Öffentliches Recht · Streitstand
In welchem Verhältnis stehen § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB und Art. 67 BayBO bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens?
§ 36 Abs. 2 S. 3 BauGBArt. 67 BayBO
Herrschende Meinung · h.M. / Rspr.
Die bundesrechtliche Regelung des § 36 BauGB ist vorrangig; Art. 67 BayBO dient nur noch als verfahrensrechtliche Ausgestaltung.
- Vermeidung von Kompetenzkonflikten im Planungsrecht.
- Die Ersetzung ist materiell-rechtlich abschließend im BauGB geregelt.
Mindermeinung
Beide Vorschriften stehen als gleichberechtigte Varianten nebeneinander.
- Landesrechtliche Tradition der Bauaufsicht.
- Unterschiedliche Akzentsetzung in den Begründungen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wegen der bundesrechtlichen Kompetenz für das Bodenrecht ist das BauGB die primäre Legitimationsgrundlage für planungsrechtliche Durchsetzungsakte gegenüber der Gemeinde.