares ideelles Ziel. Problematisch könnte sein, ob es sich um eine Vereinigung von Bürgern handelt. Das Merkmal der Bürger ist weiter als deutsche Staatsbürger und EU-Bürger zu verstehen.26 Politische Vereinigungen sind keine Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes mehrheitlich Ausländer und damit Nicht-EU-Bürger sind (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 1 PartG im Lichte der Wahlberechtigung von Unionsbürgern bei Europaund Kommunalwahlen). Dies resultiert daraus, dass die Beteiligung an Wahlen für die Funktion der Partei unerlässlich ist.27 Von den 19 Mitgliedern der VKM unterstützen lediglich acht Bürger von Swasiland als Nicht-EU-Bürger die Vereinigung. Die VKM besteht damit nicht aus einer Mehrheit von Ausländern, wie es § 2 Abs. 3 Nr. 1 PartG für die Parteieigenschaft verbietet.
(2) Zielrichtung
Die Partei muss das Ziel verfolgen, dauernd oder für längere Zeit im Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder eines Landtages mitzuwirken. Parteien sind politische Vereinigungen, die den Wählern Personen zur Wahl in die Volksvertretungen vorschlagen.28 Die Vor- und Nachbereitung der Beteiligung erfordert ein Mindestmaß derjenigen Anstrengungen, die in § 1 Abs. 2 PartG aufgelistet sind.29 Nach § 2 Abs. 1 PartG wirken die Parteien u.a. an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen. Hierbei ist die Zielbestimmung in der Satzung maßgebend.30
Die VKM hat es sich langfristig zum Auftrag gemacht, die republikanische Ausrichtung des Grundgesetzes zu ändern und eine Monarchie aufzubauen. Dazu forciert sie ihre politische Arbeit im Parteiensystem darauf, die Bürger von ihrem politischen Konzept zu überzeugen. Sie kommuniziert ihre Inhalte insbesondere durch Internetauftritte, in denen sie die Bürger von ihrem politischen Konzept überzeugen möchte und zugleich ihre Bewerber für die Wahl vorstellt. Damit liegt ein klares Programm vor, mit welchem die VKM auf die öffentliche Meinung Einfluss nimmt und ihre politischen Ziele in den Willensbildungsprozess einführt.
(3) Ernsthaftigkeit der Betätigung
Die Ernsthaftigkeit der Betätigung müsste sich bei der VKM nach außen manifestiert haben. Entscheidend ist, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei – unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens – den Schluss zulässt, dass sie die erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt.31 Ein Fehlen der Ernsthaftigkeit könnte in Strukturmängeln bei der VKM zu sehen sein.32 Die VKM müsste gemäß des Gesetzeswortlauts von § 2 Abs. 1 S. 1 PartG nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Die Mitglieder bilden zu der Vereinigung eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung.33 Der Bestand der Vereinigung muss dabei von dem Wechsel der Mitglieder unabhängig sein,34 so dass der Partei auch nach einer gewissen Anlaufzeit die Verfolgung ihrer Zielsetzung tatsächlich möglich ist.35 Fraglich ist, ob dieses Erfordernis bei der nur über 19 Mitglieder sowie einen Bundesverband und einen Landesverband verfügenden VKM gegeben ist. Für die VKM streitet trotz ihrer kleinen Zahl ihrer aktiven Unterstützer, dass man gerade kleinen Vereinigungen am Beginn ihres Wirkens zugestehen muss, dass der Aufbau einer funktionierenden Organisation eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Es muss darüber hinaus grundsätzlich der Vereinigung überlassen bleiben, wie die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung unter Beweis gestellt werden soll und wo die Schwerpunkte der politischen Arbeit liegen sollen.36 Das Verfahren zur Feststellung der Parteieigenschaft darf nicht dazu zweckentfremdet werden, kleine oder neue Parteien von der Wahlteilnahme auszuschließen, um politische Konkurrenz fernzuhalten. Daher soll der Prüfungsmaßstab eine bloße Missbrauchskontrolle kaum übersteigen dürfen.37 Dem ist jedoch die Frage entgegen zu halten, ob eine solch geringe personelle Struktur und eine Beschränkung auf politische Inhaltsvermittlung nur durch Internetauftritte dem Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes gerecht wird. Bei so wenigen Mitgliedern bietet die Vereinigung keine Gewähr dafür, dass ihr Bestand von einem Mitgliederwechsel unabhängig ist. § 18 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BWG soll gerade sicherstellen, dass sich nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Dauer an der Wahl beteiligen.38 Eine hinreichende organisatorische Verfestigung der Vereinigung kann bei den wenigen ausgeprägten Strukturen nicht angenommen werden.39 Bei einer Struktur von nur 19 Mitgliedern, welche sich auf einen Bundes- und einen Landesverband aufteilen, fehlt es damit offensichtlich an der tatsächlichen Möglichkeit ernsthaft an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Der VKM fehlt daher wegen dem Merkmal der Ernsthaftigkeit die Parteieigenschaft.
(4) Einwand des Bundeswahlleiters betreffs Verfassungsfeindlichkeit
Fraglich ist, ob der Einwand des Bundeswahlleiters, die VKM sei verfassungsfeindlich, gegen die Anerkennung als Partei herangezogen werden kann. Die VKM beabsichtigt, das republikanische System der Bundesrepublik Deutschland durch eine Monarchie zu ersetzen. Die politische Willensbildung im Volk soll entgegen der im Grundgesetz verankerten republikanischen Ausgestaltung abgeschafft werden. Die VKM ist damit grundsätzlich als verfassungsfeindlich einzustufen. Die Ablehnung der Vereinigung aufgrund dieser Erwägungen könnte jedoch die Kompetenzen des Bundeswahlausschusses überschreiten. Der Auftrag des Bundeswahlausschusses bestimmt sich ausschließlich nach § 18 BWG. Danach fällt dem Bundeswahlausschuss die Kompetenz zu, die Parteieigenschaft zu prüfen und diese in Bezug auf die Wahlteilnahme festzustellen. Dies geschieht durch Sichtung der eingereichten Dokumente und Befragung der Vertreter in der öffentlichen Sitzung des Bundeswahlausschusses. Ein weitergehendes Recht über die Verfassungsmäßigkeit von Parteien zu befinden, kommt dem Bundeswahlausschuss nicht zu. Im Rahmen des Parteienprivilegs besitzt nur das BVerfG nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG die Kompetenz, die Verfassungsmäßigkeit von Parteien zu überprüfen. Dem Bundeswahlausschuss ist es damit versagt, eine Partei aufgrund ihres offenen Auftretens gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht zur Wahl zuzulassen.40 Unabhängig davon soll die Entscheidung über den Wert des Programms einer Partei und über ihr Recht, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, allein von den Wählern getroffen werden.41 Auch aus diesem Gesichtspunkt ist dem Bundeswahlausschuss ein weiteres Eingreifen verwehrt. Folglich hat der vom Bundeswahlleiter benannte Ausschlussgrund der Verfassungsfeindlichkeit der VKM hier keinen Einfluss auf die Zulassung zur Bundestagswahl.
b) Die VEREINIGUNG
Da der Bundeswahlleiter die Beteiligungsanzeige als ungültig erachtet hat, konnte die Parteieigenschaft nicht mehr in der Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 12.3.2014 geprüft und durch diesen festgestellt werden. Nachdem die formellen Voraussetzungen jedoch entgegen der Feststellung des Bundeswahlleiters gegeben sind, ist es nun am BVerfG das Vorliegen der materiellen Kriterien zu beurteilen, ohne dass dabei auf die Bewegründe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses zurückgegriffen werden kann.42
(1) Vereinigung von Bürgern
Parteien dienen dazu, das Staatsvolk zu politischen Handlungseinheiten zusammenzufassen und ihm so die Wahrnehmung seiner politischen Mitwirkungsrechte zu ermöglichen.43 Dies erfolgt dadurch, dass sie sich mit ihren benannten Kandidaten dem Wähler bei den Wahlen zu den Volksvertretungen präsentieren und nach der Wahlentscheidung auf die staatliche Willensbildung maßgeblich Einfluss nehmen.44 Die VEREINIGUNG ist mit einem Bundesverband und neun Landesverbänden sehr solide aufgestellt. Ihr Anspruch politische Missstände durch Satire offenzulegen ist als ideelle Zielsetzung ebenfalls anzuerkennen.
(2) Zielrichtung
Die wirksame Einflussnahme auf die politische Willensbildung wird insbesondere durch die Vielzahl an öffentlichen Wahlkampfauftritten und ihren sehr ausgeprägten Internetinteraktion mit Mitgliedern und Interessenten deutlich. Durch die Abfassung von E-Mail-Newslettern und die Kommunikation innerhalb verschiedener Blogs der Mitglieder und Interessenten führt sie i.S.d. § 1 Abs. 2 PartG die erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes ein und sorgt für eine ständige lebendige Verbindung zu dem Volk. Auch ihr programmatischer Anspruch, Missstände der aktuellen Politik aufzudecken, entspricht der Zielsetzung auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mitzuwirken.
(3) Ernsthaftigkeit der Betätigung
Die VEREINIGUNG verfügt mit ihrem Bundesverband und ihren neun Landesverbänden über eine von dem Wechsel der Mitglieder unabhängige gefestigte Struktur, die ihr die Verfolgung ihrer Zielsetzung tatsächlich ermöglicht. Durch ihre zahlreichen Wahlkampfauftritte und die Kommunikation mit Interessenten in Blogs und E-Mails nimmt sie aktiv auf die politische Willensbildung Einfluss. Möglicherweise spricht aber das schon in der Namensgebung zu erkennende, politisch teils widersprüchliche Auftreten gegen eine Ernsthaftigkeit ihrer Wahlbeteiligung. Zu beachten ist jedoch, dass genau dieses Vorgehen politisch beabsichtigt ist, um auf vermeintliche Defizite des politischen Gegners und der Regierungsarbeit aufmerksam zu machen. „Satire ist ein zulässiges Mittel im politischen Meinungskampf und muss daher auch zulässigerweise zur Parteiräson gehören dürfen“.45 Diese Erwägungen in Verbindung mit dem deutlich hervortretenden politischen Engagement der VEREINIGUNG führen bei einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse zur der Annahme der Ernsthaftigkeit der politischen Betätigung.
Der VEREINIGUNG ist damit die Parteieigenschaft zur Teilnahme an der Bundestagswahl 2014 gemäß § 18 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BWG anzuerkennen.
III. Gesamtergebnis zur Begründetheit der Anträge
Die Nichtanerkennungsbeschwerden der BKP und der VKM haben keinen Erfolg, da sie zwar zulässig aber unbegründet sind. Die Nichtanerkennungsbeschwerden der BKP und VKM werden daher zurückgewiesen. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der VEREINIGUNG hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. Die VEREINIGUNG wird daher als wahlvorschlagsberechtigte Partei anerkannt werden.
Zur Vertiefung
Badenhausen-Fähnle/Groth, ZJS 2014, S. 858.