Öffentliches Recht · Streitstand
Hat ein einzelnes Gemeinderatsmitglied einen Anspruch auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung?
Art. 46 Abs. 2 BayGO
Innerorganschaftliche Rechte gem. Art. 46 Abs. 2 BayGO.
Herrschende Meinung · Rspr. (Bayern)
Ein einzelnes Mitglied hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung, sofern dieser in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt.
- Das Antragsrecht wäre wirkungslos, wenn der Bürgermeister die Behandlung im Gremium willkürlich verhindern könnte.
- Es ist Teil des mitgliedschaftlichen Rechts auf Mitwirkung an der Willensbildung.
Mindermeinung
Die Festsetzung der Tagesordnung steht im Ermessen des Bürgermeisters; ein Einzelrecht besteht nur, wenn die Geschäftsordnung ein bestimmtes Quorum (z.B. 1/4 der Mitglieder) vorsieht.
- Schutz des Gremiums vor Überlastung durch Minderheitenanträge.
- Wortlaut des Art. 46 Abs. 2 BayGO weist die Festsetzung allein dem Vorsitzenden zu.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Das Recht auf Antragstellung umfasst denknotwendig die Verpflichtung des Vorsitzenden, diesen Antrag dem Gremium zur Beratung vorzulegen, sofern kein offensichtlicher Missbrauch vorliegt.