Öffentliches Recht · Streitstand

Stellen auch mittelbare oder faktische Beeinträchtigungen einen Eingriff dar?

Herrschende Meinung · h.M. / BVerfG

Welche Auffassung ist herrschend?

Moderner Eingriffsbegriff: Auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen sind als Eingriff zu werten, wenn sie von einigem Gewicht sind.

  • Der Grundrechtsschutz würde leerlaufen, wenn der Staat Belastungen einfach in nicht-imperative Formen kleiden könnte.
  • Die faktische Wirkung für den Bürger ist entscheidend, nicht die Rechtsform.

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Klassischer Eingriffsbegriff: Nur finale, unmittelbare und imperative Maßnahmen sind Eingriffe.

  • Rechtssicherheit und klare Abgrenzung zur bloßen Belästigung.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Zum effektiven Schutz der Freiheit muss jede staatliche Verursachung einer Beeinträchtigung rechtfertigungsbedürftig sein, sofern sie die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände