Strafrecht · Streitstand

Zulässigkeit der gesetzesalternativen Wahlfeststellung

§ 1 StGBArt. 103 Abs. 2 GG§ 261 StPO

Es steht fest, dass der Täter entweder einen Diebstahl oder eine Hehlerei begangen hat, ohne dass aufklärbar ist, welche der beiden Taten vorliegt. Darf wahldeutig verurteilt werden?

Herrschende Meinung · BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschl. v. 08.05.2017 – GSSt 1/17

Die gesetzesalternative Wahlfeststellung ist bei rechtsethischer und psychologischer Vergleichbarkeit der in Betracht kommenden Tatbestände zulässig und verstößt nicht gegen Art. 103 II GG.

  • Es handelt sich um eine prozessuale Entscheidungsregel, nicht um die Schaffung eines neuen materiellen Straftatbestands.
  • Der Grundsatz in dubio pro reo wird gewahrt, weil nur aus dem mildesten in Betracht kommenden Gesetz bestraft wird.
  • Diebstahl und Hehlerei sind rechtsethisch und psychologisch vergleichbar (beide unredliche Vermögenszueignung).

Mindermeinung · Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats

Die Wahlfeststellung verstößt gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 II GG), weil keine eindeutige gesetzliche Norm die Verurteilung trägt.

  • Die Bestrafung beruht auf einer ungeschriebenen Rechtsregel, nicht auf einem geschriebenen Tatbestand.
  • Das Bestimmtheitsgebot verlangt die zweifelsfreie Feststellung des verwirklichten Tatbestands.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Mit dem Großen Senat ist die Zulässigkeit zu bejahen: Die Wahlfeststellung wirkt rein prozessual und begründet keine Strafbarkeit, sondern setzt sie voraus. Das Vergleichbarkeitskriterium begrenzt sie sachgerecht.

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