Öffentliches Recht · § 47 VwGO

Prinzipale Normenkontrolle

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 4 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

4 Aufgaben an einem Fall

Nachdem es auch in Deutschland im Februar und März 2020 zu einem sprunghaften Anstieg von zum Teil auch tödlich verlaufenden Infektionen mit einem neuartigen Coronavirus des Typs COVID-19 gekommen ist, ergriffen die Gesundheitsbehörden der Länder eine Reihe von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und einer Überlastung des Gesundheitssystems vorzubeugen. Zuvor war es u.a. in Italien, Frankreich und Spanien aufgrund der pandemischen Verbreitung von COVID-19 zu empfindlichen Engpässen in den Krankenhäusern gekommen, da der Bedarf an medizinischer Intensivversorgung die vorhandenen Bettenkapazitäten in einzelnen Regionen weit überstieg. Insbesondere die Zuteilung von Atemgeräten, die zur Behandlung schwerer Verläufe einer COVID-19-Erkrankung notwendig sind, konnte hier mitunter nur unter Gesichtspunkten einer sog. „Triage“ erfolgen. Auch der Berliner Senat sah sich Anfang März 2020 zu drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens gezwungen. Auf der Grundlage und unter Nennung des § 32 S. 1 IfSG erließ er eine „SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung“ (im Folgenden: CoronaVO), die er in regelmäßigen Abständen aktualisierte und anpasste. Neben der Schließung von Universitäten, Kindergärten und Schulen, bestimmter Einzelhandelsbetriebe, Restaurants, Kinos und Theatern wurde die Bevölkerung mit weitreichenden Kontaktbeschränkungen belegt; die Berliner*innen wurden angehalten, zuhause zu bleiben und insbesondere Reisen ins Ausland oder innerhalb der Bundesrepublik zu unterlassen.

Um einen weiteren Eintrag von COVID-19 aus dem Ausland zu verhindern, enthält die CoronaVO ferner Regelungen zulasten Reisender. In Ermangelung ausreichender Testkapazitäten müssen sich nach § 19 Abs. 1 S. 1 CoronaVO zunächst alle Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Berlin einreisen, unverzüglich und auf direktem Weg in eine 14-tägige Quarantäne begeben. § 20 der CoronaVO sieht dabei eine eng umgrenzte Zahl von Ausnahmetatbeständen vor, die von der allgemeinen Quarantänepflicht entbinden.

A ist pensionierte HNO-Ärztin. Sie lebt in Schöneberg, versucht jedoch nach Möglichkeit, die Wintermonate in wärmeren Gefilden zu verbringen. So war sie auch im Februar dieses Jahres auf die portugiesischen Azoren gereist und dort von der Pandemie überrascht worden. Zwar musste die Inselgruppe selbst kaum COVID-19-Fälle beklagen – die wenigen Erkrankten konnten, wie von der WHO bestätigt, schnell isoliert und weitere Ansteckungen verhindert werden. Allerdings wurde auch dort der gesamte Flugverkehr zunächst eingestellt, so dass A vierzig Tage länger als geplant auf einen Rückflug nach Deutschland warten musste. Diese Zeit verbrachte sie zurückgezogen in ihrem Ferienhaus, ohne in Kontakt mit anderen Menschen zu treten.

Als sie schließlich am Morgen des 7.5.2020 am Flughafen Tegel landete, ist sie außer sich, dass sie nach der bereits erlittenen „Freiheitsberaubung“ in Portugal nunmehr aufgrund der CoronaVO weitere 14 Tage „weggeschlossen“ werden soll. Die Hygienemaßnahmen auf den Azoren hätten den deutschen Standards in nichts nachgestanden. Gleiches gelte für den Rückflug, bei dem sie ununterbrochen eine Schutzmaske der Klasse FFP2 getragen habe, die effektiv vor Ansteckungen schütze. Als HNO-Ärztin könne sie die Risiken einer Ansteckung gut einschätzen und sei davon überzeugt, dass keinerlei Gefahr von ihr ausginge. Eine individuelle Risikoanalyse seitens der Berliner Behörden habe nie stattgefunden. Die weltweiten Zahlen ließen eine aus dem europäischen Ausland einreisende Person nicht pauschal als ansteckungsverdächtig erscheinen. Außerdem hätte sie nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses zuhause festgesetzt werden dürfen. A zieht noch am 7.5.2020 mit dem Antrag vor das Verwaltungsgericht Berlin, die 14-tägige Quarantänepflicht „schnellstmöglich zu Fall zu bringen“. Wie ist am 8.5.2020 zu entscheiden?

Auszug aus der Corona-Verordnung des Berliner Senats in der entscheidungserheblichen Fassung

§ 19 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; […]. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. […]

§ 20 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,

[…]

5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.

Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. […] (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. […]

  1. Wie prüfst du Zulässigkeit? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.

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