Öffentliches Recht · Streitstand

Ist die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung?

Art. 53 Abs. 1 PAG

Herrschende Meinung · h.M. in Bayern

Welche Auffassung ist herrschend?

Ja, im bayerischen Polizeirecht gilt der Grundsatz der Konnexität: Die Vollstreckung ist nur rechtmäßig, wenn auch die Primärmaßnahme rechtmäßig war.

  • Verwaltungszwang ist kein Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung rechtmäßiger Gefahrenabwehr.
  • Effektiver Rechtsschutz gebietet die inzidente Prüfung der Grundverfügung.

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Die bloße Wirksamkeit (Bestandskraft oder Anordnung des Sofortvollzugs) der Grundverfügung reicht aus.

  • Vollstreckungsverfahren muss zügig ablaufen.
  • Der Bürger kann die Rechtswidrigkeit primär mit der Anfechtung des Grund-VA angreifen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Wegen der hohen Eingriffsintensität polizeilichen Zwangs darf der Staat rechtswidrige Zustände nicht zwangsweise herbeiführen, auch wenn der VA wirksam ist.

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