Öffentliches Recht · Streitstand

Können Polizeiverfügungen gegen andere Hoheitsträger gerichtet werden?

Herrschende Meinung · h.M.

Grundsätzlich unzulässig, sofern in den hoheitlichen Aufgabenbereich eingegriffen wird; Ausnahme bei Gefahr im Verzug oder reiner Fiskalverwaltung.

  • Grundsatz der Konzentrationsmaxime und Einheit der Verwaltung: Ein Hoheitsträger darf nicht in die Kompetenz eines anderen eingreifen.
  • Materielle Polizeipflicht besteht zwar (Bindung an Recht und Gesetz), aber die Durchsetzung erfolgt grundsätzlich verwaltungsintern.

Mindermeinung

TODO

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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Zwischen gleichgeordneten Hoheitsträgern findet keine einseitige Befehl-Gehorsam-Beziehung statt. Die materielle Bindung an Sicherheitsnormen bleibt jedoch unberührt.

Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände