Öffentliches Recht · Streitstand

Hat ein einzelnes Gemeinderatsmitglied einen Anspruch auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung?

Art. 46 Abs. 2 BayGO

Innerorganschaftliche Rechte gem. Art. 46 Abs. 2 BayGO.

Herrschende Meinung · Rspr. (Bayern)

Ein einzelnes Mitglied hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung, sofern dieser in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt.

  • Das Antragsrecht wäre wirkungslos, wenn der Bürgermeister die Behandlung im Gremium willkürlich verhindern könnte.
  • Es ist Teil des mitgliedschaftlichen Rechts auf Mitwirkung an der Willensbildung.

Mindermeinung

Die Festsetzung der Tagesordnung steht im Ermessen des Bürgermeisters; ein Einzelrecht besteht nur, wenn die Geschäftsordnung ein bestimmtes Quorum (z.B. 1/4 der Mitglieder) vorsieht.

  • Schutz des Gremiums vor Überlastung durch Minderheitenanträge.
  • Wortlaut des Art. 46 Abs. 2 BayGO weist die Festsetzung allein dem Vorsitzenden zu.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Das Recht auf Antragstellung umfasst denknotwendig die Verpflichtung des Vorsitzenden, diesen Antrag dem Gremium zur Beratung vorzulegen, sofern kein offensichtlicher Missbrauch vorliegt.

Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände