Öffentliches Recht · Streitstand

In welchem Verhältnis stehen § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB und Art. 67 BayBO bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens?

§ 36 Abs. 2 S. 3 BauGBArt. 67 BayBO

Herrschende Meinung · h.M. / Rspr.

Welche Auffassung ist herrschend?

Die bundesrechtliche Regelung des § 36 BauGB ist vorrangig; Art. 67 BayBO dient nur noch als verfahrensrechtliche Ausgestaltung.

  • Vermeidung von Kompetenzkonflikten im Planungsrecht.
  • Die Ersetzung ist materiell-rechtlich abschließend im BauGB geregelt.

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Beide Vorschriften stehen als gleichberechtigte Varianten nebeneinander.

  • Landesrechtliche Tradition der Bauaufsicht.
  • Unterschiedliche Akzentsetzung in den Begründungen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Wegen der bundesrechtlichen Kompetenz für das Bodenrecht ist das BauGB die primäre Legitimationsgrundlage für planungsrechtliche Durchsetzungsakte gegenüber der Gemeinde.

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