Öffentliches Recht · Streitstand

Geht die polizeirechtliche Verantwortlichkeit auf einen Rechtsnachfolger über?

Herrschende Meinung · h.M.

Differenzierung: Bei der Zustandsverantwortlichkeit (dingliche Bindung) ja; bei der Verhaltensverantwortlichkeit nur bei Gesamtrechtsnachfolge und sofern nicht höchstpersönlich.

  • Die Zustandshaftung klebt an der Sache; der neue Eigentümer tritt in die Sachherrschaft ein.
  • Verhaltenshaftung ist meist personenbezogen; eine Nachfolge würde den Sanktionscharakter (wenn vorhanden) unterlaufen, ist aber bei vertretbaren Handlungen im Interesse der Effektivität möglich.

Mindermeinung

TODO

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Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen

Um die Wirksamkeit der Gefahrenabwehr nicht zu vereiteln, muss insbesondere bei grundstücksbezogenen Pflichten (z.B. Baurecht) eine Nachfolge möglich sein, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 89 BayBO).

Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände