Staatsexamen · ~180 Min.
Der verwechselte Heimweg – error in persona und die Reichweite des Anstiftervorsatzes
eighteen – nach Preußisches Obertribunal, GA 7 (1859), 322 (Rose-Rosahl)
Sachverhalt
Anton (A) betreibt in einer Kleinstadt seit Jahren die einzige Gaststätte am Marktplatz. Als der Gastronom Gregor (G) im Frühjahr 2024 unmittelbar gegenüber ein Lokal eröffnet, brechen A die Umsätze weg. Nach einem Jahr steht A vor der Insolvenz. Er fasst den Entschluss, G töten zu lassen.
A wendet sich an seinen früheren Angestellten Tim (T), der hoch verschuldet ist. Er sagt ihm: „Bring mir den Gregor weg, dann kriegst du 30.000 €." T sagt zu. A beschreibt ihm G genau: Anfang fünfzig, etwa 1,90 m groß, kräftig, auffällig glatzköpfig, trägt stets einen dunkelgrünen Lodenmantel. Er verlasse sein Lokal jede Nacht gegen 1:30 Uhr und gehe über den unbeleuchteten Fußweg am Mühlbach nach Hause. A nennt T ausdrücklich Zeitpunkt und Weg und schärft ihm ein: „Auf dem Weg kommt um die Zeit sonst keiner."
In der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2025 legt sich T mit einer Pistole hinter einem Gebüsch am Mühlbach auf die Lauer. Um 1:25 Uhr nähert sich eine Person, auf die die Beschreibung in jedem Punkt zutrifft: kräftige Statur, Glatze, dunkelgrüner Lodenmantel. T hält sie für G, tritt hinter dem Gebüsch hervor und schießt ihr aus etwa zwei Metern in den Rücken. Die Person bricht zusammen und ist binnen weniger Minuten tot.
Tatsächlich handelte es sich nicht um G, sondern um Otto (O), einen 54-jährigen Bäcker aus dem Nachbarort. O hatte an diesem Abend Verwandte besucht und den Fußweg gewählt, den er sonst nie benutzte. O ähnelte G in Statur und Kleidung so sehr, dass die Verwechslung auch bei Tageslicht möglich gewesen wäre; in der Dunkelheit war sie praktisch unvermeidbar. O hatte T weder bemerkt noch mit einem Angriff gerechnet.
T ruft noch in derselben Nacht bei A an und meldet, die Sache sei erledigt. Erst am folgenden Morgen erfahren beide aus der Presse, dass nicht G, sondern O erschossen wurde. A ist entsetzt und erklärt gegenüber T, das habe er „so nie gewollt"; ausdrücklich habe er doch von G gesprochen. T verlangt gleichwohl sein Geld, das A ihm daraufhin auszahlt.
Dass A den Fußweg als um diese Zeit menschenleer bezeichnet hatte, entsprach seiner ehrlichen Überzeugung. Bei sorgfältiger Prüfung hätte er allerdings erkennen können, dass der Weg gelegentlich auch von Ortsfremden benutzt wird.
Bearbeitervermerk:
Prüfen Sie in einem umfassenden Gutachten die Strafbarkeit von T und A nach dem Strafgesetzbuch.
Auf Delikte der §§ 306 ff. StGB, auf Straftaten gegen die Rechtspflege sowie auf waffenrechtliche Vorschriften ist nicht einzugehen. Etwaige erforderliche Strafanträge gelten als gestellt. Die Konkurrenzen sind am Ende jeweils kurz zu behandeln.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Musterlösung
A. Strafbarkeit des T
I. Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB, zum Nachteil des O
1. Objektiver Tatbestand
O ist tot; der Tod trat durch den Schuss des T ein. Der Schuss kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele — Kausalität nach der Äquivalenztheorie liegt vor. T hat mit dem gezielten Schuss aus zwei Metern eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, die sich im Tod des O verwirklicht hat; die objektive Zurechnung ist unproblematisch gegeben.
2. Subjektiver Tatbestand
T müsste vorsätzlich gehandelt haben, § 15 StGB. Er wollte den Tod des Menschen herbeiführen, auf den er zielte — insoweit liegt Absicht vor.
Fraglich ist allein, ob der Umstand, dass T sein Opfer für G hielt, den Vorsatz entfallen lässt. T unterlag einem error in persona vel objecto, einem Irrtum über die Identität des Tatobjekts.
Ein solcher Irrtum ist nach ganz herrschender Auffassung unbeachtlich, wenn das getroffene und das vorgestellte Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. Der Vorsatz muss sich nur auf die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes richten. § 212 StGB schützt „einen Menschen"; die Identität des Opfers ist kein Tatbestandsmerkmal. T wollte den Menschen töten, den er vor sich sah, und er hat genau diesen Menschen getötet. Sein Vorsatz hat sein Ziel erreicht — er hat sich lediglich über ein Motiv-, nicht über ein Tatbestandsmerkmal geirrt.
Der error in persona ist damit unbeachtlich. T handelte vorsätzlich.
*Abgrenzung:* Anders läge es bei einer aberratio ictus — dort geht die Tat am individualisierten Ziel vorbei und trifft ein anderes Objekt. Hier hat T aber genau das Objekt getroffen, das er anvisiert hatte; die Individualisierung war gelungen, nur die Zuordnung eines Namens war falsch.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
4. Zwischenergebnis: T hat sich nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. Mord, § 211 StGB
Zu prüfen ist, ob T ein Mordmerkmal verwirklicht hat.
1. Heimtücke
Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt.
·Arglosigkeit: O rechnete bei Tatbeginn nicht mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit. Er ging nachts einen Fußweg entlang und hatte T nicht bemerkt.
·Wehrlosigkeit: Infolge seiner Arglosigkeit war O in seinen Verteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt — der Schuss traf ihn von hinten aus kurzer Distanz.
·Ausnutzungsbewusstsein: T legte sich gerade deshalb in den Hinterhalt, um das Opfer unvorbereitet zu treffen. Er erkannte die Arg- und Wehrlosigkeit und nutzte sie bewusst aus.
Heimtücke liegt vor.
2. Habgier
Habgierig handelt, wer sich von einem rücksichtslosen Streben nach materiellen Vorteilen leiten lässt. T tötete gegen Zusage von 30.000 €. Das Entgelt war sein tragendes Motiv. Auch Habgier ist gegeben.
3. Zwischenergebnis: T hat sich nach § 211 StGB strafbar gemacht. § 212 StGB tritt zurück.
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B. Strafbarkeit des A
I. Anstiftung zum Mord, §§ 211, 26 StGB
1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
T hat einen Mord nach § 211 StGB begangen (s.o. A. II.). Eine teilnahmefähige Haupttat liegt vor.
2. Bestimmen
Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses. A hat T durch die Zusage von 30.000 € zur Tötung veranlasst; T war zuvor nicht tatentschlossen. Das Bestimmen liegt vor.
3. Doppelter Anstiftervorsatz
A müsste vorsätzlich hinsichtlich des eigenen Bestimmens und hinsichtlich der Haupttat gehandelt haben. Der Vorsatz bezüglich des Bestimmens ist gegeben.
Problematisch ist der Vorsatz bezüglich der Haupttat: A wollte die Tötung des G, tatsächlich getötet wurde O. Wie wirkt sich der error in persona des Haupttäters auf den Anstifter aus?
a) Ansicht 1: Unbeachtlichkeit auch für den Anstifter
Nach einer Auffassung schlägt die Unbeachtlichkeit des Irrtums auf den Anstifter durch. Wer die Individualisierung des Opfers dem Täter überlässt, nimmt dessen Auswahlentscheidung — und damit auch deren Fehlgehen — in Kauf. Der Anstifter habe kein schutzwürdiges Interesse daran, besser zu stehen als der Täter, dessen Irrtum ihn nicht entlastet. Folge: Anstiftung zum vollendeten Mord.
b) Ansicht 2 (h.L.): Behandlung als aberratio ictus
Die überwiegende Auffassung in der Literatur behandelt den Irrtum aus Sicht des Anstifters als aberratio ictus. Der Anstifter individualisiert das Opfer selbst — hier durch die genaue Beschreibung von Statur, Kleidung, Weg und Uhrzeit. Aus seiner Perspektive ist die Tat an dem von ihm bestimmten Objekt vorbeigegangen. Folge: Versuchte Anstiftung hinsichtlich G, dazu Fahrlässigkeit hinsichtlich O.
c) Das „Blutbad-Argument"
Gegen Ansicht 1 wird eingewandt: Erschösse T nach erkanntem Irrtum noch den „richtigen" G, wäre A nach Ansicht 1 wegen Anstiftung zu zwei vollendeten Tötungsdelikten strafbar, obwohl er nur eine Tötung wollte. Dieses Ergebnis widerspricht dem Schuldprinzip.
Die Gegenseite hält dem entgegen, das Problem lasse sich über die Zurechnung des Exzesses lösen und tauge nicht als Argument gegen die Grundregel.
d) Stellungnahme
Der besseren Auffassung nach ist Ansicht 2 zu folgen. Entscheidend ist, wer die Individualisierung vornimmt. A hat das Tatobjekt hier nicht dem T überlassen, sondern es durch eine detaillierte Beschreibung und die genaue Angabe von Ort und Zeit selbst festgelegt. Der Vorsatz des A war damit auf eine bestimmte Person konkretisiert. Dass T eine andere traf, ist ein Auseinanderfallen von vorgestelltem und tatsächlichem Erfolg — strukturell eine aberratio ictus. Hinzu kommt das Blutbad-Argument, das die Unvereinbarkeit von Ansicht 1 mit dem Schuldprinzip belegt.
*Hinweis:* Wer Ansicht 1 mit tragfähiger Begründung folgt, gelangt zur Anstiftung zum vollendeten Mord und muss die weitere Prüfung entsprechend abbrechen. Beide Wege sind vertretbar; entscheidend ist die saubere Auseinandersetzung.
4. Zwischenergebnis: Eine Strafbarkeit nach §§ 211, 26 StGB scheidet aus.
II. Versuchte Anstiftung zum Mord, §§ 211, 30 Abs. 1 StGB
Da die gewollte Tat — die Tötung des G — nicht eingetreten ist, kommt § 30 Abs. 1 StGB in Betracht. Mord ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), § 30 StGB damit anwendbar.
A hat T zu einem Mord an G zu bestimmen versucht; dieser Erfolg ist ausgeblieben. Der Tatentschluss war auf ein Verbrechen gerichtet, A handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigung oder Entschuldigung. Ein Rücktritt nach § 31 StGB liegt nicht vor.
Zwischenergebnis: A ist nach §§ 211, 30 Abs. 1 StGB strafbar.
III. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB, zum Nachteil des O
A müsste den Tod des O objektiv sorgfaltswidrig verursacht haben.
Wer einen anderen zu einer Tötung anstiftet und ihm dafür Ort, Zeit und Erscheinungsbild des Opfers beschreibt, schafft eine erhebliche Gefahr auch für Dritte, die dem Beschreibungsbild entsprechen. A hielt den Weg zwar für menschenleer, hätte aber bei sorgfältiger Prüfung erkennen können, dass er gelegentlich von Ortsfremden benutzt wird. Die Verwechslungsgefahr war angesichts der auffälligen, aber nicht einzigartigen Merkmale (Statur, Glatze, Lodenmantel) und der Dunkelheit vorhersehbar.
Der Tod des O ist die Verwirklichung genau dieser Gefahr; der Pflichtwidrigkeitszusammenhang liegt vor. Subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit sind gegeben.
Zwischenergebnis: A ist nach § 222 StGB strafbar.
IV. Konkurrenzen
Die versuchte Anstiftung zum Mord (§§ 211, 30 Abs. 1 StGB) und die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) beruhen auf derselben Handlung — der Bestimmung des T. Sie stehen in Tateinheit, § 52 StGB.
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C. Gesamtergebnis
·T hat sich wegen Mordes nach § 211 StGB strafbar gemacht (Heimtücke, Habgier).
·A hat sich wegen versuchter Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung strafbar gemacht, §§ 211, 30 Abs. 1, 222, 52 StGB.
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Klausurtaktik
Die drei Fehler, die diesen Fall entscheiden:
1. Beim Täter zu lange diskutieren. Der error in persona des T ist unproblematisch unbeachtlich. Wer hier eine halbe Seite Streitstand ausbreitet, verliert Zeit für das eigentliche Problem und zeigt, dass er den Schwerpunkt nicht erkannt hat. Zwei bis drei Sätze genügen.
2. Den Streit beim Anstifter nicht sauber aufziehen. Der Kern der Klausur liegt in Teil B. Hier müssen beide Auffassungen mit ihren tragenden Argumenten stehen — insbesondere das Blutbad-Argument. Wer nur ein Ergebnis behauptet, verschenkt den größten Teil der Punkte.
3. § 30 StGB und § 222 StGB vergessen. Wer der herrschenden Lehre folgt, muss zwingend weiterprüfen: Die Anstiftung ist gescheitert, nicht die Strafbarkeit. § 30 Abs. 1 StGB und die fahrlässige Tötung sind der Rest der Klausur — und werden regelmäßig übersehen, weil nach dem großen Streit die Konzentration nachlässt.
Aufbauhinweis: Immer zuerst den Haupttäter, dann den Teilnehmer. Ohne feststehende Haupttat lässt sich die Anstiftung nicht prüfen.
Vertretbarkeit: Beide Auffassungen zum Anstiftervorsatz sind vertretbar. Bewertet wird nicht das Ergebnis, sondern die Qualität der Argumentation und die konsequente Fortführung des eingeschlagenen Wegs.