Öffentliches Recht · Streitstand
Können Polizeiverfügungen gegen andere Hoheitsträger gerichtet werden?
Herrschende Meinung · h.M.
Welche Auffassung ist herrschend?
Grundsätzlich unzulässig, sofern in den hoheitlichen Aufgabenbereich eingegriffen wird; Ausnahme bei Gefahr im Verzug oder reiner Fiskalverwaltung.
- Grundsatz der Konzentrationsmaxime und Einheit der Verwaltung: Ein Hoheitsträger darf nicht in die Kompetenz eines anderen eingreifen.
- Materielle Polizeipflicht besteht zwar (Bindung an Recht und Gesetz), aber die Durchsetzung erfolgt grundsätzlich verwaltungsintern.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
TODO
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Zwischen gleichgeordneten Hoheitsträgern findet keine einseitige Befehl-Gehorsam-Beziehung statt. Die materielle Bindung an Sicherheitsnormen bleibt jedoch unberührt.