Öffentliches Recht · Streitstand
Haftet die Gemeinde für Schäden, die ein von ihr eingeschalteter privater Unternehmer bei einer Einrichtung mit Benutzungszwang verursacht?
Relevant bei Leistungsstörungen in der Abwasserbeseitigung.
Herrschende Meinung · BGH / h.M.
Die Gemeinde haftet aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis; der Bürger darf durch die Einschaltung Dritter nicht schlechter gestellt werden.
- Das Benutzungsverhältnis besteht zwischen Bürger und Gemeinde, nicht zum Unternehmer.
- Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Dritte entbindet die Gemeinde nicht von ihrer Gewährleistungsverantwortung.
Mindermeinung
TODO
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der hoheitliche Zwang zur Nutzung rechtfertigt eine Zurechnung des Fehlverhaltens des Unternehmers wie bei einem eigenen Bediensteten.