Strafrecht · Streitstand

Scheinwaffen und ungefährliche Gegenstände beim schweren Raub (§ 250 StGB)

§ 250 StGB

Der Täter setzt zur Drohung einen objektiv ungefährlichen Gegenstand ein (Spielzeugpistole, Holzattrappe, mit einem Tuch verdeckter Finger). Greift die Qualifikation des § 250 I Nr. 1 lit. b StGB?

Herrschende Meinung · BGH (st. Rspr.)

Auch Scheinwaffen werden von § 250 I Nr. 1 lit. b erfasst, weil die Vorschrift auf das (verwendete) Mittel zur Drohung und dessen Wirkung auf das Opfer abstellt. Ausgenommen sind nur Gegenstände, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind und ihre Wirkung allein der täuschenden Erklärung des Täters verdanken.

  • Der Wortlaut „Werkzeug oder Mittel“ ist weiter als der Waffenbegriff und erfasst auch funktionsuntüchtige Gegenstände.
  • Die erhöhte Gefahr resultiert aus der Drohwirkung beim Opfer (Panikreaktionen).
  • Restriktion bei evident ungefährlichen Gegenständen (sog. Labello-Fall) verhindert Wertungswidersprüche.

Mindermeinung

§ 250 I Nr. 1 lit. b verlangt einen objektiv gefährlichen Gegenstand; reine Scheinwaffen begründen keine Qualifikation, sondern allein die Drohungstatbestände.

  • Eine an die bloße Täuschung anknüpfende Strafschärfung überdehnt den Qualifikationsgrund (objektive Gefährlichkeit).
  • Die Restriktion der h.M. ist konturenlos.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der BGH-Lösung ist mit der Labello-Restriktion zu folgen: Die gesteigerte Drohwirkung rechtfertigt die Qualifikation, sofern der Gegenstand nicht schon äußerlich offensichtlich ungefährlich ist.

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