Öffentliches Recht · Streitstand
Ist die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung?
Art. 53 Abs. 1 PAG
Herrschende Meinung · h.M. in Bayern
Ja, im bayerischen Polizeirecht gilt der Grundsatz der Konnexität: Die Vollstreckung ist nur rechtmäßig, wenn auch die Primärmaßnahme rechtmäßig war.
- Verwaltungszwang ist kein Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung rechtmäßiger Gefahrenabwehr.
- Effektiver Rechtsschutz gebietet die inzidente Prüfung der Grundverfügung.
Mindermeinung
Die bloße Wirksamkeit (Bestandskraft oder Anordnung des Sofortvollzugs) der Grundverfügung reicht aus.
- Vollstreckungsverfahren muss zügig ablaufen.
- Der Bürger kann die Rechtswidrigkeit primär mit der Anfechtung des Grund-VA angreifen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wegen der hohen Eingriffsintensität polizeilichen Zwangs darf der Staat rechtswidrige Zustände nicht zwangsweise herbeiführen, auch wenn der VA wirksam ist.