Öffentliches Recht · Streitstand

In welchem Verhältnis steht Art. 67 BayBO zu § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens?

Art. 67 BayBO§ 36 Abs. 2 S. 3 BauGB

Herrschende Meinung · h.M.

Welche Auffassung ist herrschend?

Die bundesrechtliche Regelung des § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB ist vorrangig; Art. 67 BayBO dient lediglich der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung.

  • Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Bundes- und Landesrecht.
  • Die Ersetzung ist materiell-rechtlich im BauGB verankert.

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Beide Vorschriften stehen als gleichberechtigte Varianten nebeneinander.

  • Landesrechtliche Tradition im Bauaufsichtsrecht.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Wegen der bundesrechtlichen Kompetenz für das Bodenrecht bildet das BauGB die primäre Legitimationsgrundlage für den Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit.

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