Öffentliches Recht · Streitstand

Stellen auch mittelbare oder faktische Beeinträchtigungen einen Eingriff dar?

Herrschende Meinung · h.M. / BVerfG

Moderner Eingriffsbegriff: Auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen sind als Eingriff zu werten, wenn sie von einigem Gewicht sind.

  • Der Grundrechtsschutz würde leerlaufen, wenn der Staat Belastungen einfach in nicht-imperative Formen kleiden könnte.
  • Die faktische Wirkung für den Bürger ist entscheidend, nicht die Rechtsform.

Mindermeinung

Klassischer Eingriffsbegriff: Nur finale, unmittelbare und imperative Maßnahmen sind Eingriffe.

  • Rechtssicherheit und klare Abgrenzung zur bloßen Belästigung.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Zum effektiven Schutz der Freiheit muss jede staatliche Verursachung einer Beeinträchtigung rechtfertigungsbedürftig sein, sofern sie die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände