Öffentliches Recht · Streitstand
In welchem Verhältnis steht Art. 67 BayBO zu § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens?
Art. 67 BayBO§ 36 Abs. 2 S. 3 BauGB
Herrschende Meinung · h.M.
Die bundesrechtliche Regelung des § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB ist vorrangig; Art. 67 BayBO dient lediglich der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung.
- Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Bundes- und Landesrecht.
- Die Ersetzung ist materiell-rechtlich im BauGB verankert.
Mindermeinung
Beide Vorschriften stehen als gleichberechtigte Varianten nebeneinander.
- Landesrechtliche Tradition im Bauaufsichtsrecht.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wegen der bundesrechtlichen Kompetenz für das Bodenrecht bildet das BauGB die primäre Legitimationsgrundlage für den Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit.