Öffentliches Recht · Streitstand
Hat ein einzelnes Gemeinderatsmitglied einen Anspruch auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung?
Art. 46 Abs. 2 BayGO
Worum geht es?
Innerorganschaftliche Rechte gem. Art. 46 Abs. 2 BayGO.
Herrschende Meinung · Rspr. (Bayern)
Welche Auffassung ist herrschend?
Ein einzelnes Mitglied hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung, sofern dieser in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt.
- Das Antragsrecht wäre wirkungslos, wenn der Bürgermeister die Behandlung im Gremium willkürlich verhindern könnte.
- Es ist Teil des mitgliedschaftlichen Rechts auf Mitwirkung an der Willensbildung.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Die Festsetzung der Tagesordnung steht im Ermessen des Bürgermeisters; ein Einzelrecht besteht nur, wenn die Geschäftsordnung ein bestimmtes Quorum (z.B. 1/4 der Mitglieder) vorsieht.
- Schutz des Gremiums vor Überlastung durch Minderheitenanträge.
- Wortlaut des Art. 46 Abs. 2 BayGO weist die Festsetzung allein dem Vorsitzenden zu.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Das Recht auf Antragstellung umfasst denknotwendig die Verpflichtung des Vorsitzenden, diesen Antrag dem Gremium zur Beratung vorzulegen, sofern kein offensichtlicher Missbrauch vorliegt.