Schwerpunkt · ~300 Min.
Das Montagsauto
ZJS 2008, S. 42
Sachverhalt
Karl kauft 2005 beim Autohändler Valentin einen von der Halbgar AG hergestellten Neuwagen. Einen Monat nach Inbetriebnahme stellt er das Auto mit angezogener Handbremse auf der abschüssigen Garageneinfahrt ab und steigt aus dem Auto aus, um die Garage zu öffnen. Beim Schließen der Fahrertür setzt sich das Auto plötzlich in Bewegung und fährt gegen das Garagentor. Am Auto entsteht dabei ein Schaden von € 2.500, am Garagentor ein Schaden von € 1.200.
Ein später hinzugezogener Sachverständiger ermittelt, dass sich die Handbremse infolge der Erschütterung beim Türenschließen gelöst hat. Dies konnte passieren, weil bei der Produktion ein nur wenige Millimeter großes Kunststoffteil im Feststellmechanismus verblieben war, das sich verklemmt und so das richtige Einrasten der Handbremse verhindert hat. Ob das Kunststoffteil bei sorgfältigsten Kontrollen während des Herstellungsprozesses hätte entdeckt werden können, kann der Sachverständige nicht sagen.
Nachdem Valentin in der Zwischenzeit Insolvenz angemeldet hatte, möchte Karl wissen, ob er von der Halbgar AG Ersatz von € 3.700 verlangen kann?
Vermerk für die Bearbeiter: Auf die nachfolgend abgedruckten Vorschriften der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/ EWG wird hingewiesen.
„Der Rat der EG, [...] in Erwägung nachstehender Gründe:
Eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind, ist erforderlich, weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann. […]
Der Schutz des Verbrauchers erfordert die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Tod und Körperverletzungen verursacht wurden, sowie die Wiedergutmachung von Sachschäden. Letztere ist jedoch auf Gegenstände des privaten Ge- bzw. Verbrauchs zu beschränken und zur Vermeidung einer allzu großen Zahl von Streitfällen um eine Selbstbeteiligung in fester Höhe zu vermindern. Die Richtlinie berührt nicht die Gewährung von Schmerzensgeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind. […]
Nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte aufgrund einer vertraglichen Haftung oder aufgrund einer anderen als der in dieser Richtlinie vorgesehenen außervertraglichen Haftung Anspruch auf Schadenersatz haben. Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, dürfen sie von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. Soweit in einem Mitgliedstaat ein wirksamer Verbraucherschutz im Arzneimittelbereich auch bereits durch eine besondere Haftungsregelung gewährleistet ist, müssen Klagen aufgrund dieser Regelung ebenfalls weiterhin möglich sein […]
hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1. Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. […]
Artikel 4. Der Geschädigte hat den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen. […]
Artikel 7. Der Hersteller haftet aufgrund dieser Richtlinie nicht, wenn er beweist, […]
e) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte; […]
Artikel 9. Der Begriff ‚Schaden’ im Sinne des Artikels 1 umfasst
a) den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden;
b) die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes – bei einer Selbstbeteiligung von 500 [Euro], sofern diese Sache
i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und
ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Geoder Verbrauch verwendet worden ist.
Artikel 13. Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt. […]
Artikel 15. (1) Jeder Mitgliedstaat kann […]
b) abweichend von Artikel 7 Buchstabe e) in seinen Rechtsvorschriften die Regelung beibehalten oder – vorbehaltlich des Verfahrens nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels – vorsehen, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn er beweist, dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte […].“
In englischer Sprache lautet Artikel 9:
“Article 9. For the purpose of Article 1, ‚damage’ means: (a) damage caused by death or by personal injuries;
(b) damage to, or destruction of, any item of property other than the defective product itself, with a lower threshold of 500 ECU, provided that the item of property:
(i) is of a type ordinarily intended for private use or consumption, and
(ii) was used by the injured person mainly for his own private use or consumption.”
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Lösung
I. Vertragliche Ansprüche
II. Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
1. Rechtsgutsverletzung
a) Weiterfresser-Rechtsprechung zu § 823 Abs. 1 BGB b) Übertragbarkeit auf das ProdHaftG
2. Übrige Anspruchsvoraussetzungen
3. Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (sog. Entwicklungsrisiko)
4. Schadensumfang
III. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
1. Rechtsgutsverletzung
2. Verschulden
3. Schadensumfang
4. Vereinbarkeit mit der Produkthaftungsrichtlinie
a) Anwendungsbereich der Richtlinie
b) Zulässigkeit nach Art. 13 der Richtlinie
c) Zwischenergebnis
5. Ergebnis
IV. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 GPSG
V. Gesamtergebnis
I. Vertragliche Ansprüche
Ein vertraglicher Anspruch des Karl (K) gegen die Halbgar AG (H) aus § 437 Nr. 3 i.V.m. § 280 BGB scheidet aus, weil zwischen K und H kein Kaufvertrag besteht. Eine eventuelle Vertragsbeziehung zwischen Valentin (V) und H, aus der ebenfalls vertragliche Schadensersatzansprüche resultieren könnten, würde keine Schutzwirkungen zugunsten des K entfalten.1
II. Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
Der Anspruch des K gegen H auf Zahlung von € 3.700 kann sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG ergeben.
1. Rechtsgutsverletzung
Voraussetzung hierfür ist zunächst eine Rechtsgutsverletzung auf Seiten des K. Unproblematisch ist eine Eigentumsverletzung zunächst hinsichtlich des Garagentores. Fraglich ist aber die Behandlung der Beschädigung des Autos selbst. Denn nach § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG besteht die Haftung im Falle einer Sachbeschädigung nur, „wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird“. Soweit K in Höhe von € 2.500 Ersatz des Schadens gerade an dem fehlerhaften Auto selbst verlangt, ist die Haftung nach dieser Vorschrift grundsätzlich ausgeschlossen.
a) Weiterfresser-Rechtsprechung zu § 823 Abs. 1 BGB
Etwas anderes könnte sich aber ergeben, wenn die vom BGH im Rahmen der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze zur Haftung bei sog. Weiterfresserschäden auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG heranzuziehen wären. Danach käme es darauf an, ob der infolge eines Mangels eingetretene Schaden an der Kaufsache bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem ursprünglichen Mangelunwert „stoffgleich“ ist, oder ob der Mangel ursprünglich nur einem begrenzten Teil der Kaufsache anhaftete und dann auf den Rest der Sache übergriff.3 Dementsprechend wäre es denkbar, auch bei der Haftung nach dem ProdHaftG eine „andere Sache“ bereits dann zu bejahen, wenn der beschädigte Sachteil mit dem Produktfehler nicht „stoffgleich“ ist. Für die Beschädigung eines Autos infolge eines defekten Gaszugs hat der BGH die Stoffgleichheit verneint und daher einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gewährt.4 Nichts anderes könnte für die Beschädigung eines Autos infolge einer defekten Handbremse gelten. Indessen ist schon für § 823 Abs. 1 BGB fraglich und umstritten, ob diese Grundsätze noch anzuwenden sind.5
b) Übertragbarkeit auf das ProdHaftG
Vor allem ist aber problematisch, ob sie auch auf die Haftung aus § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG übertragen werden können. In der älteren Literatur wurde das teilweise mit dem Hinweis auf ein wünschenswertes einheitliches Haftungsmodell gefordert.6
aa) Fraglich ist aber, ob eine solche Interpretation des § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG mit Art. 9 S. 1 lit. b) Richtlinie vereinbar wäre. Nach dieser Vorschrift umfasst ein „Schaden“ nur die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes. Bei der Auslegung der Richtlinie können keine Argumente aus den Besonderheiten einzelner mitgliedstaatlicher Rechtsordnungen herangezogen werden, sondern nur solche aus dem Gemeinschaftsrecht (Grundsatz der autonomen Auslegung des Gemeinschaftsrechts). Damit können die dogmatischen Erwägungen des BGH zur Abgrenzung von Äquivalenz- und Integritätsinteresse, die aus den (vermeintlichen) Unzulänglichkeiten des deutschen Vertragsrechts folgen und auf der Ebene der Richtlinie keine Basis haben, ebenso wenig herangezogen werden wie die unterschiedlichen Verjährungsregelungen im deutschen Recht für deliktische und vertragliche Ansprüche. Denkbar ist unter dieser Voraussetzung allenfalls eine Orientierung am Produktbegriff des Art. 2 S. 1 Richtlinie, wonach auch ein Teil einer beweglichen Sache ein „Produkt“ im Sinne der Richtlinie darstellen kann.8 Danach käme eine Haftung wegen weiterfressender Mängel nur dann in Betracht, wenn sich das fehlerhafte Bauteil nach der Verkehrsanschauung als selbständiges Produkt darstellte, das in eine bewegliche Sache eingebaut ist. Hierfür soll es nach einer Mindermeinung darauf ankommen, ob der Bestandteil aus Sicht der Kunden als eigenständige Ware auf den Märkten gehandelt wird.9 Daran fehlt es für Handbremsen, da diese für gewöhnliche Autokäufer nicht ohne weiteres am freien Markt gehandelt werden, so dass auch nach dieser Auslegung der Richtlinie keine Haftung des H in Betracht käme. Aus der Richtlinie lässt sich daher keine Haftung des H hinsichtlich des Schadens am Auto selbst begründen.
bb) Fraglich ist nun, ob dieses Ergebnis zur Auslegung der Richtlinie zugleich die Auslegung des ProdHaftG bindend vorgibt oder ob die Mitgliedstaaten – also auch die mitgliedstaatliche Rechtsprechung – im Interesse des Verbraucherschutzes über die Richtlinie hinausgehen dürfen. Auch das ist durch autonome Auslegung der Richtlinie und des sonstigen Gemeinschaftsrechts zu ermitteln. Die meisten privatrechtlichen Richtlinien der EG streben nur eine sog. Mindestharmonisierung an und enthalten demgemäß allgemeine Öffnungsklauseln, die es den Mitgliedstaaten gestatten, das nationale Schutzniveau zugunsten der Verbraucher gegenüber der Richtlinie zu erhöhen (vgl. z.B. Art. 14 der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG und Art. 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG). Das gilt aber nicht für die Produkthaftungsrichtlinie; diese enthält keine allgemeine Öffnungsklausel für strengere Vorschriften der Mitgliedstaaten zugunsten ihrer Verbraucher, sondern lediglich „drei Optionen“ bei der Umsetzung: Die Mitgliedstaaten können nach Art. 15 Abs. 1 lit. b) Richtlinie bestimmen, dass der Hersteller auch für solche Fehler haftet, die nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar waren;10 sie können ferner nach Art. 16 Abs. 1 Richtlinie die Gesamthaftung des Herstellers auf mind. € 70 Mio. begrenzen;11 und schließlich dürfen sie nach Art. 9 S. 2 Richtlinie auch einen Ersatzanspruch für immaterielle Schäden vorsehen.
Darüber hinaus lässt Art. 13 Richtlinie die im mitgliedstaatlichen Recht gewährten Ansprüche aus der allgemeinen vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzhaftung sowie besondere (d.h. auf bestimmte Produktionszweige bezogene) Haftungsregelungen, die bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie bestanden, unberührt. Eine Verschärfung der spezifischen Produkthaftung gegenüber den Maßstäben der Richtlinie lässt diese Vorschrift hingegen nicht zu. Wie aus den Erwägungsgründen der Richtlinie hervorgeht, beruht das differenzierte Haftungskonzept der Richtlinie auf einer komplexen Abwägung zwischen den Interessen der Verbraucher, der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs, der Erleichterung des Handels im Gemeinsamen Markt und dem Bemühen um eine geordnete Rechtspflege. Die Umsetzung eines solchen Kompromisses kann nicht im Wege der Mindestharmonisierung, sondern nur durch eine Vollharmonisierung erfolgen, die nicht nur die Verbraucher vor einer zu geringen, sondern auch die Hersteller vor einer zu strengen Haftung schützt.14 Hierfür spricht auch, dass die Richtlinie auf der Grundlage des Art. 94 EG ergangen ist, der – anders als Art. 95 EG – keine Öffnungsklausel zugunsten strengerer mitgliedstaatlicher Schutzmaßnahmen vorsieht.15
Damit dürfen die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie weder zu Lasten der Verbraucher noch zu Lasten der Hersteller von der Haftungsregelung der Richtlinie abweichen. Eine Einbeziehung von Weiterfresserschäden in die Haftung nach dem ProdHaftG würde eine solche Abweichung darstellen und wäre daher gemeinschaftsrechtswidrig. Daher ist der h.M. zum deutschen Recht auch aus gemeinschaftsrechtlicher Perspektive darin zuzustimmen, dass die Grundsätze des BGH zur Ersatzfähigkeit von Weiterfresserschäden nicht auf die Haftung nach dem ProdHaftG übertragen werden dürfen. Damit stellt das Auto des K keine „andere Sache“ i.S.v. Art. 9 S. 1 lit. b) Richtlinie und i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG dar, so dass insoweit keine nach dem ProdHaftG relevante Rechtsgutsverletzung vorliegt.
2. Übrige Anspruchsvoraussetzungen
Bei dem Auto handelt es sich um eine bewegliche Sache, mithin um ein Produkt i.S.v. § 2 ProdHaftG, dessen Hersteller i.S.v. § 4 ProdHaftG die H ist. Das Produkt war auch mangelhaft, denn infolge der mangelhaften Handbremse bot es nicht die Sicherheit, die von einem derartigen Produkt berechtigterweise erwartet werden kann (§ 3 ProdHaftG). Der Mangel war auch kausal für den Unfall, durch welchen K einen Sachschaden i.H.v. insgesamt € 3.700 erlitten hat. Denn ohne das Kunststoffteil wäre die Handbremse ordnungsgemäß eingerastet und hätte sich beim Schließen der Fahrertür nicht gelöst, so dass das Auto nicht gegen die Garage gerollt wäre.
3. Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (sog. Entwicklungsrisiko)
Fraglich ist, ob der Anspruch nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Prod-HaftG ausgeschlossen ist, weil der Fehler „nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.“ Dieser Haftungsausschluss für das sog. Entwicklungsrisiko bezieht sich nach ganz h.M. jedoch nur auf Fehler, die ihrer Art nach nicht vorhersehbar sind, wo also bereits das Fehlerrisiko nicht erkennbar ist. Die Erkennbarkeit des konkreten Fehlers im Einzelfall ist dagegen nicht erforderlich; die Haftung nach dem ProdHaftG umfasst (gerade) auch sog. „Ausreißer“.17 Diese h.M. zum deutschen Recht ist auch vor dem Hintergrund der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG unbedenklich und bedarf keiner inhaltlichen Überprüfung am Maßstab der Richtlinie: Zwar enthält Art. 7 lit. e) Richtlinie den gleichen Ausschlussgrund wie § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG; jedoch steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 lit. b) Richtlinie ausdrücklich frei, hinsichtlich nicht erkennbarer Fehler ggf. eine strengere Haftung der Hersteller vorzusehen. Selbst wenn also der EuGH Art. 7 lit. e) Richtlinie so verstehen sollte, dass es auf die Erkennbarkeit des konkreten Fehlers und nicht lediglich des jeweiligen Fehlerrisikos ankäme, würde doch Art. 15 Abs. 1 lit. b) Richtlinie eine strengere mitgliedstaatliche Regelung durch Gesetz oder Rechtsprechung ausdrücklich erlauben.18 Insoweit begründet die Richtlinie demnach keine Obergrenze für die Haftung des Herstellers nach dem Recht der Mitgliedstaaten, so dass das deutsche Verständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG mit der Richtlinie in jedem Falle vereinbar ist.
4. Schadensumfang
Fraglich ist aber, in welcher Höhe der Anspruch des K besteht. Grundsätzlich ergibt sich der Haftungsumfang aus den §§ 249 ff. BGB (Grundsatz der Totalreparation). Dieser Grundsatz wird aber durch Sondervorschriften des ProdHaftG eingeschränkt.
In Betracht kommt hier eine Einschränkung des Ersatzanspruchs des K hinsichtlich des Garagentors nach § 11 Prod-HaftG. Nach dieser Vorschrift „hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.“ Aus diesem Wortlaut geht nicht eindeutig hervor, wie mit Schäden über € 500 zu verfahren ist: Einerseits könnte die Vorschrift im Sinne einer Selbstbeteiligung dahingehend verstanden werden, dass der Geschädigte von jedem Schaden € 500 selbst zu tragen hat,19 so dass K im vorliegenden Fall nur € 700 ersetzt erhielte. Andererseits könnte man die Vorschrift im Sinne eines Mindestbetrags so verstehen, dass der Geschädigte zwar nur Schäden über € 500, diese aber in Höhe des vollen Schadensbetrages ersetzt bekommt; K erhielte dann € 1.200 ersetzt.
Die Richtlinie ist in ihrer deutschen Textfassung – wie auch in den meisten anderen Sprachfassungen – insoweit eindeutig, indem sie in ihrem Art. 9 lit. b) ii) von einer „Selbstbeteiligung von € 500“ spricht. Möglicherweise muss also aufgrund der – vollharmonisierenden – Richtlinie das deutsche Recht zwingend richtlinienkonform im Sinne einer Selbstbeteiligung ausgelegt werden. Indessen spricht die englische Sprachfassung der Richtlinie für das gegenteilige Ergebnis: Diese sieht nämlich einen „lower threshold“21 von € 500 vor (und nicht eine participation, retention, franchise o.ä.), und stützt damit die Auslegung als Mindestbetrag.22 Da alle Sprachfassungen von Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts normativ gleichwertig sind,23 ist der Richtlinienwortlaut insgesamt zweideutig.24 Blickt man überdies auf die Zweckrichtung der entsprechenden Richtlinienvorschrift, so soll diese Bagatellstreitigkeiten vermeiden.25 Dieses Ziel wird bereits mit einem Mindestbetrag umfassend erreicht; es ist hierzu nicht erforderlich, darüber hinaus auch die Ansprüche der Geschädigten systematisch um € 500 zu kürzen.26 Gute objektiv-teleologische Gründe sprechen daher auf der Ebene der Richtlinie für die Mindestbetragslösung, wenngleich diese nicht den eindeutigen Wortlaut der meisten Sprachfassungen aufwiegen können. Vielmehr bleibt es bei der Zweideutigkeit der Richtlinie; diese lässt den Mitgliedstaaten konsequenterweise die Wahl zwischen beiden Optionen.27 Der deutsche Normtext ist insoweit zwar seinerseits unklar; jedoch spricht die (amtliche) Überschrift des § 11 Prod-HaftG von einer „Selbstbeteiligung“ und gibt damit den Ausschlag für eine Interpretation der Vorschrift in diesem Sinne, die nach dem Gesagten auch mit der Richtlinie vereinbar ist. Aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG kann K daher nur € 700 ersetzt verlangen (€ 1.200 abzgl. € 500 Selbstbeteiligung).
III. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
Möglicherweise ergibt sich ein Anspruch des K gegen H in Höhe der vollen € 3.500 aber aus § 823 Abs. 1 BGB.
1. Rechtsgutsverletzung
Hinsichtlich des Garagentores liegt unproblematisch eine Eigentumsverletzung durch das defekte Auto vor. Fraglich ist allerdings, ob auch hinsichtlich des Autos selbst von einer Eigentumsverletzung auszugehen ist. Denn insoweit ist es die defekte Sache selbst, die beschädigt wurde. Insoweit werden Schäden grundsätzlich durch das Recht der Sachmängelgewährleistung, insbesondere durch §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB aufgefangen. Die Anwendung des Deliktsrechts neben dem Recht der vertraglichen Schadensersatzansprüche könnte die gesetzgeberisch gewollte Ausgestaltung (und Begrenzung) der Vertragshaftung in Frage stellen. Begrenzt ist die Vertragshaftung v.a. durch die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Nr. 3 BGB für alle Mangel- und (nach h.M.28) Mangelfolgeschäden, die zudem mit der Ablieferung der Kaufsache zu laufen beginnt – demgegenüber verjähren deliktische Ansprüche gem. § 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Geschädigte die Rechtsgutsverletzung und deren Verursacher kannte oder kennen musste, maximal nach 30 Jahren seit Ablieferung der Kaufsache (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Aus dieser misslichen Konkurrenzsituation sind verschiedene Auswege denkbar:29 Entweder werden beide Haftungsgrundlagen frei und unmodifiziert nebeneinander angewendet, weil sie unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen teilweise sogar unterschiedliche Haftungsschuldner (Verkäufer einerseits, Hersteller andererseits) haben.30 Die entgegengesetzte Lösung bestünde darin, das Kaufrecht insgesamt gegenüber dem Deliktsrecht als speziell anzusehen, und also –entsprechend der Rechtslage nach dem ProdHaftG – Schäden an einer Kaufsache generell aus dem Anwendungsbereich des Deliktsrechts auszunehmen. Hierfür spricht, dass das Kaufrecht seit 2002 ein umfassendes geschriebenes Haftungsregime für alle mangelbedingten Schäden kennt, das auch die zitierten ausdrücklichen – und speziellen – Verjährungsregeln enthält. Der eingetretene Schaden an der Kaufsache entwertet zudem nur die vertragliche Leistung selbst, betrifft also stets nur das Äquivalenz- und nie das Integritätsinteresse. Der Käufer hat nie eine mangelfreie Sache erhalten, so dass sich deren (weitere) mangelbedingte Beschädigung lediglich als Fortsetzung des Sachmangels, d.h. als Realisierung eines seit der mangelhaften Leistung der Kaufsache bereits innewohnenden Risikos darstellt.31
Die Rechtsprechung hatte zum alten Schuldrecht in einer vermittelnden Lösung die Anwendung des Deliktsrechts neben dem Kaufrecht begrenzt, indem nur solche sachmangelbedingte Eigentumsverletzungen nach § 823 Abs. 1 BGB relevant waren, die nicht mit dem Sachmangel selbst „stoffgleich sind“.32 Das Deliktsrecht soll danach mit anderen Worten nur das Integritätsinteresse (am Erhalt der „übrigen Rechtsgüter“) schützen, während der Schutz des Äquivalenzinteresses (am Erhalt der Kaufsache in der geschuldeten Qualität) dem Kaufrecht vorbehalten ist. Diese Rechtsprechung wurde ursprünglich entwickelt, um die besonderen Härten zu vermeiden, welche die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. und die strengen Anspruchsvoraussetzungen des § 463 BGB a.F. für die Schadensersatzansprüche des Käufers mit sich brachten. Die Gewährung eines deliktischen Anspruches bot dem Geschädigten einen (von einfachem Verschulden abhängigen) Schadensersatzanspruch, der erst in drei Jahren ab Kenntnis des Gläubigers von Schaden und Schädiger verjährte (§ 852 BGB a.F.). Infolge der Schuldrechtsreform sind die Einschränkungen des § 463 BGB a.F. durch § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 ff. BGB jedoch aufgehoben und die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. durch die zweijährige Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ersetzt worden, so dass fraglich ist, ob diese Grundsätze noch anzuwenden sind.33
Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben, wenn der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus anderen Gründen nicht gegeben ist.
2. Verschulden
Voraussetzung für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist nämlich zudem, dass der Schädiger – hier also der Hersteller H – die Rechtsgutsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig, also schuldhaft herbeigeführt hat. Für die Annahme von (wenigstens) Fahrlässigkeit ist aber erforderlich, dass der Hersteller den Mangel, der kausal für die Rechtsgutsverletzung war, hätte erkennen und verhindern können. Ob dies der Fall ist, lässt sich nach Aussage des Sachverständigen nicht mehr ermitteln. Insoweit liegt aus beweisrechtlicher Sicht ein sog. non liquet vor, d.h. die Tatsachenlage ist unaufklärbar.34 Fraglich ist, zu welchen Lasten diese Unklarheit geht, wer m.a.W. die Beweislast trägt.
Grundsätzlich trägt im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB der Geschädigte die Beweislast für das Verschulden, da es sich beim Verschulden um ein positiv formuliertes Tatbestandsmerkmal handelt (sog. Normentheorie). Indessen kehrt die Rechtsprechung im Rahmen der sog. deliktischen Produzentenhaftung, d.h. der Haftung des Produzenten einer mangelhaften Sache aus § 823 Abs. 1 BGB, die Beweislast zugunsten des Geschädigten um, wenn – wie hier – feststeht, dass der fragliche Produktfehler seine Ursache im Bereich des Herstellers hat. Der Geschädigte muss mit anderen Worten nur den Produktfehler, die Rechtsgutsverletzung und die Kausalität zwischen diesen beiden Elementen beweisen; im Übrigen, also insbesondere hinsichtlich des Verschuldens, muss sich der Hersteller entlasten.36 Wendete man diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall an, so würde sich das non liquet zu Lasten des Herstellers auswirken, d.h. das Gericht müsste bis zum – hier nach Aussage des Sachverständigen nicht möglichen – Beweis des Gegenteils vom Vorliegen eines Verschuldens ausgehen.
3. Schadensumfang
Nach § 823 Abs. 1 BGB wäre dann der gesamte Schaden zu ersetzen, ohne dass eine Selbstbeteiligung von € 500 anzuwenden wäre. K könnte daher jedenfalls den gesamten Betrag von € 1.200 für das Garagentor ersetzt verlangen. Geht man – was oben noch offen gelassen wurde – von der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zu den weiterfressenden Mängeln im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB aus, so könnte er darüber hinaus auch Ersatz des Schadens an seinem Auto i.H.v. € 2.500 verlangen.
4. Vereinbarkeit mit der Produkthaftungsrichtlinie
Fraglich ist allerdings, ob dieses Ergebnis mit der Produkthaftungsrichtlinie vereinbar ist, ob also die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB im Anwendungsbereich der Richtlinie zu einem anderen Ergebnis führen darf als zu dem, welches die Richtlinie (und das zu ihrer Umsetzung ergangene Prod-HaftG) vorsieht.
a) Anwendungsbereich der Richtlinie
Wie bereits oben II. 3. b) ausgeführt, ist die Produkthaftungsrichtlinie vollharmonisierend, d.h. die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb ihres Anwendungsbereichs nicht von ihrem Inhalt abweichen. Der vorliegende Fall befindet sich im Anwendungsbereich der Richtlinie, weil die Richtlinie für den Sachverhalt des Ausgangsverhaltes eine Rechtsfolge zwingend vorsieht – nämlich einen Anspruch auf Ersatz aller Schäden außerhalb des defekten Produkts selbst unter Abzug einer Selbstbeteiligung von 500 €.37 Damit ist eine Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB nur in den Grenzen des durch die Richtlinie Erlaubten zulässig.
b) Zulässigkeit nach Art. 13 der Richtlinie
Das nach § 823 Abs. 1 BGB erzielte Ergebnis weicht im Hinblick auf die Einbeziehung von Weiterfresserschäden und die fehlende Selbstbeteiligung vom Ergebnis der Richtlinie ab. Fraglich ist, ob diese Abweichung nach der Richtlinie zulässig ist. Nach deren Art. 13 werden „Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung […] geltend machen kann, […] nicht berührt.“ Damit ist auf den ersten Blick der Weg für eine Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB frei.
aa) Indessen würde eine ungehinderte Anwendung allgemeiner nationaler Anspruchsgrundlagen als „Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung“ im Anwendungsbereich der Richtlinie deren Harmonisierungseffekt erheblich kompromittieren: Wenn es das Ziel der (vollharmonisierenden) Richtlinie ist, (auch) im Interesse der Hersteller die Haftungsregime der Mitgliedstaaten nicht nur zu vereinheitlichen, sondern auch nach oben zu begrenzen, dann dürfen die Mitgliedstaaten diesen Effekt nicht dadurch zunichte machen können, dass sie abweichende, die Hersteller stärker belastende Haftungsregeln als allgemeine „Vorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung“ deklarieren. Der bloß formale Umstand, dass § 823 Abs. 1 BGB zum deutschen allgemeinen Deliktsrecht zählt, kann daher dessen unmodifizierte Anwendung im Anwendungsbereich der Richtlinie nicht legitimieren.
Zu Recht hat der EuGH in teleologischer Interpretation des Art. 13 der Richtlinie vielmehr materielle Kriterien für das Vorliegen allgemeiner „Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung“ aufgestellt. Zulässig sind danach nur solche Haftungsregelungen, „die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen.“38 Diese Definition ist nur aus ihrem Zusammenhang heraus verständlich: Sie wird vom EuGH der durch die Richtlinie eingeführten Regelung gegenüber gestellt, „nach der der Geschädigte gemäß Art. 4 der Richtlinie Schadensersatz verlangen kann, wenn er den Schaden, den Fehler des Produktes und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden beweist.“39 Damit ein Haftungsregime „auf einer anderen Grundlage“ beruht, ist demnach erforderlich, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten von mehr abhängt als nur vom Beweis des Produktfehlers, des Schadens und der Kausalität. Es müssen mit anderen Worten zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen zum Haftungsmodell der Richtlinie hinzutreten, etwa die Existenz eines Kaufvertrages zwischen den Parteien oder ein „echtes“, d.h. vom Geschädigten zu beweisendes Verschulden. Die vom EuGH beispielhaft zitierten Haftungssysteme für Verschulden und versteckte Mängel zeichnen sich gegenüber der Richtlinie durch derartige zusätzliche, substanziell einschränkende Tatbestandsmerkmale aus. Nur unter diesen Voraussetzungen toleriert die Richtlinie also abweichende mitgliedstaatliche Haftungsgrundlagen in ihrem Anwendungsbereich.40
bb) Zu prüfen ist nunmehr, ob nach diesen Kriterien die deliktische Haftung des Herstellers eines fehlerhaften Produktes aus § 823 Abs. 1 BGB „auf einer anderen Grundlage“ beruht. Auf den ersten Blick ist das der Fall, setzt doch die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB Verschulden voraus, und enthält damit ein zusätzliches, einschränkendes Tatbestandsmerkmal.41 Jedoch ist fraglich, ob dem nicht die oben III. 2. herausgearbeitete Beweislastverteilung entgegensteht. Denn de facto genügt für die Haftung des Produzenten auf Grund des § 823 Abs. 1 BGB der Beweis des Produktfehlers, des Schadens und der haftungsbegründenden Kausalität. Das entspricht im praktischen Ergebnis nahezu genau der vom EuGH vorgenommenen Charakterisierung des Haftungsregimes der Richtlinie anhand deren Art. 4. Ein Unterschied besteht lediglich im Hinblick darauf, dass der Hersteller sich von seiner Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB theoretisch im Falle eines sog. „Ausreißers“ wegen fehlenden Verschuldens entlasten kann. Jedoch hat es der BGH – soweit ersichtlich – bisher stets verstanden, selbst in „eigentlichen“ Ausreißer-Fällen den Entlastungsbeweis durch die Konstruktion immer neuer Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, bis hin zu einer „Befundsicherungspflicht“, zu verhindern.42 Für das praktische Ergebnis ist dieser Unterschied zur Richtlinie daher vernachlässigbar. Nur auf dieses praktische Ergebnis kommt es jedoch aus Sicht des Gemeinschaftsrechts an, welches gerade indifferent gegenüber mitgliedstaatlichen dogmatischen Einordnungen und juristischen Konstruktionen ist.43 Daher führt die Anwendung der richterrechtlichen Beweiserleichterungen im Rahmen der deliktischen Produzentenhaftung dazu, dass diese auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Haftung trotz der formalen Geltung des Verschuldensprinzips nicht mehr „auf einer anderen Grundlage“ beruht, sondern auf der gleichen Grundlage wie die Haftung nach der Richtlinie.
cc) Hieraus ergeben sich für die deutschen Gerichte zwei Möglichkeiten zur gemeinschaftsrechtskonformen Rechtsanwendung: Entweder wird der Inhalt der Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB an die Haftungsbegrenzungen der Richtlinie angepasst, indem der Ersatz von Weiterfresserschäden ausgeschlossen und die Selbstbeteiligung von € 500 angewendet wird. Alternativ muss die Rechtsprechung auf die Anwendung der richterrechtlichen Beweiserleichterungen verzichten und das Verschuldenserfordernis des § 823 Abs. 1 BGB damit wieder in eine echte einschränkende Haftungsvoraussetzung zurückverwandeln. Vorzugswürdig ist die zuletzt genannte Lösung, denn nur sie kann durch richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts erreicht werden: Die Anwendung eines echten, vom Geschädigten zu beweisenden Verschuldenskriteriums ist selbstverständlich vom Wortlaut des § 823 Abs. 1 BGB gedeckt; insoweit wird nur auf eine richterliche Rechtsfortbildung verzichtet. Demgegenüber bietet § 823 Abs. 1 BGB keinen Interpretationsansatz für die Einführung einer Selbstbeteiligung oder auch nur einer Ersatzschwelle von € 500. Vielmehr wäre die Einführung einer derartigen Selbstbeteiligung auf der Ebene des nationalen Rechts – also ohne Rücksicht auf die Richtlinie – eine klare Rechtsfortbildung contra legem. Die Richtlinie kann indes den bestehenden nationalen Auslegungsspielraum nach h.M. nicht erweitern, sondern nur innerhalb dieses Spielraums den Ausschlag zugunsten einer Auslegungsvariante geben.44 Zu einer „Auslegung“ contra legem verpflichtet sie unter keinen
V. Gesamtergebnis
Umständen.45
K kann damit von H lediglich aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG Ersatz des Schadens am Garagentor unter Abzug eines Selbstbehalts von € 500, mithin € 1.200 verlangen.
c) Zwischenergebnis
Damit bleibt als richtlinienkonforme Auslegung des § 823 Abs. 1 BGB nur noch die Beibehaltung der ursprünglich in dieser Norm angelegten Beweislast, d.h. der Verzicht auf die richterrechtlichen Beweislastgrundsätze der deliktischen Produzentenhaftung. Damit aber bleibt die Beweislast für das Verschulden beim Geschädigten K, der hier beweisfällig geblieben ist.
5. Ergebnis
Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist daher mangels Verschuldens abzulehnen; auf die Weiterfresserproblematik kommt es nicht mehr an.
IV. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 GPSG
Denkbar ist schließlich noch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG). Nach der letztgenannten Vorschrift darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, „wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.“ Gegen diese Pflicht hat der Hersteller H verstoßen, als er das Auto mit der defekten Handbremse in Verkehr gebracht hat. Bei § 4 Abs. 2 S. 1 GPSG handelt es sich nach ganz h.M. auch um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.46
Jedoch ist der Schutzzweck dieser Generalklausel in ihrem Wortlaut ausdrücklich auf den Schutz der „Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten“ beschränkt, so dass sie auch nur in diesem Maße Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist.47 Die hier eingetretenen Sachschäden liegen damit außerhalb des Schutzzweckes des § 4 Abs. 2 S. 1 GPSG.
Auch aus der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG48, auf die § 4 Abs. 2 S. 1 GPSG zurückgeht, ergibt sich nichts anderes, denn auch diese ist nach ihren Erwägungsgründen Nr. 4 ff. und Art. 2 lit. b) auf den Schutz der Sicherheit und Gesundheit begrenzt.
Zur Vertiefung
Riehm, ZJS 2008, S. 42.