Öffentliches Recht · Streitstand

Stellen fachaufsichtliche Weisungen der Aufsichtsbehörde gegenüber der Gemeinde Verwaltungsakte dar?

Art. 116 BayGOArt. 120 BayGO

Herrschende Meinung · h.M.

Fachaufsichtliche Weisungen sind grundsätzlich Verwaltungsakte, da die Gemeinde auch im übertragenen Wirkungskreis eine eigenständige Rechtsperson ist.

  • Art. 120 BayGO setzt die VA-Qualität für den Rechtsschutz faktisch voraus.
  • Die Gemeinde hat eine rechtlich geschützte Position hinsichtlich ihrer finanziellen und personellen Ressourcen.

Mindermeinung · BayVGH

Weisungen sind lediglich behördeninterne Maßnahmen ohne Außenwirkung.

  • Im übertragenen Wirkungskreis handelt die Gemeinde als verlängerter Arm des Staates.
  • Außenwirkung liegt nur vor, wenn subjektive Rechte der Gemeinde (z.B. Art. 109 II 2 GO) berührt sind.

Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen

Zwar spricht die organisatorische Trennung für einen VA, jedoch bedarf es für die Klagebefugnis stets der Verletzung einer weisungsfreien Sphäre, die im übertragenen Bereich eng begrenzt ist.

Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände