Öffentliches Recht · Streitstand
Stellen fachaufsichtliche Weisungen der Aufsichtsbehörde gegenüber der Gemeinde Verwaltungsakte dar?
Art. 116 BayGOArt. 120 BayGO
Herrschende Meinung · h.M.
Fachaufsichtliche Weisungen sind grundsätzlich Verwaltungsakte, da die Gemeinde auch im übertragenen Wirkungskreis eine eigenständige Rechtsperson ist.
- Art. 120 BayGO setzt die VA-Qualität für den Rechtsschutz faktisch voraus.
- Die Gemeinde hat eine rechtlich geschützte Position hinsichtlich ihrer finanziellen und personellen Ressourcen.
Mindermeinung · BayVGH
Weisungen sind lediglich behördeninterne Maßnahmen ohne Außenwirkung.
- Im übertragenen Wirkungskreis handelt die Gemeinde als verlängerter Arm des Staates.
- Außenwirkung liegt nur vor, wenn subjektive Rechte der Gemeinde (z.B. Art. 109 II 2 GO) berührt sind.
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
Zwar spricht die organisatorische Trennung für einen VA, jedoch bedarf es für die Klagebefugnis stets der Verletzung einer weisungsfreien Sphäre, die im übertragenen Bereich eng begrenzt ist.