Öffentliches Recht · Streitstand

Haftet die Gemeinde für Schäden, die ein von ihr eingeschalteter privater Unternehmer bei einer Einrichtung mit Benutzungszwang verursacht?

Relevant bei Leistungsstörungen in der Abwasserbeseitigung.

Herrschende Meinung · BGH / h.M.

Die Gemeinde haftet aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis; der Bürger darf durch die Einschaltung Dritter nicht schlechter gestellt werden.

  • Das Benutzungsverhältnis besteht zwischen Bürger und Gemeinde, nicht zum Unternehmer.
  • Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Dritte entbindet die Gemeinde nicht von ihrer Gewährleistungsverantwortung.

Mindermeinung

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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der hoheitliche Zwang zur Nutzung rechtfertigt eine Zurechnung des Fehlverhaltens des Unternehmers wie bei einem eigenen Bediensteten.

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