Öffentliches Recht · Streitstand
Geht die polizeirechtliche Verantwortlichkeit auf einen Rechtsnachfolger über?
Herrschende Meinung · h.M.
Welche Auffassung ist herrschend?
Differenzierung: Bei der Zustandsverantwortlichkeit (dingliche Bindung) ja; bei der Verhaltensverantwortlichkeit nur bei Gesamtrechtsnachfolge und sofern nicht höchstpersönlich.
- Die Zustandshaftung klebt an der Sache; der neue Eigentümer tritt in die Sachherrschaft ein.
- Verhaltenshaftung ist meist personenbezogen; eine Nachfolge würde den Sanktionscharakter (wenn vorhanden) unterlaufen, ist aber bei vertretbaren Handlungen im Interesse der Effektivität möglich.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
TODO
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Um die Wirksamkeit der Gefahrenabwehr nicht zu vereiteln, muss insbesondere bei grundstücksbezogenen Pflichten (z.B. Baurecht) eine Nachfolge möglich sein, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 89 BayBO).