Staatsexamen · ~120 Min.

Der aufgerissene Sack – Schutzpflichten zugunsten mitgebrachter Kinder

eighteen – nach BGH, VIII ZR 142/62 (Gemüseblattfall)

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterCulpa in contrahendo, §§ 311 II, 241 II BGBVerkehrssicherungspflicht, § 823 I BGBErfüllungsgehilfe § 278 BGB vs. Verrichtungsgehilfe § 831 BGBBeweislastumkehr § 280 I 2 BGB

Sachverhalt

Die B-GmbH betreibt einen großflächigen Baumarkt am Rand von Kassel. Für die Reinigung der Verkaufsflächen hat sie 2022 einen Rahmenvertrag mit der selbständigen Reinigungsfirma R-GmbH geschlossen. Die R-GmbH stellt eigenes Personal, bestimmt Einsatzzeiten und Arbeitsabläufe eigenverantwortlich und ist an Weisungen der B-GmbH nicht gebunden; vereinbart ist lediglich ein Rundgang „mindestens alle 30 Minuten" in den Publikumsbereichen. Die B-GmbH hatte vor Vertragsschluss drei Anbieter verglichen, Referenzen eingeholt und lässt sich seither monatlich Reinigungsprotokolle vorlegen, die sie stichprobenartig prüft.

Am Samstag, dem 12. April 2025, betritt Frau Merten (M) gegen 11:00 Uhr den Baumarkt, um Pflanzerde und eine Gartenschere zu kaufen. Sie bringt ihre achtjährige Tochter Lena (L) mit, weil ihr Mann an diesem Vormittag arbeitet. Dass Kunden am Wochenende ihre Kinder mitbringen, ist in dem Markt alltäglich; die B-GmbH hält im Eingangsbereich sogar Einkaufswagen mit Kindersitz bereit.

In der Gartenabteilung war gegen 10:20 Uhr ein Kunde mit einem 25-kg-Sack Blumenerde gegen ein Regal gestoßen. Der Sack riss auf; etwa fünf Kilogramm feuchte Erde verteilten sich über eine Fläche von rund zwei Quadratmetern auf dem glatten Betonboden. Der Kunde stellte den Sack zurück und ging weiter. Ein Mitarbeiter der B-GmbH ging gegen 10:35 Uhr an der Stelle vorbei, bemerkte die Verschmutzung und dachte, die Reinigung werde sich darum kümmern. Ein Rundgang der R-GmbH war zuletzt um 10:05 Uhr erfolgt; der nächste hätte um 10:35 Uhr stattfinden müssen, unterblieb aber, weil die eingeteilte Mitarbeiterin krankheitsbedingt ausgefallen und nicht ersetzt worden war. Ein Warnschild wurde nicht aufgestellt.

Um 11:07 Uhr läuft L ihrer Mutter zwei Schritte voraus in den Gang, rutscht auf der feuchten Erde aus und stürzt. Sie erleidet einen komplizierten Trümmerbruch des rechten Unterarms. Es folgen drei Operationen und eine achtmonatige Behandlung. Es verbleibt eine dauerhafte Bewegungseinschränkung des Handgelenks von etwa 20 Grad. Die von der Krankenkasse nicht übernommenen Behandlungs- und Fahrtkosten belaufen sich auf 4.200 €.

Die B-GmbH weist jede Haftung zurück. Für die Reinigung sei die R-GmbH zuständig, die sie sorgfältig ausgewählt und laufend überwacht habe. Ein Vertrag mit L habe ohnehin nicht bestanden — gekauft habe allein M, und diese sei unverletzt geblieben. Im Übrigen habe L unaufmerksam „vorausgerannt".

L, vertreten durch ihre Eltern, verlangt von der B-GmbH Ersatz der 4.200 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.

Bearbeitervermerk:

Begutachten Sie die Ansprüche der L gegen die B-GmbH.

Ansprüche gegen die R-GmbH und gegen den Kunden, der den Sack beschädigt hat, sind nicht zu prüfen. Auf die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht einzugehen; die Höhe der materiellen Schäden ist unstreitig. Sozialversicherungsrechtliche Forderungsübergänge bleiben außer Betracht.

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# Musterlösung

L könnte gegen die B-GmbH Ansprüche auf Ersatz der materiellen Schäden (4.200 €) und auf Schmerzensgeld haben.

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A. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

I. Schuldverhältnis

1. Vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen M und der B-GmbH

Nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB bereits durch die Anbahnung eines Vertrags, bei der ein Teil dem anderen die Einwirkung auf seine Rechtsgüter gewährt.

M betrat den Baumarkt in Kaufabsicht. Damit war ein Verkaufsraum eröffnet, der Kunden gerade zum Betreten und Verweilen einlädt. Zwischen M und der B-GmbH bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB.

2. Einbeziehung der L

L hat selbst keinen Vertrag angebahnt. Ihre Einbeziehung kann sich aus den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergeben. Vier Voraussetzungen sind zu prüfen:

a) Leistungsnähe

Der Dritte muss den Gefahren der Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger. L bewegte sich zeitgleich und am selben Ort durch die Verkaufsfläche. Sie war der Gefahr eines Sturzes in genau demselben Maß ausgesetzt wie M — als achtjähriges Kind sogar in gesteigertem Maß. Leistungsnähe (+).

b) Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung haben. Früher wurde eine personenrechtliche Fürsorgebeziehung („Wohl und Wehe") verlangt; heute genügt ein erkennbares Interesse an der Sicherheit des Dritten.

M ist die Mutter der L und ihr gegenüber nach § 1626 BGB zur Personensorge verpflichtet. Ein engerer Fall des Einbeziehungsinteresses ist kaum denkbar. (+)

c) Erkennbarkeit für den Schuldner

Die Einbeziehung muss für den Schuldner erkennbar sein, damit sein Haftungsrisiko kalkulierbar bleibt.

Dass Kunden am Wochenende Kinder mitbringen, ist im Einzelhandel alltäglich. Die B-GmbH hält im Eingangsbereich sogar Einkaufswagen mit Kindersitz vor — sie rechnet also nicht nur mit Kindern, sie wirbt um sie. Erkennbarkeit (+).

d) Schutzbedürftigkeit des Dritten

Der Dritte darf keinen eigenen, inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch haben. L hat gegen niemanden einen vertraglichen Anspruch auf Verkehrssicherung im Baumarkt.

*Problem:* Teilweise wird die Schutzbedürftigkeit verneint, wenn ein deliktischer Anspruch besteht. Das überzeugt nicht: Der deliktische Anspruch ist wegen der Exkulpationsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB und der abweichenden Beweislastverteilung gerade nicht gleichwertig. Genau diese Lücke soll der Vertrag mit Schutzwirkung schließen. (+)

e) Zwischenergebnis: L ist in den Schutzbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses einbezogen.

II. Pflichtverletzung, § 241 Abs. 2 BGB

Die B-GmbH musste die Verkaufsfläche in einem Zustand halten, der Kunden nicht gefährdet.

Die Erde lag rund 47 Minuten auf dem glatten Betonboden. Ein Mitarbeiter der B-GmbH hatte die Verschmutzung 32 Minuten vor dem Sturz positiv erkannt und nichts unternommen — weder beseitigt noch abgesperrt noch ein Warnschild aufgestellt noch die Reinigung verständigt. Bereits darin liegt eine Verletzung der Schutzpflicht.

Hinzu kommt ein Organisationsmangel: Der vereinbarte 30-Minuten-Rundgang fiel ersatzlos aus. Ein Konzept, das den krankheitsbedingten Ausfall einer einzelnen Kraft nicht auffängt, genügt den Anforderungen an eine Verkaufsfläche mit Publikumsverkehr nicht.

Pflichtverletzung (+).

III. Vertretenmüssen, §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276, 278 BGB

1. Eigenes Verschulden

Der Mitarbeiter der B-GmbH ist deren Erfüllungsgehilfe, § 278 S. 1 BGB — er wird mit Wissen und Wollen der B-GmbH in deren Pflichtenkreis tätig. Sein Unterlassen ist der B-GmbH zuzurechnen. Er handelte fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB: Wer eine erkannte Rutschgefahr auf einer Verkaufsfläche ignoriert, lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht.

2. Zurechnung der R-GmbH

Die R-GmbH ist ebenfalls Erfüllungsgehilfin. § 278 BGB setzt — anders als § 831 BGB — keine Weisungsgebundenheit voraus; es genügt, dass der Gehilfe mit Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Die Verkehrssicherung der Verkaufsfläche ist eine Pflicht der B-GmbH; sie hat deren Erfüllung auf die R-GmbH übertragen. Das Unterlassen des Rundgangs ist der B-GmbH daher nach § 278 BGB zuzurechnen.

Der Einwand der sorgfältigen Auswahl geht damit ins Leere. Er betrifft § 831 Abs. 1 S. 2 BGB und hat im Vertragsrecht keine Entsprechung — das ist der entscheidende Unterschied und der eigentliche Grund, warum die vertragliche Anspruchsgrundlage hier trägt.

3. Beweislast

Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet. Die B-GmbH müsste sich entlasten; das gelingt ihr nach dem Sachverhalt nicht.

IV. Schaden und Kausalität

L erlitt einen Trümmerbruch mit Dauerschaden. Ersatzfähig sind nach §§ 249 ff. BGB die Behandlungs- und Fahrtkosten von 4.200 €. Für die immaterielle Beeinträchtigung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB, da ein Körperschaden vorliegt.

Der Sturz beruht adäquat kausal auf der nicht beseitigten Erde.

V. Mitverschulden, § 254 BGB

Die B-GmbH wendet ein, L sei „vorausgerannt". L ist acht Jahre alt und nach § 828 Abs. 3 BGB nur verantwortlich, soweit sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaß. Zwei Schritte vor der Mutter zu gehen, ist altersgemäßes Verhalten und begründet keinen Sorgfaltsverstoß. Ein etwaiges Aufsichtsversäumnis der M wird L nicht zugerechnet — § 278 BGB gilt im Rahmen des § 254 BGB nur bei bestehendem Schuldverhältnis zum Schädiger, das hier gerade erst über den Drittschutz vermittelt wird und keine Zurechnung fremden Verschuldens zulasten des Geschützten trägt.

Mitverschulden (–).

VI. Ergebnis

L hat gegen die B-GmbH einen Anspruch auf 4.200 € und auf Schmerzensgeld aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

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B. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

I. Rechtsgutsverletzung: Die Gesundheit und der Körper der L sind verletzt.

II. Verletzungshandlung: Die B-GmbH trifft als Betreiberin eines Publikumsverkehrs eröffnenden Marktes eine Verkehrssicherungspflicht. Wer einen Verkehr eröffnet, muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Dritte vor Schäden zu bewahren.

Die Übertragung der Reinigung auf die R-GmbH lässt die Verkehrssicherungspflicht nicht entfallen; sie verengt sie auf Auswahl, Instruktion und Überwachung. Insoweit hat die B-GmbH sorgfältig gehandelt: Anbietervergleich, Referenzen, monatliche Protokolle mit Stichproben.

Die Pflichtverletzung liegt daher nicht im Reinigungskonzept, sondern im eigenen Unterlassen des Mitarbeiters, der die Gefahr erkannte und untätig blieb. Dieses Verhalten ist der B-GmbH über § 31 BGB analog nur bei Organstellung zuzurechnen — die hier fehlt.

III. Ergebnis: Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die B-GmbH selbst scheidet mangels eigener Pflichtverletzung der Gesellschaft aus.

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C. Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB

I. Verrichtungsgehilfe: Verrichtungsgehilfe ist, wer weisungsgebunden in fremdem Interesse tätig wird.

·Die R-GmbH ist selbständig, bestimmt Einsatzzeiten und Abläufe eigenverantwortlich und ist nicht weisungsgebunden. Sie ist keine Verrichtungsgehilfin.

·Der Mitarbeiter der B-GmbH ist dagegen weisungsgebunden und damit Verrichtungsgehilfe.

II. Widerrechtliche Schadenszufügung in Ausführung der Verrichtung: Der Mitarbeiter unterließ es, die erkannte Gefahrenstelle zu sichern. (+)

III. Exkulpation, § 831 Abs. 1 S. 2 BGB: Die B-GmbH kann sich entlasten, wenn sie den Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Der Sachverhalt gibt hierzu nichts her; die Darlegungslast trifft die B-GmbH. Eine Exkulpation gelingt nicht.

IV. Ergebnis: Der Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB besteht — er ist jedoch wegen der Exkulpationsmöglichkeit die schwächere Grundlage.

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D. Gesamtergebnis

L hat gegen die B-GmbH einen Anspruch auf Ersatz von 4.200 € sowie auf Schmerzensgeld, und zwar aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie aus § 831 Abs. 1 BGB.

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Klausurtaktik

1. Der Fall wird an einer einzigen Stelle entschieden: § 278 gegen § 831 BGB. Die gesamte Konstruktion des Vertrages mit Schutzwirkung dient hier dem Zweck, die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB zu umgehen. Wer das nicht ausdrücklich benennt, hat den Fall beschrieben, aber nicht verstanden. Ein Satz genügt — aber er muss stehen.

2. Die vier Voraussetzungen des VSD einzeln subsumieren. Sie sind Standardwissen und werden erwartet. Der Sachverhalt liefert zu jeder eine Tatsache: die Kindersitze im Einkaufswagen sind für die Erkennbarkeit gesetzt, § 1626 BGB für das Einbeziehungsinteresse.

3. Die Reihenfolge nicht umdrehen. Vertragliche und quasivertragliche Ansprüche vor deliktischen. Wer mit § 823 BGB beginnt, verliert den roten Faden, weil der Vergleich der Zurechnungsnormen dann in der Luft hängt.

4. Die Selbständigkeit der R-GmbH ist bewusst gesetzt. Sie ist Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB), aber nicht Verrichtungsgehilfin (§ 831 BGB). Wer beide Begriffe gleichsetzt, verliert die zentrale Weichenstellung des Falls.

5. § 828 Abs. 3 BGB beim Mitverschulden nicht übersehen. Das Alter der L ist keine Ausschmückung — es entscheidet über § 254 BGB.