Öffentliches Recht · Streitstand
Geht die polizeirechtliche Verantwortlichkeit auf einen Rechtsnachfolger über?
Herrschende Meinung · h.M.
Differenzierung: Bei der Zustandsverantwortlichkeit (dingliche Bindung) ja; bei der Verhaltensverantwortlichkeit nur bei Gesamtrechtsnachfolge und sofern nicht höchstpersönlich.
- Die Zustandshaftung klebt an der Sache; der neue Eigentümer tritt in die Sachherrschaft ein.
- Verhaltenshaftung ist meist personenbezogen; eine Nachfolge würde den Sanktionscharakter (wenn vorhanden) unterlaufen, ist aber bei vertretbaren Handlungen im Interesse der Effektivität möglich.
Mindermeinung
TODO
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
Um die Wirksamkeit der Gefahrenabwehr nicht zu vereiteln, muss insbesondere bei grundstücksbezogenen Pflichten (z.B. Baurecht) eine Nachfolge möglich sein, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 89 BayBO).